{"id":"bgbl2-2003-25-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":25,"date":"2003-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits","law_date":"2003-09-12T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":2,"num_pages":185,"content":["1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 22. April 2002\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits\nVom 12. September 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Valencia am 22. April 2002 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits sowie den\nin der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen zu Artikel 44 und\nzu Artikel 104 wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Arti-\nkel 110 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 12. September 2003\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wowereit\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                       1139\nEuropa-Mittelmeer-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          eingedenk zum einen der Bedeutung von Beziehungen in\neinem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum ande-\ndas Königreich Dänemark,                                      ren des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  in dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang\nzu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestim-\ndie Hellenische Republik,                                     mungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer An-\nnäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands\ndas Königreich Spanien,                                       der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen,\ndie Französische Republik,                                       eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der\nGemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen,\nIrland,                                                       Zusammenarbeit und Dialog beruht,\ndie Italienische Republik,                                       in dem Wunsch, eine politische Koordinierung in bilateralen\nund internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzu-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  richten und zu vertiefen,\ndas Königreich der Niederlande,                                  in dem Bewusstsein, dass der Terrorismus und das internatio-\nnale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der\nPartnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden,\ndie Republik Österreich,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\ndie Portugiesische Republik,\nAlgerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hin-\nblick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die\ndie Republik Finnland,\nsoziale Entwicklung zu unterstützen,\ndas Königreich Schweden,                                         in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens\nfür den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der\nFassung der Uruguay-Runde ergeben,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt,         in dem Wunsch, zur Verbesserung der Verständigung zwi-\nund                                                              schen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen\nDialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissen-\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“     schaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuel-\ngenannt,                                                         len und Umweltfragen aufzunehmen,\neinerseits und                                                      in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\nAbkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten\ndie Demokratische Volksrepublik Algerien, im Folgenden        Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\n„Algerien“ genannt,                                              schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-\ntragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nandererseits,                                                    binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifi-\nziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des\nin Anbetracht der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit     Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages\nzwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien,   über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der\ndie auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstel-      Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemein-\nlungen beruhen,                                                  schaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Ver-\nträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch\nin der Erwägung, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten  für Dänemark,\nund Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehun-\ngen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der     in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein günstiger\nPartnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen       Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden\nwollen,                                                          Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung\nihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und\nin Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien der     Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirt-\nWahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und     schaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher\ninsbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politi-      Bedeutung sind,\nschen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigent-\nliche Grundlage der Assoziation bilden,                             sind wie folgt übereingekommen:","1140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nArtikel 1                            a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten         b) auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die\neinerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation              Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits\ngegründet.                                                              vertreten;\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es,                               c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließ-\nlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen\ninternationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplo-\nden Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer\nmatischen Vertretern in Drittländern;\nBeziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen\nermöglicht, die sie für sachdienlich erachten;                  d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher\nBeitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur\n– den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirt-             Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.\nschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertrags-\nparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die\nschrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und                                  Titel II\nKapitalverkehrs zu schaffen;\n– den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im                                 Freier Warenverkehr\nRahmen von Verwaltungsverfahren;\n– die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unter-                                     Artikel 6\nstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammen-           Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab\narbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der      Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;              Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den\nBestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n– die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusam-\n1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilate-\nmenarbeit zu fördern.\nralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens\nzur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden\nArtikel 2                            „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung\nder Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\nMenschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertrags-                                   Kapitel 1\nparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind                             Gewerbliche Waren\nwesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.\nArtikel 7\nTitel I                                Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapi-\nPolitischer Dialog                          tel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen\nZolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten\nWaren.\nArtikel 3\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-                                 Artikel 8\ntischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermög-\nlicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwi-          Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und\nschen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität     Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zuge-\nund Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Ver-    lassen.\nständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.\nArtikel 9\n(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammen-\narbeit wird insbesondere angestrebt,                                  (1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2\na) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Ver-\naufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens besei-\nbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordi-\ntigt.\nnierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Inter-\nesse zu erleichtern;                                              (2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3\nb) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-\naufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan\npunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu\nabgebaut:\nberücksichtigen;\n– Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nc) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in    Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes ge-\nder Region Europa-Mittelmeer zu leisten;                          senkt;\nd) gemeinsame Initiativen zu ermöglichen.                          – drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes\nArtikel 4                               gesenkt;\nGegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für    – vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\ndie Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbe-        Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes\nsondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frie-          gesenkt;\nden, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung     – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nder Zusammenarbeit.                                                   Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;\nArtikel 5\n– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nDer politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig       Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes\nstatt, und zwar                                                       gesenkt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                         1141\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden          Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präfe-\ndie verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.                  renz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die\ndiese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren\n(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens\ngewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den\nJahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.\nAnhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach\nfolgendem Zeitplan abgebaut:                                       Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der\n– Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten\nZoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes          spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmög-\ngesenkt;                                                        lichen Übergangszeit außer Kraft.\n– drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen wer-\nZoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes          den, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\ngesenkt;                                                        mäßigen Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen glei-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.\n– vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes          Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Aus-\ngesenkt;                                                        nahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen\nder Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen\n– fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt.\nZoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes          Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziations-\ngesenkt;                                                        ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem\n– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder       Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der\nZoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes          schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten\ngesenkt;                                                        spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung\nbeginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeit-\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder      plan beschließen.\nZoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;                                                           (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assozia-\ntionsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach\n– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgese-\nZoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes          hene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrecht-\ngesenkt;                                                        zuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie ver-\n– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        bundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.\nZoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;\n– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes\nKapitel 2\ngesenkt;                                                                        Landwirtschaftliche Erzeugnisse,\n– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-                    Fischereierzeugnisse und land-\noder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;                   wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\n– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nverbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.                                                     Artikel 12\n(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann      Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-\nder Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss ein-      erzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapi-\nvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeit-        tel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen\nplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware    Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.\nnicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus ver-\nlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von\nArtikel 13\n30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung\ndes Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den          Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren\nZeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.               Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei-\nerzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-\n(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den\nsen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.\nAbsätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorge-\nnommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.\nArtikel 14\nArtikel 10                             (1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen\nDie Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-     Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die\nten auch für Finanzzölle.                                          Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.\n(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen\nArtikel 11                          Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der\nEinfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.\n(1) Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9\nin Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.           (3) Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse\nmit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemein-\nDiese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder\nschaft die Regelungen dieses Protokolls.\nbestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturie-\nrung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen,           (4) Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse\ninsbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Pro-        mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach\nbleme hervorrufen.                                                 Algerien die Regelungen dieses Protokolls.\nDie mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzoll-           (5) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden land-\nsätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dür-     wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelun-\nfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den           gen des Protokolls Nr. 5.","1142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nArtikel 15                           der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts\ntatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird\n(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen\nnach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga\ndie Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnah-\nomnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwen-\nmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem\ndung.\nsechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwen-\nden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.            (3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung       Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.\ndes Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragspar-             (4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002\nteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnis-   angewandten Zollsätze mit.\nsen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie\nderen besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und\nAlgerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, wel-                                Artikel 19\nche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegen-\nseitigkeit eingeräumt werden können.                                  Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei\nder Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als\ndie Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.\nArtikel 16\nDie Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der\n(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer\nVerordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991\nVertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine gelten-\nüber die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts\nde Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die\nauf die Kanarischen Inseln.\nDurchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann\ndie Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkom-\nmens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.                                                    Artikel 20\n(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet    (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maß-\nden Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertrags-      nahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertrags-\npartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Inter-     partei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen\nessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu        Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei\ntragen.                                                            benachteiligen.\n(3) Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die\n(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nRegelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnis-\nausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter\nse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nder anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in die-\nunmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\nsem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.\n(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf\nErsuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-                                     Artikel 21\ntionen im Assoziationsrat.\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\ntung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-\nregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in\nKapitel 3                            diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.\nGemeinsame Bestimmungen\n(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen\nden Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von\nArtikel 17                           Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle\n(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden     sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jewei-\nweder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher        ligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen fin-\nWirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens     den insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur\nangewandten erhöht.                                                Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in die-\nsem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der\n(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden     Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.\nkeine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschrän-\nkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\n(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhr-                                      Artikel 22\nbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Han-             Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\ndel zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkraft-     partei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann\ntreten dieses Abkommens beseitigt.                                 sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung\n(4) Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vor-    des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen\nläufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Die-   Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den\nser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte       Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese\ngesenkt.                                                           Praktiken treffen.\nFür den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem\nBeitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen                                 Artikel 23\nZusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist.\nDas WTO-Übereinkommen über Subventionen und Aus-\ngleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien An-\nArtikel 18                           wendung.\n(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\nArtikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Sen-\npartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT\nkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002\nfest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen\ntatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.\nüber Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren ein-\n(2) Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwi-  schlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen\nschen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in       gegen diese Praktiken treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1143\nArtikel 24                                                         Artikel 25\n(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist,          Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3\nfinden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen              i)   zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber\nüber Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwen-               die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men-\ndung.                                                                   genmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-\n(2) Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die An-        nahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nwendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beab-      ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten\nsichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss.          Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei\nInsbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziations-           wesentlichen Ware\nausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Vor-\nund verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche\naus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Infor-\nSchwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei\nmationen über\nerhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Ver-\n– die Einleitung einer Untersuchung,                               tragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren\ndes Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnah-\n– das Endergebnis der Untersuchung.                                men dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben,\nDiese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des       wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger recht-\nVerfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und       fertigen.\nden Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gele-\ngenheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren                                Artikel 26\nStandpunkt in der Sache darlegen können. Ferner übermittelt die\n(1) Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von\nVertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine\nWaren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervor-\nschriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen\nrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informa-\nüber den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden;\ntionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so\ndiese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwen-\nteilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.\ndung dieser Maßnahmen eingehen.\nDie Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsaus-\n(3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen       schuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der\nnach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über           darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-\nSchutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsaus-           zes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle\nschuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der         zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Ver-\nUntersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine            tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\ngründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien\nannehmbare Lösung zu ermöglichen.                                  Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\n(4) Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertrags-\n(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt\nparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss\nFolgendes:\nab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach\nBeginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur      a) Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei\nVermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die               über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der\nVertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwen-              einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet\nden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über                haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des\nSchutzmaßnahmen anwenden.                                               Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht\nabgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung\n(5) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel             erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei\ngeben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die               geeignete Maßnahmen treffen.\ndie Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten\nbehindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die           b) Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit\nBehebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hin-           der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der\nausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte                   darin beschriebenen Lage ergeben.\nPräferenz aufrechterhalten.                                             Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der\nSchwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er\n(6) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen\ninnerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Ange-\nnach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertrags-\nlegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende\npartei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für\nVertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der\ndie Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich ent-\nbetreffenden Ware anwenden.\nspricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den\nHandel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwen-          c) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen\ndung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird              erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so\nvor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der              kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche\nUnterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses                 Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22\nnach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichs-         und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen\nangebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware              Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei\ndie Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden              wird unverzüglich unterrichtet.\nstellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen\nnach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs verein-                                    Artikel 27\nbaren.\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\n(7) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach   boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nBeginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich,       der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum\nso kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme      Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nangewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Aus-        oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nwirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach     geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen\ndiesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen.             oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig","1144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nsteht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote       ten der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach\noder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-       seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behand-\nlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des       lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es\nHandels zwischen den Vertragsparteien darstellen.                     seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere\nBehandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen\nArtikel 28                               Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Ge-\nsellschaften aus Drittstaaten gewährt.\nDie Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestim-            (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird\nmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit          Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassun-\nder Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 fest-  gen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens\ngelegt.                                                           in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochter-\ngesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach\ndiesem Zeitpunkt niederlassen.\nArtikel 29\nFür die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren\ngilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach                                  Artikel 33\nAlgerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.\nVorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen\n(1) Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesell-\nTitel III                           schaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft\nniedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im\nDienstleistungsverkehr                        Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschrif-\nten vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren\nArtikel 30                           Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen\nzu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der\nBeiderseitige Verpflichtungen                   Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem\n(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten      Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im\ndehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des    Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesell-\nAllgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-            schaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen\nleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) verpflichtet sind, auf   beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses\nAlgerien aus.                                                     Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\n(2) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten         (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genann-\ngewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine           ten Gesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-\nsie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifi-   stabens c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist\nschen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer     und die betreffenden Personen mindestens in den der Verset-\nMitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen     zung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm\ngewähren.                                                         beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die\nMehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen\n(3) Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Ver-\nnachstehender Kategorien:\ntragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V\nGATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft           a) Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die\ngetroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vor-            Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-\nteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und            lich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern\nihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der       erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nAusnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.\n– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\n(4) Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Euro-           Unterabteilung der Niederlassung,\npäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behand-\nlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den       – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nArtikeln 31 bis 33.                                                       aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwal-\ntungskräfte,\nArtikel 31                               – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\noder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr                     sonstige Personalentscheidungen;\nFür Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der\nb) Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nGemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nWege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts\nVerwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der\nnatürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen\nwerden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nGemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische\ndie Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;\nArtikel 32\nc) „gesellschaftsintern versetztes Personal“, d.h. die natürlichen\nGewerbliche Niederlassung                          Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen\n(1)                                                                Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbs-\ntätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Ver-\na) Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften\ntragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen\nder Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung,\nmuss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Ver-\ndie nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es\ntragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nieder-\nGesellschaften aus Drittstaaten gewährt.\nlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses\nb) Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochter-           Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-\ngesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaf-         partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                          1145\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mit-   Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem\ngliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und      Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltens-\nderen vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestat-      kodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der\ntet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die    anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird,\nFührungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2           unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit Konferenz-\nBuchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesell-     Reedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\nschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesell-      fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.\nschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wett-\n– diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder      bewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trocke-\nDienstleistungen erbringen und                                   nen und flüssigen Massengütern.\n– die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der               (4) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3\nGemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros,\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nZweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.\nmen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und\nflüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine\nArtikel 34                                 Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen\nVerkehr                                   sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen,\nwenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die     oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst\nArtikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsver-      keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\nkehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage.                       betreffenden Drittstaat hätten;\n(2) Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur          b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nErbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, ein-            mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der             technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nStrecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragspar-           kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienst-\nteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochter-         leistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken\ngesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften             könnten.\nder anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die\nnicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren          (5) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter\neigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedin-      der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von\ngungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen        Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags-\nvon Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäfts-      partei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/\ntätigkeit umfasst u.a. Folgendes:                                   oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer\nInfrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen          Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und\nund damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direk-          sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von\nten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Aus-       Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine\nstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienst-       Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die\nleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder    sie ihren eigenen Schiffen gewähren.\nangeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit\ndenen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäfts-          (6) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des\nvereinbarungen getroffen hat;                                   Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaft-\nlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\ngegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienst-\nund damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene\nleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffs-\nRechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf\nverkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Ver-\nan die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrs-\neinbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses\ndienstleistungen aller Verkehrsarten, u.a. auf Binnenwasser-\nAbkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wer-\nstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer inte-\nden.\ngrierten Dienstleistung erforderlich sind;\nc) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sons-                                     Artikel 35\ntiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten\nWaren;                                                                              Interne Rechtsvorschriften\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form,            (1) Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch\neinschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer        eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu\nDaten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen     verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von\nim Telekommunikationsbereich);                                  Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses\nAbkommens umgangen werden.\ne) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner\nvor Ort, in denen u.a. die Beteiligung am Kapital und, vor-        (2) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Ein-          Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\nstellung einheimischen oder ausländischen Personals vor-        gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet\ngesehen ist;                                                    einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung\nhoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\nf)  Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwi-\nschenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung.             (3) Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für\ndie Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlas-\n(3) Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertrags-\nsungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem\nparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum inter-\nGebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung\nnationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seever-\nanwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede\nkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.\nzwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweignieder-\nJedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der National-         lassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder,\nflagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-,            im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen\nSchlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Ver-          Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf\ntragsparteien Anwendung.                                            nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich","1146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\naus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im              gesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in\nFalle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Grün-         der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.\nden ergibt.\nf)   „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-\n(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens                 ten.\nist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-  g) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische\nlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-         und freiberufliche Tätigkeiten.\nlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen\ngegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhände-       h) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staats-\nrische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und         angehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die\nStabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entspre-              Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens\nchen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses                       besitzt.\nAbkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der          Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich\nVerpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen              intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See\ngenutzt werden.                                                     zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitglied-\n(5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte     staaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw.\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und        Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb\nBücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Infor-     der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von\nmationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen      Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrol-\nbefinden.                                                           liert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in\nAlgerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert\n(6) Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die   sind.\neine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\nArtikel 37\nwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,\nBeschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher                            Allgemeine Bestimmungen\nPersonen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,               (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten\nvorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus        keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung\neiner Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile             und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag\nnicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt        vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschär-\nunbeschadet des Absatzes 2.                                         fen.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwick-\nArtikel 36                            lung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkom-\nBegriffsbestimmungen                         mens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V\ndes GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen\nFür die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-     berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der\nmungen:                                                             Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Ver-\na) „Dienstleistungserbringer“ ist eine natürliche oder juristische  pflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere\nPerson, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem      aus Artikel V, gewonnen wurde.\nLeistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet        Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die\neiner Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Nieder-         bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien\nlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Auf-      über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte.\nenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Ver-\ntragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei      Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses\nbestimmte Dienstleistung erbringt.                              Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat\nunterzogen.\nb) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesell-\nschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften\neines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist                                      Titel IV\nund ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-\noder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.                        Zahlungen, Kapital, Wettbewerb\nAlgeriens hat.                                                        und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nHat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates\nbzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungs-                                   Kapitel 1\nmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so\ngilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw.                Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nals algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit\neine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft                                 Artikel 38\neines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist.                     Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragspar-\nc) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft,  teien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden\ndie von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.  Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.\nd) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz\nohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle                                      Artikel 39\neines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat           (1) Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkraft-\nund sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise          treten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direkt-\nGeschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie    investitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort\nwissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem        geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liqui-\nim Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich            dation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus\nnicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.                 resultierenden Gewinne.\ne) „Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemein-         (2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten\nschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des         zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des\nBuchstabens b das Recht, durch Gründung von Tochter-            Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1147\nschaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu   Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen\nerreichen.                                                       Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.\nArtikel 40                                                        Artikel 44\nBei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zah-        (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten   und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerb-\nder Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw.       lichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen;\nAlgerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Arti-        dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser\nkel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen     Rechte.\nWährungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zah-\n(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von\nlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zah-\nden Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich\nlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen\ndes geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die\ndürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich\nden Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Ver-\ndie andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen\ntragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide\nZeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.\nSeiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.\nKapitel 2                                                         Artikel 45\nWettbewerb und                              Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewähr-\nsonstige wirtschaftliche Fragen                  leistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr\ndieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.\nArtikel 41\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der                                      Artikel 46\nGemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord-\nnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar             (1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise\nLiberalisierung der öffentlichen Aufträge an.\na) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte          (2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung      Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\nken;\nTitel V\nb) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nlung durch ein oder mehrere Unternehmen                                   Wirtschaftliche Zusammenarbeit\n– im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen\nTeil desselben oder                                                                    Artikel 47\n– im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil des-                                 Ziele\nselben.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche\n(2) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung   Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der\nihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter     Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensi-\nBerücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wah-      vieren.\nrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach\nMaßgabe des Anhangs 5.                                              (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die An-\nstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirt-\n(3) Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist,   schaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.\ndass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar\nist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch       (3) Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den\ndiese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird    in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen.\noder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultatio-\nnen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem                                     Artikel 48\nErsuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen\nGeltungsbereich\ntreffen.\n(1) Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche aus-\nArtikel 42                           gerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten\nleiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirt-\nUnbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT for-       schaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des\nmen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handels-   Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind.\nmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in         (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Berei-\nden Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den              che, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirt-\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausge-       schaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Berei-\nschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Ver-  che, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei-\nwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.     tragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien\nund der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diver-\nsifizierung der algerischen Ausfuhren.\nArtikel 43\n(3) Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integra-\nHinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,\ntion der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen,\ndenen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden\ndie zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Län-\nsind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr\ndern beitragen können.\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-\nsen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der       (4) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen\nGemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der       Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen\nVertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die        Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.","1148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\n(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Berei-                                     Artikel 52\nche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.\nUmwelt\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der\nArtikel 49                             Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Über-\nMethoden und Modalitäten                         wachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der\nnatürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung\nDie wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit         sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der\nfolgenden Mitteln durchgeführt:                                     menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.\na) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertrags-          (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:\nparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik um-\nfasst;                                                          – Desertifikation;\nb) Informationsaustausch und Kommunikation;                         – rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;\n– Versalzung;\nc) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;\n– Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden\nd) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;\nund Wasser;\ne) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-\n– geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;\narbeitung von Rechtsvorschriften;\n– Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im\nf)  Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direkt-\nAllgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im\ninvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der\nBesonderen;\nPrivatisierungsprogramme.\n– Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Ab-\nfälle;\nArtikel 50\n– integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;\nRegionale Zusammenarbeit\n– Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den\nDamit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den              Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Mee-\nAufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene            resverschmutzung;\nder Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Ver-\n– Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und\ntragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen\n-überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinforma-\nhaben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbe-\ntionssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;\nsondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:\n– technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.\na) wirtschaftliche Integration;\nb) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur;                                                        Artikel 53\nc) Umwelt;                                                                               Industrielle Zusammenarbeit\nd) wissenschaftliche und technologische Forschung;                      Ziel der Zusammenarbeit ist es,\ne) Bildung und Ausbildung;                                          a) Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine\nf)  Kultur;                                                               Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Part-\nnerschaft in Algerien angestrebt wird;\ng) Zoll;\nb) die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbetei-\nh) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer                   ligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zu-\nbzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.                sammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens\nzu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskoopera-\ntion und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;\nArtikel 51\nc) den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren\nZusammenarbeit in\nAnstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung\nWissenschaft, Technik und Technologie\nder Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirt-\nZiel der Zusammenarbeit ist es,                                        schaft, zu unterstützen;\na) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissen-           d) die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu för-\nschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere              dern;\ndurch\ne) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitia-\n– Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für                 tive zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den\nForschung und technologische Entwicklung nach Maß-                 Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;\ngabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Betei-       f)    das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch\nligung von Drittstaaten an diesen Programmen,                      eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und For-\n– Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammen-            schung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;\narbeit,                                                      g) die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungs-\n– Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und              programm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone\nForschung;                                                         zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu ver-\nbessern;\nb) die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;\nh) einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerb-\nc) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technolo-\nlicher Waren zu leisten.\ngie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von\nProjekten für Forschung und technologische Entwicklung\nund die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaft-                                         Artikel 54\nlichen und technischen Forschung zu fördern;                                Investitionsförderung und Investitionsschutz\nd) alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen          Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Inves-\nAuswirkungen abzielen.                                          titionen zu schaffen, insbesondere durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                     1149\na) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren,     – Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen\nvon Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner     Ressourcen;\nund mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung – Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen\nvon Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber;    sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirt-\nb) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für           schaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft\nInvestitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investi-    auf freiwilliger Basis;\ntionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der         – technische Hilfe und fachliche Ausbildung;\nDoppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaa-\nten;                                                        – Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der\nPflanzen- und Tiergesundheit;\nc) technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und\nausländische Investitionen gefördert und garantiert werden  – Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch\nsollen.                                                       von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen\nEntwicklung;\nArtikel 55                          – Unterstützung der Privatisierung;\nNormung und Konformitätsbewertung                  – Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischerei-\nressourcen;\nZiel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschie-\nde in den Bereichen Normung und Zertifizierung.                  – Unterstützung der Forschungsprogramme.\nDie Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:\nArtikel 59\n– Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der\nVerkehr\nKonformitätsbewertungsverfahren und -techniken;\nZiel der Zusammenarbeit ist\n– Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Kon-\nformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind,          – die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung\nsowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die       des Verkehrswesens;\nAushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung        – die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;\nin diesen Bereichen;\n– die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit\n– Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;                den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.\n– Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung,  Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind\nQualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zustän-\n– der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichte-\ndig sind.\nrung des Transits;\nArtikel 56                          – das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der\nHäfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen\nAngleichung der Rechtsvorschriften                  nationalen Stellen;\nZiel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkom-    – die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen\nmen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die    Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen.                  Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-,\nEisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navi-\nArtikel 57                            gationshilfen;\nFinanzdienstleistungen                     – die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe\nder Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schie-\nZiel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwick-       nenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr\nlung der Finanzdienstleistungen.                                   und den Güterumschlag;\nSie umfasst im Wesentlichen                                      – technische Hilfe und Ausbildung.