{"id":"bgbl2-2003-26-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=34","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-30T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Internationa-\nlen Seeschifffahrts-Organisation am 12. Juni 1996 die nachfolgend abgedruckte\nE r k l ä r u n g zum Einspruch Argentiniens vom 28. Dezember 1995 notifiziert:\n(Übersetzung)\n“The Government of the United Kingdom               „Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northern Ireland have          reichs Großbritannien und Nordirland hat\nnoted the declaration of the Government of          die Erklärung der Regierung von Argenti-\nArgentina regarding the extension by the            nien bezüglich der Erstreckung der Anwen-\nUnited Kingdom of the application of the            dung des [Internationalen] Übereinkom-\n[International] Convention [for the Preven-         mens [von 1973 zur Verhütung der Meeres-\ntion of Pollution from Ships 1973, as modi-         verschmutzung durch Schiffe in der durch\nfied by the Protocol of 1978 relating there-        das dazugehörige Protokoll von 1978\nto] to the Falkland Islands and to South            geänderten Fassung] auf die Falklandinseln\nGeorgia and the South Sandwich Islands.             sowie auf Südgeorgien und die Südlichen\nSandwichinseln zur Kenntnis genommen.\nThe British Government have no doubt                 Die britische Regierung hat keinen Zwei-\nabout the sovereignty of the United King-           fel an der Staatshoheit des Vereinigten\ndom over the Falkland Islands and over              Königreichs über die Falklandinseln sowie\nSouth Georgia and the South Sandwich                über Südgeorgien und die Südlichen Sand-\nIslands and their consequential right to            wichinseln und ihren daraus resultierenden\nextend the said Convention to these Terri-          Rechten, das Übereinkommen auf diese\ntories.”                                            Hoheitsgebiete anzuwenden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Januar 1994 (BGBl. II S. 252).\nBerlin, den 24. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 2003\nDas in Skopje am 26. Mai 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2000 („Soziale Infrastruk-\ntur II“) ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Juni 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                      1363\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\n„Soziale Infrastruktur II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nund\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie mazedonische Regierung –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen ihren beiden Ländern,                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nvertiefen,                                                          zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags ent-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    sen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nbeizutragen,                                                        31. Dezember 2008.\nunter Bezugnahme auf die Agreed Minutes vom 6. April 2000 –         (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nArtikel 1                               Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden                                          Artikel 3\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der               Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-     Wiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen\nzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 112 918,81 EUR (in          Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nWorten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertund-        führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen\nachtzehn 81/100 Euro) für das Vorhaben „Soziale Infrastruktur II“   Hoheitsgebiet erhoben werden.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur insbesondere der weiteren Förderung des                                  Artikel 4\ninterethnischen Zusammenlebens dient und somit die besonde-            Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nren Voraussetzungen für die Förderung im Weg eines Finanzie-        Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nrungsbeitrags erfüllt.                                              von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(2) Kann bei dem bezeichneten Vorhaben diese Bestätigung         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nblik Deutschland der mazedonischen Regierung, von der Kredit-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des       publik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben                                           Artikel 5\nersetzt werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög-          land mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in        für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-        Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 26. Mai 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Dunkl\nFür die mazedonische Regierung\nMilaim Ajdini"]}