{"id":"bgbl2-2003-26-14","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=51","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-01T00:00:00Z","page":1379,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003 1379\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 2003\nDas in Skopje am 11. April 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der mazedonischen Regierung über Finanzielle\nZusammenarbeit (Jahr 2000) „Bewässerungsprogramm für\ndie südliche Vardar-Region“ ist nach seinem Artikel 5\nam 11. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","1380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)\n„Bewässerungsprogramm für die südliche Vardar-Region“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nund\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\ndie mazedonische Regierung –                     der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mazedonien,                (4) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       wird.\nzu vertiefen,\nArtikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nMazedonien beizutragen,                                             hen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 234/2000 der Bot-\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje an das maze-\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit\ndonische Außenministerium vom 7. Juli 2000 –\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2008.\nArtikel 1\n(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Darle-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      hensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\nes der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden              bau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende         Verträge garantieren.\nBeträge zu erhalten:\n(3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger\n1. ein Darlehen bis zu insgesamt 6 646 794,46 EUR (in Worten:       der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nsechs Millionen sechshundertsechsundvierzigtausendsie-         sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nbenhundertvierundneunzig 46/100 Euro) für das Vorhaben         zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\n„Bewässerungsprogramm für die südliche Vardar-Region“,         für Wiederaufbau garantieren.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt worden ist;\nArtikel 3\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nDie mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\nWiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen\ngenannten Vorhabens bis zu 1 533 875,64 EUR (in Worten:\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\neine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthundert-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen\nfünfundsiebzig 64/100 Euro), wenn nach Prüfung deren För-\nHoheitsgebiet erhoben werden.\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nsie als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nstruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-                              Artikel 4\nbe, als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-         Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesell-      Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-\nschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die besonderen        beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-      Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nrungsbeitrags erfüllen.                                        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nland und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nersetzt werden.                                                     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 5\nmazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft."]}