\n– einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken\nim Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbeson-                                     Artikel 60\ndere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mitt-\nTelekommunikation\nlerer Unternehmen;\nund Informationsgesellschaft\n– Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in\nMit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere\nAlgerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.\nFolgendes angestrebt:\n– ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informations-\nArtikel 58\ngesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;\nLandwirtschaft und Fischerei\n– ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische\nZiel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebe-      Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbe-\nnenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirt-       wertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations-\nschaft und der Fischerei.                                          und Telekommunikationstechnologie;\nSie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:                – die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und\nTelekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentech-\n– Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung\nnologie, und von Informationsdiensten und -technologien;\nder Produktion;\n– die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für\n– Ernährungssicherung;\nForschung, technologische Entwicklung und industrielle\n– integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung    Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kom-\nder Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirt-     munikation, Telematik und Informationsgesellschaft;\nschaftlichen Nebentätigkeiten;\n– die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den\n– Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die       für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an\nder Umwelt gebührend Rechnung trägt;                            Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen;","1150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\n– der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und   – Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines\n-dienste in der Gemeinschaft und in Algerien;                      Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und\nHandwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Touris-\n– technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funk-\nmusprodukte;\nfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effi-\nziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittel-   – Unterstützung der Privatisierung.\nmeer.\nArtikel 63\nArtikel 61\nZusammenarbeit im Zollbereich\nEnergie und Bergbau\n(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihan-\nZiel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist     delsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf\na) die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und      a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;\nVerwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten\nb) die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der\nund die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;\nGemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durch-\nb) die technische und technologische Modernisierung der Ener-         fuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens.\ngie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen\nSoweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.\nder Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;\n(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\nc) der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und\ndiesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Dro-\neuropäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung,\ngenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten\nUmwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbau-\ndie Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amts-\ndiensten.\nhilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.\nDie vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind\n– die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwal-                                  Artikel 64\ntungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbau-\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\nsektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische\nund administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von      Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die\nRechtsvorschriften;                                            Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Metho-\nden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken\n– die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen\nzu gewährleisten, u.a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche\nUnternehmen des Energie- und Bergbausektors;\nFinanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr\n– der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten                  und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses\nAbkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann tech-\n– Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,\nnische Hilfe geleistet werden.\n– Erzeugung von Strom,\n– Verteilung von Erdölerzeugnissen,                                                          Artikel 65\n– Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienst-                  Zusammenarbeit im Verbraucherschutz\nleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen,         (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die\n– bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung;        Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss,\nihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu\n– die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom;\nbringen.\n– die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der\n(2) Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich\nEnergieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen\nvor allem auf folgende Bereiche:\nder Gemeinschaft;\na) Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und\n– die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie\nSachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern\nund Bergbau;\nder Verbraucherinteressen;\n– die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in\nb) Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;\nden Energie- und Bergbausektor;\nc) Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unter-\n– die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der          richtung über gefährliche Waren, d.h. Waren, die eine Gefahr\nEnergieeffizienz;                                                   für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers dar-\n– die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Berg-        stellen;\nbausektor.                                                     d) Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise\nund Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;\nArtikel 62\ne) Reform der Einrichtungen;\nTourismus und Handwerk\nf)   Bereitstellung technischer Hilfe;\nMit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig\ng) Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und\nFolgendes angestrebt:\nHilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen\n– Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und           Informationssystems für den Verbraucher;\nPolitik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und\nh) Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das\nHandwerk;\neuropäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.\n– Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -ver-\nwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Hand-\nArtikel 66\nwerksberufen;\nDie beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Moda-\n– Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene\nlitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maß-\nund nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;\nnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksich-\n– Förderung des Jugendtourismus;                                 tigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                           1151\nden Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu         zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaa-\nunterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu beglei-      tes bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei\nten.                                                                 nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhän-\ngiger Sonderleistungen.\nDie Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Moda-\nlitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen         (5) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staats-\nZusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96          angehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem\neinzurichtenden Verfahren überprüft.                                 Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen\neine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung.\nIn diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche\nMaßnahmen Priorität haben.\nArtikel 69\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staats-\nTitel VI                              angehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des\nGaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt\nZusammenarbeit im                             sind.\nsozialen und kulturellen Bereich\nArtikel 70\nKapitel 1                                 (1) Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten\nBestimmungen über die Arbeitnehmer                      dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmun-\ngen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genann-\nten Grundsätze.\nArtikel 67\n(2) Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusam-\n(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die    menarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der\nStaatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheits-        in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwal-\ngebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der         tungs- und Kontrollgarantien bietet.\nArbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf\nder Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber\nseinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet.                                                      Artikel 71\n(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungs-        Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestim-\nbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt        mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nsind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete         ralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten\nnichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.                      ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen\n(3) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staats-       Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthal-\nangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem           ten.\nHoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.\nArtikel 68                                                          Kapitel 2\n(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen                    Dialog im sozialen Bereich\nArbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familien-\nangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Rege-\nlung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskrimi-                                   Artikel 72\nnierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,            (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über\nin denen sie beschäftigt sind, beinhaltet.                           soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.\nDer Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der              (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte\nSozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutter-     im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleich-\nschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhe-       behandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen\ngeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und      Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im\nBerufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und         Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.\nFamilienbeihilfen zuständig sind.\n(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im\nJedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die ande-       Zusammenhang mit\nren Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages\ngestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise           a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und\nangewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70               ihrer Unterhaltsberechtigten;\ndieses Abkommens.                                                    b) Migration;\n(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den ein-     c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die\nzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäf-           Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Auf-\ntigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und          enthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates ver-\nHinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei         stoßen,\nKrankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge\nfür sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familien-             d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleich-\nangehörigen zusammengerechnet.                                           behandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Ge-\nmeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Tole-\n(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der           ranz und der Beseitigung von Diskriminierung.\nGemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbei-\nhilfen.\nArtikel 73\n(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,\nAlters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,         Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach\nBerufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch            den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den\neinen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde,      Rahmen für diesen Dialog bilden kann.","1152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKapitel 3                             Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Ver-\nständnis der Kultur des anderen. Besondere Aufmerksamkeit\nMaßnahmen der                             wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                   Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förde-\nrung des Jugendaustauschs gewidmet.\nArtikel 74\nDiese Zusammenarbeit könnte u.a. folgende Bereiche umfassen:\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen\n– Übersetzung literarischer Werke;\nEntwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-\ngehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen     – Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denk-\nGrundrechte zur Priorität.                                           mäler und Stätten;\n(2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Ver-    – Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;\ntragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Program-\n– Austausch von Künstlern und Kunstwerken;\nme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.\n– Organisierung kultureller Veranstaltungen;\nIn diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:\na) Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der          – gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informatio-\nSchaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Aus-       nen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;\nbildung vor allem in den Auswanderungsgebieten;               – Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich,\nb) Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes         insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;\ngegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rück-   – Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher\ngeführt wurden;                                                  Zeitschriften und Werke.\nc) Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von\nUnternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemein-                                    Artikel 78\nschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer,\nMit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,\nd) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die      a) einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und\nMedien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich;         Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;\ne) Unterstützung der algerischen Programme für Familien-          b) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu\nplanung und den Schutz von Mutter und Kind;                        Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und\nHochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;\nf)  Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des\nGesundheitswesens;                                            c) das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im\nprivaten Sektor zu verbessern;\ng) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-\nprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaa-     d) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrich-\nten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen,          tungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen\num die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu         und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.\nfördern;\nh) Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten\nGebieten;                                                                                   Titel VII\ni)  Förderung des sozioprofessionellen Dialogs;                                    Finanzielle Zusammenarbeit\nj)  Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofes-\nsionellen Bereich;                                                                         Artikel 79\nk) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungs-             Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\nwesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus;               mens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens\nl)  Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der      mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln\nwirtschaftlichen und sozialen Strukturen;                     verwirklicht.\nm) Verbesserung des Berufsbildungssystems.                        Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am\nbesten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, so-\nArtikel 75                            bald dieses Abkommen in Kraft ist.\nDie Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den         Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den\nMitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen       Titeln V und VI genannten Bereichen auf\ninternationalen Organisationen durchgeführt werden.               – die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirt-\nschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,\nArtikel 76                            – die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,\nDer Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jah-   – die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-\nres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe\nwirksamen Tätigkeiten,\nein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3\nkontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.                      – die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen\nErrichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft,\ninsbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung\nKapitel 4                                der Industrie,\nZusammenarbeit im                           – flankierende sozialpolitische Maßnahmen.\nKultur- und Bildungsbereich\nArtikel 80\nArtikel 77                               Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung\nAngesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist   der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern\nes Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die       sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung\nkulturelle Zusammenarbeit zu fördern.                             mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                       1153\nFinanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur             (2) Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts\nBegleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der      ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen\nalgerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamt-        Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein,\ngleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rah-     auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämp-\nmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu              fung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen\nschaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu           auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkom-\nerhöhen.                                                            men wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten\ngeregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertrags-\nArtikel 81                            partei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für\nUm ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamt-      notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu\nwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die   diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragspar-\nmöglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses        teien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen\nAbkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rah-         zu diesen Abkommen festgelegt.\nmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen          (3) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen\nDialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen          Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Ein-\nzwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Auf-          wanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere,\nmerksamkeit.                                                        unternommen werden können.\nTitel VIII                                                        Artikel 85\nZusammenarbeit im\nZusammenarbeit im                                                Bereich Recht und Justiz\nBereich Justiz und Inneres\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die\nZusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher\nArtikel 82                            Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammen-\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaates              arbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Berei-\nchen darstellt.\nBei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres mes-\nsen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den           (2) Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushand-\nBereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeu-         lung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.\ntung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.           (3) Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbeson-\nIn diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass       dere\ndie Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien        – den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit\nim Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung         zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels-\ngeachtet werden.                                                       und Familiensachen;\nGegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche           – einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die\nBehandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.                    Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.\n(4) Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst\nArtikel 83\n– den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe\nFreizügigkeit\nund Auslieferung;\nZur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertrags-\n– die Intensivierung des Austauschs u.a. über die Praxis der\nparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemein-\nZusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persön-\nschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine\nlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisier-\nsorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für\nten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Straf-\ndie Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer\ngerichte.\nBefugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa\nfür Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die           (5) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrich-\nan der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Asso-         tung spezieller Ausbildungslehrgänge.\nziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses\nArtikels.                                                                                       Artikel 86\nVerhütung und Bekämpfung\nArtikel 84\ndes organisierten Verbrechens\nZusammenarbeit bei der\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung\nVerhütung und Kontrolle der\nund Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in\nillegalen Einwanderung; Rückübernahme\nfolgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel,\n(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die    sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nach-\nsie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusam-     geahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungs-\nmenarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Strö-       stücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere\nme der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei       mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption,\nder Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusam-       Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Spreng-\nmenzuarbeiten. Zu diesem Zweck                                      stoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern.\n– erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der     Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Ver-\nGemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen,       fahren und Normen festzulegen.\ndie sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,\n(2) Die technische und administrative Zusammenarbeit in die-\nnach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren\nsem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung\nrückzuübernehmen;\nder Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die\n– versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft        Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbei-\nihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen       tung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig\nAusweispapieren.                                                 sind.","1154           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nArtikel 87                             c) Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzwei-\ngung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Her-\nBekämpfung der Geldwäsche\nstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substan-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,      zen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der\nalle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,                Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gre-\num zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von                mien festgelegten Normen gleichwertig sind;\nErlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen         d) Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur\nDrogenhandel im Besonderen missbraucht werden.                           Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbeson-          (4) Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die\ndere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämp-       subregionale Zusammenarbeit.\nfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effi-\nzient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den ein-\nschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial                                   Artikel 90\nAction Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar                            Bekämpfung des Terrorismus\nsind.\nDie Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der\n(3) Ziel der Zusammenarbeit ist                                  internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien\nbeteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvor-\na) die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Ver-\nschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Hand-\nhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geld-\nlungen zusammenzuarbeiten\nwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte;\n– im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373\nb) eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und             (2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen\nbeim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtun-        Resolutionen;\ngen.\n– durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-\npen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem\nArtikel 88                                Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;\nBekämpfung von                             – durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden\nRassismus und Fremdenfeindlichkeit                       zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und\nDie Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen            im Ausbildungsbereich.\nzur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von\nDiskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft                                   Artikel 91\noder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bil-\nBekämpfung der Korruption\ndung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage\nZu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungs-         der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmaßnahmen ausgearbeitet. In diesem Rahmen sorgen die Ver-           bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel\ntragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Ver-      zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck\nwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine\nsolche Diskriminierung verletzt fühlt.                              – effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Kor-\nruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im\nGegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche              internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder\nBehandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.                    juristischen Personen begangen werden;\n– einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen\nArtikel 89                                Korruption zu leisten.\nBekämpfung von                                (2) Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei\nDrogen und Drogenabhängigkeit                      der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Kor-\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es,                              ruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die\nUnterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung\na) die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung        dieser Form der Kriminalität.\nund Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Ange-\nbots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäu-\nbungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern;                                         Titel IX\nb) den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern.                                   Institutionelle, allgemeine\n(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen                   und Schlussbestimmungen\nRechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele\ngeeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest.\nArtikel 92\nMaßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind\nGegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.                 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung\nseines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsord-\nBeteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen             nung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusam-\nöffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen    mentritt.\nin Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die\nzuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.     Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen\nergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-\n(3) Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden          gen von beiderseitigem Interesse.\nBereichen statt:\na) Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich-                                       Artikel 93\ntungen und Informationszentren für die Behandlung und\n(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\nRehabilitation Drogenabhängiger;\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nb) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,          Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der\nInformation, Ausbildung und epidemiologische Forschung;         algerischen Regierung andererseits zusammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                          1155\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach          (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch-\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.                  führung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen.\n(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner        (4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,\nGeschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates          so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie\nder Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen          einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist\nRegierung geführt.                                                 dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten\nSchiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-\nrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine\nArtikel 94                            Streitpartei.\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Asso-     Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse\nzu fassen.                                                         Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.\nDie Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese    Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des\ntreffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen        Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nMaßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfeh-\nlungen aussprechen.                                                                              Artikel 101\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates wer-            Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.         Maßnahmen zu treffen,\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\nArtikel 95\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vor-           interessen widersprechen würde;\nbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durch-\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nführung dieses Abkommens zuständig ist.\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-        behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nweise dem Assoziationsausschuss übertragen.                             diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht\nArtikel 96                                 beeinträchtigen;\n(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusam-     c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\nmen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der          ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\nEuropäischen Union und der Kommission der Europäischen                  und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-\nGemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regie-         gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\nrung andererseits zusammen.                                             lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-\n(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsord-           wendig erachtet.\nnung.\n(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in                               Artikel 102\nAlgerien zusammen.\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-\nschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nArtikel 97\n– dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft ange-\nDer Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung die-\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-\nses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-\ngliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\ntionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu\nschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\nfassen.\n– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien ange-\nDie Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den\nwandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-\nVertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die\nhörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen\nVertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung\nAlgeriens bewirken.\nder Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.\nArtikel 98                                                          Artikel 103\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses           Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass\nAbkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gre-        – die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei\nmien einsetzen.                                                       im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Überein-\nkunft gewährt;\nArtikel 99                            – eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen\nDer Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die             oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder\nZusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen             -umgehung verhindert werden soll;\nParlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens        – eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen\nsowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der               Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\nGemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern.           insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\ngleichartigen Lage befinden.\nArtikel 100\n(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitig-                                Artikel 104\nkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nbefassen.\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss   dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\nbeilegen.                                                          Ziele des Abkommens verwirklicht werden.","1156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere                            Artikel 108\neine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nsie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders\nGründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,\ndringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor\nund nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das\nErgreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen\nGebiet Algeriens andererseits.\nfür eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertrags-\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nArtikel 109\nBei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang\nzu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigs-              Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem             scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nAssoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen      scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nVertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziations-      scher und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut\nrat.                                                               gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 105                                                      Artikel 110\nDie Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind           (1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\nBestandteil dieses Abkommens.                                      eigenen Verfahren genehmigt.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den\nArtikel 106\nAbschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die     haben.\nGemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\n(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits\nKooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nund Algerien andererseits.\nschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik\nAlgerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nArtikel 107                           Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demo-\nkratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nBrüssel unterzeichnet wurden.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizie-\nrung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkom-\nmen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer        Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zwei-\nKraft.                                                             tausendundzwei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1157\nAnhang 1\nListe der in den Artikeln 7 und 14\ngenannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nund landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse,\ndie unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen\nHS-Code       2905.43         (Mannitol)\nHS-Code       2905.44         (Sorbit)\nHS-Code       2905.45         (Glycerin)\nHS-Position   3301            (etherische Öle)\nHS-Code       3302.10         (Riechstoffe)\nHS-Positionen 3501 bis 3505   (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)\nHS-Code       3809.10         (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)\nHS-Position   3823            (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination,\ntechnische Fettalkohole)\nHS-Code       3824.60         (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44)\nHS-Positionen 4101 bis 4103   (Häute und Felle)\nHS-Position   4301            (rohe Pelzfelle)\nHS-Positionen 5001 bis 5003   (Grège und Abfälle von Seide)\nHS-Positionen 5101 bis 5103   (Wolle und Tierhaare)\nHS-Positionen 5201 bis 5203   (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle,\ngekrempelt oder gekämmt)\nHS-Position   5301            (Rohflachs)\nHS-Position   5302            (Rohhanf)","1158     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAnhang 2\nListe der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren\nHS-Code\n25010010      25223000         26209900          28011000         28209000       28323000        28419000\n25010090      25231000         26211000          28012000         28211000       28331100        28421000\n25020000      25232100         26219000          28013000         28212000       28331900        28429010\n25030000      25232900         27060000          28020000         28220000       28332100        28429090\n25041000      25233000         27071010          28030000         28230000       28332200        28431000\n25049000      25239000         27071090          28041000         28241000       28332300        28432100\n25051000      25240000         27072010          28042100         28242000       28332400        28432900\n25059000      25251000         27072090          28042900         28249000       28332500        28433000\n25061000      25252000         27073010          28043000         28251000       28332600        28439000\n25062100      25253000         27073090          28044000         28252000       28332700        28441000\n25062900      25261000         27074000          28045000         28253000       28332900        28442000\n25070010      25262000         27075000          28046100         28254000       28333000        28443000\n25070020      25281000         27076000          28046900         28255000       28334000        28444000\n25081000      25289000         27079100          28047000         28256000       28341000        28445000\n25082000      25291000         27079910          28048000         28257000       28342100        28451000\n25083000      25292100         27079920          28049000         28258000       28342910        28459000\n25084010      25292200         27079930          28051100         28259000       28342990        28461000\n25084090      25293000         27079940          28051200         28261100       28351000        28469000\n25085000      25301000         27079990          28051900         28261200       28352200        28470000\n25086000      25302000         27081000          28053000         28261900       28352300        28480000\n25087000      25309000         27082000          28054000         28262000       28352400        28491000\n25090000      26011100         27090010          28061000         28263000       28352500        28492000\n25101000      26011200         27101121          28062000         28269000       28352600        28499000\n25102000      26012000         27101122          28070000         28271000       28352900        28500000\n25111000      26020000         27101123          28080010         28272000       28353100        28510010\n25112000      26030000         27101124          28080020         28273100       28353900        28510090\n25120010      26040000         27101125          28091000         28273200       28361000        29011000\n25120090      26050000         27101129          28092000         28273300       28362000        29012100\n25131100      26060000         27101941          28100000         28273400       28363000        29012200\n25131900      26070000         27101942          28111100         28273500       28364000        29012300\n25132000      26080000         27101943          28111900         28273600       28365000        29012400\n25140000      26090000         27101944          28112100         28273910       28366000        29012900\n25151100      26100000         27101945          28112200         28273990       28367000        29021100\n25151200      26110000         27101946          28112300         28274100       28369100        29021900","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1159\nHS-Code\n25152010      26121000         27101947          28112900         28274900       28369200        29022000\n25152020      26122000         27101949          28121000         28275100       28369900        29023000\n25161100      26131000         27111220          28129000         28275900       28371100        29024100\n25161200      26139000         27111320          28131000         28276000       28371900        29024200\n25162100      26140000         27111420          28139000         28281000       28372000        29024300\n25162200      26151000         27111920          28141000         28289010       28380000        29024400\n25169000      26159000         27112920          28142000         28289020       28391100        29025000\n25171000      26161000         27121020          28151100         28289090       28391900        29026000\n25172000      26169010         27122020          28151200         28291100       28392000        29027000\n25173000      26169090         27129020          28152010         28291900       28399000        29029000\n25174100      26171000         27129040          28152020         28299010       28401100        29031100\n25174900      26179000         27129090          28153000         28299020       28401900        29031200\n25181000      26180000         27131120          28161000         28299030       28402000        29031300\n25182000      26190000         27131220          28164000         28301000       28403000        29031400\n25183000      26201100         27132020          28170010         28302000       28411000        29031500\n25191000      26201900         27139020          28170020         28303000       28412000        29031900\n25199000      26202100         27141020          28181000         28309010       28413000        29032100\n25201000      26202900         27141040          28182000         28309090       28415000        29032200\n25202000      26203000         27149020          28183000         28311000       28416100        29032300\n25210000      26204000         27150020          28191000         28319000       28416900        29032900\n25221000      26206000         27150040          28199000         28321000       28417000        29033000\n25222000      26209100         27150090          28201000         28322000       28418000        29034100\n29034200      29089090         29153400          29212100         29310010       29372200        31055100\n29034300      29091100         29153500          29212200         29310020       29372300        31055900\n29034400      29091900         29153900          29212900         29310090       29372900        31056000\n29034500      29092000         29154000          29213000         29321100       29373100        31059010\n29034600      29093000         29155000          29214100         29321200       29373900        31059090\n29034700      29094100         29156000          29214200         29321300       29374000        32011000\n29034900      29094200         29157000          29214300         29321900       29375000        32012000\n29035100      29094300         29159000          29214400         29322100       29379000        32019000\n29035900      29094400         29161100          29214500         29322900       29381000        32021000\n29036100      29094900         29161200          29214600         29329100       29389000        32029000\n29036210      29095000         29161300          29214900         29329200       29391100        32030000\n29036220      29096000         29161400          29215100         29329300       29391900        32041100\n29036900      29101000         29161500          29215900         29329400       29392100        32041200\n29041000      29102000         29161900          29221100         29329500       29392900        32041300\n29042010      29103000         29162000          29221200         29329900       29393000        32041400","1160     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nHS-Code\n29042020      29109000         29163100          29221300         29331100       29394100        32041500\n29042090      29110000         29163200          29221400         29331900       29394200        32041600\n29049000      29121100         29163400          29221900         29332100       29394300        32041700\n29051100      29121200         29163500          29222100         29332900       29394900        32041900\n29051200      29121300         29163900          29222200         29333100       29395100        32042000\n29051300      29121900         29171100          29222900         29333200       29395900        32049000\n29051400      29122100         29171200          29223000         29333300       29396100        32050010\n29051500      29122900         29171300          29223100         29333900       29396200        32050020\n29051600      29123000         29171400          29223900         29334100       29396300        32061100\n29051700      29124100         29171900          29224100         29334900       29396900        32061900\n29051900      29124200         29172000          29224200         29335200       29399100        32062000\n29052200      29124900         29173100          29224300         29335300       29399900        32063000\n29052900      29125000         29173200          29224400         29335400       29400000        32064100\n29053100      29126000         29173300          29224900         29335500       30022000        32064200\n29053200      29130000         29173400          29225000         29335900       31021000        32064300\n29053900      29141100         29173500          29231000         29336100       31022100        32064900\n29054100      29141200         29173600          29232000         29336900       31022900        32065000\n29054200      29141300         29173700          29239000         29337100       31023000        32071000\n29054900      29141900         29173900          29241100         29337200       31024000        32072000\n29055100      29142100         29181100          29241900         29337900       31025000        32073000\n29055900      29142200         29181200          29242100         29339100       31026000        32074000\n29061100      29142300         29181300          29242300         29339900       31027000        32100050\n29061200      29142900         29181400          29242400         29341000       31028000        32110000\n29061300      29143100         29181500          29242900         29342000       31029010        32121000\n29061400      29143900         29181600          29251100         29343000       31029020        32129010\n29061900      29144000         29181900          29251200         29349100       31029090        32129020\n29062100      29145000         29182100          29251900         29349900       31031000        32141010\n29062900      29146100         29182200          29252000         29350000       31032000        32141020\n29071100      29146900         29182300          29261000         29361000       31039000        32141030\n29071200      29147000         29182910          29262000         29362100       31041000        32149000\n29071300      29151100         29182990          29263000         29362200       31042000        32151100\n29071400      29151200         29183000          29269000         29362300       31043000        32151900\n29071500      29151300         29189000          29270000         29362600       31049000        32159000\n29071900      29152100         29190000          29280000         29362700       31051000        33029000\n29072100      29152200         29201000          29291000         29362800       31052000        34031110\n29072200      29152300         29209010          29299000         29362900       31053000        34031910\n29072300      29152400         29209020          29301000         29369000       31054000        34041000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1161\nHS-Code\n29072900      29152900         29209090          29302000         29371100       31055100        34042000\n29081000      29153100         29211100          29303000         29371200       31052000        34049000\n29082000      29153200         29211200          29304000         29371900       31053000        34070020\n29089010      29153300         29211900          29309000         29372100       31054000        34070030\n36010000      38070010         39022000          39153000         40012910       40081100        44081010\n36020010      38070020         39023000          39159000         40012990       40081900        44081020\n36020020      38070090         39029000          39161000         40013010       40082100        44081090\n36020030      38081090         39031100          39162000         40013090       40082900        44083110\n36020040      38082090         39031900          39171000         40021110       40091100        44083120\n36020090      38083090         39032000          39172100         40021120       40091200        44083190\n36030010      38084090         39033000          39172200         40021190       40092100        44083910\n36030020      38089090         39039000          39172300         40021910       40092200        44083920\n36030030      38099100         39041000          39172900         40021920       40093100        44083990\n36030090      38099200         39042100          39173100         40021990       40093200        44089010\n37011000      38099300         39042200          39173200         40022010       40094100        44089020\n37012000      38101000         39043000          39173300         40022020       40094200        44089090\n37013000      38109000         39044000          39173900         40022090       40141000        44091000\n37019100      38111100         39045000          39174000         40023110       41041100        44092000\n37019900      38111900         39046100          39181000         40023120       41041900        44102100\n37021000      38112100         39046900          39189000         40023190       41051000        44102900\n37022000      38112900         39049000          39191000         40023910       41053000        44103100\n37023100      38119000         39051200          39199000         40023920       41062100        44103200\n37023200      38121000         39051900          39201010         40023990       41062200        44103300\n37023900      38122000         39052100          39201090         40024110       41063100        44103900\n37024100      38123000         39052900          39202010         40024120       41063200        44109000\n37024200      38130000         39053000          39202090         40024190       41064000        44111100\n37024300      38140000         39059100          39203010         40024910       41069100        44111900\n37024400      38151100         39059900          39203090         40024920       41069200        44112100\n37025100      38151200         39061000          39204300         40024990       41071100        44112900\n37025200      38151900         39069000          39204900         40025110       41071200        44113100\n37025300      38159000         39071000          39205100         40025120       41071900        44113900\n37025400      38160000         39072000          39205900         40025190       41079100        44119100\n37025500      38170000         39073000          39206100         40025910       41079200        44119900\n37025600      38180000         39074000          39206200         40025920       41079900        44121300\n37029100      38200000         39075010          39206300         40025990       41120000        44121400\n37029300      38210000         39075090          39206900         40026010       41131000        44121900\n37029400      38220000         39076000          39207110         40026020       41132000        44122200","1162     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nHS-Code\n37029500      38241000         39079100          39207119         40026090       41133000        44122300\n37031000      38242000         39079900          39207190         40027010       41139000        44122900\n37032000      38243000         39081000          39207199         40027020       41141000        44129200\n37039000      38244000         39089000          39207200         40027090       41142000        44129300\n37061000      38245000         39091000          39207300         40028010       41151000        44129900\n37069000      38247100         39092000          39207900         40028020       41152000        44130000\n37071000      38247900         39093000          39209100         40028090       44031000        45011000\n37079000      38249000         39094000          39209200         40029110       44032000        45019000\n38011000      38251000         39095000          39209300         40029120       44034100        45020010\n38012000      38252000         39100000          39209400         40029190       44034900        45020090\n38013000      38253000         39111000          39209910         40029910       44039100        47010000\n38019000      38254100         39119000          39209990         40029920       44039200        47020000\n38021000      38254900         39121100          39211100         40029990       44039900        47031100\n38029000      38255000         39121200          39211200         40030000       44041000        47031900\n38030000      38256100         39122000          39211400         40040000       44042000        47032100\n38040000      38256900         39123100          39211910         40051000       44050000        47032900\n38051000      38259000         39123900          39211920         40052000       44061000        47041100\n38052000      39011000         39129000          39219000         40059110       44069000        47041900\n38059000      39012000         39131000          40011010         40059120       44071000        47042100\n38061000      39013000         39139000          40011020         40059900       44072400        47042900\n38062000      39019000         39140000          40011090         40061000       44072500        47050000\n38063000      39021010         39151000          40012100         40069000       44079200        47061000\n38069000      39021090         39152000          40012200         40070000       44079900        47062000\n47069100      48103100         52054100          54024300         55096900       68062000        70072900\n47069200      48103200         52054200          54024900         55099100       68069000        70080000\n47069300      48103900         52054300          54025100         55099200       68080000        70101010\n47071000      48109100         52054400          54025200         55099900       68091100        70101090\n47072000      48109900         52054600          54025900         55101100       68091900        70102000\n47073000      48111000         52054700          54026100         55101200       68099000        70109010\n47079000      48114100         52054800          54026200         55102000       68101100        70109091\n48010000      48114900         52061100          54026900         55103000       68101900        70109092\n48021000      48115190         52061200          54031000         55109000       68109100        70109099\n48022000      48115910         52061300          54032000         55111000       68109900        70111000\n48023000      48115990         52061400          54033100         55112000       68111000        70112000\n48024000      48116010         52061500          54033200         55113000       68112000        70119000\n48025400      48116090         52062100          54033300         56031100       68113000        70191100\n48025500      48119000         52062200          54033900         56031200       68119000        70191200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1163\nHS-Code\n48025700      48120000         52062300          54034100         56031300       68131000        70191900\n48025900      48184010         52062400          54034200         56031400       68139000        70193100\n48026100      48192020         52062500          54034900         56039100       68141000        70193200\n48026900      48221000         52063100          54041000         56039200       68149000        70193910\n48041100      48229000         52063200          54049000         56039300       68151000        70194000\n48041900      48231200         52063300          54050000         56039400       68152000        70195100\n48042100      48231900         52063400          54061000         56041000       68159100        70195200\n48042900      48232000         52063500          54062000         56042000       68159900        70195900\n48043100      50040000         52064100          55011000         56049000       69010000        70199000\n48043900      50050000         52064200          55012000         56050000       69021000        70200020\n48044100      50060000         52064300          55013000         56060000       69022000        70200030\n48044200      51040000         52064400          55019000         59021000       69029000        71021010\n48044900      51051000         52064500          55020000         59022000       69031000        71022100\n48045100      51052100         53031000          55031000         59029000       69032000        71022900\n48045200      51052900         53039000          55032000         59080000       69039000        71031010\n48045900      51054000         53041000          55033000         59090000       69041000        71039110\n48051100      51061000         53049000          55034000         59100000       69049000        71039910\n48051200      51062000         53051100          55039000         59111000       69051000        71041010\n48051900      51071000         53051900          55041000         59112000       69059000        71042010\n48052400      51072000         53052100          55049000         59113100       69060000        71049010\n48052500      51081000         53052900          55051000         59113200       70010000        71051000\n48053000      51082000         53059010          55052000         59114000       70021000        71059000\n48054000      51100000         53059090          55061000         59119010       70022000        71061000\n48059100      52041100         53061010          55062000         59119020       70023100        71069100\n48059200      52041900         53062010          55063000         59119090       70023200        71069210\n48059300      52051100         53071000          55069000         64061010       70023900        71069220\n48061000      52051200         53072000          55070000         64061020       70031200        71069290\n48062000      52051300         53081000          55081010         64061030       70031900        71070010\n48063000      52051400         53082010          55082010         64061040       70032000        71070020\n48064000      52051500         53089010          55091100         64061090       70033000        71082000\n48070000      52052100         53089030          55091200         64062010       70042000        71101100\n48081000      52052200         53089090          55092100         64062020       70049000        71101910\n48082000      52052300         54011010          55092200         64069100       70051000        71101920\n48083000      52052400         54012010          55093100         64069910       70052100        71101990\n48089000      52052600         54021000          55093200         64069920       70052900        71102100\n48091000      52052700         54022000          55094200         64069930       70053000        71102910","1164     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nHS-Code\n48092000      52052800         54023100          55095100         64069940       70060000        71102990\n48099000      52053100         54023200          55095200         64069950       70071110        71103100\n48101300      52053200         54023300          55095300         64069960       70071190        71103910\n48101900      52053300         54023900          55095900         64069990       70071900        71103990\n48102100      52053400         54024100          55096100         66020010       70072110        71104100\n48102900      52053500         54024200          55096200         68061000       70072190        71104910\n71104990      72091800         72179000          72286000         74012000       75051100        79011200\n71110000      72092500         72181000          72287000         74020000       75051200        79012000\n71123000      72092600         72189100          72288010         74031100       75052100        79020000\n72011000      72092700         72189900          72288020         74031200       75052200        79031000\n72012000      72092800         72191100          72291000         74031300       75061000        79039000\n72015000      72099000         72191200          72292000         74031900       75062000        79040000\n72021100      72101100         72191300          72299000         74032100       75071100        79050000\n72021900      72101200         72191400          73011000         74032200       75071200        79060000\n72022100      72102000         72192100          73012000         74032300       75072000        79070000\n72022900      72105000         72192200          73030000         74032900       75089010        80011000\n72023000      72106100         72192300          73041000         74040000       76011000        80012000\n72024100      72106900         72192400          73043190         74050000       76012000        80020000\n72024900      72107000         72193100          73043990         74061000       76020000        80030000\n72025000      72109000         72193200          73044190         74062000       76031000        80040000\n72026000      72111300         72193300          73044990         74071000       76032000        80050000\n72027000      72111400         72193400          73045190         74072100       76041000        80060000\n72028000      72111900         72193500          73045990         74072200       76042100        80070020\n72029100      72112300         72199000          73049090         74072900       76042900        81011000\n72029200      72112900         72201100          73053910         74081100       76051100        81019400\n72029300      72119000         72201200          73053990         74081900       76051900        81019500\n72029900      72121000         72202000          73059010         74082100       76052100        81019600\n72031000      72122000         72209000          73059090         74082200       76052900        81019700\n72039000      72123000         72210000          73064000         74082900       76061100        81019900\n72041000      72124000         72221100          73065000         74091100       76061200        81021000\n72042100      72125000         72221900          73066000         74091900       76069100        81029400\n72042900      72126000         72222000          73069000         74092100       76069200        81029500\n72043000      72131000         72223000          73071190         74092900       76071110        81029600\n72044100      72132000         72224000          73071900         74093100       76071190        81029700\n72044900      72139100         72230000          73072390         74093900       76071910        81029900\n72045000      72139900         72241000          73072900         74094000       76071990        81032000\n72051000      72141000         72249000          73079100         74099000       76072010        