{"id":"bgbl2-2003-26-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=40","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nGeschehen zu Addis Abeba am 2. Mai 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHonsowitz\nFür die Regierung der\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nMulu Ketsela\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2003\nDas in Addis Abeba am 12. Dezember 2002 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Demokrati-\nschen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben „Programm zur nachhaltigen Nut-\nzung natürlicher Ressourcen“ und drei weitere Vorhaben)\nist nach seinem Artikel 5\nam 12. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                       1369\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Programm zur nachhaltigen Nutzung\nnatürlicher Ressourcen“ und drei weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             land und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik\nÄthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien –               Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                    Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nlungen vom 18. Juni 2002 –\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nsind wie folgt übereingekommen:\n31. Dezember 2010.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,          Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 40 000 000,– Euro       und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\n(in Worten: vierzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu        mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nerhalten:                                                           Verträge in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erho-\nben werden.\na) „Programm zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressour-\ncen“ bis zu 10 950 000,– Euro (in Worten: zehn Millionen\nneunhundertfünfzigtausend Euro);                                                            Artikel 4\nb) „Programm zum Kapazitätsaufbau im Regierungs- und Ver-              Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nwaltungssystem“ bis zu 12 000 000,– Euro (in Worten: zwölf     überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-\nMillionen Euro);                                               beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nc) „Investitionsprogramm für Berufsbildung“ bis zu 5 050 000,–      Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nEuro (in Worten: fünf Millionen fünfzigtausend Euro);          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nd) „Instandsetzung der Straße Addis Abeba – Gedo (Phase III)“       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nbis zu 12 000 000,– Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),    erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft."]}