{"id":"bgbl2-2003-26-9","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=42","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1370,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nGeschehen zu Addis Abeba am 12. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStrachwitz\nFür die Regierung der\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nMulu Ketsela\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2003\nDas in Daressalam am 30. Juni 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit – Vorhaben\n„Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armuts-\nbekämpfung – PRSC“ und neun weitere Vorhaben –\nist nach seinem Artikel 6\nam 30. Juni 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                           1371\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben\n„Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armutsbekämpfung – PRSC“\nund neun weitere Vorhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  g) „Abwasserentsorgung Sansibar II“ bis zu 5 000 000,– EUR\n(in Worten: fünf Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –               h) „Gesundheitsreformprogramm II“ bis zu 9 000 000,– EUR\n(in Worten: neun Millionen Euro),\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              i)   „Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Tanga-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten                  Region I“ bis zu 4 300 000,– EUR (in Worten: vier Millionen\nRepublik Tansania,                                                           dreihunderttausend Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nhaben festgestellt worden ist;\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          2. für die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro).\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nlungen vom 19. Februar 2003 –                                       Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder\nsind wie folgt übereingekommen:                                  für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nArtikel 1                             anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und bezie-                                       Artikel 2\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\naufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ninsgesamt 59 000 000,– EUR (in Worten: neunundfünfzig Millio-       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnen Euro) zu erhalten                                               Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\n1. für die Vorhaben                                                 desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\na) „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armuts-           liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nbekämpfung – PRSC“ bis zu 9 000 000,– EUR (in Worten:       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nneun Millionen Euro),                                       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nb) „Städtische Wasserversorgung Songea II“ bis             zu  Ablauf des 31. Dezember 2011.\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nc) „Wasserversorgung Regionalzentren II“ bis zu 3 900 000,–    sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nEUR (in Worten: drei Millionen neunhunderttausend Euro),    etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1\nd) „Wasserversorgung Regionalzentren III“ bis zu               zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\n7 900 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen neunhun-       gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nderttausend Euro),\ne) „Ländliche Wasserversorgung Ost-Kilimanjaro II“ bis zu                                      Artikel 3\n6 400 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen vierhundert-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-\ntausend Euro),\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sons-\nf) „Ländliche Wasserversorgung Hai-Distrikt IV“ bis zu         tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\n7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-   Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ntausend Euro),                                              in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden."]}