81033000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1165\nHS-Code\n72052100      72142000         72251100          73079200         74101100       76072090        81039000\n72052900      72143000         72251900          73081000         74101200       76081000        81041100\n72061000      72149100         72252000          73082000         74102100       76082000        81041900\n72069000      72149900         72253000          73084000         74102200       76090000        81042000\n72071100      72151000         72254000          73089000         74111000       76109000        81043000\n72071200      72155000         72255000          73121000         74112100       76110000        81049000\n72071900      72159000         72259100          73129000         74112200       76121000        81052000\n72072000      72161010         72259200          73130000         74112900       76129000        81053000\n72081000      72161020         72259900          73170010         74121000       76130000        81059000\n72082500      72161030         72261100          73170020         74122000       76141000        81060020\n72082600      72162100         72261900          73170030         74130000       76149000        81060030\n72082700      72162200         72262000          73170090         74142000       76169940        81060090\n72083600      72163100         72269100          73181100         74149000       78011000        81072000\n72083700      72163200         72269200          73181200         74151000       78019100        81073000\n72083800      72163300         72269300          73181300         74152100       78019900        81079000\n72083900      72164000         72269400          73181400         74152900       78020000        81082000\n72084000      72165010         72269900          73181500         74153300       78030000        81083000\n72085100      72165090         72271000          73181600         74153900       78041100        81089000\n72085200      72166100         72272000          73181900         74160000       78041900        81092000\n72085300      72166900         72279000          73182100         75011000       78042000        81093000\n72085400      72169100         72281000          73182200         75012000       78050000        81099000\n72089000      72169900         72282000          73182300         75021000       78060010        81101000\n72091500      72171000         72283000          73182400         75022000       78060020        81102000\n72091600      72172000         72284000          73182900         75030000       78060090        81109000\n72091700      72173000         72285000          74011000         75040000       79011100        81110020\n81110030      81124030         83119000          88031000         89051000       90213100        93063010\n81110090      81124090         84212910          88032000         89052000       90213900        93069010\n81121200      81125100         84693010          88033000         89059000       90214000        93069090\n81121300      81125200         87100000          88039000         89061000       90215000        97011000\n81121900      81125900         87131000          88040000         89069000       90219010        97019000\n81122100      81129200         87139000          88051000         89071000       90219090        97020000\n81122200      81129900         87142000          88052100         89079000       93011100        97030000\n81122900      81130010         88021100          88052900         89080000       93011900        97040000\n81123020      81130090         88021200          89011000         90012000       93012000        97050000\n81123030      83111000         88023000          89013000         90189030       93020000        97060000\n81123090      83112000         88024000          89019000         90189050       93051000\n81124020      83113000         88026000          89040000         90212900       93059100","1166     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAnhang 3\nListe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren\nHS-Code\n27011100      30033900         40103900          60054400         73072200       84073200        84137029\n27011200      30034000         40111010          60059000         73072310       84073300        84137031\n27011900      30039000         40111090          60061000         73079300       84073400        84137039\n27012000      30041000         40112010          60062100         73079900       84079000        84137040\n27021000      30042000         40112020          60062200         73101000       84081000        84137051\n27022000      30043100         40112090          60062300         73102100       84082010        84137052\n27030000      30043200         40113000          60062400         73102900       84082090        84137059\n27040010      30043900         40114000          60063100         73110010       84089000        84137061\n27040020      30044000         40115000          60063200         73110020       84091000        84137062\n27050000      30045010         40116100          60063300         73110090       84099110        84137063\n27090090      30045090         40116200          60063400         73201000       84099190        84137069\n27101938      30049000         40116300          60064100         73202000       84099900        84137070\n27111100      30051000         40116900          60064200         73209000       84101100        84137090\n27111410      30059000         40119200          60064300         82071300       84101200        84138100\n27111910      30061000         40119300          60064400         82071910       84101300        84138200\n27112100      30062000         40119400          60069000         82071990       84109000        84139100\n27112910      30063000         40119900          63051000         82072000       84111100        84139200\n27121010      30064000         40121100          63052000         82073000       84111200        84141000\n27122010      30065000         40121200          63053200         82074000       84112100        84142000\n27129010      30066000         40121300          63053300         82075000       84112200        84143000\n27129030      30067000         40121900          63053900         82076000       84118100        84144000\n27129050      30068000         40131010          63059000         82077000       84118200        84151020\n27131110      34021100         40131020          70151000         82078000       84119100        84158110\n27131210      34021200         40131090          70171000         82079000       84119900        84158210\n27132010      34021300         40132000          70172000         82081000       84121000        84158310\n27139010      34021900         40139000          70179000         82082000       84122100        84161000\n27141010      34031120         40149010          73021000         82083000       84122900        84162000\n27141030      34031920         40149090          73023000         82084000       84123100        84163000\n27149010      34039100         40151100          73024000         82089000       84123900        84169000\n27160000      34039900         40151910          73029000         84011000       84128000        84171000\n29362400      37040010         56081110          73042100         84012000       84129000        84172000\n29362500      37040090         56081190          73042900         84013000       84131110        84178000\n29411000      37051000         56089010          73043110         84014000       84131190        84179000\n29412000      37052000         56089020          73043910         84021100       84131910        84191110\n29413000      37059000         60034000          73044110         84021200       84131990        84192000\n29414000      39269010         60039000          73044910         84021900       84132000        84193100\n29415000      39269020         60044000          73045110         84022000       84133000        84193200\n29419000      39269030         60049000          73045910         84029000       84134000        84193900\n29420000      39269040         60051000          73049010         84041010       84135000        84194000\n30011000      39269090         60052100          73051100         84042000       84136000        84195000\n30012000      40101100         60052200          73051200         84049000       84137011        84196000\n30019010      40101200         60052300          73051900         84051000       84137012        84198112\n30019090      40101300         60052400          73052000         84059000       84137013        84199020\n30021000      40101900         60053100          73053110         84061000       84137014        84201000\n30022000      40103100         60053200          73053190         84068100       84137015        84209100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1167\nHS-Code\n30023000      40103200         60053300          73061000         84068200       84137016        84209900\n30029000      40103300         60053400          73062000         84069000       84137017        84211100\n30031000      40103400         60054100          73063000         84071000       84137021        84211200\n30032000      40103500         60054200          73071110         84072900       84137022        84211910\n30033100      40103600         60054300          73072100         84073100       84137023        84211990\n84212100      84279090         84335900          84434000         84539000       84623900        84729010\n84212200      84281000         84336010          84435100         84541000       84624100        84733000\n84212990      84282000         84336090          84435900         84542000       84624900        84741000\n84213900      84283100         84339000          84436000         84543000       84629100        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Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nHS-Code\n84271030      84324000         84423000          84511000         84612010       84711000        84807900\n84271040      84328000         84424000          84512900         84612020       84713000        84811030\n84272010      84329000         84425000          84514000         84613000       84714100        84812000\n84272020      84332000         84431100          84515000         84614000       84714900        84813000\n84272030      84333000         84431200          84518000         84619000       84715000        84814000\n84272040      84334000         84431900          84519090         84621000       84716000        84821000\n84272050      84335100         84432100          84531000         84622100       84717000        84822000\n84272060      84335200         84432900          84532000         84622900       84718000        84823000\n84279010      84335300         84433000          84538000         84623100       84719000        84824000\n84825000     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ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003      1169\nHS-Code\n85024000      85322200         85442000          87013090         87071000       90132000        90258000\n85030000      85322300         85443000          87019010         87079010       90138010        90259000\n85041010      85322400         85444100          87019020         87079090       90141000        90261000\n85041090      85322500         85444900          87019030         87081000       90142000        90262000\n85042100      85322900         85445100          87019090         87082100       90148000        90268000\n85042210      85323000         85445900          87021010         87082900       90149000        90269000\n85042220      85329000         85446000          87029010         87083100       90151000        90271000\n85042300      85331000         85447000          87032110         87083910       90152000        90272000\n85043100      85332100         85451100          87032210         87083990       90153000        90273000\n85043200      85332900         85451900          87032230         87084000       90154000        90274000\n85043300      85333100         85452000          87032310         87085000       90158000        90275000\n85043400      85333900         85459000          87032310         87086000       90159000        90278000\n85044000      85334000         85461000          87032320         87087000       90171000        90279000\n90281000      90292000         90304000          90312000         90321000       91011100        95089000\n90282010      90299000         90308200          90313000         90322000       91091100        95422900\n90282020      90301000         90308300          90314100         90328100       91122090        96139000\n90283000      90302000         90308900          90314900         90328900       91129010\n90289000      90303100         90309000          90318000         90329000       93061000\n90291000      90303900         90311000          90319000         90330000       95044000\n2","1170      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAnhang 4\nListe der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren\nTarifposition\n(Algerischer Zolltarif)\n0401.1000        1103.1120           2009.7000             4814.2000       6104.3100        6110.2000\n0401.2010        1105.1000           2009.8090             4817.1000       6104.3200        6110.3000\n0401.2020        1105.2000           2009.9000             4818.1000       6104.3300        6110.9000\n0401.3010        1512.1900           2102.1000             4818.3000       6104.3900        6111.1000\n0401.3020        1517.1000           2102.2000             4818.4020       6104.4100        6111.2000\n0403.1000        1604.1300           2102.3000             4820.2000       6104.4200        6111.3000\n0405.1000        1604.1400           2103.3090             5407.1000       6104.4300        6111.9000\n0406.2000        1604.1600           2103.9010             5702.9200       6104.4400        6112.1100\n0406.3000        1704.1000           2103.9090             5703.1000       6104.4900        6112.1200\n0406.4000        1806.3100           2104.1000             5703.2000       6104.5100        6112.1900\n0406.9090        1806.3200           2104.2000             5805.0000       6104.5200        6112.3100\n0407.0020        1806.9000           2106.9090             6101.1000       6104.5300        6112.3900\n0409.0000        1901.2000           2201.1000             6101.2000       6104.5900        6112.4100\n0701.9000        1902.1900           2201.9000             6101.3000       6104.6100        6112.4900\n0703.2000        1902.2000           2202.1000             6101.9000       6104.6200        6115.1100\n0710.1000        1902.3000           2202.9000             6102.1000       6104.6300        6115.1200\n0710.2100        1902.4000           2203.0000             6102.2000       6104.6900        6115.1900\n0710.2200        1905.3100           2204.1000             6102.3000       6105.1000        6115.2000\n0710.2900        1905.3900           2204.2100             6102.9010       6105.2000        6115.9100\n0710.3000        1905.4010           2204.2900             6102.9090       6105.9000        6115.9200\n0710.4000        1905.4090           2204.3000             6103.1100       6106.1000        6115.9300\n0710.8000        1905.9090           2209.0000             6103.1200       6106.2000        6115.9900\n0710.9000        2001.1000           2828.9030             6103.1900       6106.9000        6201.1100\n0711.2000        2001.9010           3303.0010             6103.2100       6107.1100        6201.1200\n0711.3000        2001.9020           3303.0020             6103.2200       6107.1200        6201.1300\n0711.4000        2001.9090           3303.0030             6103.2300       6107.1900        6201.1900\n0712.9010        2002.9010           3303.0040             6103.2900       6107.2100        6202.1100\n0712.9090        2002.9020           3304.1000             6103.3100       6107.2200        6202.1200\n0801.1100        2005.2000           3305.9000             6103.3200       6107.2900        6202.1300\n0801.1900        2005.4000           3307.1000             6103.3300       6108.1100        6202.1900\n0801.2100        2005.5100           3307.2000             6103.3900       6108.1900        6203.1100\n0801.2200        2005.5900           3307.3000             6103.4100       6108.2100        6203.1200\n0802.1200        2005.9000           3307.9000             6103.4200       6108.2200        6203.1900\n0802.3100        2006.0000           3401.1100             6103.4300       6108.2900        6203.2100\n0802.3200        2007.1000           3401.1990             6103.4900       6108.3100        6203.2200\n0806.1000        2007.9100           3402.2000             6104.1100       6108.3200        6203.2300\n0806.2000        2007.9900           3605.0000             6104.1200       6108.3910        6203.2900\n0808.1000        2009.1900           3923.2100             6104.1300       6108.3990        6203.3100\n0808.2000        2009.2000           3923.2900             6104.1900       6109.1000        6203.3200\n0812.9000        2009.3000           3925.9000             6104.2100       6109.9000        6203.3300\n0813.1000        2009.4000           3926.1000             6104.2200       6110.1100        6203.3900\n0813.2000        2009.5000           4802.5600             6104.2300       6110.1200        6203.4100\n1101.0000        2009.6000           4802.6200             6104.2900       6110.1900        6203.4200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1171\nTarifposition\n(Algerischer Zolltarif)\n6203.4300        6212.1000          7318.1600             8528.1390\n6203.4900        6212.2000          7318.1900             8528.2190\n6204.1100        6213.9000          7318.2100             8529.1060\n6204.1200        6214.1000          7318.2200             8529.1070\n6204.1300        6214.9000          7318.2300             8533.1000\n6204.1900        6215.9000          7318.2900             8536.5010\n6204.2100        6301.2000          7321.1119             8536.5090\n6204.2200        6301.3000          7322.1100             8536.6190\n6204.2300        6301.4000          7322.1900             8536.6910\n6204.2900        6301.9000          7323.9100             8536.6990\n6204.3100        6302.2100          7323.9200             8536.9020\n6204.3200        6302.2200          7323.9300             8539.2200\n6204.3300        6302.2900          7323.9400             8543.8900\n6204.3900        6304.1900          7323.9900             8711.1090\n6204.4100        6304.9900          7324.1000             9001.4000\n6204.4200        6309.0000          7615.1900             9006.5200\n6204.4300        6401.1000          8414.5110             9006.5300\n6204.4400        6401.9900          8415.1090             9028.2010\n6204.5100        6402.1900          8415.8190             9401.6100\n6204.5200        6402.2000          8418.1019             9401.6900\n6204.5300        6402.3000          8418.2119             9401.7100\n6204.5900        6402.9900          8418.2219             9401.7900\n6204.6100        6403.1900          8418.2919             9403.5000\n6204.6200        6403.2000          8418.3000             9403.6000\n6204.6300        6403.4000          8419.1190             9403.8000\n6204.6900        6403.5100          8419.8119             9404.1000\n6205.1000        6403.5900          8422.1190             9404.2900\n6205.2000        6403.9100          8405.1190             9405.1000\n6205.3000        6403.9900          8450.1290             9405.4000\n6205.9000        6404.1100          8450.1919             9405.9100\n6206.1000        6404.1900          8450.1999             9405.9900\n6206.2000        6404.2000          8452.1090             9606.2100\n6206.3000        6405.1000          8481.8010             9606.2200\n6206.4000        6405.2000          8481.9000             9606.2900\n6206.9000        6405.9000          8501.4000             9607.1100\n6207.1100        6908.1000          8501.5100             9607.1900\n6207.1900        6908.9000          8504.1010             9608.1000\n6207.2100        6911.1000          8506.1000             9608.9900\n6207.2200        6911.9000          8507.1000             9609.1000\n6207.2900        7003.1200          8509.4000             9617.0000\n6207.9100        7007.1110          8516.1000\n6208.1100        7007.2110          8516.3100\n6208.1900        7013.1000          8516.4000\n6208.2100        7013.2900          8516.7100\n6208.2200        7013.3200          8517.1100\n6208.2900        7013.3900          8517.1990\n6211.1100        7020.0010          8527.1300\n6211.1200        7318.1100          8527.2100\n6211.3210        7318.1200          8527.3130\n6211.3900        7318.1500          8528.1290","1172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAnhang 5\nDurchführungsvorschriften zu Artikel 41\nKapitel I                                                        Kapitel II\nAllgemeine Bestimmungen                                     Zusammenarbeit und Koordinierung\n1. Ziele                                                         3.   Notifizierung\nDie Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b die- 3.1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren\nses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden                der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die\nim Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so            getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese\ngeregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwick-         a) nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für\nlung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Aus-                die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertrags-\nwirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen              partei von Interesse sind;\nder anderen Vertragspartei verhindert werden.\nb) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich\nDie Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertrags-                   beeinträchtigen könnten;\nparteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den\nc) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche\ngeltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u.a. für\nunmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen\nden Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen\nVertragspartei haben könnten;\naußerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit\nsich auf diese Gebiete auswirkt.                                   d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die haupt-\nsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen\nZiel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammen-             wurden;\narbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien\nbei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um           e) eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an\nzu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu                   bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen.\nerwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen          3.2. Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertrags-\nLiberalisierung des Handels zwischen der Europäischen              parteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung\nGemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte                 gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen\nmachen.                                                            in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit\ndie die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde\n2. Begriffsbestimmungen                                               ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde\nträgt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Be-\nFür die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffs-       schlussfassung gebührend Rechnung.\nbestimmungen:\n3.3. Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so\na) „Wettbewerbsrecht“ ist                                          ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Inter-\nessen der anderen Vertragspartei möglich ist.\ni)   im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgen-\nden „Gemeinschaft“ genannt) die Artikel 81 und 82    3.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifi-\ndes EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/          zierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote\n89 und das in diesem Zusammenhang von der                 stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.\nGemeinschaft erlassene abgeleitete Recht;\nii) im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom       4.   Informationsaustausch und Vertraulichkeit\n23. Chaâbane 1415 (25. Januar 1995) über den Wett-   4.1. Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch\nbewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvor-          durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu\nschriften;                                                erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der\nanderen Vertragspartei zu fördern.\niii) die Änderung oder Aufhebung der genannten Be-\nstimmungen.                                          4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechts-\nvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen\nb) „Wettbewerbsbehörde“ ist                                        über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren\ni)   im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der             Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten\nEuropäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr           einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit aus-\ndurch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ver-          drücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der\nliehenen Befugnisse,                                      diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden\nhalten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde\nii) im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence          nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Infor-\n(Wettbewerbsrat).                                         mationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im\nc) „Durchführungsmaßnahme“ ist eine Handlung zur                   Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung\nAnwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von                dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wett-\nder Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchge-           bewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat,\nführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhän-         zustimmt.\ngung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen\nkönnen.                                                   5.   Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen\nd) „wettbewerbsfeindliche Handlung“ oder „wettbewerbs-        5.1. Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wett-\nbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik“ ist eine           bewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durch-\nVerhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wett-              führungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordi-\nbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und       nieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wett-\ndie Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaß-                 bewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Be-\nnahmen zur Folge haben kann.                                   schlüsse zu fassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1173\n5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berück-          diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durch-\nsichtigen die Wettbewerbsbehörden                                 führungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr ver-\ntretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie\na) das mögliche Ergebnis der Koordinierung,\nder anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der\nb) gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informa-         Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsulta-\ntionen einzuholen,                                           tionen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbescha-\nc) die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehör-          det der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für\nden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und          sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, ab-\nschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die\nd) die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen.           Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde\nund insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur\n6.   Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen       Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaß-\nder einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertrags-          nahme.\npartei\n6.1. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder    7.   Technische Zusammenarbeit\nmehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet\n7.1. Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammen-\neiner Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen\narbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen\nbegehen oder begangen haben, die die Interessen der von\nErfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwen-\nihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so\ndung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik\nkann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wett-\nim Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu ver-\nbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es\nstärken.\nbesteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbe-\nwerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem        7.2. Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:\nfür sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in\na) Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten prakti-\nihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist.\nsche Erfahrung vermittelt werden soll,\nDie ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfe-\nmaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften           b) Seminare, insbesondere für Beamte, und\ntreffen.\nc) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen\n6.2. Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren                     ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll.\nRechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichti-\ngen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn\n8.   Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften\nsie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wett-\nbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wett-            Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvor-\nbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für            schriften ändern.","1174     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAnhang 6\nGeistiges und gewerbliches Eigentum\n1. Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten\nAlgerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden\nmultilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewähr-\nleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), „Abkommen von Rom“,\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),\n„Budapester Vertrag“,\n– Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum\n(Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Über-\neinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer,\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von\nMarken (1989), „Protokoll zum Madrider Abkommen“,\n– Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994),\n– WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),\n– WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).\n2. Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente\nErfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten:\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), „Abkommen von Nizza“,\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(1970, geändert 1979 und 1984),\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967), „Pariser Verbandsübereinkunft“,\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung vom 24. Juli 1971), „Berner Übereinkunft“,\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1969), „Madrider Abkommen“;\nin der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der\nsich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der\nAssoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilate-\nrale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.\n3. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten\nAlgerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Inter-\nnationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von\n1991), „UPOV“, bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die ange-\nmessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten.\nDer Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertrags-\nparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                       1175\nProtokoll Nr. 1\nüber die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft\nArtikel 1                              vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des\nAusgangsvolumens berechnet.\n(1) Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit\nUrsprung in Algerien werden unter den nachstehend und in\nAnhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemein-                                        Artikel 3\nschaft zugelassen.\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze\n(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede auf die erste Dezimalstelle abgerundet.\nWare in Spalte a angegeben.\n(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwen-\nFür einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll     dung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird\nund ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a    der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:\nangegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.\na) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder\n(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede\nWare in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.             b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weni-\nger.\nAuf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen,\nwird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.\nArtikel 4\n(4) Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c\nangegebenen Referenzmengen festgesetzt.                                (1) Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in\nAlgerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Be-\nÜbersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenz-       scheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster\njahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemein-          in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Arti-\nschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jähr-     kels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom\nlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr         24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-\neinem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenz-        nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handels-\nmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall           regelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl.\nwird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführ-   L 128 vom 10. Mai 2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder\nten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.                 V I 2 beizufügen.\n(2) Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten\nArtikel 2\nWeine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa,\nFür das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zoll-          Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du\nkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der     Tessalah, Coteaux de Tlemcen.","1176       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 1 – Anhang 1\nSenkung    Menge    Referenz-\nWarenbezeichnung                                                    Besondere\nKN-Code                                                  des Zolls (Tonnen)    menge\n(1)                                                      Bestimmungen\n(v. H.)      (2)    (Tonnen)\na          b         c\n0101 90 19       Pferde, andere als reinrassige Zucht-        100\ntiere, andere als zum Schlachten\n0104 10 30       Schafe, lebend, andere als reinrassige       100\n0104 10 80       Zuchttiere\n0104 20 90       Ziegen, lebend, andere als reinrassige       100\nZuchttiere\nex 0204          Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch,     100                                    (8)\ngekühlt oder gefroren, ausgenommen\nFleisch von Hausschafen\n0205 00          Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren       100\noder Mauleseln, frisch oder gekühlt\noder gefroren\n0208             Anderes Fleisch und andere genießbare        100\nSchlachtnebenerzeugnisse, frisch, ge-\nkühlt oder gefroren\n0409 00 00       Natürlicher Honig                            100        100                         (3)\n0603             Blumen und Blüten sowie deren Knos-          100        100\npen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-\nzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,\ngefärbt, imprägniert oder anders bear-\nbeitet\n0604             Blattwerk, Blätter, Zweige und andere        100        100\nPflanzenteile, ohne Blüten und Blüten-\nknospen, sowie Gräser, Moose und\nFlechten, zu Binde- oder Zierzwecken,\nfrisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,\nimprägniert oder anders bearbeitet\n0701 90 50       Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März   100       5 000                        (4)\n0702 00 00       Tomaten, vom 15. Oktober bis 30. April       100                                    (5)\n0703 10 19       Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt          100\n0703 10 90       Schalotten, frisch oder gekühlt              100\n0703 90 00       Porree/Lauch und andere Gemüse der           100\nAllium-Arten, frisch oder gekühlt\n0704 10 00       Blumenkohl/Karfiol, vom 1. Januar bis\n14. April\n0704 10 00       Blumenkohl/Karfiol, vom 1. bis 31. De-\nzember\n100                  1 000      Artikel 1 Abs. 4\n0704 20 00       Rosenkohl/Kohlsprossen\n0704 90          Anderer Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und\nähnliche genießbare Kohlarten der Gat-\ntung Brassica\n0706 10 00       Karotten und Speisemöhren, vom 1. Ja-        100\nnuar bis 31. März\n0707 00          Gurken und Cornichons, frisch oder ge-       100                                    (5)\nkühlt, vom 1. November bis 31. Mai\n0708 10 00       Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Sep-          100\ntember bis 30. April\n0708 20 00       Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten),       100\nfrisch oder gekühlt, vom 1. November\nbis 30. April\nex 0708 90 00    Puffbohnen (Dicke Bohnen)                    100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003        1177\nSenkung      Menge      Referenz-\nWarenbezeichnung                                                     Besondere\nKN-Code                                              des Zolls   (Tonnen)      menge\n(1)                                                        Bestimmungen\n(v. H.)        (2)      (Tonnen)\na            b          c\n0709 10 00     Artischocken, frisch oder gekühlt, vom     100                                        (5)\n1. Oktober bis 31. März\n0709 20 00     Spargel, frisch oder gekühlt               100\n0709 30 00     Auberginen, frisch oder gekühlt, vom       100\n1. Dezember bis 30. Juni\n0709 52 00     Trüffeln, frisch oder gekühlt              100                      100        Artikel 1 Abs. 4\n0709 60 10     Gemüsepaprika oder Paprika ohne            100\nbrennenden Geschmack, vom 1. No-\nvember bis 31. Mai\n0709 60 99     Andere Früchte der Gattungen „Capsi-       100\ncum“ oder „Pimenta“, frisch oder ge-\nkühlt\n0709 90 70     Zucchini (Courgettes), frisch oder ge-     100                                        (5)\nkühlt, vom 1. Dezember bis 31. März\nex 0709 90 90  Wildzwiebeln der Art Muscari como-         100\nsum, vom 15. Februar bis 15. Mai\n0710 80 59     Andere Früchte der Gattungen „Capsi-       100\ncum“ oder „Pimenta“, nicht in Wasser\noder Dampf gekocht, gefroren\n0711 20 10     Oliven, zu anderen Zwecken als zur Öl-     100                                        (6)\ngewinnung bestimmt\n0711 30 00     Kapern                                     100\n0711 90 10     Früchte der Gattungen „Capsicum“           100\noder „Pimenta“, ausgenommen Gemü-\nsepaprika oder Paprika ohne brennen-\nden Geschmack, vorläufig haltbar ge-\nmacht\n0713 10 10     Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat        100\nex 0713        Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte,      100\nandere als zur Aussaat\nex 0804 10 00  Datteln, in unmittelbaren Umschließun-     100\ngen mit einem Gewicht von 35 kg oder\nweniger\n0804 20 10     Feigen, frisch                             100\n0804 20 90     Feigen, getrocknet                         100\n0804 40        Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet     100\nex 0805 10     Orangen, frisch                            100                                        (5)\nex 0805 20     Mandarinen (einschließlich Tangerinen      100                                        (5)\nund Satsumas), frisch; Clementinen,\nWilkings und ähnliche Kreuzungen von\nZitrusfrüchten, frisch\nex 0805 50 10  Zitronen, frisch                           100                                        (5)\n0805 40 00     Pampelmusen und Grapefruits                100\nex 0806 10 10  Tafeltrauben, frisch, vom 15. November     100                                        (5)\nbis 15. Juli, ausgenommen Weintrauben\nder Varietät „Empereur“ (Vitis vinifera\nc.v.)\n0807 11 00     Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni   100\n0807 19 00     Melonen, vom 1. November bis 31. Mai       100\n0809 10 00     Aprikosen/Marillen                         100         1 000                          (5)","1178       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nSenkung    Menge      Referenz-\nWarenbezeichnung                                                    Besondere\nKN-Code                                                des Zolls (Tonnen)      menge\n(1)                                                       Bestimmungen\n(v. H.)      (2)      (Tonnen)\na          b          c\n0809 40 05     Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni       100                                     (5)\n0810 10 00     Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März      100        500\n0810 20 10     Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni          100\nex 0810 90 95  Japanische Mispel und Kaktusfeigen           100\nex 0812 90 20  Orangen, fein zerkleinert, vorläufig halt-   100\nbar gemacht, zum unmittelbaren Ge-\nnuss nicht geeignet\nex 0812 90 99  Zitrusfrüchte, andere als Orangen, fein      100\nzerkleinert, vorläufig haltbar gemacht,\nzum unmittelbaren Genuss nicht geeig-\nnet\n0813 30 00     Äpfel, getrocknet                            100\n0904 20 30     Paprika, weder gemahlen noch sonst           100\nzerkleinert\n0904 20 90     Paprika, gemahlen oder sonst zerkleinert     100\n1209 99 99     Andere Samen, Früchte und Sporen,            100                                     (7)\nzur Aussaat\n1212 10        Johannisbrot, einschließlich Johannis-       100\nbrotkerne\nex 1302 20     Pektinstoffe und Pektinate                   100\n1509           Olivenöl und seine Fraktionen, auch raf-\nfiniert, jedoch nicht chemisch modifi-\nziert:\n1509 10 10     – Lampantöl\n1509 10 90     – andere\n1509 90 00     – andere als nicht behandelt\n1510           Andere Öle und ihre Fraktionen, aus-         100       1 000\nschließlich aus Oliven gewonnen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modifi-\nziert, einschließlich Mischungen dieser\nÖle oder Fraktionen mit Ölen oder Frak-\ntionen der Position 1509:\n1510 00 10     – rohe Öle\n1510 00 90     – andere\n1512 19 91     Sonnenblumenöl, raffiniert                   100      25 000\nex 2001 10 00  Gurken, mit Essig oder Essigsäure zu-        100\nbereitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-\nsatz von Zucker\n2001 90 20     Früchte der Gattung „Capsicum“, mit          100\nbrennendem Geschmack, mit Essig\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht\nex 2001 90 50  Pilze, mit Essig oder Essigsäure zube-       100\nreitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-\nsatz von Zucker\nex 2001 90 65  Oliven, mit Essig oder Essigsäure zube-      100\nreitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-\nsatz von Zucker\nex 2001 90 70  Gemüsepaprika oder Paprika ohne              100\nbrennenden Geschmack, mit Essig oder\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, ohne Zusatz von Zucker","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003        1179\nSenkung      Menge      Referenz-\nWarenbezeichnung                                                      Besondere\nKN-Code                                             des Zolls    (Tonnen)      menge\n(1)                                                         Bestimmungen\n(v. H.)       (2)       (Tonnen)\na           b           c\nex 2001 90 75  Rote Rüben, mit Essig oder Essigsäure      100\nzubereitet oder haltbar gemacht, ohne\nZusatz von Zucker\nex 2001 90 85  Rotkohl, mit Essig oder Essigsäure zu-     100\nbereitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-\nsatz von Zucker\nex 2001 90 91  Tropische Früchte und tropische Nüsse,     100\nmit Essig zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, ohne Zusatz von Zucker\nex 2001 90 93  Speisezwiebeln, mit Essig oder Essig-      100\nsäure zubereitet oder haltbar gemacht,\nohne Zusatz von Zucker\nex 2001 90 96  Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und          100\nandere genießbare Pflanzenteile, mit\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, ohne Zusatz von\nZucker\n2002 10 10     Tomaten, geschält, anders als mit Essig    100         300\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht\n2002 90 31     Tomaten, andere als ganz oder in           100         300\n2002 90 39     Stücken, anders als mit Essig oder\n2002 90 91     Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-\n2002 90 99     macht, mit einem Trockenmassegehalt\nvon 12 GHT oder mehr\n2003 10 20     Pilze der Gattung Agaricus, anders als     100                                        (5)\n2003 10 30     mit Essig oder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht\n2003 90 00     Andere Pilze, anders als mit Essig oder    100\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht\n2003 20 00     Trüffeln, anders als mit Essig oder        100\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht\n2004 10 99     Andere Kartoffeln, anders als mit Essig    100\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, gefroren\nex 2004 90 30  Kapern und Oliven, anders als mit Essig    100\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, gefroren\n2004 90 50     Erbsen (Pisum sativum) und grüne Boh-      100\nnen (Phaseolus-Arten), anders als mit\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, gefroren\n2004 90 98     Anderes Gemüse, anders als mit Essig\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, gefroren:\nArtischocken, Spargel, Karotten und        100\nMischungen von Gemüse\nAndere                                       50\n2005 10 00     Gemüse, homogenisiert, anders als mit\nEssig oder Essigsäure haltbar gemacht,\nnicht gefroren:\nSpargel, Karotten und Mischungen von       100                      200        Artikel 1 Abs. 4\nGemüse\nAndere                                     100                      200        Artikel 1 Abs. 4","1180       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nSenkung    Menge      Referenz-\nWarenbezeichnung                                                      Besondere\nKN-Code                                                des Zolls (Tonnen)      menge\n(1)                                                        Bestimmungen\n(v. H.)     (2)       (Tonnen)\na         b           c\n2005 20 20     Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett      100\noder in Öl gebacken, auch gesalzen\noder aromatisiert, in luftdicht verschlos-\nsenen Verpackungen, zum unmittelba-\nren Genuss geeignet\n2005 20 80     Andere Kartoffeln, anders als mit Essig      100\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2005 40 00     Erbsen (Pisum sativum), anders als mit       100\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 51 00     Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig      100                    200        Artikel 1 Abs. 4\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2005 59 00     Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseo-          100\nlus-Arten), anders als mit Essig oder\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, nicht gefroren\n2005 60 00     Spargel, anders als mit Essig oder           100                    200        Artikel 1 Abs. 4\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, nicht gefroren\n2005 70        Oliven, anders als mit Essig oder            100\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, nicht gefroren\n2005 90 10     Früchte der Gattung „Capsicum“, mit          100\nbrennendem Geschmack, anders als\nmit Essig oder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 90 30     Kapern, anders als mit Essig oder            100\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, nicht gefroren\n2005 90 50     Artischocken, anders als mit Essig oder      100                    200        Artikel 1 Abs. 4\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, nicht gefroren\n2005 90 60     Karotten, anders als mit Essig oder          100                    200        Artikel 1 Abs. 4\nEssigsäure zubereitet oder haltbar ge-\nmacht, nicht gefroren\n2005 90 70     Mischungen von Gemüsen, anders als           100                    200        Artikel 1 Abs. 4\nmit Essig oder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 90 80     Anderes Gemüse, anders als mit Essig         100                    200        Artikel 1 Abs. 4\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2007 10 91     Homogenisierte Zubereitungen, von tro-       100\npischen Früchten\n2007 10 99     Andere homogenisierte Zubereitungen          100\n2007 91 90     Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,        100                    200        Artikel 1 Abs. 4\nFruchtmuse und Fruchtpasten, durch\nKochen von Zitrusfrüchten hergestellt,\nmit einem Zuckergehalt von 13 GHT\noder weniger, andere als homogenisier-\nte Zubereitungen\n2007 99 91     Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von         100                    200        Artikel 1 Abs. 4\n13 GHT oder weniger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003        1181\nSenkung    Menge      Referenz-\nWarenbezeichnung                                                      Besondere\nKN-Code                                                des Zolls (Tonnen)      menge\n(1)                                                        Bestimmungen\n(v. H.)     (2)       (Tonnen)\na         b           c\n2007 99 93     Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,        100\nFruchtmuse und Fruchtpasten, durch\nKochen von tropischen Früchten und\ntropischen Nüssen hergestellt, mit\neinem Zuckergehalt von 13 GHT oder\nweniger, andere als homogenisierte Zu-\nbereitungen\n2007 99 98     Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Mar-        100                    200        Artikel 1 Abs. 4\nmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpas-\nten, durch Kochen hergestellt, mit\neinem Zuckergehalt von 13 GHT oder\nweniger, andere als homogenisierte Zu-\nbereitungen\n2008 30 51     Segmente von Pampelmusen und                 100\n2008 30 71     Grapefruits, in anderer Weise zubereitet\nex 2008 30 90  oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von\nAlkohol\nex 2008 30 55  Mandarinen, einschließlich Tangerinen        100\nex 2008 30 75  und Satsumas, in anderer Weise zube-\nreitet oder haltbar gemacht, fein zerklei-\nnert, Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch-\nten, in anderer Weise zubereitet oder\nhaltbar gemacht, fein zerkleinert\nex 2008 30 59  Orangen und Zitronen, in anderer Weise       100\nzubereitet oder haltbar gemacht, fein\nzerkleinert\nex 2008 30 79  Orangen und Zitronen, in anderer Weise       100\nzubereitet oder haltbar gemacht, fein\nzerkleinert\nex 2008 30 90  Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, ohne Zu-    100\nsatz von Alkohol und ohne Zusatz von\nZucker\nex 2008 30 90  Zitrustrester, ohne Zusatz von Alkohol         40\nund ohne Zusatz von Zucker\n2008 50 61     Aprikosen/Marillen, in anderer Weise         100\n2008 50 69     zubereitet oder haltbar gemacht, ohne\nZusatz von Alkohol, mit Zusatz von\nZucker\nex 2008 50 92  Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer         50\nex 2008 50 94  Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\nohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz\nvon Zucker, in unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon 4,5 kg oder mehr\nex 2008 50 99  Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer       100\nWeise zubereitet oder haltbar gemacht,\nohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz\nvon Zucker, in unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon weniger als 4,5 kg\nex 2008 70 92  Hälften von Pfirsichen, einschließlich         50\nex 2008 70 94  Brugnolen und Nektarinen, in anderer\nWeise zubereitet oder haltbar gemacht,\nohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz\nvon Zucker, in unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon 4,5 kg oder mehr","1182         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nSenkung        Menge         Referenz-\nWarenbezeichnung                                                                Besondere\nKN-Code                                                    des Zolls     (Tonnen)        menge\n(1)                                                                   Bestimmungen\n(v. H.)         (2)         (Tonnen)\na             b              c\nex 2008 70 99    Hälften von Pfirsichen, einschließlich         100\nBrugnolen und Nektarinen, in anderer\nWeise zubereitet oder haltbar gemacht,\nohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz\nvon Zucker, in unmittelbaren Umschlie-\nßungen, mit einem Gewicht des Inhalts\nvon weniger als 4,5 kg\n2008 92 51       Mischungen von Früchten, in anderer              55\n2008 92 59       Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\n2008 92 72       ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz\n2008 92 74       von Zucker\n2008 92 76\n2008 92 78\n2009 11          Orangensaft                                    100                                              (5)\n2009 12 00\n2009 19\n2009 21 00       Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits          100                                              (5)\n2009 29\nex 2009 31 11    Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausge-        100\nex 2009 31 19    nommen Zitronensaft, mit einem Brix-\nex 2009 39 31    wert von 67 oder weniger, mit einem\nex 2009 39 39    Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg\nEigengewicht\n2009 50          Tomatensaft                                    100           200\nex 2009 80 35    Aprikosen-/Marillensaft                        100           200                                (5)\nex 2009 80 38\nex 2009 80 79\nex 2009 80 86\nex 2009 80 89\nex 2009 80 99\nex 2204          Wein aus frischen Weintrauben                  100        224 000 hl\nex 2204 21       Wein mit den Ursprungsbezeichnungen            100        224 000 hl                     Artikel 4 Abs. 1\nAïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux\ndu Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara,\nMonts du Tessalah und Coteaux de\nTlemcen, mit einem vorhandenen Alko-\nholgehalt von 15 % vol oder weniger, in\nBehältnissen mit einem Inhalt von 2 l\noder weniger\n2301             Mehl und Pellets von Fleisch, von              100\nSchlachtnebenerzeugnissen, von Fischen\noder von Krebstieren, von Weichtieren\noder anderen wirbellosen Wassertieren,\nungenießbar; Grieben/Grammeln\n2302 30 10       Kleie und andere Rückstände, auch in           100\n2302 30 90       Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen\n2302 40 10       oder von anderen Bearbeitungen von\n2302 40 90       Getreide, andere als von Mais und von\nReis\nex 2309 90 97    Mineralien- und Vitaminkomplexe von            100\nder zur Fütterung verwendeten Art\n(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu\nverstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit\ndem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.\n(2)  Der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs, der auf die eingeführten Mengen erhoben wird, die das Kontingent übersteigen, ist der\nMeistbegünstigungszoll.\n(3)  Entscheidung 94/278/EG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                       1183\n(4) Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gemeinschaftsregelung für den Kartoffelsektor angewandt wird, verlängert sich dieser Zeitraum\nbis zum 15. April und beträgt die Senkung des Zolls auf die das Kontingent übersteigenden Mengen 50 v. H.\n(5) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.\n(6) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraus-\nsetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 71) mit späte-\nren Änderungen).\n(7) Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut\nentspricht.\n(8) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll und für den spezifischen Zoll.","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 1 – Anhang 2\nBescheinigung über die Ursprungsbezeichnung\n1. Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land)               2. Nummer                      00000\n3. Name der Stelle, die die Ursprungsbezeichnung garantiert\n4. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)\n5. Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung\n6. Transportmittel                                              7. Name der Ursprungsbezeichnung\n8. Abladeort\n9. Markierung durch Zeichen und Nummern – Anzahl und Art der Packstücke                     10. Rohgewicht   11. Liter\n12. Liter (in Buchstaben)\n13. Sichtvermerk der ausstellenden Stelle\n14. Sichtvermerk der Zollstelle\n15. Es wird bescheinigt, dass der in dieser Bezeichnung beschriebene Wein im Weinbaugebiet ………………………… erzeugt\nwurde und ihm nach den Vorschriften Algeriens/Marokkos/Tunesiens die Ursprungsbezeichnung „…………………………“\nzuerkannt worden ist.\nDer diesem Wein zugesetzte Alkohol stammt aus Erzeugnissen des Weinbaus.\n16. 1)\n1)  Feld für weitere Angaben des Ausfuhrlandes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                            1185\nVordruck V I 1\nAusstellendes Land:\nLaufende Nummer:\n1. Exporteur\nw                                                                                           Dokument\nfür die Einfuhr von Wein,\nTraubensaft und Traubenmost\nin die Europäische Gemeinschaft\n2. Empfänger                                                     1) Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, die mit ermäßigtem\nZoll in die Gemeinschaft eingeführt werden.\n2) Unzutreffende Angaben streichen.\n3) Die zutreffende Angabe wird mit einem „u“ markiert.\n3. Sichtvermerk der Zollstelle1)\n4. Transportmittel 1)\n5. Abladeort 1)\n6. Markierung durch Zeichen und Nummern – Anzahl und                                     7. Menge in l/hl/kg 2)\nArt der Packstücke – Bezeichnung des Erzeugnisses\n8. Anzahl der Flaschen\n9. Farbe des Erzeugnisses\n10. Bescheinigung\nDas oben genannte Erzeugnis w ist w ist nicht 3) zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Vor-\nschriften, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen im Ursprungsland des Erzeugnisses gelten, und ist, falls es sich\num ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, keinen önologischen Verfahren\nunterzogen worden, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind.\nAmtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift):            Ausstellungsort und Datum:\nUnterschrift, Name und Dienstbezeichnung\ndes zuständigen Sachbearbeiters:                   Stempel:\n11. Analysebulletin\nDas oben beschriebene Erzeugnis weist folgende Analysedaten auf:\nbei Traubenmost und Traubensaft: Dichte:\nbei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost:\nGesamtalkoholgehalt:                     vorhandener Alkoholgehalt:\nbei allen Erzeugnissen:\nGesamttrockensubstanz:                   Gesamtsäuregehalt:                         flüchtige Säure:\nZitronensäure:                           Gesamte schweflige Säure:\nw Vorhandensein w Nichtvorhandensein 3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen (Direktträger-\nhybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören.\nAmtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift):            Ausstellungsort und Datum:\nUnterschrift, Name und Dienstbezeichnung\ndes zuständigen Sachbearbeiters:                  Stempel:","1186        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAbschreibungen\n(Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten)\nMenge                             12. Nummer und Datum        13. Name und vollständige  14. Sichtvermerk der\ndes Zollpapiers zur Ab-    Anschrift des Empfängers   zuständigen Behörde\nfertigung zum freien Verkehr        (Teildokument)\nund des Teildokuments\nVorhanden\nAbgeschrieben\nVorhanden\nAbgeschrieben\nVorhanden\nAbgeschrieben\nVorhanden\nAbgeschrieben\n15. Sonstige Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                           1187\nVordruck V I 2\nEuropäische Gemeinschaft                                                     Ausstellender Mitgliedstaat:\nLaufende Nummer:\n1. Exporteur\nw                                                                                  Teildokument eines Dokuments\nfür die Einfuhr von Wein,\nTraubensaft und Traubenmost\nin die Europäische Gemeinschaft\n2. Empfänger\n3. Teildokument von Dokument V I 1\nNummer:\nausgestellt in\n1) Die unzutreffende Angabe wird gestrichen.                                (Name des Drittlands)\n2) Die zutreffende Angabe wird mit einem „u“ markiert.\nam:\n3) Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, auch bei Likörweinen\nund Brennwein, die mit ermäßigtem Zoll in die Gemeinschaft ein-\n4. Teildokument von Dokument V I 2\ngeführt werden (der nicht zutreffende Text wird gestrichen).             Nummer:\nbestätigt von\n(Name und Anschrift der Zollstelle in der Gemeinschaft)\nam:\n5. Markierung durch Zeichen und Nummern – Anzahl und                                        6. Menge in l/hl/kg 1)\nArt der Packstücke – Bezeichnung des Erzeugnisses\n7. Anzahl der Flaschen\n8. Farbe des Erzeugnisses\n9. Erklärung des Absenders 2)\nDer Unterzeichnete versichert, dass die obenstehend beschriebene Partie Gegenstand\nw des in Feld 3 genannten Dokuments V I 1\nw des in Feld 4 genannten Teildokuments ist, bestehend aus\nw einer Bescheinigung, die angibt, dass das oben genannte Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch w be-\nstimmt w nicht bestimmt ist, den Vorschriften des Ursprungslands für die Erzeugung und das Inverkehrbringen ent-\nspricht und, falls es sich um ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist,\nkeinen önologischen Verfahren unterzogen worden ist, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Ein-\nfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind.\nw einem Analysebulletin, das angibt, dass das oben beschriebene Erzeugnis folgende Analysedaten aufweist:\nbei Traubenmost und Traubensaft: Dichte:\nbei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost:\nGesamtalkoholgehalt:                     vorhandener Alkoholgehalt:\nbei allen Erzeugnissen:\nGesamttrockensubstanz:                   Gesamtsäuregehalt:                     flüchtige Säure:\nZitronensäure:                           Gesamte schweflige Säure:\nw Vorhandensein w Nichtvorhandensein 3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen\n(Direktträgerhybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören\nw sowie 3) einem Vermerk der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass\n– der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ……………………… erzeugt wurde und ihm nach\nden Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 5 genannte Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist,\n– der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus stammt.\n10. Vermerk der Zollbehörde\nDie Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt:                   Unterschrift:\nAusstellungsort und Datum:\nZollstelle (Name und vollständige Anschrift):\nUnterschrift:                                     Stempel:","1188       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAbschreibungen\n(Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten)\nMenge                            11. Nummer und Datum        12. Name und vollständige  13. Sichtvermerk der\ndes Zollpapiers zur Ab-    Anschrift des Empfängers   zuständigen Behörde\nfertigung zum freien Verkehr        (Teildokument)\nund des Teildokuments\nVorhanden\nAbgeschrieben\nVorhanden\nAbgeschrieben\nVorhanden\nAbgeschrieben\nVorhanden\nAbgeschrieben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                       1189\nProtokoll Nr. 2\nüber die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien\nEinziger Artikel\nDie Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a\nangegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.\nAngewandter       Senkung        Präferenzielles\nKN-Code                              Warenbezeichnung                          Zoll          des Zolls      Zollkontingent\n(v. H.)          (v. H.)         (Tonnen)\na                b                 c\n0102 10 00         Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere                           5               100                50\n0102 90            Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere                5               100              5 000\n0105 11            Hühner (Eintagsküken)                                            5               100                20\n0105 12            Truthühner (Eintagsküken)                                        5               100               100\n0202 20 00         Fleisch von Rindern, gefroren, Teile, mit Knochen               30                20               200\n0202 30 00         Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen                     30                20             11 000\n0203               Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren            30               100               200\n0207 11 00         Fleisch von Hühnern, unzerteilt, frisch, gekühlt oder ge-       30                50              2 500\n0207 12 00         froren\n0402 10            Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker            5               100             30 000\noder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in\nanderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5\nGHT oder weniger\n0402 21            Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen              5               100             40 000\nSüßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fes-\nter Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5%\n0406 90 20         Schmelzkäse, für die Verarbeitung                               30                50              2 500\n0406 90 10         Andere Weichkäse, halbfester Schnittkäse und Hartkäse           30               100\n800\n0406 90 90         Andere (des italienischen und des Gouda-Typs)                   30               100\n0407 00 30         Vogeleier, von Wildgeflügel                                     30               100               100\n0602 20 00         Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früch-               5               100         unbeschränkt\nten oder Nüssen, auch veredelt\n0602 90 10         Pflanzgut für Obstbäume, unveredelt (Wildtriebe)                 5               100         unbeschränkt\n0602 90 20         Forstgehölze, Jungpflanzen                                       5               100         unbeschränkt\n0602 90 90         Andere: Zimmerpflanzen, lebend, und Gemüsepflanzen               5               100         unbeschränkt\nund Erdbeerpflanzen\n0701 10 00         Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkar-       5               100             45 000\ntoffeln\nex 0713            Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält              5               100              3 000\noder zerkleinert, andere als zur Aussaat\n0802 12 00         Mandeln, ohne Schale                                            30                20               100\n0805               Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet                           30                20               100\n0810 90 00         Andere Früchte, frisch                                          30               100               500\n0813 20 00         Pflaumen\n0813 50 00         Mischungen von getrockneten Früchten oder von Scha-             30                20                50\nlenfrüchten dieses Kapitels\n0904               Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Cap-        30               100                50\nsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder\nsonst zerkleinert","1190       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAngewandter Senkung   Präferenzielles\nKN-Code                        Warenbezeichnung                            Zoll    des Zolls Zollkontingent\n(v. H.)   (v. H.)     (Tonnen)\na         b             c\n0909 30        Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zer-              30        100            50\nkleinert\n0910 91 00     Andere Gewürze                                                  30        100            50\n0910 99 00\n1001 10 90     Hartweizen, anderer als zur Aussaat                              5        100        100 000\n1001 90 90     Anderer als Hartweizen, anderer als zur Aussaat                  5        100        300 000\n1003 00 90     Gerste, andere als zur Aussaat                                  15        50         200 000\n1004 00 90     Hafer, anderer als zur Aussaat                                  15        100          1 500\n1005 90 00     Mais, anderer als zur Aussaat                                   15        100           500\n1006           Reis                                                             5        100          2 000\n1008 30 90     Kanariensaat, andere als zur Aussaat                            30        100           500\n1103 13        Grobgrieß und Feingrieß, von Mais                               30        50           1 000\n1105 20 00     Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln                   30        20            100\n1107 10        Malz, nicht geröstet                                            30        100          1 500\n1108 12 00     Stärke, von Mais                                                30        20           1 000\n1207 99 00     Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet            5        100           100\n1209 21 00     Samen von Futterpflanzen, Samen von Luzernen                     5        100     unbeschränkt\n1209 91 00     Samen von Gemüsen, zur Aussaat                                   5        100     unbeschränkt\n1209 99 00     Andere als Samen von Gemüsen                                     5        100     unbeschränkt\n1210 20 00     Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder          5        100     unbeschränkt\nin Form von Pellets; Lupulin\n1211 90 00     Andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der            5        100     unbeschränkt\nhauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu\nZwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlings-\nbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch\noder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähn-\nlich fein\n1212 30 90     Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche          30        100     unbeschränkt\nWaren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung\nverwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen\n1507 10 10     Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt                              15        50           1 000\n1507 90 00     Sojaöl, anderes als rohes Öl                                    30        20           1 000\n1511 90 00     Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht      30        100           250\nchemisch modifiziert, anderes als rohes Öl\n1512 11 10     Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen,             15        50          25 000\nrohe Öle\n1514 11 10     Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, rohe Öle\n15        100         20 000\n1514 91 11     Senföl und seine Fraktionen, rohes Öl\n1514 19 00     Raps- und Rübsenöl, andere als rohe Öle\n30        100          2 500\n1514 91 19     Senföl, anderes als rohes Öl\n1516 20        Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen (ausge-        30        100          2 000\nnommen solche der Unterposition 1516 20 10)\n1517 10 00     Margarine, ausgenommen flüssige Margarine                       30        100          2 000\n1517 90 00     Andere                                                          30\n1601 00 00     Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlacht-         30        20             20\nnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitun-\ngen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003        1191\nAngewandter  Senkung    Präferenzielles\nKN-Code                        Warenbezeichnung                         Zoll     des Zolls  Zollkontingent\n(v. H.)    (v. H.)      (Tonnen)\na          b              c\n1602 50        Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders          30         20             20\nzubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern\n1701 99 00     Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,         30        100          150 000\nanderer als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen\n1702 90        Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer       30        100             500\nZucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt von Fructose,\nbezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT\n1703 90 00     Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von              15        100            1 000\nZucker, andere als Rohrzuckermelasse\nAnderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure\nzubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausge-\nnommen Erzeugnisse der Position 20 06:\n2005 40 00     Erbsen (Pisum sativum)                                       30        100             200\n2005 59 00     Bohnen, andere als ausgelöst                                 30         20             250\n2005 60 00     Spargel                                                      30        100             500\n2005 90 00     Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen                    30         20             200\nKonfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und\nFruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln:\n2007 99 00     Nicht homogenisierte Zubereitungen, andere als von           30         20             100\nZitrusfrüchten\n2008 19 00     Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in\nanderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen:\nSchalenfrüchte, andere als Erdnüsse, einschließlich          30         20             100\nMischungen\n2008 20 00     Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar             30        100             100\ngemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmit-\nteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n2009 41 00     Ananassaft                                                   15        100             200\n2009 80 10     Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen                       15        100             100\n2204 10 00     Schaumwein                                                   30        100           100 hl\nKleine und andere Rückstände, auch in Form von Pellets,\nvom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen\nvon Getreide oder Hülsenfrüchten:\n2302 20 00     von Reis                                                     30        100            1 000\n2304 00 00     Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewin-          30        100           10 000\nnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets\nÖlkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewin-\nnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in\nForm von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen\n2304 und 2305:\n2306 30 00     aus Sonnenblumenkernen                                       30        100            1 000\n2309 90 00     Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art,         15         50            1 000\nandere als Hunde- und Katzenfutter\n2401 10 00     Tabak, nicht entrippt                                        15        100            8 500\n2401 20 00     Tabak, teilweise oder ganz entrippt                          15        100            1 000\n5201 00        Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt                        5        100       unbeschränkt","1192        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 3\nüber die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen\nmit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft\nEinziger Artikel\nDie nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\nKN-Code (2002)                                                 Warenbezeichnung\nKapitel 3            Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\n– – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht\nlebende Tiere des Kapitels 3:\n0511 91 10           – – – Abfälle von Fischen\n0511 91 90           – – – andere\nFische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:\n– Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:\n1604 11 00           – – Lachse\n1604 12              – – Heringe\n– – Sardinen, Sardinellen und Sprotten:\n1604 13 90           – – – andere\n1604 14              – – Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten)\n1604 15              – – Makrelen\n1604 16 00           – – Sardellen\n1604 19              – – andere\n– Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:\n1604 20 05           – – Surimizubereitungen\n– – andere:\n1604 20 10           – – – Lachse\n1604 20 30           – – – Salmoniden, ausgenommen Lachse\n1604 20 40           – – – Sardellen\nex 1604 20 50        – – – Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis\nunicolor\n1604 20 70           – – – Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten\n1604 20 90           – – – andere\n1604 30              – Kaviar und Kaviarersatz\n1605                 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht\nTeigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:\n– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\n1902 20 10           – – mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend\nMehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von\nWeichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:\n2301 20 00           – Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wasser-\ntieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                     1193\nProtokoll Nr. 4\nüber die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien\nEinziger Artikel\nDie nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Geminschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach\nAlgerien zugelassen.\nAngewandter      Senkung\n(Algerischer)                                 Warenbezeichnung\nZollsatz     des Zolls\nCode\n(i.S.d. Art. 18)\n(1)                                               (2)                                          (3)          (4)\n0301              Fische, lebend:\n0301 99 10        – Brut                                                                             5%          100 %\n0301 99 90        – andere                                                                          30 %         100 %\n0302              Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fisch-\nfleisch der Position 0304:\n– Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0302 11 00        – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki,             30 %         100 %\nOncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache\nund Oncorhynchus chrysogaster)\n0302 12 00        – – Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha,                30 %         100 %\nOncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus\nkisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlanti-\nscher Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)\n0302 19 00       – – andere                                                                         30 %         100 %\n– Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scopht-\nhalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und\nFischmilch:\n0302 21 00        – – Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus,            30 %         100 %\nHippoglossus stenolepis)\n0302 22 00        – – Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)                                30 %         100 %\n0302 23 00        – – Seezungen (Solea-Arten)                                                       30 %          25 %\n0302 29 00        – – andere                                                                        30 %         100 %\n– Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus)\npelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0302 31 00        – – Weißer Thun (Thunnus alalunga)                                                30 %          25 %\n0302 32 00        – – Gelbflossenthun (Thunnus albacares)                                           30 %          25 %\n0302 33 00       – – echter Bonito                                                                  30 %          25 %\n0302 34 00        – – Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)                                          30 %          25 %\n0302 35 00        – – Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)                                             30 %          25 %\n0302 36 00        – – Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus accoyii)                                   30 %         100 %\n0302 39 00        – – andere                                                                        30 %          25 %\n0302 40 00        – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern,            30 %         100 %\nFischrogen und Fischmilch\n0302 50 00        – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus),                       30 %         100 %\nausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch\n– andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0302 61 00        – – Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-      30 %          25 %\nArten), Sprotten (Sprattus sprattus)\n0302 62 00        – – Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)                                        30 %         100 %\n0302 63 00       – – Köhler (Pollachius virens)                                                     30 %         100 %\n0302 64 00        – – Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japoni-             30 %          25 %\ncus)\n0302 65 00        – – Haie                                                                          30 %          25 %","1194       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAngewandter      Senkung\n(Algerischer)                               Warenbezeichnung\nZollsatz     des Zolls\nCode\n(i.S.d. Art. 18)\n(1)                                             (2)                                          (3)          (4)\n0302 69 00     – – andere                                                                        30 %          25 %\n0302 70 00     – Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch                                          30 %          25 %\n0303           Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der\nPosition 0304:\n– Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha,\nOncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch,\nOncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen\nFischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0303 11 00     – – Roter Lachs                                                                   30 %         100 %\n0303 19 00     – – andere                                                                        30 %         100 %\n– andere Salmoniden,        ausgenommen    Fischlebern,  Fischrogen    und\nFischmilch:\n0303 21 00     – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki,             30 %         100 %\nOncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache\nund Oncorhynchus chrysogaster)\n0303 22 00     – – Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)                 30 %         100 %\n0303 29 00     – – andere                                                                        30 %         100 %\n– Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scopht-\nhalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und\nFischmilch:\n0303 31 00     – – Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus,           30 %         100 %\nHippoglossus stenolepis)\n0303 32 00     – – Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)                                30 %         100 %\n0303 33 00     – – Seezungen (Solea-Arten)                                                       30 %          25 %\n0303 39 00     – – andere                                                                        30 %         100 %\n– – Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwo-\nnus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0303 41 00     – – Weißer Thun (Thunnus alalunga):                                               30 %          25 %\n0303 42 00     – – Gelbflossenthun (Thunnus albacares)                                           30 %          25 %\n0303 43 00     – – echter Bonito                                                                 30 %          25 %\n0303 44 00     – – Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)                                          30 %          25 %\n0303 45 00     – – Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)                                             30 %          25 %\n0303 46 00     – – Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)                                  30 %         100 %\n0303 49 00     – – andere                                                                        30 %          25 %\n0303 50 00     – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern,            30 %         100 %\nFischrogen und Fischmilch\n0303 60 00     – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausge-                30 %         100 %\nnommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch\n– andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0303 71 00     – – Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (sardinella-      30 %          25 %\nArten), Sprotten (Sprattus sprattus)\n0303 72 00     – – Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)                                        30 %         100 %\n0303 73 00     – – Köhler (Pollachius virens)                                                    30 %         100 %\n0303 74 00     – – Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japoni-             30 %          25 %\ncus)\n0303 75 00     – – Haie                                                                          30 %          25 %\n0303 77 00     – – Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus               30 %          25 %\npunctatus)\n0303 78 00     – – Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)                                 30 %          25 %\n0303 79 00     – – andere                                                                        30 %          25 %\n– Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:\n0303 80 10     – – vom Thunfisch                                                                 30 %          25 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1195\nAngewandter      Senkung\n(Algerischer)                              Warenbezeichnung\nZollsatz     des Zolls\nCode\n(i.S.d. Art. 18)\n(1)                                           (2)                                             (3)          (4)\n0303 80 90     – – andere                                                                         30 %          25 %\n0304           Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt\noder gefroren:\n– frisch oder gekühlt:\n0304 10 10     – – vom Thunfisch                                                                  30 %          25 %\n0304 10 90     – – andere                                                                         30 %          25 %\n– gefrorene Fischfilets:\n0304 20 10     – – vom Thunfisch                                                                  30 %          25 %\n0304 20 90     – – andere                                                                         30 %          25 %\n0304 90 00     – andere                                                                           30 %          25 %\n0305           Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor\noder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen,\ngenießbar:\n0305 10 00     – Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar                                  30 %         100 %\n0305 20 00     – Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen         30 %         100 %\noder in Salzlake\n0305 30 00     – Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert      30 %          25 %\n– Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:\n0305 41 00     – – Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha,                 30 %         100 %\nOncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus\nkisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlanti-\nscher Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)\n0305 42 00     – – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)                                     30 %         100 %\n0305 49 00     – – andere                                                                         30 %          25 %\n– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:\n0305 51 00     – – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)                       30 %         100 %\n0305 59 00     – – andere                                                                         30 %          25 %\n– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische\nin Salzlake:\n0305 61 00     – – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)                                     30 %         100 %\n0305 62 00     – – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)                       30 %         100 %\n0305 69 00     – – andere                                                                         30 %          25 %\n0306           Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,\ngesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf\ngekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;\nMehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:\n– gefroren:\n0306 11 00     – – Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)                      30 %          25 %\n0306 12 00     – – Hummer (Homarus-Arten)                                                         30 %          25 %\n0306 13 00     – – Garnelen                                                                       30 %          25 %\n0306 14 00     – – Krabben                                                                        30 %          25 %\n0306 19 00     – – andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genieß-       30 %         100 %\nbar\n0307           Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,\ngesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und\nWeichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in\nSalzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als\nKrebstieren, genießbar:\n– Austern:\n0307 10 10     – – Saataustern                                                                     5%          100 %\n0307 10 90     – – andere                                                                         30 %         100 %","1196       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAngewandter      Senkung\n(Algerischer)                              Warenbezeichnung\nZollsatz     des Zolls\nCode\n(i.S.d. Art. 18)\n(1)                                            (2)                                          (3)          (4)\n– Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):\n0307 31 10     – – Jungmuscheln                                                                  5%          100 %\n0307 31 90     – – andere                                                                       30 %         100 %\n– Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalma-\nre (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-\nArten):\n0307 41 00     – – lebend, frisch oder gekühlt                                                  30 %          25 %\n0307 49 00     – – andere                                                                       30 %          25 %\n– Kraken (Octopus-Arten):\n0307 51 00     – – lebend, frisch oder gekühlt                                                  30 %          25 %\n0307 59 00     – – andere                                                                       30 %          25 %\n0307 60 00     – Schnecken, andere als Meeresschnecken                                          30 %          25 %\n– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wasser-\ntieren, anderen als Krebstieren, genießbar:\n0307 91 00     – – lebend, frisch oder gekühlt                                                  30 %          25 %\n0307 99 00     – – andere                                                                       30 %          25 %\n0511           Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nnicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:\n0511 91 00     – – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbel-         30 %          25 %\nlosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:\n2301           Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen\noder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertie-\nren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:\n2301 10 00     – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grie-         30 %          25 %\nben/Grammeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003       1197\nProtokoll Nr. 5\nüber den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft\nmit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nArtikel 1\nAuf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien werden bei der\nEinfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und\nAbgaben gleicher Wirkung erhoben.\nArtikel 2\nAuf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nwerden bei der Einfuhr nach Algerien die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle\nund Abgaben gleicher Wirkung erhoben.\nArtikel 3\nDie in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten ab\nInkrafttreten des Abkommens für den in Artikel 18 dieses Abkommens genannten\nAusgangssatz.\nArtikel 4\nDie nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel\nzwischen der Gemeinschaft und Algerien die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt\nwerden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche\nVerarbeitungserzeugnisse zurückgeht.\nDie in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und\ngegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden\nvom Assoziationsrat festgelegt.\nArtikel 5\nDie Gemeinschaft und Algerien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für\ndie unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.\nDiese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so\neinfach und flexibel wie möglich sein.","1198        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 5 – Anhang 1\nRegelung der Gemeinschaft\nPräferrenzzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Algerien\nUnbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu\nverstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung dieses Abkommens.\nListe 1\nKN-Code                                             Warenbezeichnung                                        Zollsatz\n0501 00 00           Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar                   0%\n0502                 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur\nHerstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:\n0502 10 00           – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten                     0%\n0502 90 00           – andere                                                                                      0%\n0503 00 00           Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage                          0%\n0505                 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von\nFedern (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbar-\nmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:\n0505 10              – Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:\n0505 10 10           – – roh                                                                                       0%\n0505 10 90           – – andere                                                                                    0%\n0505 90 00           – andere                                                                                      0%\n0506                 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),\nmit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:\n0506 10 00           – Ossein und mit Säure behandelte Knochen                                                     0%\n0506 90 00           – andere                                                                                      0%\n0507                 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe,\nKlauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl\nund Abfälle davon:\n0507 10 00           – Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein                                                   0%\n0507 90 00           – andere                                                                                      0%\n0508 00 00           Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet;      0%\nSchalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von\nTintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle\ndavon\n0509 00              Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:\n0509 00 10           – roh                                                                                         0%\n0509 00 90           – roh                                                                                         0%\n0510 00 00           Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen        0%\nund andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden,\nfrisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht\n0903 00 00           Mate                                                                                          0%\n1212 20 00           – Algen und Tange                                                                             0%\n1302                 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00           – – von Süßholzwurzeln                                                                        0%\n1302 13 00           – – von Hopfen                                                                                0%\n1302 14 00           – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln                                                 0%\n1302 19 30           – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebens-              0%\nmittelzubereitungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                     1199\nKN-Code                                          Warenbezeichnung                                          Zollsatz\n– – – andere:\n1302 19 91        – – – zu medizinischen Zwecken                                                                  0%\n– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n1302 31 00        – – Agar-Agar                                                                                   0%\n1302 32           – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder                    0%\nGuarsamen, auch modifiziert:\n1302 32 10        – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen                                                  0%\n1401              Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren\nverwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flecht-\nweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):\n1401 10 00        – Bambus                                                                                        0%\n1401 20 00        – Peddig und Stuhlrohr                                                                          0%\n1401 90 00        – andere                                                                                        0%\n1402 00 00        Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok,        0%\nPflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen\n1403 00 00        Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln         0%\nverwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder\nBündeln\n1404              Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1404 10 00        – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art            0%\n1404 20 00        – Baumwoll-Linters                                                                              0%\n1404 90 00        – andere                                                                                        0%\n1505              Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 00 10        – Wollfett, roh                                                                                 0%\n1505 00 90        – andere                                                                                        0%\n1506 00 00        Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht            0%\nchemisch modifiziert\n1515              Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1515 90 15        – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen                          0%\n1516              Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise\nhydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter-\nverarbeitet:\n1516 20           – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10        – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)                                                       0%\n1517 90 93        – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwen-\n0%\ndeten Art\n1518 00           Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehy-\ndratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymeri-\nsiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; unge-\nnießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n1518 00 10        – Linoxyn                                                                                       0%\n– andere:\n1518 00 91        – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen; gekocht, oxidiert,          0%\ndehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas\npolymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position\n1516\n– – andere:\n1518 00 95        – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder             0%\nvon tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen\n1518 00 99        – – – andere                                                                                    0%\n1520 00 00        Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen                                           0%","1200       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKN-Code                                           Warenbezeichnung                                     Zollsatz\n1521              Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und\nWalrat, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 10 00        – Pflanzenwachse                                                                            0%\n1521 90           – andere:\n1521 90 10        – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt                                                    0%\n– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 90 91        – – – roh                                                                                   0%\n1521 90 99        – – – andere                                                                                0%\n1522 00           Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-\nlichen Wachsen:\n1522 00 10        – Degras                                                                                    0%\n1702 90           – andere, einschließlich Invertzucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose,\nbezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:\n1702 90 10        – – chemisch reine Maltose                                                                  0%\n1704              Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):\n1704 90           – andere:\n1704 90 10        – – Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz           0%\nanderer Stoffe\n1803              Kakaomasse, auch entfettet:\n1803 10 00        – nicht entfettet                                                                           0%\n1803 20 00        – ganz oder teilweise entfettet                                                             0%\n1804 00 00        Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                                          0%\n1805 00 00        Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                                  0%\n1806              Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10           – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n1806 10 15        – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich         0%\nInvertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet)\nvon weniger als 5 GHT\n1901 90 91        – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend,         0%\noder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker)\noder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebens-\nmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend\n2001 90 60        – – Palmherzen                                                                              0%\n2008 11 10        – – – Erdnussbutter                                                                         0%\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition\n2008 19:\n2008 91 00                                                                                                    0%\n– – Palmherzen\n2101              Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröste-\nte Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate\nhieraus:\n– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage\ndieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n2101 11           – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:\n2101 11 11        – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr           0%\n2101 11 19        – – – andere                                                                                0%\n2101 12 92        – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus           0%\nKaffee:\n2101 20           – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee\noder Mate:\n2101 20 20        – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate                                                       0%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                  1201\nKN-Code                                         Warenbezeichnung                                        Zollsatz\n– – Zubereitungen:\n2101 20 92        – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate            0%\n2101 30           – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate hieraus:\n– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:\n2101 30 11        – – – geröstete Zichorien                                                                    0%\n2101 30 91        – – – aus gerösteten Zichorien                                                               0%\n2102              Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausge-\nnommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10           – Hefen, lebend:\n2102 10 10        – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)                                                   0%\n– – Backhefen:\n2102 10 31        – – – getrocknet                                                                             0%\n2102 10 39        – – – andere                                                                                 0%\n2102 10 90        – – andere                                                                                   0%\n2102 20           – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:\n– – Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11        – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelba-        0%\nren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n2102 20 19        – – – andere                                                                                 0%\n2102 20 90        – – andere                                                                                   0%\n2102 30 00        – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform                                                  0%\n2103              Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammenge-\nsetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00        – Sojasoße                                                                                   0%\n2103 20 00        – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen                                                     0%\n2103 30           – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 10        – – Senfmehl                                                                                 0%\n2103 30 90        – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)                                              0%\n2103 90           – andere:\n2103 90 10        – – Mango-Chutney, flüssig                                                                   0%\n2103 90 30        – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zuberei-      0%\ntet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten\nsowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder\nweniger\n2103 90 90        – – andere                                                                                   0%\n2104              Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 10           – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:\n2104 10 10        – – getrocknet                                                                               0%\n2104 10 90        – – andere                                                                                   0%\n2104 20 00        – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen                                  0%\n2106              Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10           – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:\n2106 10 20        – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend,         0%\noder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glu-\ncose oder Stärke enthaltend\n2106 90           – andere:\n– – andere:\n2106 90 92        – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend,       0%\noder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT\nGlucose oder Stärke enthaltend\n3","1202       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKN-Code                                         Warenbezeichnung                                     Zollsatz\n2201              Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehalti-\nges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee:\n2201 10           – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:\n– – natürliches Mineralwasser:\n2201 10 11        – – – ohne Kohlensäure                                                                    0%\n2201 10 19        – – – anderes                                                                             0%\n– – andere:\n2201 10 90        – – – andere                                                                              0%\n2201 90 00        – andere                                                                                  0%\n2202              Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:\n2202 10 00        – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von     0%\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen\n2202 90           – andere:\n2202 90 10        – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen       0%\nder Positionen 0401 bis 0404 enthaltend\n– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404\n2203 00           Bier aus Malz:\n– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:\n2203 00 01        – – in Flaschen                                                                           0%\n2203 00 09        – – anderes                                                                               0%\n2203 00 10        – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l                                      0%\n2208              Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere alkoholhaltige Getränke:\n2208 20 12        – – – Cognac                                                                              0%\n2208 20 14        – – – Armagnac                                                                            0%\n2208 20 26        – – – Grappa                                                                              0%\n2208 20 27        – – – Brandy de Jerez                                                                     0%\n2208 20 29        – – – anderer                                                                             0%\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:\n2208 20 40        – – – Rohbrand                                                                            0%\n– – – anderer:\n2208 20 62        – – – – Cognac:                                                                           0%\n2208 20 64        – – – – Armagnac                                                                          0%\n2208 20 86        – – – – Grappa                                                                            0%\n2208 20 87        – – – – Brandy de Jerez                                                                   0%\n2208 20 89        – – – – anderer                                                                           0%\n2208 30           – Whisky:\n– – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 11        – – – 2 l oder weniger                                                                    0%\n2208 30 19        – – – mehr als 2 l                                                                        0%\n– – „Scotch“-Whisky:\n– – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 32        – – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 30 38        – – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n– – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 52        – – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 30 58        – – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 72        – – – – 2 l oder weniger                                                                  0%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003             1203\nKN-Code                                         Warenbezeichnung                                   Zollsatz\n2208 30 78        – – – – mehr als 2 l                                                                    0%\n– – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 82        – – 2 l oder weniger                                                                    0%\n2208 30 88        – – mehr als 2 l                                                                        0%\n2208 50           – Gin und Genever:\n– – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 50 11        – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 50 19        – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n– – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 50 91        – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 50 99        – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n2208 60           – Wodka:\n– – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n2208 60 11        – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 60 19        – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 60 91        – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 60 99        – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n2208 70           – Likör:\n2208 70 10        – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger                               0%\n2208 70 90        – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l                                   0%\n2208 90           – andere:\n– – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 90 11        – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 90 19        – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n– – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n2208 90 33        – – – 2 l oder weniger                                                                  0%\n2208 90 38        – – – mehr als 2 l                                                                      0%\n– – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n– – – 2 l oder weniger:\n2208 90 41        – – – – Ouzo                                                                            0%\n– – – – andere:\n– – – – – Branntwein:\n– – – – – – Obstbranntwein:\n2208 90 45        – – – – – – – Calvados                                                                  0%\n2208 90 48        – – – – – – – anderer                                                                   0%\n– – – – – – anderer:\n2208 90 52        – – – – – – – Korn                                                                      0%\n2208 90 57        – – – – – – – anderer                                                                   0%\n2208 90 69        – – – – – andere alkoholhaltige Getränke                                                0%\n– – – mehr als 2 l:\n– – – – Branntwein:\n2208 90 71        – – – – – Obstbranntwein                                                                0%\n2208 90 74        – – – – – anderer                                                                       0%\n2208 90 78        – – – – andere alkoholhaltige Getränke                                                  0%","1204       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKN-Code                                          Warenbezeichnung                                       Zollsatz\n2402 10 00        – Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Tabak enthaltend                            0%\n2402 20           – Zigaretten, Tabak enthaltend:\n2402 20 10        – – Nelken enthaltend                                                                        0%\n2402 20 90        – – andere                                                                                   0%\n2402 90 00        – andere                                                                                     0%\n2403              Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisier-\nter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n2403 10           – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:\n2403 10 10        – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder             0%\nweniger\n2403 10 90        – – anderer                                                                                  0%\n– andere:\n2403 91 00        – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak                                          0%\n2403 99           – – andere:\n2403 99 10        – – – Kautabak und Schnupftabak                                                              0%\n2403 99 90        – – – andere                                                                                 0%\n2905 45 00        – – Glycerin                                                                                 0%\n3301              Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle;\nResinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen\nÖlen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; ter-\npenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und\nwässrige Lösungen ätherischer Öle:\n3301 90           – andere:\n3301 90 10        – – terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen                                   0%\n– – extrahierte Oleoresine:\n3301 90 21        – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen                                                      0%\n3301 90 30        – – – andere                                                                                 0%\n3301 90 90        – – andere                                                                                   0%\n3302              Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf\nder Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie\nverwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n3302 10           – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:\n3302 10 21        – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthal-       0%\ntend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend\n3501              Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:\n3501 10           – Casein:\n3501 10 10        – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen                                              0%\n3501 10 50        – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futter-             0%\nmitteln\n3501 10 90        – – anderes                                                                                  0%\n3501 90           – andere:\n3501 90 90        – – andere                                                                                   0%\n3823              Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:\n3823 11 00        – – Stearinsäure                                                                             0%\n3823 12 00        – – Ölsäure                                                                                  0%\n3823 13 00        – – Tallölfettsäuren                                                                         0%\n3823 19           – – andere:\n3823 19 10        – – – destillierte Fettsäuren                                                                0%\n3823 19 30        – – – Destillationsfettsäuren                                                                0%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1205\nKN-Code                                          Warenbezeichnung                                            Zollsatz\n3823 19 90        – – – andere                                                                                      0%\n3823 70 00        – technische Fettalkohole                                                                         0%\nListe 2\nKN-Code                                          Warenbezeichnung                                             Zollsatz\n0403              Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10           – Joghurt:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:   0 % im Rah-\nmen eines jähr-\n0403 10 51        – – – – 1,5 GHT oder weniger\nlichen Zollkon-\n0403 10 53        – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT                                                               tingents von\n0403 10 59        – – – – mehr als 27 GHT                                                                      1 500 Tonnen\n– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 91        – – – – 3 GHT oder weniger\n0403 10 93        – – – – mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 10 99        – – – – mehr als 6 GHT\n1902              Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-      0 % im Rah-\nloni; Couscous, auch zubereitet:                                                            men eines jähr-\n1902 30           – andere Teigwaren:                                                                         lichen Zollkon-\ntingents von\n1902 30 10        – – getrocknet                                                                               2 000 Tonnen\n1902 30 90        – – andere\n1902 40           – Couscous:                                                                                   0 % im Rah-\n1902 40 10        – – nicht zubereitet                                                                        men eines jähr-\nlichen Zollkon-\n1902 40 90        – – anderer\ntingents von\n2 000 Tonnen\n1905              Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-\nwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche\nWaren:\n1905 90 90        – – – – andere                                                                                    0%","1206       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nListe 3\nKN-Code                                         Warenbezeichnung                                           Zollsatz\n0403              Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 90           – andere:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 71        – – – – 1,5 GHT oder weniger                                                                 0 % + EA\n0403 90 73        – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT                                                              0 % + EA\n0403 90 79        – – – – mehr als 27 GHT                                                                      0 % + EA\n– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 91        – – – – 3 GHT oder weniger                                                                   0 % + EA\n0403 90 93        – – – – mehr als 3 bis 6 GHT                                                                 0 % + EA\n0403 90 99        – – – – mehr als 6 GHT                                                                       0 % + EA\n0405              Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20           – Milchstreichfette:\n0405 20 10        – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT                     0 % + EA\n0405 20 30        – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT                                               0 % + EA\n0710              Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n0710 40 00        – Zuckermais                                                                                 0 % + EA\n0711              Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuss nicht geeignet:\n0711 90           – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:\n– – Gemüse:\n0711 90 30        – – – Zuckermais                                                                             0 % + EA\n1302              Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n1302 20 10        – – trocken                                                                                 Senkung um\n50 v. H.\n1302 20 90        – – andere                                                                                  Senkung um\n50 v. H.\n1517              Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, aus-\ngenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10           – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\n1517 10 10        – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT                                     0 % + EA\n1517 90           – andere:\n1517 90 10        – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT                                     0 % + EA\n1702              Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch\nmit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:\n1702 50 00        – chemisch reine Fructose                                                                    0 % + EA\n1704 10           – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech-\nnet) von weniger als 60 GHT:\n1704 10 11        – – – in Streifen                                                                            0 % + EA\n1704 10 19        – – – andere                                                                                 0 % + EA\n– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech-\nnet) von 60 GHT oder mehr:\n1704 10 91        – – – in Streifen                                                                            0 % + EA\n1704 10 99        – – – andere                                                                                 0 % + EA\n1704 90 30        – – weiße Schokolade                                                                         0 % + EA\n– – andere:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003               1207\nKN-Code                                         Warenbezeichnung                                     Zollsatz\n1704 90 51        – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren              0 % + EA\nUmschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr\n1704 90 55        – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen                                        0 % + EA\n1704 90 61        – – – Dragees                                                                          0 % + EA\n– – – andere:\n1704 90 65        – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form        0 % + EA\nvon Zuckerwaren\n1704 90 71        – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt                                                   0 % + EA\n1704 90 75        – – – – Weichkaramellen                                                                0 % + EA\n– – – – andere:\n1704 90 81        – – – – – Komprimate                                                                   0 % + EA\n1704 90 99        – – – – – andere                                                                       0 % + EA\n1806              Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10 20        – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA\nnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weni-\nger als 65 GHT\n1806 10 30        – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA\nnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch\nweniger als 80 GHT\n1806 10 90        – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA\nnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr\n1806 20           – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in\nBehältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:\n1806 20 10        – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtge-      0 % + EA\nhalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr\n1806 20 30        – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr,          0 % + EA\njedoch weniger als 31 GHT\n– – andere:\n1806 20 50        – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr                             0 % + EA\n1806 20 70        – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen                                    0 % + EA\n1806 20 80        – – – Kakaoglasur                                                                      0 % + EA\n1806 20 95        – – – andere                                                                           0 % + EA\n– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:\n1806 31 00        – – gefüllt                                                                            0 % + EA\n1806 32           – – nicht gefüllt:\n1806 32 10        – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen                                    0 % + EA\n1806 32 90        – – – andere                                                                           0 % + EA\n1806 90           – andere:\n– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:\n– – – Pralinen, auch gefüllt:\n1806 90 11        – – – – alkoholhaltig                                                                  0 % + EA\n1806 90 19        – – – – andere                                                                         0 % + EA\n– – – andere:\n1806 90 31        – – – – gefüllt                                                                        0 % + EA\n1806 90 39        – – – – nicht gefüllt                                                                  0 % + EA\n1806 90 50        – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der      0 % + EA\nGrundlage von Zuckeraustauschstoffen\n1806 90 60        – – kakaohaltige Brotaufstriche                                                        0 % + EA\n1806 90 70        – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken                            0 % + EA\n1806 90 90        – – andere                                                                             0 % + EA","1208       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKN-Code                                          Warenbezeichnung                                      Zollsatz\n1901              Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzex-\ntrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig\nentfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von\nweniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1901 10 00        – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf         0 % + EA\n1901 20 00        – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905                    0 % + EA\n1901 90           – andere:\n– – Malzextrakt:\n1901 90 11        – – – mit einem Gehalt an Trockenmassen von 90 GHT oder mehr                             0 % + EA\n1901 90 19        – – – andere                                                                             0 % + EA\n– – andere:\n1901 90 99        – – – andere                                                                             0 % + EA\n1902              Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11 00        – – Eier enthaltend                                                                      0 % + EA\n1902 19           – – andere:\n1902 19 10        – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend                             0 % + EA\n1902 19 90        – – – andere                                                                             0 % + EA\n1902 20           – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\n– – andere:\n1902 20 91        – – – gekocht                                                                            0 % + EA\n1902 20 99        – – – andere                                                                             0 % + EA\n1903 00 00        Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen,          0 % + EA\nKrümeln und dergleichen\n1904              Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder\nFlocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vor-\ngekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1904 10           – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen\nhergestellt:\n1904 10 10        – – auf der Grundlage von Mais                                                           0 % + EA\n1904 10 30        – – auf der Grundlage von Reis                                                           0 % + EA\n1904 10 90        – – andere                                                                               0 % + EA\n1904 20           – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen\nvon ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:\n1904 20 10        – – Zubereitungen nach Art der \"Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreide-      0 % + EA\nflocken\n– – andere:\n1904 20 91        – – – auf der Grundlage von Mais                                                         0 % + EA\n1904 20 95        – – – auf der Grundlage von Reis                                                         0 % + EA\n1904 20 99        – – – andere                                                                             0 % + EA\n1904 90           – andere:\n1904 90 10        – – Reis                                                                                 0 % + EA\n1904 90 80        – – andere                                                                               0 % + EA\n1905              Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-\nwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche\nWaren:\n1905 10 00        – Knäckebrot                                                                             0 % + EA\n1905 20           – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:\n1905 20 10        – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech-   0 % + EA\nnet) von weniger als 30 GHT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003               1209\nKN-Code                                          Warenbezeichnung                                    Zollsatz\n1905 20 30        – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA\nnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT\n1905 20 90        – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA\nnet) von 50 GHT oder mehr\n– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:\n1905 31           – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt\n– – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen\noder bedeckt:\n1905 31 11        – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder    0 % + EA\nweniger\n1905 31 19        – – – – andere                                                                         0 % + EA\n– – – andere:\n1905 31 30        – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr                              0 % + EA\n– – – – andere:\n1905 31 91        – – – – Doppelkekse mit Füllung                                                        0 % + EA\n1905 31 99        – – – – andere                                                                         0 % + EA\n1905 32           – – Waffeln:\n1905 32 11        – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder    0 % + EA\nweniger\n1905 32 19        – – – – andere                                                                         0 % + EA\n– – – andere:\n1905 32 91        – – – – gesalzen, auch gefüllt                                                         0 % + EA\n1905 32 99        – – – – andere                                                                         0 % + EA\n1905 40           – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:\n1905 40 10        – – Zwieback                                                                           0 % + EA\n1905 40 90        – – andere                                                                             0 % + EA\n1905 90           – andere:\n1905 90 10        – – ungesäuertes Brot (Matzen)                                                         0 % + EA\n1905 90 20        – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegelobla- 0 % + EA\nten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n– – andere:\n1905 90 30        – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an  0 % + EA\nZuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder\nweniger\n1905 90 40        – – – Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT                               0 % + EA\n1905 90 45        – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck                                                  0 % + EA\n1905 90 55        – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert             0 % + EA\n– – – andere:\n1905 90 60        – – – – gesüßt                                                                         0 % + EA\n2001              Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure\nzubereitet oder haltbar gemacht:\n2001 90           – andere:\n2001 90 30        – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                              0 % + EA\n2001 90 40        – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stär-  0 % + EA\nkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2004              Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,\ngefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2004 10           – Kartoffeln:\n– – andere:\n2004 10 91        – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken                                             0 % + EA\n2004 90           – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n2004 90 10        – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                              0 % + EA","1210       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKN-Code                                         Warenbezeichnung                                     Zollsatz\n2005              Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,\nnicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2005 20           – Kartoffeln:\n2005 20 10        – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken                                               0 % + EA\n2005 80 00        – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                                0 % + EA\n2008              Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\n2008 99           – – andere:\n2008 99 85        – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                      0 % + EA\n2008 99 91        – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem  0 % + EA\nStärkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2101 12           – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder\nauf der Grundlage von Kaffee:\n2101 12 98        – – – andere                                                                           0 % + EA\n2101 20           – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee\noder Mate:\n2101 20 98        – – – andere                                                                           0 % + EA\n2101 30           – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate hieraus:\n– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel\n– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen\ngerösteten Kaffeemitteln:\n2101 30 99        – – – andere                                                                           0 % + EA\n2105 00           Speiseeis, auch kakaohaltig:\n2105 00 10        – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT   0 % + EA\n– mit einem Gehalt an Milchfett von:\n2105 00 91        – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT                                          0 % + EA\n2105 00 99        – – 7 GHT oder mehr                                                                    0 % + EA\n2106              Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10 80        – – andere                                                                             0 % + EA\n2106 90 20        – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken        EA\nverwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen\n– – andere:\n2106 90 98        – – – andere                                                                           0 % + EA\n2202              Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln und Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:\n2202 90 91        – – – weniger als 0,2 GHT                                                              0 % + EA\n2202 90 95        – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT                                          0 % + EA\n2202 90 99        – – – 2 GHT oder mehr                                                                  0 % + EA\n2205              Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert:\n2205 10           – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:\n2205 10 10        – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger                         EA\n2205 10 90        – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol                             EA\n2205 90           – andere:\n2205 90 10        – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger                         EA\n2205 90 90        – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol                             EA","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                   1211\nKN-Code                                        Warenbezeichnung                                          Zollsatz\n2207              Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; unvergällt; Ethylalkohol und\nBranntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:\n2207 10 00        – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt                     EA\n2207 20 00        – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt                          EA\n2208 40           – Rum und Taffia:\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:\n2208 40 11        – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol         EA\nvon 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)\n– – – andere:\n2208 40 31        – – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol                             EA\n2208 40 39        – – – – andere                                                                                EA\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:\n2208 40 51        – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol         EA\nvon 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)\n– – – andere:\n2208 40 91        – – – – mit einem Wert von 2 Euro pro l reinen Alkohol                                        EA\n2208 40 99        – – – – andere                                                                                EA\n– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %, unvergällt, in Behältnis-\nsen mit einem Inhalt von:\n2208 90 91        – – – 2 l oder weniger                                                                        EA\n2208 90 99        – – – mehr als 2 l                                                                            EA\n2905              Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\n– andere mehrwertige Alkohole:\n2905 43 00        – – Mannitol                                                                               0 % + EA\n2905 44           – – D-Glucitol (Sorbit):\n– – – in wässriger Lösung:\n2905 44 11        – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von          0 % + EA\n2 GHT oder weniger\n2905 44 19        – – – – anderer                                                                            0 % + EA\n– – – anderer:\n2905 44 91        – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von          0 % + EA\n2 GHT oder weniger\n2905 44 99        – – – – anderer                                                                            0 % + EA\n3302              Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf\nder Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie\nverwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n3302 10 10        – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol                            EA\n– – – – andere:\n3302 10 29        – – – – – andere                                                                           0 % + EA\n3505              Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime\nauf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\n3505 10           – Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 10        – – Dextrine                                                                               0 % + EA\n– – andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90        – – – andere                                                                               0 % + EA\n3505 20           – Leime:\n3505 20 10        – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weni-    0 % + EA\nger als 25 GHT\n3505 20 30        – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von          0 % + EA\n25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT\n3505 20 50        – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von          0 % + EA\n55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT\n3505 20 90        – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von          0 % + EA\n80 GHT oder mehr","1212       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nKN-Code                                       Warenbezeichnung                                           Zollsatz\n3809              Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farb-\nstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und\nZubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3809 10           – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:\n3809 10 10        – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT                              0 % + EA\n3809 10 30        – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT         0 % + EA\n3809 10 50        – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT         0 % + EA\n3809 10 90        – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr                                0 % + EA\n3824              Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und\nZubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3824 60           – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:\n– – in wässriger Lösung:\n3824 60 11        – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt        0 % + EA\nan D-Glucitol\n3824 60 19        – – – anderer                                                                              0 % + EA\n– – anderer:\n3824 60 91        – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt        0 % + EA\nan D-Glucitol\n3824 60 99        – – – anderer                                                                              0 % + EA","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                   1213\nProtokoll Nr. 5 – Anhang 2\nRegelung Algeriens\nPräferenzzölle Algeriens für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft\nListe 1\nSofort eingeräumte Zugeständnisse\nAlgerische   entsprechender                                                              Algerischer      Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code                                                                   MFN-Zoll         (v. H.)