{"id":"bgbl2-2003-26-13","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=49","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-08-01T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003 1377\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 2003\nDas in Skopje am 11. April 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r","1378           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nmazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nund\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\ndie mazedonische Regierung –                            Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mazedonien,                    erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(4) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\numgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet\nzu vertiefen,\nwird.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nArtikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nMazedonien beizutragen,                                                    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 234/2000 der Bot-               zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje an das maze-               desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndonische Außenministerium vom 7. Juli 2000 –                               liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nsind wie folgt übereingekommen:                                         8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nArtikel 1                                    Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\n(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nes der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nfür Wiederaufbau garantieren.\nBeträge zu erhalten.\n1. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 454 201,03                                            Artikel 3\nEUR (in Worten: zwei Millionen vierhundertvierundfünfzig-\ntausendzweihunderteins 03/100 Euro) für das Vorhaben                     Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\n„Umweltschutz Prespa-See“, wenn nach Prüfung die Förde-               Wiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist;                Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-                Hoheitsgebiet erhoben werden.\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ngenannten Vorhabens bis zu 300 000,– EUR (in Worten: drei-\nArtikel 4\nhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung deren Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass              Die mazedonsiche Regierung überlässt bei den sich aus der\nsie als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-              Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nstruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-        von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Pas-\nbe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-            sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesell-             men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die besonderen               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-             Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nrungsbeitrags erfüllen.                                               nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 11. April 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die mazedonische Regierung\nDragoljub Matevski"]}