{"id":"bgbl2-2003-26-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1364,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2003\nDas in Kampala am 23. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Wasser-\nwerk Gaba III“ und sechs weitere Vorhaben) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 23. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                       1365\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserwerk Gaba III“ und sechs weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             g) „Nationalpark Murchison Falls, Phase II“ 2 556 459,41 EUR\n(in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau-\nund\nsendvierhundertneunundfünfzig Euro und einundvierzig\ndie Regierung der Republik Uganda –                     Cent),\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUganda,                                                                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      land und der Regierung der Republik Uganda durch andere\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,                                                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nder Republik Uganda beizutragen,                                    erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 2\nlungen vom 3. April 2001 –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nArtikel 1\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nes der Regierung der Republik Uganda und beziehungsweise            unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-               Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,       nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträ-\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu         ge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\ninsgesamt 29 654 929,11 EUR (in Worten: neunundzwanzig Mil-         Ablauf des 31. Dezember 2009.\nlionen sechshundertvierundfünfzigtausendneunhundertneunund-\n(2) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht selbst\nzwanzig Euro und elf Cent) für die Vorhaben\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\na) „Wasserwerk Gaba III“ 7 158 086,34 EUR (in Worten: sieben        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nMillionen einhundertachtundfünfzigtausendsechsundachtzig       den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nEuro und vierunddreißig Cent),                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nb) „Ausbau der städtischen Wasserversorgung“ 6 646 794,46\nEUR (in Worten: sechs Millionen sechshundertsechsundvier-                                  Artikel 3\nzigtausendsiebenhundertvierundneunzig Euro und sechs-             Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nundvierzig Cent),                                              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nc) „Wasserversorgung in Slumgebieten“ 2 556 459,41 EUR (in          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nWorten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtausend-      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nvierhundertneunundfünfzig Euro und einundvierzig Cent),        Uganda erhoben werden.\nd) „Berufsbildungszentren II“ 5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf\nArtikel 4\nMillionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro\nund einundachtzig Cent),                                          Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ne) „Refinanzierung des Leasinggeschäfts mit der ugandischen\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nEntwicklungsfinanzierungsgesellschaft“ 1 533 875,64 EUR\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(in Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausend-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nachthundertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent),\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nf)   „Programm zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krank-          desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nheiten III“ 4 090 335,05 EUR (in Worten: vier Millionen neun-  erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nzigtausenddreihundertfünfunddreißig Euro und fünf Cent),       unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}