\n1518 00         1518 00         Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, ge-\nblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas poly-\nmerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenom-\nmen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen\nund Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fet-\nten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette\nund Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\n1518 00 10      1518 00 10      – Linoxyn                                                      30 %            100\n– andere:\n1518 00 90      1518 00 91      – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren\nFraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, ge-\nschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in\ninertem Gas polymerisiert oder anders chemisch\nmodifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516\n– – andere:                                                    30 %            100\n1518 00 95      – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von\ntierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und\npflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktio-\nnen\n1518 00 99      – – – andere\n1704            1704            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße\nSchokolade):\n1704 10         1704 10         – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet) von weniger\nals 60 GHT:\n1704 10 00      1704 10 11      – – – in Streifen\n1704 10 19      – – – andere                                                   30 %             20\n– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT\noder mehr:\n1704 10 91      – – – in Streifen\n1704 10 99      – – – andere\n1704 90         1704 90         – andere:\n1704 90 00      1704 90 10      – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose\nvon mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe\n1704 90 30      – – weiße Schokolade\n– – andere:\n1704 90 51      – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie\nMarzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr\n1704 90 55      – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen\n1704 90 61      – – – Dragees                                                  30 %             25\n– – – andere:\n1704 90 65      – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, ein-\nschließlich Fruchtpasten in Form von Zucker-\nwaren","1214        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAlgerische   entsprechender                                                            Algerischer Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur       KN-Code                                                                MFN-Zoll    (v. H.)\n1704 90 71      – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt\n1704 90 75      – – – – Weichkaramellen\n– – – – andere:\n1704 90 81      – – – – – Komprimate\n1704 90 99      – – – – – andere\n1805 00 00      1805 00 00      Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süß-\nmitteln                                                      15 %        50\n1806            1806            Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzube-\nreitungen:\n1806 31 00      1806 31 00      – – gefüllt                                                  30 %        25\n1806 90         1806 90         – andere:\n– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:\n– – – Pralinen, auch gefüllt:\n1806 90 00      1806 90 11      – – – – alkoholhaltig\n1806 90 19      – – – – andere\n– – – andere:                                                30 %        25\n1806 90 31      – – – – gefüllt\n1806 90 39      – – – – nicht gefüllt\n1806 90 50      – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende ka-\nkaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von\nZuckeraustauschstoffen\n1806 90 60      – – kakaohaltige Brotaufstriche\n1806 90 70      – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Ge-\ntränken\n1806 90 90      – – andere\n1901            1901            Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grüt-\nze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollstän-\ndig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitun-\ngen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt\nan Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als\nvollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1901 10 10      ex 1901 10 00   – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufma-         5%         100\nchungen für den Einzelverkauf\n1901 10 20                                                                                   5%         100\n1901 90         1901 90         – andere:\n– – Malzextrakt:\n1901 90 00      1901 90 11      – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT\noder mehr\n1901 90 19      – – – anderer\n– – andere:                                                  30 %       100\n1901    90   91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glu-\ncose oder Stärke enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließ-\nlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose\noder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebens-\nmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der\nPositionen 0401 bis 0404 enthaltend\n1901 90 99      – – – andere\n1902            1902            Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder\nanderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B.\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli,\nCannelloni; Couscous, auch zubereitet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1215\nAlgerische   entsprechender                                                           Algerischer Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code                                                                MFN-Zoll    (v. H.)\n1902 20         1902 20         – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise\nzubereitet):\n1902 20 00      1902 20 91\n– – andere:                                                 30 %        30\n1902 20 99\n– – – gekocht\n– – – andere\n1905            1905            Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblaten-\nkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke\nund ähnliche Waren:\n– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:\n1905 31         1905 31         – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:\n– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakao-\nhaltigen Überzugsmassen überzogen oder\nbedeckt:\n1905 31 00      1905 31 11      – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 85 g oder weniger\n1905 31 19      – – – – andere\n– – – andere:                                               30 %        25\n1905 31 30      – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder\nmehr\n– – – – andere:\n1905 31 91      – – – – – Doppelkekse mit Füllung\n1905 31 99      – – – – – andere\n1905 39 00      1905 32         – – Waffeln:\n– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakao-\nhaltigen Überzugsmassen überzogen oder\nbedeckt:\n1905 32 11      – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 85 g oder weniger\n1905 32 19      – – – – andere\n– – – andere:\n1905 32 91      – – – – gesalzen, auch gefüllt\n1905 32 99      – – – – andere\n1905 90         1905 90         – andere:\n1905 90 10      1905 90 10      – – ungesäuertes Brot (Matzen)\n1905 90 20      1905 90 20      – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwa-\n1905 90 30                           ren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n1905 90 90                      – – andere:\n1905 90 30      – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder          30 %        25\nFrüchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder\nFetten, bezogen auf die Trockenmasse, von\njeweils 5 GHT oder weniger\n1905 90 40      – – – Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10\nGHT\n1905 90 45      – – – Kekse und Kleingebäck\n1905 90 55      – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesal-\nzen oder aromatisiert\n– – – andere:\n1905 90 60      – – – – gesüßt\n1905 90 90      – – – – andere\n2005            2005            Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure\nzubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausge-\nnommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2005 80 00      2005 80 00      – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                     30 %       100","1216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAlgerische   entsprechender                                                             Algerischer    Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code                                                                  MFN-Zoll        (v. H.)\n2102            2102            Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikro-\norganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der\nPosition 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10         2102 10         – Hefen, lebend:\n2102 10 00      2102 10 10      – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)\n– – Backhefen:                                                15 %     100 im Rahmen\n2102 10 31                                                                             eines jährlichen\n– – – getrocknet\nZollkontingents\n2102 10 39      – – – andere                                                                 von\n2102 10 90      – – andere                                                              3 000 Tonnen\n2102 30 00      2102 30 00      – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform                   15 %            30\n2103            2103            Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zube-\nreitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senf-\nmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 90 90      2103 90 90      – – andere                                                    30 %           100\n2104            2104            Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;\nSuppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen:\n2104 10         2104 10         – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder\nBrühen; Suppen und Brühen:\n30 %           100\n2104 10 00      2104 10 10      – – getrocknet\n2104 10 90      – – andere\n2105            2105            Speiseeis, auch kakaohaltig:\n2105 00 00      2105 00 10      – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an\nMilchfett von weniger als 3 GHT\n– mit einem Gehalt an Milchfett von:                          30 %            20\n2105 00 91      – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT\n2105 00 99      – – 7 GHT oder mehr\n2106            2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n2106 90 10      2106 90         – andere:                                                     15 %\n2106 90 10      – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen                                100 im Rahmen\neines jährlichen\n2106 90 20      – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen\nZollkontingents\nder zum Herstellen von Getränken verwendeten Art,\nvon\nausgenommen solche auf der Basis von Riechstof-\n2 000 Tonnen\nfen\n– – andere:\n2106 90 90      2106 90 92      – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose,        30 %\n2106 90 98              Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglu-\ncose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n– – – andere\n2201            2201            Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mine-\nralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis\nund Schnee:\n2201 10         2201 10         – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:\n– – natürliches Mineralwasser:\n2201 10 00      2201 10 11      – – – ohne Kohlensäure                                        30 %            20\n2201 10 19      – – – anderes\n2201 10 90      – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                1217\nAlgerische   entsprechender                                                            Algerischer    Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code                                                                 MFN-Zoll        (v. H.)\n2202            2202            Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäure-\nhaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmit-\nteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige\nGetränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der\nPosition 2009:\n2202 90         2202 90         – andere:\n2202 90 00      2202 90 10      – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und\nkeine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401\nbis 0404 enthaltend\n– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnis-        30 %            30\nsen der Positionen 0401 bis 0404 von:\n2202 90 91      – – – weniger als 0,2 GHT\n2202 90 95      – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT\n2202 90 99      – – – 2 GHT oder mehr\n2203            2203            Bier aus Malz\n– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:                   100\n2203 00 00      2203 00 01      – – in Flaschen                                              30 %       im Rahmen\neines jährlichen\n2203 00 09      – – anderes                                                           Zollkontingents\n2203 00 10      – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l                        von\n500 Tonnen\n2208            2208            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als\n80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alko-\nholhaltige Getränke:\n2208 30 00      2208 30         – Whisky                                                     30 %           100\n2208 40 00      2208 40         – Rum und Taffia                                             30 %           100\n2208 50 00      2208 50         – Gin und Genever                                            30 %           100\n2208 60 00      2208 60         – Wodka                                                      30 %           100\n2208 70 00      2208 70         – Likör                                                      30 %           100\n2905            2905            Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder\nNitrosoderivate:\n– andere mehrwertige Alkohole:\n2905 43 00      2905 43 00      – – Mannitol                                                 15 %           100\n2905 44         2905 44         – – D-Glucitol (Sorbit):\n– – – in wässriger Lösung:\n2905 44 00      2905 44 11      – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf\nden Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weni-\nger\n2905 44 19      – – – – anderer                                              15 %           100\n– – – anderer:\n2905 44 91      – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf\nden Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weni-\nger\n2905 44 99      – – – – anderer\n2905 45 00      2905 45 00      – – Glycerin                                                 15 %           100\n3301            3301            Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich\n„konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte\nOleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht\nflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch\nEnfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige\nNebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aro-\nmatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer\nÖle:","1218        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAlgerische   entsprechender                                                              Algerischer Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code                                                                   MFN-Zoll    (v. H.)\n3301 90         3301 90         – andere:\n3301 90 00      3301 90 10      – – terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen\nÖlen\n– – extrahierte Oleoresine:                                    15 %       100\n3301 90 21      – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen\n3301 90 30      – – – andere\n3301 90 90      – – andere\n3302            3302            Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (ein-\nschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage\neines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe\nfür die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen\nauf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstel-\nlen von Getränken verwendeten Art:\n3302 10         3302 10         – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie\nverwendeten Art:\n– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aroma-\nstoffe eines Getränks enthalten:\n3302 10 00      3302 10 10      – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr\nals 0,5 % vol\n– – – – andere:                                                15 %       100\n3302 10 21      – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglu-\ncose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder\nweniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Sac-\ncharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose\noder Stärke enthaltend\n3302 10 29      – – – – – andere\n3501            3501            Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Casein-\nleime:\n3501 10         3501 10         – Casein:\n3501 10 00      3501 10 10      – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen                15 %       100\n3501 10 50      – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Her-\nstellen von Lebens- und Futtermitteln\n3501 10 90      – – anderes\n3501 90         3501 90         – andere:                                                      15 %       100\n3501 90 90      3501 90 90      – – andere\n3505            3505            Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke\noder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von\nStärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\n3505 10         3505 10         – Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 00      3505 10 10      – – Dextrine                                                   15 %       100\n– – andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90      – – – andere\n3505 20         3505 20         – Leime:\n3505 20 00      3505 20 10      – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken von weniger als 25 GHT\n3505 20 30      – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen        30 %       100\nmodifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch\nweniger als 55 GHT\n3505 20 50      – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch\nweniger als 80 GHT\n3505 20 90      – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003             1219\nAlgerische   entsprechender                                                             Algerischer Senkung\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code                                                                  MFN-Zoll    (v. H.)\n3809            3809            Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum\nFärben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeug-\nnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel\nund Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textil-\nindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen\nIndustrien verwendeten Art, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n3809 10         3809 10         – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:\n3809 10 00      3809 10 10      – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als\n55 GHT\n3809 10 30      – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder            15 %       100\nmehr, jedoch weniger als 70 GHT\n3809 10 50      – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder\nmehr, jedoch weniger als 83 GHT\n3809 10 90      – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder\nmehr\n3823            3823            Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der\nRaffination; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der\nRaffination:\n3823 11 00      3823 11 00      – – Stearinsäure\n3823 12 00      3823 12 00      – – Ölsäure\n3823 13 00      3823 13 00      – – Tallölfettsäuren\n3823 19         3823 19         – – andere:                                                   15 %       100\n3823 19 00      3823 19 10      – – – destillierte Fettsäuren\n3823 19 30      – – – Destillationsfettsäuren\n3823 19 90      – – – andere\n3823 70 00      3823 70 00      – technische Fettalkohole\n3824            3824            Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;\nchemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemi-\nschen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten), anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen:\n3824 60         3824 60         – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:\n– – in wässriger Lösung:\n3824 60 00      3824 60 11      – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder\nweniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3824 60 19      – – – anderer                                                 15 %       100\n– – anderer:\n3824 60 91      – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder\nweniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3824 60 99      – – – anderer","1220        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nListe 2\nSpäter eingeräumte Zugeständnisse (Artikel 15 des Abkommens)\nAlgerische   entsprechender\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code\n0403            0403            Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10         0403 10         – Joghurt:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 00      0403 10 51      – – – – 1,5 GHT oder weniger\n0403 10 53      – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 10 59      – – – – mehr als 27 GHT\n– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 91      – – – – 4 GHT oder weniger\n0403 10 93      – – – – mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 10 99      – – – – mehr als 6 GHT\n0403 90         0403 90         – andere:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 00      0403 90 71      – – – – 1,5 GHT oder weniger\n0403 90 73      – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 90 79      – – – – mehr als 27 GHT\n– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 91      – – – – 3 GHT oder weniger\n0403 90 93      – – – – mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 90 99      – – – – mehr als 6 GHT\n0405            0405            Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20         0405 20         – Milchstreichfette:\n0405 20 00      0405 20 10      – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT\n0405 20 30      – – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT\n0501 00 00      0501 00 00      Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar\n0502            0502            Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur\nHerstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare\n0503 00 00      0503 00 00      Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage\n0505            0505            Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von\nFedern (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbar-\nmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen\n0506            0506            Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),\nmit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon\n0507            0507            Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen,\nKrallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle\ndavon\n0508 00 00      0508 00 00      Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Scha-\nlen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tinten-\nfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon\n0509 00         0509 00         Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs\n0510 00 00      0510 00 00      Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und\nandere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch,\ngekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1221\nAlgerische   entsprechender\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code\n0710            0710            Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n0710 40 00      0710 40 00      – Zuckermais\n0711            0711            Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuss nicht geeignet:\n0711 90         0711 90         – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:\n– – Gemüse:\n0711 90 00      0711 90 30      – – – Zuckermais\n0903 00 00      0903 00 00      Mate\n1212            1212            Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder ge-\ntrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren\n(einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der\nhauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\n1212 20 00      1212 20 00      – Algen und Tange\n1302            1302            Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00      1302 12 00      – – von Süßholzwurzeln\n1302 13 00      1302 13 00      – – von Hopfen\n1302 14 00      1302 14 00      – – von Pyrethrum rotenonhaltigen Wurzeln\n1302 19         1302 19         – – andere:\n1302 19 00      1302 19 30      – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmit-\ntelzubereitungen\n– – – andere:\n1302 20         1302 19 91      – – – – zu medizinischen Zwecken\n1302 20         – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n1302 31 00      1302 31 00      – – Agar-Agar\n1302 32         1302 32         – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsa-\nmen, auch modifiziert:\n1302 32 00      1302 32 10      – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen\n1401            1401            Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren ver-\nwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden,\nRaffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)\n1402 00 00      1402 00 00      Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok,\nPflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen\n1403 00 00      1403 00 00      Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln\nverwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder\nBündeln\n1404            1404            Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1505            1505            Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin\n1506 00 00      1506 00 00      Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert\n1515            1515            Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1515 90 91      1515 90 15      – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen\n1516            1516            Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,\numgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n1516 20         1516 20         – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10      – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)","1222        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAlgerische   entsprechender\nWarenbezeichnung\nNomenklatur       KN-Code\n1517            1517            Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fet-\nten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenom-\nmen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 00      1517 10         – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\n1517 10 10      – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90         1517 90         – andere:\n1517 90 00      1517 90 10      – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n– – andere:\n1517 90 93      – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten\nArt\n1520 00 00      1520 00 00      Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen\n1521            1521            Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und\nWalrat, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 10 00      1521 10 00      – Pflanzenwachse\n1521 90         1521 90         – andere:\n1521 90 00      1521 90 10      – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt\n– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 90 91      – – – roh\n1521 90 99      – – – andere\n1522 00         1522 00         Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-\nlichen Wachsen:\n1522 00 00      1522 00 10      – Degras\n1702            1702            Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest;\nZuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natür-\nlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:\n1702 50 00      1702 50 00      – chemisch reine Fructose\n1702 90         1702 90         – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt\nan Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:\n1702 90 00      1702 90 10      – – chemisch reine Maltose\n1803            1803            Kakaomasse, auch entfettet\n1804 00 00      1804 00 00      Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1806            1806            Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10         1806 10         – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n1806 20         1806 20         – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als\n2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnis-\nsen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:\n1806 32         1806 32         – – nicht gefüllt\n1901            1901            Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,\nohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter\nKakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzu-\nbereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem\nGehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\n1901 10 30      ex 1901 10 00   – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n1901 20 00      1901 20 00      – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905\n1902            1902            Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;\nCouscous, auch zubereitet:\n– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11 00      1902 11 00      – – Eier enthaltend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                  1223\nAlgerische   entsprechender\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code\n1902 19         1902 19         – – andere:\n1902 30         1902 30         – andere Teigwaren\n1902 40         1902 40         – Couscous\n1903 00 00      1903 00 00      Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln\nund dergleichen\n1904            1904            Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen herge-\nstellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken\noder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder\nin anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1904 10         1904 10         – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt\n1904 20         1904 20         – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von\nungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide\n1904 90         1904 90         – andere\n1905            1905            Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-\nwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche\nWaren:\n1905 10 00      1905 10 00      – Knäckebrot\n1905 20         1905 20         – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren\n1905 40         1905 40         – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren\n2001            2001            Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure\nzubereitet oder haltbar gemacht:\n2001 90         2001 90         – andere:\n2001 90 90      2001 90 30      – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2001 90 40      – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkege-\nhalt von 5 GHT oder mehr\n2001 90 60      – – Palmherzen\n2004            2004            Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,\ngefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2004 10         2004 10         – Kartoffeln:\n– – andere:\n2004 10 00      2004 10 91      – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2004 90         2004 90         – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n2004 90 90      2004 90 10      – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2005            2005            Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,\nnicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2005 20         2005 20         – Kartoffeln:\n2005 20 00      2005 20 10      – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2008            2008            Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder halt-\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:\n2008 11         2008 11         – – Erdnüsse:\n2008 11 00      2008 11 10      – – – Erdnussbutter\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:","1224        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nAlgerische   entsprechender\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code\n2008 91 00      2008 91 00      – – Palmherzen\n2008 99         2008 99         – – andere:\n2008 99 00                      – – – ohne Zusatz von Alkohol:\n– – – – ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 85      – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2008 99 91      – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem\nStärkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2101            2101            Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zicho-\nrien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage\ndieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n2101 11         2101 11         – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate\n2101 12         2101 12         – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf\nder Grundlage von Kaffee\n2101 20         2101 20         – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grund-\nlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder\nMate\n2101 30         2101 30         – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-\nzentrate hieraus\n2102            2102            Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (aus-\ngenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 20         2102 20         – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:\n– – Hefen, nicht lebend:\n2102 20 00      2102 20 11      – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren\nUmschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n2102 20 19      – – – andere\n2102 20 90      – – andere\n2103            2103            Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammen-\ngesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00      2103 10 00      – Sojasoße\n2103 20 00      2103 20 00      – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen\n2103 30         2103 30         – Senfmehl, auch zubereitet und Senf:\n2103 90         2103 90         – andere:\n2103 90 10      2103 90 10      – – Mango-Chutney, flüssig\n2103 90 30      – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet\nunter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie\n4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger\n2104            2104            Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammen-\ngesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 20 00      2104 20 00      – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen\n2106            2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10         2106 10         – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:\n2106 10 00      2106 10 20      – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder\nweniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder\nStärke enthaltend\n2106 10 80      – – andere\n2201            2201            Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges\nWasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:\n2201 90 00      2201 90 00      – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1225\nAlgerische   entsprechender\nWarenbezeichnung\nNomenklatur      KN-Code\n2202            2202            Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:\n2202 10 00      2202 10 00      – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen\n2205            2205            Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen\naromatisiert:\n2205 10         2205 10         – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger\n2205 90         2205 90         – andere:\n2207            2207            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und\nBranntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:\n2208            2208            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör\nund andere alkoholhaltige Getränke:\n2208 20 00      2208 20         – Branntwein aus Wein oder Traubentrester\n2208 90 00      2208 90         – andere:\n2402            2402            Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz-\nstoffen:\n2402 10 00      2402 10 00      – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend\n2402 20         2402 20         – Zigaretten, Tabak enthaltend:\n2402 90 00      2402 90 00      – andere:\n2403            2403            Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“\noder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n2403 10         2403 10         – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:\n2403 91 00      2403 91 00      – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak\n2403 99         2403 99         – – andere","1226          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 6\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhaltsübersicht                              Artikel 23  Ermächtigter Ausführer\nArtikel 24  Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nTitel I                             Artikel 25  Vorlage der Ursprungsnachweise\nAllgemeines                             Artikel 26  Einfuhr in Teilsendungen\nArtikel 1  Begriffsbestimmungen                                         Artikel 27  Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nArtikel 28  Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt\nTitel II\nArtikel 29  Belege\nBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\nArtikel 30  Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nArtikel 31  Abweichungen und Formfehler\nArtikel 2  Allgemeines\nArtikel 32  In Euro ausgedrückte Beträge\nArtikel 3  Bilaterale Ursprungskumulierung\nArtikel 4  Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder                                   Titel VI\nTunesien\nMethoden der Zusammen-\nArtikel 5  Kumulierung der Be- und Verarbeitungen                                               arbeit der Verwaltungen\nArtikel 6  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse          Artikel 33  Gegenseitige Amtshilfe\nArtikel 7  In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse      Artikel 34  Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 8  Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen                   Artikel 35  Streitbeilegung\nArtikel 9  Maßgebende Einheit                                           Artikel 36  Sanktionen\nArtikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                           Artikel 37  Freizonen\nArtikel 11 Warenzusammenstellungen\nTitel VII\nArtikel 12 Neutrale Elemente\nCeuta und Mellilla\nTitel III                            Artikel 38  Anwendung des Protokolls\nTerritoriale Auflagen                        Artikel 39  Besondere Bestimmungen\nArtikel 13 Territorialitätsprinzip\nTitel VIII\nArtikel 14 Unmittelbare Beförderung\nSchlussbestimmungen\nArtikel 15 Ausstellungen\nArtikel 40  Änderung des Protokolls\nArtikel 41  Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen\nTitel IV\nArtikel 42  Durchführung des Protokolls\nZollrückvergütung und Zollbefreiung\nArtikel 43  Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien\nArtikel 16 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung\nArtikel 44  Durchfuhr- und Lagerwaren\nTitel V\nNachweis der Ursprungseigenschaft                                                     Anhänge\nArtikel 17 Allgemeines                                                  Anhang I:   Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nArtikel 18 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheini-    Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne\ngung EUR.1                                                               Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um\nder Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nArtikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nAnhang III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Aus-\nArtikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung               stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nEUR.1\nAnhang IV: Erklärung auf der Rechnung\nArtikel 21 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\nAnhang V: Muster der Lieferantenerklärung\nGrundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nAnhang VI: Auskunftsblatt\nArtikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der\nRechnung                                                     Anhang VII: Gemeinsame Erklärungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1227\nTitel I                              a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;\nAllgemeines\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-\nArtikel 1                                   ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-\nBegriffsbestimmungen                               setzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im\nSinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder ver-\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-            arbeitet worden sind.\nbestimmungen:\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-\na) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich       erzeugnisse Algeriens:\nZusammenbau oder besondere Vorgänge.\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollstän-\nb) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten           dig gewonnen oder hergestellt worden sind;\noder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-\nwendet werden.                                                  b) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormate-\nrialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig\nc) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-         gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass\nteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang                diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Arti-\nbestimmt ist.                                                        kels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nd) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.              sind.\ne) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur\nDurchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-                                 Artikel 3\ndelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den                              Bilaterale Ursprungskumulierung\nZollwert) festgelegt wird.\n(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nf)  „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der     schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien,\ndem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt     wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet\nwird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbei-       worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in aus-\ntung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert      reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die\naller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller       vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8\ninländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet       Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.\nwerden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt\nwird.                                                              (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind,\ngelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,\ng) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten       wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt          worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in aus-\nder Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die\ngestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8\nGemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt    Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.\nwird.\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der                                    Artikel 4\nWert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß\nanzuwenden ist.                                                                  Kumulierung mit Vormaterialien\nmit Ursprung in Marokko oder Tunesien\ni)  „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses\nabzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die        (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder\nnicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das          Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwi-\nErzeugnis hergestellt worden ist.                               schen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind,\ngelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und\nj)  „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit\nstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten              Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausrei-\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-        chendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die\nsem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).       vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8\nk) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor-        Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.\nmaterialien in eine bestimmte Position.                            (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder\nl)  „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von       Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen\neinem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen      zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind,\nFrachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit      gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger          vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit\nversandt werden.                                                Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem\nMaße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-\nm) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.\nmene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1\ngenannte Behandlung hinausgeht.\nTitel II                                (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormate-\nrialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im\nBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit                    Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwi-\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“                    schen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungs-\nregeln gelten.\nArtikel 2                                 (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormate-\nrialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im\nAllgemeines\nHandel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwi-\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-        schen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft:                                       regeln gelten.","1228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nArtikel 5                                 einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser\nStaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vor-\nKumulierung der Be- und Verarbeitungen\nsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die      der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitglied-\nin Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4             staaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und – im Falle\nAbsätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vor-          von Personengesellschaften und Gesellschaften mit be-\ngenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vor-            schränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital min-\ngenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der              destens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-\nGemeinschaft be- oder verarbeitet werden.                               rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser\n(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die      Staaten gehört,\nin der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Arti-     d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-\nkels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien        staaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht und\nvorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenom-\ne) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri-\nmen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be-\ngen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens\noder verarbeitet werden.\nbesteht.\n(3) Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1\nund 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der\nGemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeug-                                      Artikel 7\nnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung statt-                        In ausreichendem Maße\ngefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be-                     be- oder verarbeitete Erzeugnisse\noder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Ver-\narbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung          (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht\nhinausgeht.                                                        vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen\nder Liste in Anhang II erfüllt sind.\nArtikel 6                            In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen\nfallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,\nVollständig gewonnene\ndie an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-\noder hergestellte Erzeugnisse\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden\n(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewon- müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,\nnen oder hergestellt gelten:                                       das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene               erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-\nmineralische Erzeugnisse;                                      ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden\nBedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;                         stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene          ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.\nlebende Tiere;                                                    (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;                Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-\nses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;                         dennoch verwendet werden,\nf)  Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen            a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des\nSchiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw.            Erzeugnisses nicht überschreitet;\nAlgeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;\nb) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vom-\ng) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich        hundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vor-\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-             materialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwen-\nstellt werden;                                                      dung dieses Absatzes nicht überschritten werden.\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-        Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-      Harmonisierten Systems.\nter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-\nwendet werden können;                                             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.\ni)  bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende\nAbfälle;\nArtikel 8\nj)  aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nder eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern\nsie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-            (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-\nrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-          arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des\nuntergrunds ausüben;                                           Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-\neigenschaft zu verleihen:\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a\nbis j hergestellte Waren.                                      a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-\n(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in\nten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-\nAbsatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und\nlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von\nFabrikschiffe,\nanderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\na) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien         Behandlungen);\nins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\nb) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder           tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\nAlgeriens führen,                                                   ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nc) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen        c) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder                menstellen von Packstücken;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                      1229\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, stellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu wer-\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle      den:\nanderen einfachen Verpackungsvorgänge;\na) Energie und Brennstoffe,\nd) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen\nb) Anlagen und Ausrüstung,\nUnterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder\nauf ihren Umschließungen;                                     c) Maschinen und Werkzeuge,\ne) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener         d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung\nArten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der         des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.\nMischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-\nlen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder\nAlgeriens zu gelten;                                                                        Titel III\nf)  einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu\neinem vollständigen Erzeugnis;\nTerritoriale Auflagen\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nstaben a bis f genannten Behandlungen;                                                     Artikel 13\nh) Schlachten von Tieren.                                                                Territorialitätsprinzip\n(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-      (1) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II\nmenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne      genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigen-\ndes Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in      schaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien\nAlgerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver-          erfüllt werden.\narbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.                         (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus\nAlgerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiederein-\nArtikel 9                           geführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als\nErzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zoll-\nMaßgebende Einheit                         behörden kann glaubhaft dargelegt werden,\n(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist    a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die aus-\ndie für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems     geführten Waren sind und\nmaßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\nb) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-\nDaraus ergibt sich,                                                   fenden Drittland oder während des Transports keine Behand-\na) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis-              lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres\nsen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige            Zustands erforderliche Maß hinausgeht.\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit\ndarstellt;                                                                                 Artikel 14\nb) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-                       Unmittelbare Beförderung\nselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht wer-\nden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.            (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präfe-\nrenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Proto-\n(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5    kolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der\nzum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis      Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch\neingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des             die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Län-\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                            der befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine ein-\nzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden,\nArtikel 10                          gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden\nEinlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamt-\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                 lichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-   rungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen wer-\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen           den oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nzusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der      Behandlung erfahren.\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht         Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere\ngesondert in Rechnung gestellt werden.                            Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens beför-\ndert werden.\nArtikel 11                             (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-\nWarenzusammenstellungen                        setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des\nEinfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-       a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.          vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen     b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungsei-          Bescheinigung mit folgenden Angaben:\ngenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft            i)   genaue Beschreibung der Erzeugnisse,\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht          ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse\nüberschreitet.                                                             oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-\nten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und\nArtikel 12                              iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-\nNeutrale Elemente                                  fuhrland oder\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sons-\nbraucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her-         tigen beweiskräftigen Unterlagen.","1230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nArtikel 15                                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im\nSinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-\nAusstellungen\nzeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstel-\n(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein      lungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeug-\nanderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten   nisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.\nLänder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter\nGemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der\ndieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung\nEinfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zoll-\neines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeug-\nbehörden glaubhaft dargelegt wird,\nnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei\na) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft        der Ausfuhr gilt.\noder aus Algerien in das Ausstellungsland versandt und dort\n(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nausgestellt hat,\nsechs Jahre lang keine Anwendung.\nb) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in\n(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abwei-\nder Gemeinschaft oder in Algerien verkauft oder überlassen\nchend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder\nhat,\nBefreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungs-\nc) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der           erzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher\nAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-    Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:\nsandt worden waren, versandt worden sind und                   a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-\nd) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-           monisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %\nstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur         oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren\nVorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.              