{"id":"bgbl2-2003-26-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=38","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nArtikel 5                                  kolls der Regierungsverhandlungen vom 3. April 2001 und in\nAbänderung der Vereinbarung vom 9. November/10. Dezember\nDie im Abkommen vom 11. April 1997 zwischen unseren\n2001 ein Betrag von 3 500 000,– DM (in Worten: drei Millionen\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nfünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nVorhaben „Container-Umschlagplatz Kampala“ vorgesehenen\n1 789 521,58) weiter reprogrammiert und zusätzlich für das in\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von 12 000 000,– DM (in Worten:\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erwähnte Vorhaben „Refinanzie-\nzwölf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich 6 135 502,57 EUR)\nrung des Leasinggeschäftes mit der DFCU“ verwendet, wenn\nwurden gemäß Nummer 6.3 des Protokolls der Regierungskon-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nsultationen vom 26. Mai 2000 in Kampala mit einem Betrag von\nist.\n5 500 000,– DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41) für das\nVorhaben „Entwicklung des Zahlungsverkehrssystems“ repro-\nArtikel 6\ngrammiert. Von diesem Vorhaben „Entwicklung des Zahlungs-\nverkehrssystems“ wird gemäß Nummer 5.2.1 und 9.1 des Proto-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 23. Dezember 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Holderbaum\nFür die Regierung der Republik Uganda\nJames Wapakhalubo\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2003\nDas in Addis Abeba am 2. Mai 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nBundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Vorhaben „Instandsetzung der Straße Addis\nAbeba – Gedo, Phase II“ und zwei weitere Vorhaben) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 2. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                         1367\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Instandsetzung der Straße\nAddis Abeba – Gedo, Phase II“ und zwei weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            land und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik\nund                               Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung der                           (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien –               Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nschen Bundesrepublik Äthiopien,                                     Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                    Artikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          bis c genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur\nVerfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,            aufbau und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in\nlungen vom 29. bis 30. Oktober 2001 in Bonn –                       Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,             Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 338 756,44 EUR       stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n(in Worten: fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausend-    und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nsiebenhundertsechsundfünfzig Euro vierundvierzig Cent) für die      mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nfolgenden Vorhaben zu erhalten:                                     träge in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben\nwerden.\na) „Instandsetzung der Straße Addis Abeba – Gedo, Phase I“ bis\nzu 7 158 086,34 EUR (in Worten: sieben Millionen einhundert-\nachtundfünfzigtausendsechsundachtzig Euro vierunddreißig                                    Artikel 4\nCent);\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nb) „Instandsetzung der Straße Addis Abeba – Gedo, Phase II“ bis     überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-\nzu 5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundert-     beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzwölftausendneunhundertachtzehn Euro einundachtzig Cent);      See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nc) „Technische         Berufsbildungseinrichtungen“      bis    zu  Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n3 067 751,29 EUR (in Worten: drei Millionen siebenundsech-     die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig Euro neunundzwanzig       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nCent)                                                          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft."]}