{"id":"bgbl2-2003-26-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=46","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["1374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nArtikel 3                                 den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nin der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-        Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 3. Mai 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBarker\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nPeniel Lyimo\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2003\nDas in Asmara am 23. April 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Eritrea über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Wasserversor-\ngung und Abwasserentsorgung Massawa, Phase II“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 23. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                        1375\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa, Phase II“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung des Staates Eritrea –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eritrea,       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nzu vertiefen,                                                        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     31. Dezember 2009.\nim Staat Eritrea beizutragen,                                           (2) Die Regierung des Staates Eritrea, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom              lungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\n30. bis 31. Juli 2001 in Asmara –                                    den Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung des Staates Eritrea und beziehungsweise oder        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Staat Eritrea\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        erhoben werden.\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\n5 112 918,81 Euro (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftau-\nsendneunhundertachtzehn Euro und einundachtzig Cent) für das                                    Artikel 4\nVorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa,              Die Regierung des Staates Eritrea überlässt bei den sich aus\nPhase II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                       porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nund der Regierung des Staates Eritrea durch ein anderes Vorha-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nben ersetzt werden.                                                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     men erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nArtikel 5\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 23. April 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFassbender\nFür die Regierung des Staates Eritrea\nW. Futur"]}