Satz erhoben;\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-     b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-          Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem\nlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin             gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erho-\nsind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.               ben. Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten\nFalls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die             Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.\nUmstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-\ngestellt worden sind.\nTitel V\n(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und\nHandwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche                    Nachweis der Ursprungseigenschaft\nVeranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher\nÜberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu\nArtikel 17\nprivaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in\nLäden oder Geschäftslokalen.                                                                    Allgemeines\n(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der\nEinfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhal-\nTitel IV                              ten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen die-\nses Abkommens, sofern\nZollrückvergütung und Zollbefreiung\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nin Anhang III vorgelegt wird oder\nArtikel 16\nb) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\nVerbot der Zollrück-\neine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut\nvergütung und der Zollbefreiung\nauf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen\n(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Ge-         Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so\nmeinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5       genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit\ngenannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungs-             möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“\nerzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des            genannt).\nTitels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt           (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse\nwird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegen-      im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen\nstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder         die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in\nZollbefreiung sein.                                                 Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder\nin Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der                                     Artikel 18\nHerstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormateria-\nlien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise                          Verfahren für die Ausstellung\nerstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstat-               der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\ntung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder              (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nfaktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormate-       behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,\nrialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht da-      der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\ngegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in           von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.\nAlgerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis         diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheini-\nhat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdien-        gung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III die-\nlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei     ses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvor-\nder Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien       schriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in\nohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt           denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschrift-\nworden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden        lich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-      Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne\nden sind.                                                           Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                         1231\nausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung     NL      „AFGEGEVEN A POSTERIORI“\nein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil\nPT      „EMITIDO A POSTERIORI“\ndes Feldes durchzustreichen.\nFI      „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-       SV      „UTFÄRDAT I EFTERHAND“\nden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unter-       DZ      „              “\nlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\ndieses Protokolls vorzulegen.\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-                                    Artikel 20\nbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens\nausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs-                           Ausstellung eines Duplikats\nerzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den                    der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nArtikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden             (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls            kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-\nerfüllt sind.                                                       behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat\n(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung         beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-\nEUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die      fuhrpapiere ausgefertigt wird.\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der             (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie        versehen:\nsind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu\nverlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des          ES      „DUPLICADO“\nAusführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete      DA      „DUPLIKAT“\nKontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass       DE      „DUPLIKAT“\ndie in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-          EL      „ANTIΓPAΦO“\nfüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-\nbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-    EN      „DUPLICATE“\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.                           FR      „DUPLICATA“\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das      IT      „DUPLICATO“\nDatum der Ausstellung anzugeben.\nNL      „DUPLICAAT“\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nPT      „SEGUNDA VIA“\nbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehal-\nten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. FI      „KAKSOISKAPPALE“\nSV      „DUPLIKAT“\nArtikel 19\nNachträglich ausgestellte                      DZ      „       “\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1                        (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-\n(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenver-        kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr                (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,      Wirkung von diesem Tag.\na) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-\nsehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht                                        Artikel 21\nausgestellt worden ist oder\nAusstellung der\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine                  Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der     Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nEinfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.\nWerden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem    Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der\nAntrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich      ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand\ndie Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die             sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zoll-\nGründe für den Antrag anzugeben.                                    stellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung      mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,      Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in          Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-\nden entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.                       nisse befinden.\n(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung                                   Artikel 22\nEUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:\nVoraussetzungen für die Ausfertigung\nES       „EXPEDIDO A POSTERIORI“                                                    einer Erklärung auf der Rechnung\nDA       „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“                                       (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\nDE       „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“                                 auf der Rechnung kann ausgefertigt werden\nEL       „EK∆OΘEN EK TΩN YΣTEPΩN“                                   a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23\noder\nEN       „ISSUED RETROSPECTIVELY“\nb) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-\nFR       „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“\nren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren\nIT       „RILASCIATO A POSTERIORI“                                      Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.","1232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,     (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nwenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse        fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nder Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4      Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\nund 5 genannten anderen Länder angesehen werden können\nund die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.                                Artikel 25\n(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-                     Vorlage der Ursprungsnachweise\nfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes\njederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der           Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der       landes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor-      legen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-\nzulegen.                                                          nachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass\ndie Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers\n(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder  ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor-\nmechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder           aussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.\neinem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der\nSprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-\nArtikel 26\nschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann\nauch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie                       Einfuhr in Teilsendungen\nmit Tinte in Druckschrift zu erstellen.                              Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\n(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-    behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-\nhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne      legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der\ndes Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-        Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a\nfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für  zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist\njede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so         den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-\nidentifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.     ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.\n(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der\nAusfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt                                   Artikel 27\nwerden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei                   Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nJahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nwird.\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\nArtikel 23                         Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen,\nErmächtigter Ausführer                     sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und\nerklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt\n(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-    sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel\nrer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig   bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der\nunter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu            Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten\nermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse       Blatt abgegeben werden.\nErklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der\neine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehör-      (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\nden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der       gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der        bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.                 fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren\nHaushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines   durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-    tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen\nnenden Voraussetzungen abhängig machen.                           erfolgt.\n(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine     (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung         sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von\nanzugeben ist.                                                    Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-\ngung durch den ermächtigten Ausführer.                                                         Artikel 28\n(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-                Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt\nrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in     (1) Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung\nAbsatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2       Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der         Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unter-\nBewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.                 zogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine\nErklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Liefe-\nArtikel 24                         rantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Arti-\nkels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang V\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise\nist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung\n(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem        für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb    auszufertigen.\ndieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.\n(2) Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlan-   Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausge-\ndes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt  stellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang VII dieses\nwerden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange-        Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßig-\nnommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher          keit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu über-\nUmstände nicht eingehalten werden konnte.                         prüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                         1233\n(3) Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten      (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-\nErzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im       legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\nFalle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von       auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nder zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es\nwird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem                                      Artikel 31\nAntragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestell-\nten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die                  Abweichungen und Formfehler\nAusstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die               (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\ngenannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar           den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,\nwird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei    die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die\nJahre lang aufbewahrt.                                              Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht\nallein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,\nArtikel 29                             dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\nBelege                                   (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-\nnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,\nBei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3        wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben\ngenannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,          in dem Papier entstehen lassen.\nfür die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine\nErklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den                                    Artikel 32\nArtikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden                            In Euro ausgedrückte Beträge\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\n(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und\nerfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen\ndes Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse\nhandeln:\nin einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden,\na) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten        werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaa-\nangewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden         ten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5\nWaren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner      genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten\ninternen Buchführung;                                          Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich\nb) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-        festgelegt.\nlung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der       (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buch-\nGemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt    stabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffen-\nworden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-         den Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der\nschriften verwendet werden;                                    die Rechnung ausgestellt ist.\nc) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Algerien an den         (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in\nbetreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-        die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes-\narbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in   währung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge\nAlgerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie     sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum\nnach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-      15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden\nden;                                                           Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt\ndie Beträge den betreffenden Ländern mit.\nd) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\nder Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft            (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung\nder bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern     eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung\ndiese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien nach Maß-    ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete\ngabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 4     Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung\nund 5 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungs-         abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung,\nregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den  der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert\nRegeln dieses Protokolls übereinstimmen;                       beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages\nzum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpas-\ne) Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter zum Nachweis\nsung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um\nfür die Be- oder Verarbeitungen, die an den bei der Herstel-\nweniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung\nlung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien\nkann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung\nvorgenommen wurden, sofern diese Belege in einem der in\nzu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.\nArtikel 4 genannten Länder nach Maßgabe dieses Protokolls\nausgefertigt oder ausgestellt worden sind.                        (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der\nGemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss über-\nArtikel 30                             prüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss,\nob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkun-\nAufbewahrung von                            gen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er\nUrsprungsnachweisen und Belegen                     beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.\n(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3\ngenannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-                                       Titel VI\nren.\nMethoden der\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-                   Zusammenarbeit der Verwaltungen\nfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie\ndie in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei\nJahre lang aufzubewahren.                                                                        Artikel 33\nGegenseitige Amtshilfe\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18           (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang       und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der\naufzubewahren.                                                      Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel,\n4","1234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\ndie ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrs-        Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des\nbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die           Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Lan-\nAnschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser       des beizulegen.\nBescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zustän-\ndig sind.                                                                                      Artikel 36\n(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu                                   Sanktionen\ngewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander\nüber ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit     Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen         Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-\nauf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen       tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nNachweisen.                                                        erlangen.\nArtikel 34                                                        Artikel 37\nPrüfung der Ursprungsnachweise                                                Freizonen\n(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt      (1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen\nstichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des        Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ur-\nEinfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere,      sprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in\nder Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der     einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.     oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands\ngerichteten Behandlungen unterzogen werden.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden\ndes Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und            (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-\ndie Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf     den in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nder Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehör-      oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone einge-\nden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der      führt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen\nGründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung        werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrs-\ndes Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle        bescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbei-\nUnterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf   tung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.\ndie Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schlie-\nßen lassen.\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes                                  Titel VII\ndurchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von                            Ceuta und Melilla\nBeweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der\nBuchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-\ndienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.                                                    Artikel 38\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum                         Anwendung des Protokolls\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-          (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bie-   nicht Ceuta und Melilla.\nten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für\nnotwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.                 (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Ein-\nfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zoll-\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um    behandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls\ndie Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.        Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der\nAnhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen          Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften\nlassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als        für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines        gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses\nder in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden         Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls           Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der\nerfüllt sind.                                                      Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemein-\n(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag   schaft gewährt wird.\ndes Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort\n(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ur-\neingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden\nsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll\nAngaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder\nvorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39\nden tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu\nsinngemäß.\nkönnen, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Ge-\nwährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außer-\ngewöhnliche Umstände vorliegen.                                                                Artikel 39\n(7) Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Aus-                     Besondere Bestimmungen\nkunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in      (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar beför-\nden Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren.                       dert worden sind, gelten\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nArtikel 35                                a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-\nnen oder hergestellt worden sind;\nStreitbeilegung\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten\ndes Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine\nErzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nPrüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen\nZollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro-              i)  dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in aus-\ntokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen                     reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\nvorzulegen.                                                                    oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1235\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls                                   Artikel 41\nUrsprungserzeugnisse Algeriens oder der Gemein-\nAusschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen\nschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-\nzogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannte     (1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen\nBehandlung hinausgehen;                                eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungs-\ngemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu\n2. als Ursprungserzeugnisse Algeriens:\ngewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im\na) Erzeugnisse, die in Algerien vollständig gewonnen oder       Zollbereich zu erfüllen.\nhergestellt worden sind;\n(2) Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich\nb) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von ande-      aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen\nren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen        zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Ge-\nhergestellt worden sind, vorausgesetzt,                     meinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens\ni)   dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in aus- andererseits zusammen.\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\noder                                                                               Artikel 42\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls                         Durchführung des Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nGemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-       Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich\ngen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8  die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-\ngenannte Behandlung hinausgehen.                       nahmen.\n(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nArtikel 43\n(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder                 Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien\nin der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Algerien“ und          Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen,\n„Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen          um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit\nCeutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4   denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung          kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getrof-\nauf der Rechnung einzutragen.                                       fenen Maßnahmen.\n(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-\ndung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                                                    Artikel 44\nDurchfuhr- und Lagerwaren\nTitel VIII                               Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und\nsich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit\nSchlussbestimmungen                            befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die\nRegelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager-\nArtikel 40                            oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen\ndieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Ein-\nÄnderung des Protokolls\nfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt\nDer Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertrags-   eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhr-\nparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zoll-           landes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie\nwesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu            Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vor-\nändern.                                                             gelegt werden.","1236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 6 – Anhang I\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1:                                                        3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-\nlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nIn der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,\ngehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\ndie zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-\nUrsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\ndem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Pro-\ngehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\ntokolls angesehen werden können.\nschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial\nohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nBemerkung 2:                                                            tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\ndung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-\n2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die her-         arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\ngestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder        solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\ndas Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2\ndie Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für         3.3 Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-\ndiese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede        tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der\nEintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3            Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der\noder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in          hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonde-\nSpalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in             ren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gege-\nSpalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapi-     benenfalls enthält.\ntels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.                            Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormateria-\n2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen            lien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormateria-\nzusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre-                lien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien\nchend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in           jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien\nallgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in             derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass\nSpalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach         Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels           Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1      haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.\nzusammengefasst sind.                                          3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\naus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\n2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die\nbedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden\nlien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils\nverwendet werden.\nder Position, auf die sich die entsprechende Regel in\nSpalte 3 oder 4 bezieht.                                           Beispiel:\n2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten               Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4            sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in             dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4         ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3       dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl\nanzuwenden.                                                        die einen als auch die anderen oder beide verwenden.\n3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nBemerkung 3:                                                            aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden\nmuss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die\n3.1 Die Bestimmungen des Artikels 7 des Protokolls für Erzeug-          Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer\nnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und             Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich\nzur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,              Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).\ngelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft\nBeispiel:\nin dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug-\nnisse verwendet werden oder in einem anderen Unterneh-             Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nmen in der Gemeinschaft oder in Algerien.                          schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\nprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-\nBeispiel:                                                          wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass      die nicht aus Getreide hergestellt werden.\nder Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs-           Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\neigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen         einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\ndarf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi-         gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\ntion ex 7224 hergestellt.                                          Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft              Beispiel:\naus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet\nBei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des\nwurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die\nex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne\nRegel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-\nBerechnung der Wertanteile für den Motor kann der\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf\ngeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben\nlen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine\nUnternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der\nStufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.\nGemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne\nUrsprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her-      3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs-\nstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne                sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-\nUrsprungseigenschaft gerechnet.                                    hundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                          1237\ngezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne        – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\nUrsprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen\n– synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\nVomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus\ndürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jewei-       – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\nligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über-  – andere synthetische Spinnfasern,\nschritten werden.\n– künstliche Spinnfasern aus Viskose,\nBemerkung 4:                                                        – andere künstliche Spinnfasern,\n4.1 Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“         – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-     Polyethersegmenten, auch umsponnen,\ntisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-\n– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts\nPolyestersegmenten, auch umsponnen,\nanderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die\ngekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,           – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\naber noch nicht gesponnen sind.                                    von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus\nAluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-\n4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi-\nniumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichti-\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine\ngem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunst-\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-\nstofffolie eingefügt ist,\nwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                       – andere Erzeugnisse der Position 5605.\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und          Beispiel:\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\nBeispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden\nPosition 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\nVormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syn-\ntion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\nthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver-\nsynthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nwendet werden können.\ndie Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\n4.4 Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder          chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe-      bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.\ntischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder\nkünstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501          Beispiel:\nbis 5507.                                                       Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nKammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nBemerkung 5:                                                        synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung       die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin-        mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder\ngungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver-    Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-\nwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die         spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-\nzusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamt-              pelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbe-\ngewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus-      reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden\nmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).                Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes ver-\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-       wendet werden.\nwandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-\nBeispiel:\nrialien hergestellt sind.\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\nTextile Grundmaterialien sind\naus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\n– Seide,                                                        gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\n– Wolle,                                                        Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\nMischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene\n– grobe Tierhaare,                                              Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten\n– feine Tierhaare,                                              Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.\n– Rosshaar,                                                     Beispiel:\n– Baumwolle,                                                    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,             Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\nGewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\n– Flachs,                                                       verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-\n– Hanf,                                                         rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein\nMischerzeugnis.\n– Jute und andere textile Bastfasern,\n– Sisal und andere textile Agavefasern,                         Beispiel:\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,       Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\nBaumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\n– synthetische Filamente,                                       stellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-\n– künstliche Filamente,                                         rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren\n– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,\nVerarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-\n– synthetische Spinnfasern aus Polyester,                       den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der\n– synthetische Spinnfasern aus Polyamid,                        textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das\nGrundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne\n– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,                 können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-\n– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,                        ausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.","1238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\n5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus           h) die Alkylierung,\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\ni)  die Isomerisation.\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.\n7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\n5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus      2711 und 2712 gelten:\nStreifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend\naus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-         a) die Vakuumdestillation,\nstofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit         b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,\ndurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen\nKunststoff geklebt ist.                                          c) das Kracken,\nd) das Reformieren,\nBemerkung 6:                                                         e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\n6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit        f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\neiner auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich-              Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut-            Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\nter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in          mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder\nSpalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren             Bauxit,\nvorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,\ng) die Polymerisation,\ndass sie zu einer anderen Position gehören als das herge-\nstellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises       h) die Alkylierung,\ndes hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.              i)  die Isomerisation,\n6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien,             k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwe-\ndie nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht          feln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der\ndarauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe-               Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H.\nschränkt verwendet werden.                                           vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),\nBeispiel:                                                        l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm-         ren, ausgenommen einfaches Filtern,\ntes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet        m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung\nwerden muss, schließt dies nicht die Verwendung von                  mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer\nMetallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe             Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu\nnicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben               anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei\nGrund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht             der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion\nausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-           beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der\nhalten.                                                              Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydro-\n6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden              finishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesonde-\nVormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes               re der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als\nder verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft             begünstigtes Verfahren,\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.              n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische\nDestillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse\nBemerkung 7:                                                             nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich\nder Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,\n7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Posi-\n2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:\ntion ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hoch-\na) die Vakuumdestillation,                                           frequenz-Entladung,\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,                p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712\n(andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs\nc) das Kracken,\nund Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als\nd) das Reformieren,                                                  0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,              7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex\n2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Rei-\nf)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nnigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern,\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nFärben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefel-\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\ngehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-\nmit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder\nlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-\nBauxit,\nlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-\ng) die Polymerisation,                                           eigenschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                      1239\nProtokoll Nr. 6 – Anhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft\nvorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nNicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu\nkonsultieren.\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                    (3)               oder               (4)\nKapitel 1        Lebende Tiere                          Alle Tiere des Kapitels 1 müssen\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein\nKapitel 2        Fleisch und genießbare Schlacht-       Herstellen, bei dem alle ver-\nnebenerzeugnisse                       wendeten Vormaterialien der Kapi-\ntel 1 und 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sind\nKapitel 3        Fische und Krebstiere, Weichtiere      Herstellen, bei dem alle verwen-\nund andere wirbellose Wassertiere      deten Vormaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 4        Milch und Milcherzeugnisse; Vogel-     Herstellen, bei dem alle verwen-\neier; natürlicher Honig; genießbare    deten Vormaterialien des Kapitels 4\nWaren tierischen Ursprungs, ander-     vollständig gewonnen oder herge-\nweit weder genannt noch inbegrif-      stellt sind\nfen, ausgenommen:\n0403             Buttermilch, saure Milch und saurer    Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere        – alle verwendeten Vormaterialien\nfermentierte oder gesäuerte Milch         des Kapitels 4 vollständig gewon-\n(einschließlich Rahm), auch einge-        nen oder hergestellt sind und\ndickt oder aromatisiert, auch mit\n– alle verwendeten Fruchtsäfte\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\n(ausgenommen Ananas-, Limo-\nmitteln, Früchten, Nüssen oder\nnen-, Limetten- und Pampelmu-\nKakao\nsensäfte) der Position 2009 Ur-\nsprungswaren sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 5        Andere Waren tierischen Ursprungs,     Herstellen, bei dem alle verwen-\nanderweit weder genannt noch in-       deten Vormaterialien des Kapitels 5\nbegriffen, ausgenommen:                vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex 0502             Borsten von Hausschweinen oder         Reinigen, Desinfizieren, Sortieren\nWildschweinen, zubereitet              und Gleichrichten von Borsten\nKapitel 6        Lebende Pflanzen und Waren des         Herstellen, bei dem\nBlumenhandels\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 6 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1240        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\nKapitel 7   Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und        Herstellen, bei dem alle verwende-\nKnollen, die zu Ernährungszwecken    ten Vormaterialien des Kapitels 7\nverwendet werden                     vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nKapitel 8   Genießbare Früchte und Nüsse;        Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von\n– alle verwendeten Früchte voll-\nMelonen\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 9   Kaffee, Tee, Mate und Gewürze,       Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                         deten Vormaterialien des Kapitels 9\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n0901        Kaffee, auch geröstet oder ent-      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf-  Position\nfeehäutchen; Kaffeemittel mit belie-\nbigem Kaffeegehalt\n0902        Tee, auch aromatisiert               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nex 0910        Gewürzmischungen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nKapitel 10  Getreide                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 10\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 11  Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke;   Herstellen, bei dem alle verwende-\nInulin; Kleber von Weizen, ausge-    ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und\nnommen:                              Knollen der Position 0714 oder\nFrüchte vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\nex 1106        Mehl, Grieß und Pulver von getrock-  Trocknen und Mahlen von Hül-\nneten ausgelösten Hülsenfrüchten     senfrüchten der Position 0708\nder Position 0713\nKapitel 12  Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver-  Herstellen, bei dem alle ver-\nschiedene Samen und Früchte;         wendeten Vormaterialien des Kapi-\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heil-     tels 12 vollständig gewonnen oder\ngebrauch; Stroh und Futter           hergestellt sind\n1301        Schellack; natürliche Gummen,        Herstellen, bei dem der Wert aller\nHarze, Gummiharze und Oleoresine     verwendeten Vormaterialien der\n(z. B. Balsame)                      Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1302        Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflan-\nzen, auch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungsstoffe     Herstellen aus nicht modifizierten\nvon Pflanzen, modifiziert         Schleimen und Verdickungsstoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003              1241\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)               oder               (4)\n– andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 14  Flechtstoffe und andere Waren          Herstellen, bei dem alle verwende-\npflanzlichen Ursprungs, anderweit      ten Vormaterialien des Kapitels 14\nweder genannt noch inbegriffen         vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 15  Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nÖle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;       Position, ausgenommen aus Vor-\ngenießbare       verarbeitete   Fette; materialien derselben Position wie\nWachse tierischen und pflanzlichen     die hergestellte Ware\nUrsprungs, ausgenommen:\n1501        Schweinefett (einschließlich Schweine-\nschmalz) und Geflügelfett, ausgenom-\nmen solches der Position 0209 oder\n1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0203, 0206\noder 0207 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n– anderes                              Herstellen aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen\nvon Schweinen der Position 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502        Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, ausgenommen solches der\nPosition 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0201, 0202,\n0204 oder 0206 oder aus Knochen\nder Position 0506\n– anderes                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n1504        Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, von Fischen oder Meeres-\nsäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1504\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien der Kapitel 2\nund 3 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\nex 1505        Lanolin, raffiniert                    Herstellen aus Wollfett der Position\n1505","1242        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)               oder               (4)\n1506        Andere tierische Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen, auch raffiniert, je-\ndoch nicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1506\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n1507 bis    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:\n1515                                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\n– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Ko-\nkosöl (Kopraöl), Palmkernöl und     Position, ausgenommen aus Vor-\nBabassuöl, Tungöl (Holzöl), Oitici- materialien derselben Position wie\ncaöl, Myrtenwachs, Japanwachs,      die hergestellte Ware\nFraktionen von Jojobaöl und Öle\nzu technischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n– feste Fraktionen, ausgenommen        Herstellen aus anderen Vormate-\nvon Jojobaöl                        rialien der Positionen 1507 bis 1515\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten pflanzlichen Vormaterialien voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsind\n1516        Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen, bei dem\nÖle sowie deren Fraktionen, ganz\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder teilweise hydriert, umgeestert,\ndes Kapitels 2 vollständig gewon-\nwiederverestert oder elaidiniert,         nen oder hergestellt sind und\nauch raffiniert, jedoch nicht weiter-\nverarbeitet                            – alle verwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien der\nPositionen 1507, 1508, 1511 und\n1513 verwendet werden.\n1517        Margarine; genießbare Mischungen       Herstellen, bei dem\nund Zubereitungen von tierischen\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder pflanzlichen Fetten und Ölen\nder Kapitel 2 und 4 vollständig\nsowie von Fraktionen verschiedener\ngewonnen oder hergestellt sein\nFette und Öle dieses Kapitels,\nmüssen und\nausgenommen genießbare Fette\nund Öle sowie deren Fraktionen der     – alle verwendeten pflanzlichen\nPosition 1516                             Vormaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien der\nPositionen 1507, 1508, 1511 und\n1513 verwendet werden.\nKapitel 16  Zubereitungen von Fleisch, Fischen     Herstellen:\noder von Krebstieren, Weichtieren\n– aus Tieren des Kapitels 1 und/\nund anderen wirbellosen Wasser-\noder\ntieren\n– bei dem alle verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 3 voll-\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 17  Zucker und Zuckerwaren, ausge-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnommen:                                Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1243\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder              (4)\nex 1701        Rohr- und Rübenzucker sowie che-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nmisch reine Saccharose, fest, mit     verwendeten Vormaterialien des\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen    Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1702        Andere Zucker, einschließlich che-\nmisch reine Lactose, Maltose,\nGlucose und Fructose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma-\noder Farbstoffen; Invertzuckercre-\nme, auch mit natürlichem Honig ver-\nmischt; Zucker und Melassen, kara-\nmellisiert:\n– chemisch      reine  Maltose   und  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFructose                           Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1702\n– andere Zucker, fest, mit Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon Aroma- oder Farbstoffen        verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien Ursprungs-\nwaren sind\nex 1703        Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nRaffination von Zucker, mit Zusatz    verwendeten Vormaterialien des\nvon Aroma- oder Farbstoffen           Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt          Herstellen\n(einschließlich weiße Schokolade)\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 18  Kakao     und    Zubereitungen   aus  Herstellen\nKakao\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n1901        Malzextrakt;     Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stär-\nke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig ent-\nfetteter Kakao, von weniger als\n40 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Lebensmittelzube-\nreitungen aus Waren der Po-\nsitionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt\nan Kakao oder mit einem Gehalt an","1244        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)              oder               (4)\nKakao, berechnet als vollständig\nentfetteter Kakao, von weniger als\n5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n– Malzextrakt                        Herstellen aus Getreide des Kapi-\ntels 10\n– andere                             Herstellen\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n1902         Teigwaren, auch gekocht oder\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z. B. Spaghetti, Makka-\nroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,\nRavioli, Cannelloni; Couscous, auch\nzubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,       Herstellen, bei dem alles verwen-\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische, dete Getreide und seine Folge-\nKrebstiere oder andere wirbellose produkte (ausgenommen Hart-\nWassertiere enthaltend            weizen und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n– mehr als 20 GHT Fleisch,           Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische,\n– alles verwendete Getreide und\nKrebstiere oder andere wirbellose\nseine Folgeprodukte (ausgenom-\nWassertiere enthaltend\nmen Hartweizen und seine Folge-\nprodukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sind und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nder Kapitel 2 und 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sind\n1903         Tapiokasago und Sago aus anderen     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken,        Position, ausgenommen aus Kar-\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-    toffelstärke der Position 1108\ngleichen\n1904         Lebensmittel, durch Aufblähen oder   Herstellen\nRösten von Getreide oder Getrei-\ndeerzeugnissen hergestellt (z. B.    – aus Vormaterialien jeder Position,\nCornflakes); Getreide (ausgenom-        ausgenommen aus Vormateria-\nmen Mais) in Form von Körnern oder      lien der Position 1806,\nFlocken oder anders bearbeiteten     – bei dem alle verwendeten Getrei-\nKörnern, ausgenommen Mehl, Grüt-        de und Mehl (ausgenommen\nze und Grieß, vorgekocht oder in        Hartweizen und Mais der Sorte\nanderer Weise zubereitet, anderweit     „Zea Indurata“ sowie ihre Folge-\nweder genannt noch inbegriffen          produkte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sind und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003             1245\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder               (4)\n1905        Backwaren,       auch    kakaohaltig;  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHostien, leere Oblatenkapseln von      Position, ausgenommen aus Vor-\nder für Arzneiwaren verwendeten        materialien des Kapitels 11\nArt, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke\nund ähnliche Waren\nex Kapitel 20  Zubereitungen von Gemüse, Früch-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nten, Nüssen oder anderen Pflanzen-     deten Früchte, Gemüse oder Nüsse\nteilen, ausgenommen:                   vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex 2001        Yamswurzeln, Süßkartoffeln und         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nähnliche genießbare Pflanzenteile,     Position, ausgenommen aus Vor-\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT       materialien derselben Position wie\noder mehr, mit Essig oder Essigsäu-    die hergestellte Ware\nre zubereitet oder haltbar gemacht\nex 2004 und    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nex 2005        oder Flocken, anders als mit Essig     Position, ausgenommen aus Vor-\noder Essigsäure zubereitet oder        materialien derselben Position wie\nhaltbar gemacht                        die hergestellte Ware\n2006        Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nschalen und andere Pflanzenteile,      verwendeten Vormaterialien des\nmit Zucker haltbar gemacht (durch-     Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\ntränkt und abgetropft, glasiert oder   Preises der hergestellten Ware nicht\nkandiert)                              überschreitet\n2007        Konfitüren, Fruchtgelees, Mar-         Herstellen\nmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\npasten, durch Kochen hergestellt,\nausgenommen aus Vormateria-\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nlien derselben Position wie die\nanderen Süßmitteln\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2008        – Schalenfrüchte ohne Zusatz von       Herstellen, bei dem der Wert aller\nZucker oder Alkohol                 verwendeten Schalenfrüchte und\nÖlsamen mit Ursprungseigenschaft\nder Positionen 0801, 0802 und 1202\nbis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware über-\nschreitet\n– Erdnussbutter; Mischungen auf        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nder Grundlage von Getreide;         Position, ausgenommen aus Vor-\nPalmherzen; Mais                    materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n– andere, ausgenommen Früchte          Herstellen\n(einschließlich Schalenfrüchte), in\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nanderer Weise als in Wasser oder\nausgenommen aus Vormateria-\nDampf gekocht, ohne Zusatz von\nlien derselben Position wie die\nZucker, gefroren\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1246        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n2009        Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen\nmost) und Gemüsesäfte, nicht ge-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol,\nausgenommen aus Vormateria-\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nlien derselben Position wie die\nanderen Süßmitteln\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 21  Verschiedene Lebensmittelzuberei-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntungen, ausgenommen:                 Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n2101        Auszüge, Essenzen und Konzen-        Herstellen\ntrate aus Kaffee, Tee oder Mate und\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nZubereitungen auf der Grundlage\nausgenommen aus Vormateria-\ndieser Waren oder auf der Grundla-      lien derselben Position wie die\nge von Kaffee, Tee oder Mate; gerös-\nhergestellte Ware und\ntete Zichorien und andere geröstete\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essen-   – bei dem alle verwendeten Zicho-\nzen und Konzentrate hieraus             rien vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würz-\nmittel; Senfmehl, auch zubereitet,\nund Senf:\n– Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Würzsoßen und zubereitete     Position, ausgenommen aus Vor-\nWürzsoßen; zusammengesetzte       materialien derselben Position wie\nWürzmittel                        die hergestellte Ware. Jedoch darf\nSenfmehl, auch zubereitet, oder\nSenf verwendet werden.