{"id":"bgbl2-2003-25-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":25,"date":"2003-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/25#page=190","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_25.pdf#page=190","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-29T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":190,"num_pages":2,"content":["1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 2003\nDas in Daressalam am 21. Januar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe\nfür die Tanzania Railways Corporation) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 21. Januar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                            1327\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe für die Tanzania Railways Corporation)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –                                          Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nRepublik Tansania,                                                    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,                                                            Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2010.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      (2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                        sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Ab-\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift der Regierungskon-          satz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können,\nsultationen vom 10. September 2002 –                                  gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nArtikel 1                                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sons-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und bezie-         Abschluss und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam             trags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe                                      Artikel 4\nvon insgesamt 675 000,– EUR (in Worten: sechshundertfünf-\nundsiebzigtausend Euro) für eine Warenhilfe zur Finanzierung             Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen              den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nzur Reparatur und sicherheitstechnischen Verbesserung von             benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nWaggons, Lokomotiven und Eisenbahnanlagen und der im                  und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden            der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nMontage zu erhalten.                                                  in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nArtikel 5\nreitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 21. Januar 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBarker\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nPeniel Lyimo"]}