{"id":"bgbl2-2003-26-10","kind":"bgbl2","year":2003,"number":26,"date":"2003-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/26#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_26.pdf#page=44","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-31T00:00:00Z","page":1372,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["1372          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003\nArtikel 4                                  (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark, nachrichtlich:\n2 045 167,52 Euro) für das Vorhaben „DEG-Darlehen an die ULC\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei\n(United Leasing Company Tanzania Limited)“ ist nach Nummer 8\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\ndes Protokolls der deutsch-tansanischen Regierungsgespräche\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nvom 10. September 2002 ein Betrag in Höhe von 1 000 000,–\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nEUR (in Worten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Zusammen-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\narbeit Staat und Kirche im Bereich sozialer Dienstleistungen“\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nreprogrammiert worden. Dieser Betrag in Höhe von 1 000 000,–\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nEUR (in Worten: eine Million Euro) wird nochmals reprogrammiert\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nund soll für das Vorhaben „Kofinanzierung des Weltbankpro-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngramms zur Armutsbekämpfung – PRSC“ verwendet werden,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\nArtikel 5\n16. März 1999 auch für dieses Vorhaben.\nVon dem im Abkommen vom 16. März 1999 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nArtikel 6\nder Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-\narbeit vereinbarten Finanzierungsbeitrag in Höhe von 4 000 000,– DM         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 30. Juni 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBarker\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nGray Mgonja\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2003\nDas in Daressalam am 3. Mai 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:\n„Städtische Wasserversorgung Mbeya“, „Distriktge-\nsundheitsversorgung Region Mtwara, Phase II“ und\n„Sozialdienste der Kirchen: Sektorprogramm Gesundheit\nIII“) ist nach seinem Artikel 5\nam 3. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2003                           1373\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Städtische Wasserversorgung Mbeya“,\n„Distriktgesundheitsversorgung Region Mtwara, Phase II“\nund „Sozialdienste der Kirchen: Sektorprogramm Gesundheit III“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            – „Sozialdienste der Kirchen, Sektorprogramm Gesundheit III“\nbis zu 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nund\nMark; nachrichtlich in Euro: 2 045 167,52)\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Vorhaben festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nRepublik Tansania,                                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      andere Vorhaben ersetzt werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Note der Botschaft der Bundes-                                      Artikel 2\nrepublik Deutschland in Daressalam vom 20. Dezember 2000,             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie hierzu ergangene Antwortnote des Ministeriums für aus-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania vom 23. März 2001      Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nsowie Nummer 3.3 des Protokolls der Konsultationen vom             zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n27. April 2001 in Daressalam –                                     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1, 1. Anstrich genannten\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nArtikel 1\nnach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und bezie-      Ablauf des 31. Dezember 2008.\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemein-\n(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1, 2. Anstrich genann-\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für\nten Betrags entfällt in einer Höhe von 3 000 000,– DM (in Wor-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in\nten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nHöhe von insgesamt 18 000 000,– DM (in Worten: achtzehn\n1 533 875,64), soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 9 203 253,86) für\nnach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\ndie Vorhaben\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\n– „Städtische Wasserversorgung Mbeya“ bis zu 10 000 000,– DM       Ablauf des 31. Dezember 2009.\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\n(4) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nEuro: 5 112 918,81),\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\n– „Distriktgesundheitsversorgung Region Mtwara, Phase II“ bis      etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nzu 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark;      satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nnachrichtlich in Euro: 2 045 167,52),                            gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}