\n– Senfmehl, auch zubereitet, und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSenf                               Position\nex 2104        Zubereitungen zum Herstellen von     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSuppen oder Brühen; Suppen und       Position, ausgenommen aus zube-\nBrühen                               reiteten oder haltbar gemachten\nGemüsen der Positionen 2002 bis\n2005\n2106        Lebensmittelzubereitungen, ander-    Herstellen\nweit weder genannt noch inbe-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\ngriffen\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 22  Getränke, alkoholhaltige Flüssig-    Herstellen\nkeiten und Essig, ausgenommen:\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem alle verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1247\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n2202        Wasser, einschließlich Mineral-     Herstellen\nwasser und kohlensäurehaltiges      – aus Vormaterialien jeder Posi-\nWasser, mit Zusatz von Zucker,        tion, ausgenommen aus Vor-\nanderen Süßmitteln oder Aroma-        materialien derselben Position\nstoffen und andere nichtalkohol-      wie die hergestellte Ware,\nhaltige Getränke, ausgenommen       – bei dem der Wert aller verwen-\nFrucht und Gemüsesäfte der Posi-      deten Vormaterialien des Kapi-\ntion 2009                             tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– bei dem alle verwendeten Frucht-\nsäfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Pampel-\nmusensäfte) Ursprungswaren sind\n2207        Ethylalkohol mit einem Alkoholge-   Herstellen\nhalt von 80% vol oder mehr, unver-  – aus Vormaterialien jeder Position,\ngällt; Ethylalkohol und Branntwein    ausgenommen aus Vormateria-\nmit beliebigem Alkoholgehalt, ver-    lien der Position 2207 oder 2208\ngällt                                 und\n– bei dem alle verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sind oder bei dem, wenn\nalle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren sind,\nArrak bis zu einem Anteil von 5 %\nvol verwendet werden darf\n2208        Ethylalkohol mit einem Alkohol-     Herstellen\ngehalt von weniger als 80% vol,     – aus Vormaterialien jeder Position,\nunvergällt; Branntwein, Likör und     ausgenommen aus Vormateria-\nandere alkoholhaltige Getränke        lien der Position 2207 oder 2208\nund\n– bei dem alle verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sind oder bei dem, wenn\nalle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren sind,\nArrak bis zu einem Anteil von 5 %\nvol verwendet werden darf\nex Kapitel 23  Rückstände und Abfälle der          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nLebensmittelindustrie; zubereitetes Position, ausgenommen aus Vor-\nFutter, ausgenommen:                materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 2301        Mehl von Walen; Mehl und Pellets    Herstellen, bei dem alle verwen-\nvon Fischen oder von Krebstieren,   deten Vormaterialien der Kapitel 2\nvon Weichtieren oder anderen wir-   und 3 vollständig gewonnen oder\nbellosen Wassertieren, ungenießbar  hergestellt sind\nex 2303        Rückstände aus der Maisstärke-      Herstellen, bei dem aller verwendete\ngewinnung (ausgenommen einge-       Mais vollständig gewonnen oder\ndicktes Maisquellwasser) mit einem  hergestellt ist\nauf die Trockenmasse bezogenen\nProteingehalt von mehr als 40 GHT\nex 2306        Olivenölkuchen und andere Rück-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nstände aus der Gewinnung von Oli-   deten Oliven vollständig gewonnen\nvenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sind\nvon mehr als 3 GHT\n2309        Zubereitungen von der zur Fütte-    Herstellen, bei dem\nrung verwendeten Art                – alles verwendete Getreide, aller\nverwendete Zucker, alle verwen-\ndeten Melassen, alles verwendete\nFleisch und alle verwendete Milch\nUrsprungswaren sind und\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 3 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sind","1248        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)              oder               (4)\nex Kapitel 24  Tabak und verarbeitete Tabaker-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nsatzstoffe, ausgenommen:              deten Vormaterialien des Kapi-\ntels 24 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\n2402        Zigarren (einschließlich Stumpen),    Herstellen, bei dem mindestens\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak  70 GHT des verwendeten unverar-\noder Tabakersatzstoffen               beiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sind\nex 2403        Rauchtabak                            Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten unverar-\nbeiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sind\nex Kapitel 25  Salz; Schwefel; Steine und Erden;     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nGips, Kalk und Zement, ausgenom-      Position, ausgenommen aus Vor-\nmen:                                  materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 2504        Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-\nKohlenstoff angereichert, gereinigt   halts, Reinigen und Mahlen von kris-\nund gemahlen                          tallinem Rohgrafit\nex 2515        Marmor, durch Sägen oder auf an-      Zerteilen von Marmor, auch bereits\ndere Weise lediglich zerteilt, in     zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nBlöcken oder in quadratischen oder    als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke  andere Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 2516        Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein    Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch Sä-      zerteilten, mit einer Dicke von mehr\ngen oder auf andere Weise lediglich   als 25 cm, durch Sägen oder auf\nzerteilt, in Blöcken oder quadrati-   andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten, mit\neiner Dicke von 25 cm oder weniger\nex 2518        Dolomit, gebrannt                     Brennen     von   nicht  gebranntem\nDolomit\nex 2519        Natürliches     Magnesiumcarbonat     Herstellen aus Vormaterialien jeder\n(Magnesit), gebrochen, in luftdicht   Position, ausgenommen aus Vor-\nverschlossenen Behältnissen; Mag-     materialien derselben Position wie\nnesiumoxid, auch chemisch rein,       die hergestellte Ware. Jedoch darf\nausgenommen geschmolzene Mag-         natürliches      Magnesiumcarbonat\nnesia und totgebrannte (gesinterte)   (Magnesit) verwendet werden.\nMagnesia\nex 2520        Gips, zu zahnärztlichen Zwecken       Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                  verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524        Asbestfasern                          Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525        Glimmerpulver                         Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall\nex 2530        Farberden, gebrannt oder gemahlen     Brennen oder Mahlen von Farb-\nerden\nKapitel 26  Erze sowie Schlacken und Aschen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1249\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\nex Kapitel 27  Mineralische Brennstoffe, Mineral-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nöle und Erzeugnisse ihrer Destilla-   Position, ausgenommen aus Vor-\ntion; bituminöse Stoffe; Mineral-     materialien derselben Position wie\nwachse, ausgenommen:                  die hergestellte Ware\nex 2707        Öle, in denen die aromatischen Be-    Raffination und/oder ein oder meh-\nstandteile in Bezug auf die nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nmatischen Bestandteile gewichts-\noder\nmäßig überwiegen und die ähnlich\nsind den Mineralölen und anderen      andere Verfahren, bei denen alle\nErzeugnissen der Destillation des     verwendeten Vormaterialien in eine\nHochtemperatur-Steinkohlenteers,      andere Position als die hergestellte\nbei deren Destillation bis 250 °C     Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\nmindestens 65 RHT übergehen           fen Vormaterialien derselben Positi-\n(einschließlich der Benzin-Benzol-    on wie die hergestellte Ware ver-\nGemische), zur Verwendung als         wendet werden, wenn ihr Gesamt-\nKraft- oder Heizstoffe                wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2709        Öl aus bituminösen Mineralien, roh    Schwelung bituminöser Mineralien\n2710        Erdöl und Öl aus bituminösen Mine-    Raffination und/oder ein oder meh-\nralien, ausgenommen rohe Öle;         rere begünstigte(s) Verfahren 2)\nZubereitungen mit einem Gehalt an\noder\nErdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien von 70 GHT oder mehr,      andere Verfahren, bei denen alle\nin denen diese Öle den Charakter      verwendeten Vormaterialien in eine\nder Waren bestimmen, anderweit        andere Position als die hergestellte\nweder genannt noch inbegriffen; Öl-   Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\nabfälle                               fen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2711        Erdgas und andere gasförmige Koh-     Raffination und/oder ein oder meh-\nlenwasserstoffe                       rere begünstigte(s) Verfahren 2)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2712        Vaselin; Paraffin, mikrokristallines  Raffination und/oder ein oder meh-\nErdölwachs, paraffinische Rück-       rere begünstigte(s) Verfahren 2)\nstände („slack wax“), Ozokerit,\noder\nMontanwachs, Torfwachs, andere\nMineralwachse und ähnliche durch      andere Verfahren, bei denen alle\nSynthese oder andere Verfahren ge-    verwendeten Vormaterialien in eine\nwonnene Erzeugnisse, auch gefärbt     andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2713        Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und     Raffination und/oder ein oder meh-\nandere Rückstände aus Erdöl oder      rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nÖl aus bituminösen Mineralien\noder","1250        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)                oder               (4)\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2714        Naturbitumen und Naturasphalt;      Raffination und/oder ein oder meh-\nbituminöse oder ölhaltige Schiefer  rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nund Sande; Asphaltite und Asphalt-\noder\ngestein\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2715        Bituminöse Mischungen auf der       Raffination und/oder ein oder meh-\nGrundlage von Naturasphalt oder     rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,\noder\nMineralteer oder Mineralteerpech\n(z. B. Asphaltmastix, Verschmittbi- andere Verfahren, bei denen alle\ntumen)                              verwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex Kapitel 28  Anorganische chemische Erzeug-      Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; anorganische oder organi-    Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nsche Verbindungen von Edel-         materialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmetallen, von Seltenerdmetallen,    die hergestellte Ware. Jedoch dür-     ses der hergestellten Ware nicht\nvon radioaktiven Elementen oder     fen Vormaterialien derselben Posi-     überschreitet\nvon Isotopen, ausgenommen:          tion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2805        „Mischmetall“                       Herstellen durch elektrolytische\noder thermische Behandlung, bei\ndem der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2811        Schwefeltrioxid                     Herstellen aus Schwefeldioxid          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 2833        Aluminiumsulfate                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialen 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1251\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder               (4)\nex 2840        Natriumperborat                       Herstellen aus Dinatriumtetraborat-    Herstellen, bei dem der Wert\npentahydrat                            aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 29  Organische chemische Erzeugnis-       Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nse, ausgenommen:                      Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-     ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-     überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2901        Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur    Raffination und/oder ein oder meh-\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-      rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nstoffe\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2902        Cyclane und Cyclene (ausgenom-        Raffination und/oder ein oder meh-\nmen Azulene), Benzol, Toluol, Xylo-   rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nle, zur Verwendung als Kraft- oder\noder\nHeizstoffe\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2905        Metallalkoholate von Alkoholen die-   Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nser Position oder von Ethanol         Position, einschließlich aus anderen   aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien der Position 2905.      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nJedoch dürfen Metallalkoholate die-    ses der hergestellten Ware nicht\nser Position verwendet werden,         überschreitet\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n2915        Gesättigte acyclische einbasische     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,      Position. Jedoch darf der Wert aller   aller verwendeten Vormateria-\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-      verwendeten Vormaterialien der         lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 20 v. H.      ses der hergestellten Ware nicht\noder Nitrosoderivate                  des Ab-Werk-Preises der herge-         überschreitet\nstellten Ware nicht überschreiten.\nex 2932        – Innere Ether und ihre Halogen-,     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-   Position. Jedoch darf der Wert aller   aller verwendeten Vormateria-\nvate                               verwendeten Vormaterialien der         lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPosition 2909 20 v. H. des Ab-Werk-    ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware nicht   überschreitet\nüberschreiten.","1252        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                oder               (4)\n– Cyclische Acetale und innere       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halogen-,     Position                                aller verwendeten Vormateria-\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-                                           lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nvate                                                                       ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n2933        Heterocyclische Verbindungen, nur    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit Stickstoff als Heteroatom(e)     Position. Jedoch darf der Wert aller    aller verwendeten Vormateria-\nverwendeten Vormaterialien der Posi-    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntionen 2932 und 2933 20 v. H. des       ses der hergestellten Ware nicht\nAb-Werk-Preises der hergestellten       überschreitet\nWare nicht überschreiten.\n2934        Nucleinsäuren und ihre Salze, auch   Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nchemisch nicht einheitlich; andere   Position. Jedoch darf der Wert aller    aller verwendeten Vormateria-\nheterocyclische Verbindungen         verwendeten Vormaterialien der Posi-    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H.     ses der hergestellten Ware nicht\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-     überschreitet\nten Ware nicht überschreiten.\nex 2939        Mohnstrohkonzentrate mit einem       Herstellen, bei dem der Wert aller\nGehalt an Alkaloiden von 50 GHT      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\noder mehr                            des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30  Pharmazeutische Erzeugnisse, aus-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\ngenommen:                            Position, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nVormaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet.\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostischen Zwe-\ncken zubereitet; Antisera und ande-\nre Blutfraktionen sowie modifizierte\nimmunologische Erzeugnisse, auch\nin einem biotechnologischen Ver-\nfahren hergestellt; Vaccine, Toxine,\nKulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n– Waren bestehend aus zwei oder      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera-  Position, einschließlich aus anderen\npeutischen oder prophylaktischen   Vormaterialien der Position 3002.\nZwecken gemischt worden sind,      Jedoch dürfen Vormaterialien dieser\noder ungemischte Waren zu die-     Beschreibung verwendet werden,\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf-  wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nmachungen für den Einzelverkauf    Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– andere:\n– – menschliches Blut                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– – tierisches Blut, zu therapeuti-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschen oder prophylaktischen     Position, einschließlich aus anderen\nZwecken zubereitet              Vormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1253\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder                (4)\n– – Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin, Blutglobu-    Position, einschließlich aus anderen\nline und Serumglobine           Vormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– – Hämoglobin, Blutglobuline und    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobuline                  Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– – andere                           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n3003 und    Arzneiwaren (ausgenommen Er-\n3004        zeugnisse der Positionen 3002,\n3005 oder 3006):\n– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntion 2941                          Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden, wenn\nihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– andere                             Herstellen\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet, und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 3006        Pharmazeutische Abfälle im Sinne     Es ist an dem in der anfänglichen\nder Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30     Einreihung festgelegten Ursprung\ndes Erzeugnisses festzuhalten.\nex Kapitel 31  Düngemittel, ausgenommen:            Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Positi-    überschreitet\non wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.","1254        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder                (4)\nex 3105        Mineralische oder chemische Dün-       Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\ngemittel, zwei oder drei der düngen-                                           aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und                                            lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nKalium enthaltend; andere Dünge-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels                                            überschreitet\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nin Tabletten oder ähnlichen Formen\nVormaterialien derselben Position\noder in Packungen, mit einem\nwie die hergestellte Ware verwen-\nRohgewicht von 10 kg oder weni-\ndet werden, wenn ihr Gesamtwert\nger, ausgenommen:\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\n– Natriumnitrat                           hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, und\n– Calciumcyanamid\n– bei dem der Wert aller verwen-\n– Kaliumsulfat\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\n– Kaliummagnesiumsulfat                   Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 32  Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni-     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nne und ihre Derivate; Farbstoffe,      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nPigmente und andere Farbmittel;        materialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;       die hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nTinten, ausgenommen:                   fen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 3201        Tannine und ihre Salze, Ether, Ester   Herstellen aus Gerbstoffauszügen        Herstellen, bei dem der Wert\nund andere Derivate                    pflanzlichen Ursprungs                  aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3205        Farblacke; Zubereitungen im Sinne      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nauf der Grundlage von Farblacken 3)    materialien der Positionen 3203,        lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3204 und 3205. Jedoch dürfen            ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien der Position 3205        überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 33  Ätherische Öle und Resinoide;          Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körperpflege-      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\noder Schönheitsmittel, ausgenom-       materialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmen:                                   die hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n3301        Ätherische Öle (auch terpenfrei ge-    Herstellen aus Materialien jeder        Herstellen, bei dem der Wert\nmacht), einschließlich „konkrete“      Position, einschließlich aus Vorma-     aller verwendeten Vormateria-\noder „absolute“ Öle; Resinoide; ex-    terialien einer anderen Warengrup-      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntrahierte Oleoresine; Konzentrate      pe 4) dieser Position. Jedoch dürfen    ses der hergestellten Ware nicht\nätherischer Öle in Fetten, nichtflüch- Vormaterialien derselben Waren-         überschreitet\ntigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen     gruppe wie die hergestellte Ware\nStoffen, durch Enfleurage oder         verwendet werden, wenn ihr\nMazeration gewonnen; terpenhatige      Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-\nNebenerzeugnisse aus ätherischen       Preises der hergestellten Ware nicht\nÖlen; destillierte, aromatische Wäs-   überschreitet.\nser und wässrige Lösungen äthe-\nrischer Öle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                   1255\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)               oder                (4)\nex Kapitel 34  Seifen, organische grenzflächen-    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\naktive Stoffe, zubereitete Wasch-   Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmittel, zubereitete Schmiermittel,  materialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nkünstliche Wachse, zubereitete      die hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nWachse, Schuhcreme, Scheuer-        fen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\npulver und dergleichen, Kerzen und  tion wie die hergestellte Ware ver-\nähnliche Erzeugnisse, Modellier-    wendet werden, wenn ihr Gesamt-\nmassen, „Dentalwachs“ und Zube-     wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nreitungen für zahnärztliche Zwecke  der hergestellten Ware nicht über-\nauf der Grundlage von Gips, ausge-  schreitet.\nnommen:\nex 3403        Zubereitete Schmiermittel, weniger  Raffination und/oder ein oder meh-\nals 70 GHT an Erdöl oder Öl aus     rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware\nverwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\n3404        Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n– auf der Grundlage von Paraffin,   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Erdölwachsen oder von        Position, ausgenommen aus Vor-\nWachsen aus bituminösen Mine-    materialien derselben Position wie\nralien oder von paraffinischen   die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nRückständen                      fen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n– andere                            Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus:              aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n– hydrierten Ölen, die den Charak-\nses der hergestellten Ware nicht\nter von Wachsen haben, der Posi-\nüberschreitet\ntion 1516,\n– Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Konstitu-\ntion und technischen Fettalkoho-\nlen, die den Charakter von Wach-\nsen haben, der Position 3823 und\n– Vormaterialien der Position 3404\nJedoch dürfen diese Vormaterialien\nverwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 35  Eiweißstoffe, modifizierte Stärke;  Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nKlebstoffe; Enzyme, ausgenommen:    Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.","1256        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                     (3)               oder                (4)\n3505        Dextrine und andere modifizierte\nStärken (z. B. Quellstärke oder ver-\nesterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen\noder anderen modifizierten Stärken:\n– veretherte Stärken und veresterte      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nStärken                               Position, einschließlich aus anderen    aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien der Position 3505        lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                                 Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 1108           lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3507        Zubereitete Enzyme, anderweit            Herstellen, bei dem der Wert aller\nweder genannt noch inbegriffen           verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36  Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nnische Artikel; Zündhölzer; Zünd-        Position, ausgenommen aus Vorma-        aller verwendeten Vormateria-\nmetall-Legierungen; leicht entzünd-      terialien derselben Position wie die    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nliche Stoffe                             hergestellte Ware. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position       überschreitet\nwie die hergestellte Ware verwendet\nwerden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.\nH. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 37  Erzeugnisse zu fotografischen oder       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nkinematografischen Zwecken, aus-         Position, ausgenommen aus Vorma-        aller verwendeten Vormateria-\ngenommen:                                terialien derselben Position wie die    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position       überschreitet\nwie die hergestellte Ware verwendet\nwerden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\n3701        Fotografische Platten und Planfilme,\nsensibilisiert, nicht belichtet, aus\nStoffen aller Art (ausgenommen\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);\nfotografische Sofortbild-Planfilme,\nsensibilisiert, nicht belichtet, auch in\nKassetten:\n– Sofortbild-Planfilme für Farbauf-      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nnahmen, in Kassetten                  Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 3701 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3702. Jedoch dürfen Vormaterialien      ses der hergestellten Ware nicht\nder Position 3702 verwendet wer-        überschreitet\nden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\n– andere                                 Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 3701 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3702. Jedoch dürfen Vormaterialien      ses der hergestellten Ware nicht\nder Position 3701 und 3702 verwen-      überschreitet\ndet werden, wenn ihr Gesamtwert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                       1257\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)               oder                (4)\n3702        Fotografische Filme in Rollen, sensi-   Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nbilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\naller Art (ausgenommen Papier,          materialien der Position 3701 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPappe oder Spinnstoffe); fotogra-       3702                                    ses der hergestellten Ware nicht\nfische Sofortbild-Rollfilme, sensibili-                                         überschreitet\nsiert, nicht belichtet\n3704        Fotografische Platten, Filme, Pa-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\npiere, Pappen und Spinnstoffwaren,      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nbelichtet, jedoch nicht entwickelt      materialien der Position 3701 bis       lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3704                                    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 38  Verschiedene Erzeugnisse der che-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmischen Industrie, ausgenommen:         Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 3801        – Kolloider Grafit in öliger Suspen-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nsion; halbkolloider Grafit; kohlen-  verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nstoffhaltige Pasten für Elektroden   des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– Grafit in Form von Pasten, aus        Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\neiner Mischung von mehr als          verwendeten Vormaterialien der          aller verwendeten Vormateria-\n30 GHT von Grafit mit Mineralölen    Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nbestehend                            Preises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet                           überschreitet\nex 3803        Tallöl, raffiniert                      Raffinieren von rohem Tallöl            Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3805        Sulfatterpentinöl, gereinigt            Reinigen durch Destillieren oder        Herstellen, bei dem der Wert\nRaffinieren von rohem Sulfatterpen-     aller verwendeten Vormateria-\ntinöl                                   lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3806        Harzester                               Raffinieren von Harzsäuren              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3807        Schwarzpech, auch lediglich Pech        Destillieren von Holzteer               Herstellen, bei dem der Wert\ngenannt                                                                         aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3808        Insektizide, Rodentizide, Fungizide,    Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide, Keimhemmungsmittel und       verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nPflanzenwuchsregulatoren, Desinfek-     des Ab-Werk-Preises der herge-\ntionsmittel und ähnliche Erzeugnis-     stellten Ware nicht überschreitet\nse, in Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als\nZubereitungen oder Waren (z. B.\nSchwefelbänder,        Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegenfänger)","1258        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n3809         Appretur- oder Endausrüstungs-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nmittel, Beschleuniger zum Färben      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\noder Fixieren von Farbstoffen und     des Ab-Werk-Preises der herge-\nandere Erzeugnisse und Zuberei-       stellten Ware nicht überschreitet\ntungen (z. B. zubereitete Schlichte-\nmittel und Zubereitungen zum Bei-\nzen), von der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder\nähnlichen Industrien verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n3810         Zubereitungen zum Abbeizen von        Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flussmittel und andere      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder        des Ab-Werk-Preises der herge-\nLöten von Metallen; Pasten und Pul-   stellten Ware nicht überschreitet\nver zum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zube-\nreitungen von der als Überzugs-\noder Füllmasse für Schweißelektro-\nden oder Schweißstäbe verwende-\nten Art\n3811         Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives für\nMineralöle (einschließlich Kraftstof-\nfe) oder für andere, zu denselben\nZwecken wie Mineralöle verwende-\nte Flüssigkeiten:\n– zubereitete Additives für Schmier-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nöle, Erdöl oder Öl aus bituminö-   verwendeten Vormaterialien der\nsen Mineralien enthaltend          Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3812         Zubereitete Vulkanisationsbeschleu-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nniger; zusammengesetzte Weich-        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmacher für Kautschuk oder Kunst-      des Ab-Werk-Preises der herge-\nstoffe, anderweit weder genannt       stellten Ware nicht überschreitet\nnoch inbegriffen; zubereitete Anti-\noxidationsmittel und andere zu-\nsammengesetzte Stabilisatoren für\nKautschuk oder Kunststoffe\n3813         Gemische und Ladungen für Feuer-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte;     Feuerlöschgranaten   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nund Feuerlöschbomben                  des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3814         Zusammengesetzte organische Lö-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nsungs- und Verdünnungsmittel, an-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ngriffen; Zubereitungen zum Entfer-    stellten Ware nicht überschreitet\nnen von Farben oder Lacken\n3818         Chemische Elemente, zur Verwen-       Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen    des Ab-Werk-Preises der herge-\nFormen; chemische Verbindungen        stellten Ware nicht überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1259\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\n3819         Flüssigkeiten     für   hydraulische  Herstellen, bei dem der Wert aller\nBremsen und andere zubereitete        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nFlüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der herge-\nübertragung, kein Erdöl oder Öl aus   stellten Ware nicht überschreitet\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder mit einem Gehalt an Erdöl oder\nÖl aus bituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n3820         Zubereitete Gefrierschutzmittel und   Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Ent-    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\neisen                                 des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3822         Diagnostik- oder Laborreagenzien      Herstellen, bei dem der Wert aller\nauf einem Träger und zubereitete      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nDiagnostik- oder Laborreagenzien,     des Ab-Werk-Preises der herge-\nauch auf einem Träger, ausge-         stellten Ware nicht überschreitet\nnommen Waren der Position 3002\noder 3006; zertifizierte Referenz-\nmaterialien\n3823         Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäu-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nren; saure Öle aus der Raffination Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n– technische Fettalkohole             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3823\n3824         Zubereitete Bindemittel für Gieße-\nreiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\n– folgende Waren dieser Position:     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\n– – zubereitete Bindemittel für\nmaterialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nGießereiformen oder Gießerei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-     ses der hergestellten Ware nicht\nkerne auf der Grundlage von\nfen Vormaterialien derselben Positi-   überschreitet\nnatürlichen Harzprodukten\non wie die hergestellte Ware ver-\n– – Naphtensäuren, ihre wasser-       wendet werden, wenn ihr Gesamt-\nunlöslichen Salze und ihre       wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nEsther                           der hergestellten Ware nicht über-\n– – Sorbit, ausgenommen Sorbit        schreitet.\nder Position 2905\n– – Petroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der\nEthanolamine; thiophenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus bitu-\nminösen Mineralien und ihre\nSalze\n– – Ionenaustauscher\n– – Absorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in elek-\ntrischen Röhren","1260        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder                (4)\n– – nicht ausgebrauchte Gasrei-\nnigungsmassen\n– – Ammoniakwasser und aus-\ngebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\n– – Sulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze und\nihre Ester\n– – Fuselöle und Dippelöle\n– – Mischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\n– – Kopierpasten auf der Grund-\nlage von Gelatine, auch auf\nUnterlagen aus Papier oder\nTextilien\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3901 bis    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,\n3915        Schnitzel und Bruch, ausgenommen\nWaren der Positionen ex 3907 und\n3912, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisations-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil        – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\neines Monomers am Gesamtge-            materialien 50 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhalt des Polymers von mehr als         Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\n99 GHT                                 nicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden\nBegrenzung der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 5)\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des          aller verwendeten Vormateria-\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 5)                        überschreitet\nex 3907        – Copolymere, aus Polycarbonat-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nund Acrylnitril-Butadien-Styrol-    Position, ausgenommen aus Vor-\nCopolymeren (ABS)                   materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet. 5)\n– Polyester                           Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und/oder Herstellen\naus Tetrabrompolycarbonat (Bis-\nphenol A)\n3912        Cellulose und ihre chemischen Deri-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nvate, anderweit weder genannt         verwendeten Vormaterialien der-\nnoch inbegriffen, in Primärformen     selben Position wie die hergestellte\nWare 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                     1261\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder               (4)\n3916 bis    Halb- und Fertigerzeugnisse aus\n3921        Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917, ex\n3920 und ex 3921, für die die fol-\ngenden Regeln festgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter be-        Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\narbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des          aller verwendeten Vormateria-\nbearbeitung oder anders als nur   Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nquadratisch oder rechteckig zu-   Preises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\ngeschnitten; andere Erzeugnisse,  überschreitet                           überschreitet\nweiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n– andere:\n– – Additionshomopolymerisations-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil    – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\neines Monomers am Gesamt-         materialien 50 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ngehalt des Polymers von mehr      Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nals 99 GHT                        nicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung, der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 5)\n– – andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des          aller verwendeten Vormateria-\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 5)                        überschreitet\nex 3916 und    Profile, Rohre und Schläuche          Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nex 3917                                                                                      aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3920        – Folien und Filme aus Ionomeren      Herstellen aus einem Salz eines         Herstellen, bei dem der Wert\nthermoplastischen Kunststoffs, der      aller verwendeten Vormateria-\nein Mischpolymer aus Ethylen und        lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nMetacrylsäure, teilweise neutrali-      ses der hergestellten Ware nicht\nsiert durch metallische Ionen,          überschreitet\nhauptsächlich Zink und Natrium, ist\n– Folien aus regenerierter Cellu-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nlose, aus Polyamid oder Poly-     verwendeten Vormaterialien der-\nethylen                           selben Position wie die hergestellte\nWare 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3921        Bänder aus Kunststoffen, metal-       Herstellen aus hochtransparenten        Herstellen, bei dem der Wert\nlisiert                               Polyesterfolien mit einer Dicke von     aller verwendeten Vormateria-\nweniger als 23 Mikron 6)                lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3922 bis    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\n3926                                              verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","1262        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder               (4)\nex Kapitel 40  Kautschuk und Waren daraus, aus-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\ngenommen:                              Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4001        Geschichtete Platten aus Kautschuk     Aufeinanderschichten von Platten\nfür Sohlenkrepp                        aus Naturkautschuk\n4005        Kautschukmischungen, nicht vulka-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-\nten, Blättern oder Streifen            nommen Naturkautschuk, 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n4012        Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, Überreifen\nund Felgenbänder, aus Kautschuk:\n– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-    Runderneuern     von   gebrauchten\nkammerreifen, runderneuert, aus     Reifen\nKautschuk\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 4011 oder\n4012\nex 4017        Waren aus Hartkautschuk                Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41  Häute, Felle (andere als Pelzfelle)    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nund Leder, ausgenommen:                Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4102        Rohe Felle von Schafen oder Läm-       Enthaaren von Schaffellen oder\nmern, enthaart                         Lammfellen\n4104 bis    Gegerbte, auch getrocknete Häute       Nachgerben      von   vorgegerbtem\n4106        und Felle, enthaart, auch gespalten,   Leder\naber nicht zugerichtet\noder\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n4107,       Nach dem Gerben oder Trocknen          Herstellen aus Vormaterialien jeder\n4112 und    zugerichtetes Leder, einschließlich    Position, ausgenommen aus Vor-\n4113        Pergament- oder Rohhautleder,          materialien derselben Position wie\nenthaart, auch gespalten, ausge-       die hergestellte Ware\nnommen Leder der Position 4114\nex 4114        Lackleder und folienkaschierte Lack-   Herstellen aus Vormaterialien der\nleder; metallisierte Leder             Positionen 4104 bis 4106, wenn ihr\nGesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nKapitel 42  Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nartikel, Handtaschen und ähnliche      Position, ausgenommen aus Vor-\nBehältnisse; Waren aus Därmen          materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 43  Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren daraus, ausgenommen:             Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003             1263\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder              (4)\nex 4302        Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen   Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nFormen                              den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n– andere                               Herstellen aus nicht zusammenge-\nsetzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfellen\n4303        Bekleidung, Bekleidungszubehör und     Herstellen aus nicht zusammenge-\nandere Waren, aus Pelzfellen           setzten gegerbten oder zugerich-\nteten Pelzfellen der Position 4302\nex Kapitel 44  Holz und Holzwaren; Holzkohle,         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nausgenommen:                           Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4403        Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    Herstellen aus Rohholz, auch ent-\nzugerichtet                            rindet oder vom Splint befreit\nex 4407        Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln, Schleifen oder an den Enden\noder gesäumt, gemessert oder ge-       Verbinden\nschält, mit einer Dicke von mehr als\n6 mm, gehobelt, geschliffen oder an\nden Enden verbunden\nex 4408        Furnierblätter (einschließlich der     An den Kanten Verbinden, Hobeln,\ndurch Messern von Lagenholz ge-        Schleifen oder an den Enden Ver-\nwonnenen Blätter) und Blätter für      binden\nSperrholz, mit einer Dicke von 6 mm\noder weniger, an den Kanten ver-\nbunden, und anderes Holz, in der\nLängsrichtung gesägt, gemessert\noder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, ge-\nschliffen oder an den Enden verbun-\nden\nex 4409        Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten, Enden oder Flächen profi-\nliert, auch gehobelt, geschliffen\noder an den Enden verbunden:\n– geschliffen oder an den Enden        Schleifen oder an den Enden Ver-\nverbunden                           binden\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nex 4410 bis    Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nex 4413        und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen, elektrische Lei-\ntungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415        Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf die\nmeln und ähnliche Verpackungs-         erforderlichen Maße zugeschnitte-\nmittel, aus Holz                       nen Brettern\nex 4416        Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Fassstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile         beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                        nicht weiter bearbeitet\nex 4418        – Bautischler- und Zimmermanns-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\narbeiten, aus Holz                  Position, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nVerbundplatten mit Hohlraummittel-\nlagen und Schindeln („shingles“ und\n„shakes“) verwendet werden.\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese","1264        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\nex 4421        Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;    Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                  ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\nex Kapitel 45  Kork und Korkwaren, ausgenom-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmen:                                  Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n4503        Waren aus Naturkork                   Herstellen aus Kork der Position\n4501\nKapitel 46  Flechtwaren und Korbmacherwaren       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nKapitel 47  Halbstoffe aus Holz oder ande-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nren cellulosehaltigen Faserstoffen;   Position, ausgenommen aus Vor-\nPapier oder Pappe (Abfälle und        materialien derselben Position wie\nAusschuss) zur Wiedergewinnung        die hergestellte Ware\nex Kapitel 48  Papier und Pappe; Waren aus           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,   Position, ausgenommen aus Vor-\nausgenommen:                          materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4811        Papier und Pappe, nur liniert oder    Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                               Papierherstellung des Kapitels 47\n4816        Kohlepapier, präpariertes Durch-      Herstellen aus Vormaterialien für die\nschreibepapier und anderes Ver-       Papierherstellung des Kapitels 47\nvielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Position\n4809), vollständige Dauerschablo-\nnen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n4817        Briefumschläge, Kartenbriefe, Post-   Herstellen\nkarten (ohne Bilder) und Korres-\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\npondenzkarten, aus Papier oder\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nPappe; Zusammenstellungen solcher\nterialien derselben Position wie\nSchreibwaren aus Papier, in Schach-\ndie hergestellte Ware und\nteln, Taschen und ähnlichen Behält-\nnissen, aus Papier oder Pappe         – bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 4818        Toilettenpapier                       Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 47\nex 4819        Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,   Herstellen\nTüten und andere Verpackungs-\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\nmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nwatte oder Vliesen aus Zellstoff-\nterialien derselben Position wie\nfasern\ndie hergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003             1265\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                     (3)                oder             (4)\nex 4820        Briefpapierblöcke                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 4823        Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-    Herstellen aus Vormaterialien für die\nwatte und Vliese aus Zellstofffasern, Papierherstellung des Kapitels 47\nzugeschnitten\nex Kapitel 49  Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nandere Erzeugnisse des grafischen     Position, ausgenommen aus Vor-\nGewerbes; hand- oder maschinen-       materialien derselben Position wie\ngeschriebene Schriftstücke und        die hergestellte Ware\nPläne, ausgenommen:\n4909        Bedruckte oder illustrierte Post-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkarten; Glückwunschkarten und be-     Position, ausgenommen aus Vor-\ndruckte Karten mit persönlichen       materialien der Position 4909 oder\nMitteilungen, auch illustriert, auch  4911\nmit Umschlägen oder Verzierungen\naller Art\n4910        Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender,        Herstellen\nderen auswechselbarer Block auf    – aus Vormaterialien jeder Position,\neiner Unterlage angebracht ist,       ausgenommen aus Vormateria-\ndie nicht aus Papier oder Pappe       lien derselben Position wie die\nbesteht\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 4909 oder\n4911\nex Kapitel 50  Seide, ausgenommen:                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 5003        Abfälle von Seide (einschließlich     Krempeln oder Kämmen von Abfäl-\nnicht abhaspelbare Kokons, Garn-      len von Seide\nabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5004 bis    Seidengarne, Schappeseidengarne       Herstellen aus 7)\nex 5006        oder Bouretteseidengarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5","1266        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder             (4)\n5007        Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 7)\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 51  Wolle, feine und grobe Tierhaare;   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nGarne und Gewebe aus Rosshaar,      Position, ausgenommen aus Vor-\nausgenommen:                        materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5106 bis    Garne aus Wolle, feinen oder gro-   Herstellen aus 7)\n5110        ben Tierhaaren oder Rosshaar        – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5111 bis    Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\n5113        ben Tierhaaren oder Rosshaar:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 7)\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1267\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder             (4)\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 52  Baumwolle, ausgenommen:             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5204 bis    Nähgarne und andere Garne aus       Herstellen aus 7)\n5207        Baumwolle                           – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5208 bis    Gewerbe aus Baumwolle:\n5212        – in Verbindung mit Kautschuk-      Herstellen aus einfachen Garnen 7)\nfäden\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürliche Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 53  Andere pflanzliche Spinnstoffe;     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPapiergarne und Gewebe aus          Position, ausgenommen aus Vor-\nPapiergarnen, ausgenommen:          materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5306 bis    Garne aus anderen pflanzlichen      Herstellen aus 7)\n5308        Spinnstoffen; Papiergarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,","1268        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                     (3)                oder             (4)\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5309 bis     Gewebe aus anderen pflanzlichen\n5311         Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-       Herstellen aus einfachen Garnen 7)\nfäden\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– Jutegarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5401 bis     Garne, Monofile und Nähgarne aus     Herstellen aus 7)\n5406         synthetischen oder künstlichen Fila-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nmenten\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5407 und     Gewebe aus Garnen aus syntheti-\n5408         schen oder künstlichen Filamenten:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus einfachen Garnen 7)\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1269\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder             (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5501 bis     Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-\n5507         fasern                              terialien oder aus Spinnmasse\n5508 bis     Garne und Nähgarne aus syn-         Herstellen aus 7)\n5511         thetischen oder künstlichen Spinn-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nfasern\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5512 bis     Gewebe aus synthetischen oder\n5516         künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschuk-      Herstellen aus einfachen Garnen 7)\nfäden\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1270        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\nex Kapitel 56  Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 7)\nalgarne; Bindfäden, Seile und Taue;  – Kokosgarnen,\nSeilerwaren, ausgenommen:\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5602        Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n– Nadelfilze                         Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604        Fäden und Schnüre aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstof-\nfen; Streifen und dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, Garne aus\nSpinnstoffen, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden und -kordeln,       Herstellen aus Kautschukfäden und\nmit einem Überzug aus Spinn-      -kordeln, nicht mit einem Überzug\nstoffen                           aus Spinnstoffen\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5605        Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 7)\nauch umsponnen, bestehend aus        – natürlichen Fasern,\nStreifen und dergleichen der Posi-\ntion 5404 oder 5405 oder aus Gar-    – synthetischen oder künstlichen\nnen aus Spinnstoffen, in Verbindung     Spinnfasern, nicht gekrempelt\nmit Metall in Form von Fäden, Strei-    oder gekämmt oder nicht anders\nfen oder Pulver oder mit Metall         für die Spinnerei bearbeitet,\nüberzogen                            – chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1271\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                 oder             (4)\n5606        Gimpen, umsponnene Streifen und     Herstellen aus 7)\ndergleichen der Position 5404 oder\n– natürlichen Fasern,\n5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene        – synthetischen oder künstlichen\nGarne aus Rosshaar); Chenille-         Spinnfasern, nicht gekrempelt\ngarne; „Maschengarne“                  oder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\nKapitel 57  Teppiche und andere Fußboden-\nbeläge, aus Spinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                     Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\nJutegewebe kann als Teppichgrund\nverwendet werden.\n– aus anderem Filz                  Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokos- oder Jutegarnen,\n– Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\nJutegewebe kann als Teppichgrund\nverwendet werden.\nex Kapitel 58  Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-\nserien; Posamentierwaren; Sticke-\nreien, ausgenommen:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 7)","1272        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder kardiert oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5805         Tapisserien, handgewebt (Gobelins,   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFlandrische Gobelins, Aubusson,      Position, ausgenommen aus Vor-\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-   materialien derselben Position wie\nserien als Nadelarbeit (z. B. Petit  die hergestellte Ware\nPoint, Kreuzstich), auch konfek-\ntioniert\n5810         Stickereien als Meterware, Streifen  Herstellen\noder als Motive\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n5901         Gewebe, mit Leim oder stärke-        Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von der\nzum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartona-\ngen oder zu ähnlichen Zwecken ver-\nwendeten Art; Pausleinwand; präpa-\nrierte Malleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für\ndie Hutmacherei verwendeten Art\n5902         Reifencordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen Vor-  Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90 GHT\n– andere                             Herstellen aus chemischen Vorma-\nterialien oder aus Spinnmasse\n5903         Gewebe, mit Kunststoff getränkt,     Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit       oder\nLagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902    Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1273\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5904         Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß-   Herstellen aus Garnen 7)\nbodenbeläge, aus einer Spinnstoff-\nunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten\n5905         Wandverkleidungen     aus     Spinn-\nstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt, bestri-   Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5906         Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken       Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere Gewebe aus syntheti-        Herstellen aus chemischen Vorma-\nschem Filamentgarn, mit einem      terialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n– andere                             Herstellen aus Garnen","1274        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder             (4)\n5907         Andere Gewebe, getränkt, bestri-      Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte Ge-\noder\nwebe für Theaterdekorationen, Ate-\nlierhintergründe oder dergleichen     Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5908         Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; Glühstrümpfe\nund schlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt:\n– Glühstrümpfe, getränkt              Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5909 bis     Waren des technischen Bedarfs aus\n5911         Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe, andere   Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nals aus Filz der Position 5911     Geweben oder Lumpen der Posi-\ntion 6310\n– Gewebe, auch verfilzt, von der auf  Herstellen aus 7)\nPapiermaschinen oder zu ande-\n– Kokosgarnen,\nren technischen Zwecken ver-\nwendeten Art, auch getränkt oder   – folgenden Vormaterialien:\nbestrichen, schlauchförmig oder    – – Garne aus Polytetrafluorethy-\nendlos, mit einfacher oder mehr-        len 8),\nfacher Kette und/oder einfachem\noder mehrfachem Schuss oder        – – Garne aus Polyamid, gezwirnt\nflach gewebt, mit mehrfacher            und bestrichen, getränkt oder\nKette und/oder mehrfachem               überzogen mit Phenolharz,\nSchuss der Position 5911           – – Garne aus aromatischem Poly-\namid, hergestellt durch Poly-\nkondensation von Metaphenyl-\nendiamin und Isophthalsäure,\n– – Monofile aus      Polytetrafluor-\nethylen 8),\n– – Garne aus synthetischen Spinn-\nfasern aus Poly(p-Phenylen-\nterephthalamid),\n– – Garne aus Glasfasern, bestri-\nchen mit Phenoplast und um-\nsponnen mit Acrylfasern 8),\n– – Monofile aus Copolyester, aus\neinem Polyester, einem Tereph-\nthalsäureharz, 1,4-Cyclohexan-\ndinethanol und Isophthalsäure\nbestehend,\n– – natürlichen Fasern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1275\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\n– – synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert\noder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bear-\nbeitet, oder\n– – chemischen          Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 60  Gewirke und Gestricke               Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 61  Bekleidung und Bekleidungszu-\nbehör, aus Gewirken oder Ge-\nstricken:\n– hergestellt durch Zusammen-       Herstellen aus Garnen 7) 9)\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepass-\nten gewirkten oder gestrickten\nTeilen\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nex Kapitel 62  Bekleidung und Bekleidungszube-     Herstellen aus Garnen 7) 9)\nhör, ausgenommen aus Gewirken\noder Gestricken, ausgenommen:\nex 6202,       Bekleidung für Frauen, Mädchen      Herstellen aus Garnen 9)\nex 6204,       oder Kleinkinder, bestickt; anderes\noder\nex 6206,       konfektioniertes Bekleidungszube-\nex 6209 und    hör für Kleinkinder, bestickt       Herstellen aus nicht bestickten Ge-\nex 6211                                            weben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet 9)","1276        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\nex 6210 und    Feuerschutzausrüstung aus Gewe-      Herstellen aus Garnen 9)\nex 6216        ben, mit einer Folie aus alumini-    oder\nsiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet 9)\n6213 und    Taschentücher, Ziertaschentücher,\n6214        Schals, Umschlagtücher, Hals-\ntücher, Kragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren:\n– bestickt                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 7) 9)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet 9)\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 7) 9)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert alles verwendeten unbedruck-\nten Gewebes der Positionen 6213\nund 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6217        Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungszubehör,\nausgenommen solche der Posi-\ntion 6212:\n– bestickt                           Herstellen aus Garnen 9)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 9)\n– Feuerschutzausrüstung aus Ge-      Herstellen aus Garnen 9)\nweben, mit einer Folie aus alumi- oder\nnisiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet 9)\n– Einlagen für Kragen und Man-       Herstellen\nschetten, zugeschnitten           – aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1277\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen aus Garnen 9)\nex Kapitel 63  Andere konfektionierte Spinnstoff-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nwaren; Warenzusammenstellungen;      Position, ausgenommen aus Vor-\nAltwaren und Lumpen, ausgenom-       materialien derselben Position wie\nmen:                                 die hergestellte Ware\n6301 bis    Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-\n6304        nen usw.; andere Waren zur Innen-\nausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen         Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere:\n– – bestickt                         Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 9) 10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n– – andere                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 9) 10)\n6305        Säcke und Beutel zu Verpackungs-     Herstellen aus 7)\nzwecken                              – natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n6306        Planen und Markisen; Zelte; Segel\nfür Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge; Camping-\nausrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                   Herstellen aus 7) 9)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 7) 9)\n6307        Andere konfektionierte Waren, ein-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich Schnittmuster zum Her-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nstellen von Bekleidung               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308        Warenzusammenstellungen,        aus  Jede Ware in der Warenzusam-\nGeweben und Garn, auch mit Zu-       menstellung muss die Regel erfül-\nbehör, für die Herstellung von Tep-  len, die anzuwenden wäre, wenn sie\npichen, Tapisserien, bestickten      nicht in der Warenzusammenstel-\nTischdecken oder Servietten oder     lung enthalten wäre. Jedoch dürfen\nähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-   Waren ohne Ursprungseigenschaft\nmachungen für den Einzelverkauf      verwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet.","1278        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)                oder              (4)\nex Kapitel 64  Schuhe, Gamaschen und ähnliche        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren; Teile davon, ausgenommen:      Position, ausgenommen aus Zu-\nsammensetzungen aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brandsohle\noder anderen Bodenteilen verbun-\nden sind, der Position 6406\n6406        Schuhteile (einschließlich Schuh-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\noberteile, auch an Sohlen befestigt,  Position, ausgenommen aus Vor-\nnicht jedoch an Laufsohlen); Einle-   materialien derselben Position wie\ngesohlen, Fersenstücke und ähn-       die hergestellte Ware\nliche herausnehmbare Waren; Ga-\nmaschen und ähnliche Waren sowie\nTeile davon\nex Kapitel 65  Kopfbedeckungen und Teile davon,      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nausgenommen:                          Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n6503        Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen oder    fasern 9)\nHutplatten der Position 6501 herge-\nstellt, auch ausgestattet\n6505        Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, gewirkt oder gestrickt oder aus  fasern 9)\nStücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen hergestellt,\nauch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66  Regenschirme, Sonnenschirme, Geh-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit-  Position, ausgenommen aus Vor-\npeitschen und Teile davon, ausge-     materialien derselben Position wie\nnommen:                               die hergestellte Ware\n6601        Regenschirme und Sonnenschirme        Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nschirme und ähnliche Waren)           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 67  Zugerichtete Federn und Daunen        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nund Waren aus Federn oder Dau-        Position, ausgenommen aus Vor-\nnen; künstliche Blumen; Waren aus     materialien derselben Position wie\nMenschenhaaren                        die hergestellte Ware\nex Kapitel 68  Waren aus Steinen, Gips, Zement,      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen        Position, ausgenommen aus Vor-\nStoffen, ausgenommen:                 materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 6803        Waren aus Tonschiefer oder aus        Herstellen aus bearbeitetem Schie-\nPressschiefer                         fer\nex 6812        Waren aus Asbest oder aus Mi-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschungen auf der Grundlage von        Position\nAsbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814        Waren aus Glimmer, einschließlich     Herstellen aus bearbeitetem Glim-\nagglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem\nGlimmer, auf Unterlagen aus Papier,   oder rekonstituiertem Glimmer)\nPappe oder aus anderen Stoffen\nKapitel 69  Keramische Waren                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003              1279\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 70  Glas und Glaswaren, ausgenommen:       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 7003,       Glas mit absorbierender Schicht        Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004 und                                           Position 7001\nex 7005\n7006        Glas der Position 7003, 7004 oder\n7005, gebogen, mit bearbeiteten\nKanten, graviert, gelocht, emailliert\noder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen:\n– Glasplatten (Substrate) von einer    Herstellen aus Glasplatten (Subs-\ndielektrischen Metallschicht über-  traten) der Position 7006\nzogen, nach den Normen des\nSEMII 11) Halbleiter\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7007        Vorgespanntes Einschichten-Sicher-     Herstellen aus Vormaterialien der\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-    Position 7001\nheitsglas (Verbundglas)\n7008        Mehrschichtige Isolierverglasungen     Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7009        Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus Vormaterialien der\neinschließlich Rückspiegel             Position 7001\n7010        Flaschen,      Glasballons,    Korb-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe,       Position, ausgenommen aus Vor-\nRöhrchen, Ampullen und andere          materialien derselben Position wie\nBehältnisse aus Glas, zu Transport-    die hergestellte Ware\noder Verpackungszwecken; Kon-\noder\nservengläser; Stopfen, Deckel und\nandere Verschlüsse aus Glas            Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\nGesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7013        Glaswaren zur Verwendung bei           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nTisch, in der Küche, bei der Toilette, Position, ausgenommen aus Vor-\nim Büro, zur Innenausstattung oder     materialien derselben Position wie\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-        die hergestellte Ware\nmen Waren der Position 7010 oder       oder\n7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr\nGesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzie-\nren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn\nihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019        Waren aus Glasfasern (ausgenom-        Herstellen aus\nmen Garne)\n– ungefärbten       Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen       (Rovings)\noder Garnen, geschnittenem\nTextilglas\noder\n– Glaswolle","1280        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)               oder              (4)\nex Kapitel 71  Echte Perlen oder Zuchtperlen,       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nEdelsteine oder Schmucksteine,       Position, ausgenommen aus Vor-\nEdelmetalle, Edelmetallplattierungen materialien derselben Position wie\nund Waren daraus; Phantasie-         die hergestellte Ware\nschmuck; Münzen, ausgenommen:\nex 7101        Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nheitlich zusammengestellt, zur Er-   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nleichterung der Versendung vor-      des Ab-Werk-Preises der herge-\nübergehend aufgereiht                stellten Ware nicht überschreitet\nex 7102,       Edelsteine und Schmucksteine (na-    Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103 und    türliche, synthetische oder rekons-  Edelsteinen oder Schmucksteinen\nex 7104        tituierte), bearbeitet               (natürliche, synthetische oder re-\nkonstituierte)\n7106,       Edelmetalle:\n7108 und\n– in Rohform                         Herstellen aus Vormaterialien jeder\n7110\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 7106, 7108\noder 7110\noder\nelektrolytisches, thermisches oder\nchemisches Trennen von Edelme-\ntallen der Position 7106, 7108 oder\n7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Posi-\ntion 7106, 7108 oder 7110 unterein-\nander oder mit unedlen Metallen\n– als Halbzeug oder Pulver           Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform\nex 7107,       Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 7109 und    als Halbzeug                         plattierten Metallen, in Rohform\nex 7111\n7116        Waren aus echten Perlen oder         Herstellen, bei dem der Wert aller\nZuchtperlen, aus Edelsteinen oder    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nSchmucksteinen (natürlichen, syn-    des Ab-Werk-Preises der herge-\nthetischen oder rekonstituierten)    stellten Ware nicht überschreitet\n7117        Fantasieschmuck                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht vergoldet, versilbert\noder platiniert, wenn der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 72  Eisen und Stahl, ausgenommen:        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7207        Halbzeug aus Eisen oder nicht        Herstellen aus Vormaterialien der\nlegiertem Stahl                      Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder 7205","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1281\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder              (4)\n7208 bis    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-     Herstellen aus Eisen oder nicht\n7216        draht, Stabstahl und Profile aus     legiertem Stahl in Rohblöcken\nEisen oder nicht legiertem Stahl     (Ingots) oder anderen Rohformen\nder Position 7206\n7217        Draht aus Eisen oder nichtlegiertem  Herstellen aus Halbzeug aus Eisen\nStahl                                oder nicht legiertem Stahl der Posi-\ntion 7207\nex 7218,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus nicht rostendem Stahl\n7219 bis    nisse, Walzdraht, Stabstahl und      in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7222        Profile aus nicht rostendem Stahl    Rohformen der Position 7218\n7223        Draht aus nicht rostendem Stahl      Herstellen aus Halbzeug aus nicht-\nrostendem Stahl der Position 7218\nex 7224,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus Stahl in Rohblöcken\n7225 bis    nisse, Walzdraht, Stabstahl und      (Ingots) oder anderen Rohformen\n7228        Profile aus anderem legierten Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder\nnicht legiertem Stahl\n7229        Draht aus anderem legierten Stahl    Herstellen aus Halbzeug aus ande-\nrem legierten Stahl der Position\n7224\nex Kapitel 73  Waren aus Eisen oder Stahl, ausge-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnommen:                              Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 7301        Spundwanderzeugnisse                 Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302        Oberbaumaterial für Bahnen, aus      Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen,      Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenverbindungsstangen und ande-\nres Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen be-\nsonders hergerichtetes Material\n7304,       Rohre und Hohlprofile, aus Eisen     Herstellen aus Vormaterialien der\n7305 und    (ausgenommen Gusseisen) oder         Position 7206, 7207, 7218 oder\n7306        Stahl                                7224\nex 7307        Rohrformstücke, Rohrverschluss-      Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-\nstücke und Rohrverbindungsstücke     deschneiden, Entgraten und Sand-\naus nicht rostendem Stahl (ISO       strahlen von Schmiederohlingen,\nNr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren     deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-\nTeilen bestehend                     Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7308        Konstruktionen und Konstruktions-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nteile (z. B. Brücken und Brücken-    Position, ausgenommen aus Vor-\nelemente, Schleusentore, Türme,      materialien derselben Position wie\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge-    die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nrüste, Dächer, Dachstühle, Tore,     fen durch Schweißen hergestellte\nTüren, Fenster und deren Rahmen      Profile der Position 7301 nicht ver-\nund Verkleidungen, Tor- und Tür-     wendet werden.\nschwellen, Tür- und Fensterläden,\nGeländer), aus Eisen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte Ge-\nbäude der Position 9406; zu Kon-\nstruktionszwecken vorgearbeitete\nBleche, Stäbe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahl","1282        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\nex 7315        Gleitschutzketten                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der\nPosition 7315 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 74  Kupfer und Waren daraus, ausge-     Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7401        Kupfermatte, Zementkupfer (gefäll-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntes Kupfer)                         Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7402        Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nanoden zum elektrolytischen Raffi-  Position, ausgenommen aus Vor-\nnieren                              materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7403        Raffiniertes Kupfer und Kupfer-\nlegierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer               Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind\n– Kupferlegierungen und raffinier-  Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\ntes Kupfer, das andere Elemente  in Rohform, oder aus Abfällen und\nenthält                          Schrott, aus Kupfer\n7404        Abfälle und Schrott, aus Kupfer     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7405        Kupfervorlegierungen                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus, ausge-     Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7501 bis    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und   Herstellen aus Vormaterialien jeder\n7503        andere Zwischenerzeugnisse der      Position, ausgenommen aus Vor-\nNickelmetallurgie; Nickel in Roh-   materialien derselben Position wie\nform; Abfälle und Schrott, aus      die hergestellte Ware\nNickel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003              1283\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                oder              (4)\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus, aus-       Herstellen\ngenommen:                              – aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                   Herstellen\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet oder\nHerstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von\nnicht legiertem Aluminium oder Ab-\nfällen und Schrott, aus Aluminium\n7602        Abfälle und Schrott, aus Aluminium     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, aus-       Herstellen\ngenommen Gewebe, Gitter und            – aus Vormaterialien jeder Position,\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und        ausgenommen aus Vormateria-\nStreckbleche aus Aluminium                lien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nGewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckble-\nche aus Aluminium verwendet\nwerden, und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 77     Reserviert für eine eventuelle künfti-\nge Verwendung im Harmonisierten\nSystem\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus, ausge-          Herstellen\nnommen:                                – aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei                    Herstellen    aus   Barrenblei  oder\nWerkblei\n– anderes                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Abfälle und Schrott der Position\n7802 nicht verwendet werden.","1284        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)                oder              (4)\n7802        Abfälle und Schrott, aus Blei        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 79  Zink und Waren daraus, ausge-        Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7901         Zink in Rohform                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Abfälle und Schrott der Position\n7902 nicht verwendet werden.\n7902        Abfälle und Schrott, aus Zink        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 80  Zinn und Waren        daraus, aus-   Herstellen\ngenommen:\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8001        Zinn in Rohform                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Abfälle und Schrott der Position\n8002 nicht verwendet werden.\n8002 und    Abfälle und Schrott, aus Zinn;       Herstellen aus Vormaterialien jeder\n8007        andere Waren aus Zinn                Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nKapitel 81  Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                       verwendeten Vormaterialien der-\nselben Position wie die hergestellte\nWare 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1285\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\nex Kapitel 82  Werkzeuge, Schneidewaren und         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nEssbestecke, aus unedlen Metallen;   Position, ausgenommen aus Vor-\nTeile davon, aus unedlen Metallen,   materialien derselben Position wie\nausgenommen:                         die hergestellte Ware\n8206        Zusammenstellungen von Werk-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nzeugen aus zwei oder mehr der        Position, ausgenommen aus Vor-\nPositionen 8202 bis 8205, in Aufma-  materialien der Positionen 8202 bis\nchungen für den Einzelverkauf        8205. Jedoch darf die Warenzusam-\nmenstellung auch Waren der Posi-\ntionen 8202 bis 8205 enthalten,\nwenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet\n8207        Auswechselbare Werkzeuge zur         Herstellen\nVerwendung in mechanischen oder\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nnichtmechanischen Handwerkzeu-\nausgenommen aus Vormateria-\ngen oder in Werkzeugmaschinen\nlien derselben Position wie die\n(z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefzie-\nhergestellte Ware und\nhen, Gesenkschmieden, Stanzen,\nLochen, zum Herstellen von Innen-    – bei dem der Wert aller verwen-\nund Außengewinden, Bohren, Rei-         deten Vormaterialien 40 v. H. des\nben, Räumen, Fräsen, Drehen,            Ab-Werk-Preises der hergestell-\nSchrauben), einschließlich Zieh-        ten Ware nicht überschreitet\nwerkzeuge und Pressmatrizen zum\nZiehen oder Strang- und Fließpres-\nsen von Metallen, und Erd-, Ge-\nsteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208        Messer und Schneidklingen, für       Herstellen\nMaschinen oder mechanische Ge-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nräte\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8211        Messer mit schneidender Klinge       Herstellen aus Vormaterialien jeder\n(ausgenommen Messer der Posi-        Position, ausgenommen aus Vor-\ntion 8208), auch gezahnt (ein-       materialien derselben Position wie\nschließlich Klappmesser für den      die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nGartenbau)                           fen Klingen und Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden.\n8214        Andere Schneidwaren (z. B. Haar-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschneide- und -scherapparate,        Position, ausgenommen aus Vor-\nSpaltmesser, Hackmesser, Wiege-      materialien derselben Position wie\nmesser für Metzger/Fleischhauer      die hergestellte Ware. Jedoch dür-\noder für den Küchengebrauch, Pa-     fen Griffe aus unedlen Metallen ver-\npiermesser); Instrumente und Zu-     wendet werden.\nsammenstellungen, für die Hand-\noder Fußpflege (einschließlich Na-\ngelfeilen)\n8215        Löffel,    Gabeln,    Schöpflöffel,  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-    Position, ausgenommen aus Vor-\nmesser, Buttermesser, Zuckerzan-     materialien derselben Position wie\ngen und ähnliche Waren               die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden.","1286        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder                (4)\nex Kapitel 83  Verschiedene Waren aus unedlen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMetallen, ausgenommen:               Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 8302        Beschläge und ähnliche Waren, für    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nGebäude; automatische Türschließer   Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen andere Vormaterialien der Posi-\ntion 8302 verwendet werden, wenn\nihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\nex 8306        Statuetten und andere Ziergegen-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstände, aus unedlen Metallen         Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen andere Vormaterialien der Posi-\ntion 8306 verwendet werden, wenn\nihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 84  Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,    Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;                                             aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nTeile davon; ausgenommen:                                                    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8401        Brennstoffelemente für Kernreak-     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\ntoren                                Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware 12)               ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8402        Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-    Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,                                              aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\ndie sowohl heißes Wasser als auch                                            lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nNiederdruckdampf erzeugen kön-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nnen; Kessel zum Erzeugen von                                                 überschreitet\nhergestellte Ware und\nüberhitztem Wasser\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8403 und    Zentralheizungskessel, ausgenom-     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404        men solche der Position 8402; Hilfs- Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\napparate für Zentralheizungskessel   materialien der Position 8403 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n8404                                    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8406        Dampfturbinen                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8407        Hub- und Rotationskolbenverbren-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                     1287\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder                (4)\n8408        Kolbenverbrennungsmotoren          mit Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndieselmotoren)                         des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8409        Teile, erkennbar ausschließlich oder   Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntion 8407 oder 8408 bestimmt           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8411        Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro-     Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\npellertriebwerke und andere Gastur-    – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nbinen                                    ausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8412        Andere Motoren        und     Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschinen                                verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8413        Rotierende Verdrängerpumpen            Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n– aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8414        Ventilatoren für industrielle Zwecke   Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8415        Klimageräte, bestehend aus einem       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nVorrichtungen zur Änderung der         des Ab-Werk-Preises der herge-\nTemperatur und des Feuchtigkeits-      stellten Ware nicht überschreitet\ngehalts der Luft, einschließlich sol-\ncher, bei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418        Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nund Tiefkühltruhen und andere Ein-     – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nrichtungen, Maschinen, Apparate          ausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit       lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nelektrischer oder anderer Aus-           hergestellte Ware,                   überschreitet\nrüstung; Wärmepumpen, ausge-\n– bei dem der Wert aller verwen-\nnommen Klimageräte der Posi-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\ntion 8415\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","1288        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)                oder               (4)\nex 8419        Maschinen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Pappindus-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ntrie                                                                       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n25 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8420        Kalander und Walzwerke (ausge-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnommen       Metallwalzwerke   und                                         aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nGlaswalzmaschinen) sowie Walzen                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nfür diese Maschinen                                                        ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien derselben Position\nwie die hergestellte Ware 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8423        Waagen (einschließlich Zähl- und    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen),     ausgenommen                                           aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nWaagen mit einer Empfindlichkeit                                           lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für                                        ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nWaagen aller Art                                                           überschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8425 bis    Maschinen, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8428        zum Heben, Beladen, Entladen oder                                          aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nFördern                                                                    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8429        Selbst fahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenver-\ndichter:\n– Straßenwalzen                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1289\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                oder               (4)\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8430        Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum Pla-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nnieren, Verdichten oder Bohren des                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nBodens oder zum Abbauen von                                                  ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nErzen oder anderen Mineralien;                                               überschreitet\nnicht überschreitet und\nRammen und Pfahlzieher; Schnee-\nräumer                                – innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8431        Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nbestimmt                              des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439        Maschinen und Apparate zum Her-       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nstellen von Halbstoff aus cellulose-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-                                          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nstellen oder Fertigstellen von Papier                                        ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\noder Pappe                                                                   überschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n25 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8441        Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von Pa-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\npierhalbstoff, Papier oder Pappe,                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\neinschließlich Schneidemaschinen                                             ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\naller Art                                                                    überschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n25 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8444 bis    Maschinen für die Textilindustrie     Herstellen, bei dem der Wert aller\n8447        aus diesen Positionen                 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8448        Hilfsmaschinen und -apparate für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8445                                  des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8452        Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:","1290        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder                (4)\n– Steppstichnähmaschinen, deren       Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nweniger oder mit Motor 17 kg\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\noder weniger wiegt\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft, die zum Zusammenbau\ndes Kopfes (ohne Motor) ver-\nwendet werden, den Wert aller\nverwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet und\n– der Mechanismus für die Ober-\nfadenführung, der Greifer mit\nAntriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-Zack-\nStich Ursprungswaren sind\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8456 bis     Werkzeugmaschinen und Maschi-         Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466         nen, Teile und Zubehör, aus diesen    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPositionen                            des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8469 bis     Büromaschinen und -apparate           Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472         (Schreibmaschinen, Rechenmaschi-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnen, automatische Datenverarbei-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ntungsmaschinen, Vervielfältigungs-    stellten Ware nicht überschreitet\nmaschinen, Büroheftmaschinen)\n8480         Gießerei-Formkästen; Grundplatten     Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür Formen; Gießereimodelle; For-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmen für Metalle (andere als solche    des Ab-Werk-Preises der herge-\nzum Gießen von Ingots, Masseln        stellten Ware nicht überschreitet\noder dergleichen), Metallcarbide,\nGlas, mineralische Stoffe, Kaut-\nschuk oder Kunststoffe\n8482         Wälzlager (Kugellager, Rollenlager    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                       – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8484         Metalloplastische Dichtungen; Sätze   Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Zusammenstellungen von Dich-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntungen verschiedener stofflicher Be-  des Ab-Werk-Preises der herge-\nschaffenheit, in Beuteln, Kartons     stellten Ware nicht überschreitet\noder ähnlichen Umschließungen;\nmechanische Dichtungen\n8485         Teile von Maschinen, Apparaten        Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nweder genannt noch inbegriffen,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nausgenommen Teile mit elektrischer    stellten Ware nicht überschreitet\nIsolierung, elektrischen Anschluss-\nstücken, Wicklungen, Kontakten oder\nanderen charakteristischen Merk-\nmalen elektrotechnischer Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1291\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder                (4)\nex Kapitel 85  Elektrische Maschinen, Apparate,      Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektronische       – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nWaren, Teile davon; Tonaufnahme-        ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\noder Tonwiedergabegeräte, Bild-         lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nund Tonaufzeichnungs- oder -wie-        hergestellte Ware und                überschreitet\ndergabegeräte, für das Fernsehen,\nTeile und Zubehör für diese Geräte;   – bei dem der Wert aller verwen-\nausgenommen:                            deten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8501        Elektromotoren und elektrische Ge-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nneratoren, ausgenommen Strom-         – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nerzeugungsaggregate                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8503 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8502        Stromerzeugungsaggregate und elek-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ntrische rotierende Umformer           – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8501 oder 8503 10 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8504        Stromversorgungseinheiten für auto-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nmatische      Datenverarbeitungsma-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschinen                               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8518        Mikrofone und Haltevorrichtungen      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in Ge-      – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nhäusen; elektrische Tonfrequenzver-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nstärker; elektrische Tonverstärker-     Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\neinrichtungen                           nicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8519        Plattenspieler, Schallplattenspieler, Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKassettenabspielgeräte und andere     – der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nTonwiedergabegeräte, ohne einge-        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nbaute Tonaufnahmevorrichtung            Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet","1292        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder                (4)\n8520         Magnetbandgeräte und andere Ton-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naufnahmegeräte, auch mit einge-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nbauter Tonwiedergabevorrichtung                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8521         Videogeräte zur Bild- und Tonauf-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe, auch                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmit eingebautem Videotuner                                                  lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8522         Teile und Zubehör, erkennbar aus-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich oder hauptsächlich für   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nGeräte der Positionen 8519 bis       des Ab-Werk-Preises der herge-\n8521 bestimmt                        stellten Ware nicht überschreitet\n8523         Tonträger und ähnliche zur Auf-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnahme vorgerichtete Aufzeichnungs-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nträger, ohne Aufzeichnung, aus-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37       stellten Ware nicht überschreitet\n8524         Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche Auf-\nzeichnungsträger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schall-\nplattenherstellung dienenden Matri-\nzen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die     Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung, der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8523 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8525         Sendegeräte für den Funksprech-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegrafieverkehr, den                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nRundfunk oder das Fernsehen, auch                                           lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nmit eingebautem Empfangsgerät,                                              ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nTonaufnahmegerät oder Tonwieder-                                            überschreitet\nnicht überschreitet und\ngabegerät; Fernsehkameras; Stand-\nbild-Videokameras und andere Vi-     – der Wert aller verwendeten Vor-\ndeokameraaufnahmegeräte; Digital-      materialien ohne Ursprungseigen-\nkameras                                schaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1293\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder                (4)\n8526         Funkmessgeräte         (Radargeräte), Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nFunknavigationsgeräte und Funk-                                              aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nfernsteuergeräte                                                             lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8527         Empfangsgeräte für den Funk-          Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafieverkehr                                           aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\noder den Rundfunk, auch in einem                                             lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\ngemeinsamen Gehäuse mit einem                                                ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nTonaufnahme- oder Tonwieder-            nicht überschreitet und              überschreitet\ngabegerät oder einer Uhr kombiniert\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8528         Fernsehempfangsgeräte, auch mit       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\neingebautem Rundfunkempfangs-                                                aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ngerät oder Ton- oder Bildaufzeich-                                           lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nnungs- oder -wiedergabegerät;                                                ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nVideomonitore und Videoprojek-                                               überschreitet\nnicht überschreitet und\ntoren\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8529         Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Posi-\ntionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n– erkennbar     ausschließlich    für Herstellen, bei dem der Wert aller\nVideogeräte zur Bild- und Tonauf-  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nzeichnung oder -wiedergabe be-     des Ab-Werk-Preises der herge-\nstimmt                             stellten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8535 und     Elektrische Geräte zum Schließen,     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8536         Unterbrechen, Schützen oder Ver-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten\nbinden von elektrischen Stromkrei-                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nVormaterialien 40 v. H. des Ab-\nsen                                     Werk-Preises der hergestellten       ses der hergestellten Ware nicht\nWare nicht überschreitet und         überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8538 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n6","1294        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder               (4)\n8537        Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit                                               aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmehreren Geräten der Position 8535                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\noder 8536 ausgerüstet, zum elek-                                              ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\ntrischen Schalten oder Steuern oder                                           überschreitet\nnicht überschreitet und\nfür die Stromverteilung, einschließ-\nlich solcher mit eingebauten In-      – innerhalb der oben stehenden Be-\nstrumenten oder Geräten des Kapi-        grenzung der Wert aller verwen-\ntels 90, sowie numerische Steue-         deten Vormaterialien der Posi-\nrungen, ausgenommen Vermitt-             tion 8538 10 v. H. des Ab-Werk-\nlungseinrichtungen der Position          Preises der hergestellten Ware\n8517                                     nicht überschreitet\nex 8541        Dioden, Transistoren und ähnliche     Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-                                              aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nmen noch nicht in Mikroplättchen                                              lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nzerschnittene Scheiben (Wafers)                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8542        Elektronische integrierte Schaltun-\ngen und zusammengesetzte elek-\ntronische Mikroschaltungen (Mikro-\nbausteine):\n– monolithische integrierte Schal-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ntungen                             – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Position\n8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet oder\ndas Verfahren der Diffusion (bei dem\ndurch selektives Aufbringen eines\ngeeigneten Dotierungsstoffes auf ein\nHalbleitersubstrat integrierte Schal-\ntungen gebildet werden), auch wenn\nder Zusammenbau und/oder das Tes-\nten in einem in den Artikeln 3 und 4\nnicht genannten Land stattfinden\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung, der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Position\n8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n8544        Isolierte (auch lackisolierte oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nKabel (einschließlich Koaxialkabel)   des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Lei- stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Anschlussstücken;\nKabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Lei-\nter enthaltend oder mit Anschluss-\nstücken versehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1295\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder                (4)\n8545        Kohleelektroden,       Kohlebürsten,  Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und Ele-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmentekohlen und andere Waren für      des Ab-Werk-Preises der herge-\nelektrotechnische Zwecke aus Gra-     stellten Ware nicht überschreitet\nfit oder anderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n8546        Elektrische Isolatoren aus Stoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                             verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8547        Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller\noder nur mit in die Masse einge-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\npressten einfachen Metallteilen zum   des Ab-Werk-Preises der herge-\nBefestigen (z. B. mit eingepressten   stellten Ware nicht überschreitet\nHülsen mit Innengewinde), für elek-\ntrische Maschinen, Apparate, Gerä-\nte oder Installationen, ausgenom-\nmen Isolatoren der Position 8546;\nIsolierrohre und Verbindungsstücke\ndazu, aus unedlen Metallen, mit\nInnenisolierung\n8548        Abfälle und Schrott von elektrischen  Herstellen, bei dem der Wert aller\nPrimärelementen, Primärbatterien      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nund Akkumulatoren; ausgebrauchte      des Ab-Werk-Preises der herge-\nelektrische Primärelemente, Primär-   stellten Ware nicht überschreitet\nbatterien und Akkumulatoren; elek-\ntrische Teile von Maschinen, Appa-\nraten und Geräten, in Kapitel 85\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\nex Kapitel 86  Schienenfahrzeuge und ortsfestes      Herstellen, bei dem der Wert aller\nGleismaterial, Teile davon; mecha-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnische (auch elektromechanische)      des Ab-Werk-Preises der herge-\nSignalgeräte für Verkehrswege, aus-   stellten Ware nicht überschreitet\ngenommen:\n8608        Ortsfestes Gleismaterial; mecha-      Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nnische (auch elektromechanische)      – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nSignal-, Sicherungs-, Überwachungs-     ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\noder Steuergeräte für Schienenwege      lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\noder dergleichen, Straßen, Binnen-      hergestellte Ware und                überschreitet\nwasserstraßen, Parkplätze oder Park-\n– bei dem der Wert aller verwen-\nhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nTeile davon\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87  Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschienengebundene Landfahrzeuge,      des Ab-Werk-Preises der herge-\nTeile davon und Zubehör, ausge-       stellten Ware nicht überschreitet\nnommen:\n8709        Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,     Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,    – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen       ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzum Kurzstreckentransport von           lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nWaren verwendeten Art; Zugkraft-        hergestellte Ware und                überschreitet\nkarren, von der auf Bahnhöfen ver-\n– bei dem der Wert aller verwen-\nwendeten Art; Teile davon\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8710        Panzerkampfwagen und andere           Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nselbst fahrende gepanzerte Kampf-     – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile       ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndavon                                   lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet","1296        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)               oder                (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8711        Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungsmo-\ntor mit einem Hubraum von:\n– – 50 cm3 oder weniger             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– – mehr als 50 cm3                 Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– andere                            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 8712        Fahrräder, ohne Kugellager          Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 8714          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8715        Kinderwagen und Teile davon         Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n– aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8716        Anhänger, einschließlich Sattel-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nanhänger, für Fahrzeuge aller Art;  – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nandere nicht selbst fahrende Fahr-    ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzeuge; Teile davon                    lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1297\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 88  Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und      Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon, ausgenommen:             Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware                  ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 8804        Rotierende Fallschirme                Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, einschließlich aus anderen   aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien der Position 8804       lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8805        Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nAbbremsvorrichtungen für Schiffs-     Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\ndecks und ähnliche Landehilfen für    materialien derselben Position wie     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nLuftfahrzeuge; Bodengeräte zur        die hergestellte Ware                  ses der hergestellten Ware nicht\nFlugausbildung; Teile davon                                                  überschreitet\nKapitel 89  Wasserfahrzeuge und schwimmen-        Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nde Vorrichtungen                      Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-     ses der hergestellten Ware nicht\nfen Rümpfe der Position 8906 nicht     überschreitet\nverwendet werden.\nex Kapitel 90  Optische, fotografische oder kine-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nmatografische Instrumente, Appa-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nrate und Geräte; Mess-, Prüf- oder                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nPräzisionsinstrumente,      -apparate   lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nund -geräte; medizinische und chir-                                          überschreitet\nhergestellte Ware und\nurgische Instrumente, Apparate und\nGeräte; Teile und Zubehör für diese   – bei dem der Wert aller verwen-\nInstrumente, Apparate und Geräte,       deten Vormaterialien 40 v. H. des\nausgenommen:                            Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9001        Optische Fasern und Bündel aus        Herstellen, bei dem der Wert aller\noptischen Fasern; Kabel aus opti-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschen Fasern, ausgenommen sol-        des Ab-Werk-Preises der herge-\nche der Position 8544; polari-        stellten Ware nicht überschreitet\nsierende Stoffe in Form von Folien\noder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel\nund andere optische Elemente, aus\nStoffen aller Art, nicht gefasst\n(ausgenommen solche aus optisch\nnicht bearbeitetem Glas)\n9002        Linsen, Prismen, Spiegel und andere   Herstellen, bei dem der Wert aller\noptische Elemente, aus Stoffen aller  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nArt, für Instrumente, Apparate und    des Ab-Werk-Preises der herge-\nGeräte, gefasst (ausgenommen sol-     stellten Ware nicht überschreitet\nche aus optisch nicht bearbeitetem\nGlas)\n9004        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähn-  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nliche Waren                           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9005        Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nskope und Montierungen dafür          – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware,                   überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und","1298        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)               oder                (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9006        Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und  Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für fotografische                                           aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nZwecke sowie Fotoblitzlampen,                                              lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nausgenommen Fotoblitzlampen mit                                            ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nelektrischer Zündung                  hergestellte Ware,                   überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9007        Filmkameras und Filmvorführappa-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nnahme- oder Tonwiedergabege-                                               lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nräten                                                                      ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware,\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9011        Optische Mikroskope, einschließ-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nlich solcher für Mikrofotografie,                                          aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nMikrokinematografie oder Mikro-                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nprojektion                                                                 ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware,\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9014        Andere Navigationsinstrumente, -ap- Herstellen, bei dem der Wert aller\nparate und -geräte                  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015        Instrumente, Apparate und Geräte    Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie, Topografie, Foto- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ngrammetrie, Hydrografie, Ozeano-    des Ab-Werk-Preises der herge-\ngrafie, Hydrologie, Meteorologie    stellten Ware nicht überschreitet\noder Geophysik, ausgenommen\nKompasse; Entfernungsmesser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                     1299\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder               (4)\n9016         Waagen mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nGewichten                             des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017         Zeichen-, Anreiß- oder Rechen-        Herstellen, bei dem der Wert aller\ninstrumente und -geräte (z. B.        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nZeichenmaschinen,       Pantografen,  des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechen-      stellten Ware nicht überschreitet\nschieber und Rechenscheiben);\nLängenmessinstrumente und -gerä-\nte, für den Handgebrauch (z. B.\nMaßstäbe und Maßbänder, Mikro-\nmeter, Schieblehren und andere\nLehren), in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9018         Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instru-\nmente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich Szintigrafen und andere\nelektromedizinische Apparate und\nGeräte, sowie Apparate und Geräte\nzum Prüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungsstühle     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   Position, einschließlich anderer Vor-   aller verwendeten Vormateria-\noder Speifontänen                  materialen der Position 9018            lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-           lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die       ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                 überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9019         Apparate und Geräte für Mechano-      Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und                                                 aller verwendeten Vormateri-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\n-geräte; Apparate und Geräte für                                              alien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nPsychotechnik; Apparate und Ge-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nräte für Ozontherapie, Sauerstoff-                                            überschreitet\nhergestellte Ware und\ntherapie oder Aeorosoltherapie, Be-\natmungsapparate zum Wiederbele-       – bei dem der Wert aller verwen-\nben und andere Apparate und Ge-         deten Vormaterialien 40 v. H. des\nräte für Atmungstherapie                Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9020         Andere     Atmungsapparate       und  Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken, ausge-                                                 aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nnommen       Schutzmasken       ohne                                          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nmechanische Teile und ohne aus-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nwechselbares Filterelement              hergestellte Ware und                 überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9024         Maschinen, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDruckfestigkeit, Elastizität oder     des Ab-Werk-Preises der herge-\nanderer mechanischer Eigenschaf-      stellten Ware nicht überschreitet\nten von Materialien (z. B. von Metal-\nlen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)","1300        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder                (4)\n9025         Dichtemesser (Aräometer, Senk-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwim-          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmende Instrumente, Thermometer,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nPyrometer, Barometer, Hygrometer      stellten Ware nicht überschreitet\nund Psychrometer auch mit Regis-\ntriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert\n9026         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDurchfluss, Füllhöhe, Druck oder      des Ab-Werk-Preises der herge-\nanderen veränderlichen Größen von     stellten Ware nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen (z. B.\nDurchflussmesser,       Flüssigkeits-\nstand- oder Gasstandanzeiger, Ma-\nnometer,       Wärmemengenzähler),\nausgenommen Instrumente, Appa-\nrate und Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür physikalische oder chemische      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nUntersuchungen (z. B. Polarimeter,    des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und       stellten Ware nicht überschreitet\nUntersuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Visko-\nsität, Porosität, Dilatation, Ober-\nflächenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder fotometrische Messungen (ein-\nschließlich Belichtungsmesser); Mi-\nkrotome\n9028         Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler,   einschließlich\nEichzähler dafür:\n– Teile und Zubehör                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9029         Andere Zähler (z. B. Tourenzähler,    Herstellen, bei dem der Wert aller\nProduktionszähler, Taxameter, Kilo-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmeterzähler oder Schrittzähler);      des Ab-Werk-Preises der herge-\nTachometer und andere Geschwin-       stellten Ware nicht überschreitet\ndigkeitsmesser, ausgenommen sol-\nche der Position 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030         Oszilloskope, Spektralanalysatoren    Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nund Geräte zum Messen oder Prü-       des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen elektrischer Größen; Instrumen-   stellten Ware nicht überschreitet\nte, Apparate und Geräte zum Mes-\nsen oder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen ionisie-\nrenden Strahlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                   1301\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder                (4)\n9031        Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfen, in Kapitel 90 anderweit weder   des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; Profil-    stellten Ware nicht überschreitet\nprojektoren\n9032        Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                           verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9033        Teile und Zubehör (in Kapitel 90     Herstellen, bei dem der Wert aller\nanderweit weder genannt noch in-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nbegriffen) für Maschinen, Apparate,  des Ab-Werk-Preises der herge-\nGeräte, Instrumente oder andere      stellten Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren, ausgenommen:         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9105        Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9109        Andere Uhrwerke (ausgenommen         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzt                                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusam-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nmengesetzte, vollständige Uhrwer-                                           aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nke (Schablonen), unvollständige, zu-                                        lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nsammengesetzte Uhrwerke, Uhr-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nrohwerke                                                                    überschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 9114 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1302        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)               oder                (4)\n9111        Gehäuse für Uhren der Position       Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n9101 oder 9102, Teile davon          – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9112        Gehäuse für andere Uhrmacher-        Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                                                          aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9113        Uhrarmbänder und Teile davon:\n– aus unedlen Metallen, auch ver-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ngoldet oder versilbert oder aus   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nEdelmetallplattierungen           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 92  Musikinstrumente; Teile und Zube-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nhör für diese Instrumente            verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93  Waffen und Munition; Teile davon     Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                          verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 94  Möbel;      medizinisch-chirurgische Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nMöbel; Bettausstattungen und ähn-    Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nliche Waren; Beleuchtungskörper,     materialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nanderweit weder genannt noch in-     die hergestellte Ware                  ses der hergestellten Ware nicht\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-                                         überschreitet\nschilder, beleuchtete Namens-\nschilder und dergleichen; vorge-\nfertigte Gebäude, ausgenommen:\nex 9401 und    Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403        nicht gepolsterten Baumwollge-       Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nweben mit einem Quadratmeter-        materialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ngewicht von 300 g oder weniger       die hergestellte Ware                  ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\noder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003            1303\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\nHerstellen aus gebrauchsfertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPositionen 9401 oder 9403, wenn\n– ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– alle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren und in\neine andere Position als die Posi-\ntion 9401 oder 9403 einzureihen\nsind\n9405        Beleuchtungskörper (einschließlich   Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,       verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nanderweit weder genannt noch in-     des Ab-Werk-Preises der herge-\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-  stellten Ware nicht überschreitet\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen, mit fest ange-\nbrachter Lichtquelle, und Teile da-\nvon, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9406        Vorgefertigte Gebäude                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 95  Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nartikel und Sportgeräte; Teile davon Position, ausgenommen aus Vor-\nund Zubehör, ausgenommen:            materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n9503        Anderes Spielzeug; maßstabgetreu     Herstellen\nverkleinerte Modelle und ähnliche\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nModelle zur Unterhaltung, auch mit\nausgenommen aus Vormateria-\nAntrieb; Puzzles aller Art\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 9506        Golfschläger und Teile davon         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Rohformen zum Herstellen von\nGolfschlägern verwendet werden\nex Kapitel 96  Verschiedene Waren, ausgenom-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmen:                                 Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 9601 und    Waren aus tierischen, pflanzlichen   Herstellen aus bearbeiteten Vorma-\nex 9602        und mineralischen Schnitzstoffen     terialien derselben Position","1304        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                   (3)               oder               (4)\nex 9603        Besen, Bürsten und Pinsel (ein-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher, die Teile von      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-         des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeugen sind), von Hand zu führende      stellten Ware nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pin-\nselköpfe; Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus Kau-\ntschuk oder ähnlichen geschmeidi-\ngen Stoffen, ausgenommen Reisig-\nbesen und dergleichen sowie Bürs-\nten und Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaar\n9605        Reisezusammenstellungen zur Kör-        Jede Ware in der Warenzusam-\nperpflege, zum Nähen, zum Reini-        menstellung muss die Regel erfül-\ngen von Schuhen oder Bekleidung         len, die anzuwenden wäre, wenn sie\nnicht in der Warenzusammen-\nstellung enthalten wäre. Jedoch\ndürfen Waren ohne Ursprungs-\neigenschaft mitverwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet.\n9606        Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen        Herstellen\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9608        Kugelschreiber; Schreiber und Mar-      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkierstifte, mit Filzspitze oder anderer Position, ausgenommen aus Vor-\nporöser Spitze; Füllfederhalter und     materialien derselben Position wie\nandere Füllhalter; Durchschreib-        die hergestellte Ware. Jedoch kön-\nstifte; Füllbleistifte; Federhalter,    nen Schreibfedern oder Schreib-\nBleistifthalter und ähnliche Waren;     federspitzen derselben Position ver-\nTeile davon (einschließlich Kappen      wendet werden.\nund Klipse), ausgenommen Waren\nder Position 9609\n9612        Bänder für Schreibmaschinen und         Herstellen\nähnliche Bänder, mit Tinte oder\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nanders für Abdrucke präpariert,\nausgenommen aus Vormateria-\nauch auf Spulen oder in Kassetten;\nlien derselben Position wie die\nStempelkissen, auch getränkt, auch         hergestellte Ware und\nmit Schachteln\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 9613        Feuerzeuge mit piezoelektrischer        Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                                 verwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 9613 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614        Tabakpfeifen, einschließlich Pfei-      Herstellen aus Pfeifenrohformen\nfenköpfe\nKapitel 97  Kunstgegenstände,          Sammlungs-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstücke und Antiquitäten                 Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                                     1305\nFußnoten:\n1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.\n3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Her-\nstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer\n(d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.\n7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.\n9) Siehe Bemerkung 6.\n10) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.\n11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.\n12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.","1306       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 6 – Anhang III\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nund Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nDruckanweisungen\n1. Das Formblatt hat das Format 210 u 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens\nkönnen sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,\ndie sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese\nErmächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die\nAnschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kenn-\nzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                                                             1307\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                       Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n.............................................\nund\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                           .............................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                     5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                      -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                        -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                          7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1),                                                       9. Rohmasse               10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                               (kg) oder                   nungen\nandere                      (Ausfüllung\nMaße (l,                    freigestellt)\nm3 usw.)\n11. SICHTVERMERK DER                                                                                 12. ERKLÄRUNG DES\nZOLLBEHÖRDE                                                                                          AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird\nDer Unterzeichner erklärt, dass die vor-\nbescheinigt.\ngenannten Waren die Voraussetzungen\nAusfuhrpapier 2)\nerfüllen, um diese Bescheinigung zu er-\nArt/Muster                                                             Stempel                       langen.\nNr........................................................\nZollbehörde ..........................................\nAusstellender/s Staat/Gebiet\n.............................................................\n.............................................................                                        ..................................................................\n(Datum)                                                                                           (Ort und Datum)\n.............................................................                                        ..................................................................\n(Unterschrift)                                                                                          (Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2)  Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                           14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)\n❏   von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden\nist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.\n❏   nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Rich-\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe bei-\nund Richtigkeit ersucht.                                                                     gefügte Bemerkungen).\n............................................................................              ............................................................................\n(Ort und Datum)                                                                           (Ort und Datum)\nStempel                                                                                   Stempel\n............................................................................              ............................................................................\n(Unterschrift)                                                                            (Unterschrift)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,\ndass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so\nvorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zoll-\nbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                                     1309\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                     EUR.1                  Nr. A              000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n.............................................\nund\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                 .............................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)               7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1),                                     9. Rohmasse       10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                           (kg) oder          nungen\nandere             (Ausfüllung\nMaße (l,           freigestellt)\nm3 usw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","1310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                     dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                   den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                         folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,           auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und\nder Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                    die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unver-\nändertem Zustand wiederausgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                             1311\nProtokoll Nr. 6 – Anhang IV\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu\nwerden.\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses\nHandelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist,\npräferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.\nSpanische Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización\naduanera n° ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos\ngozan de un origen preferencial ...2).\nDänische Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes\ntilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har\npræferenceoprindelse i ...2).\nGriechische Fassung\nO εêαγωγας των πρïϊÞντων πïυ καλàπτïνται απÞ τï παρÞν γγραφï (Àδεια τελωνεÝïυ\nυπ^ αριθ. ...1)) δηλñνει Þτι, εκτÞς εÀν δηλñνεται σαφñς Àλλως, τα πρïϊÞντα αυτÀ εÝναι\nπρïτιµησιακÜς καταγωγÜς …2).\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1))\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferen-\ntial origin 2).\nFranzösische Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière\nn° ...1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle ...2).\nItalienische Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doga-\nnale n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferen-\nziale ...2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning\nnr. ...1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze\ngoederen van preferentiële ... oorsprong zijn 2).\nPortugiesische Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-\nrização aduaneira nº ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial ...2).\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet\novat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita 2).\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd\nnr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande\n... ursprung2).","1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nArabische Fassung\n.............................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und\nName des Unterzeichners in Druckschrift)\n1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23\ndes Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser\nStelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer\nausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelas-\nsen werden.\n2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung\nganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des\nProtokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss,\nentfällt auch der Name des Unterzeichners.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1313\nProtokoll Nr. 6 – Anhang V\nMuster der Lieferantenerklärung\nDer Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung beschriebenen Waren vollständig\ngewonnen oder hergestellt worden sind\n…………………………………………………………………………………………………………\nund (gegebenenfalls):\na)  1) den Vorschriften für „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse“ entspre-\nchen\noder\nb)  1) aus folgenden Erzeugnissen hergestellt worden sind:\nBeschreibung                      Ursprungsland 2)                       Wert 1)\n…………………………                         …………………………                       …………………………\n…………………………                         …………………………                       …………………………\n…………………………                         …………………………                       …………………………\n…………………………                         …………………………                       …………………………\nund folgenden Be- und Verarbeitungen unterzogen worden sind:\n……………………………………………………………… (Be- und Verarbeitungen angeben)\nin\n……………………………………\n……………………………, den ……………………                                  ……………………………………………\n(Unterschrift)\n1) Gegebenenfalls ausfüllen.\n2) Gegebenenfalls ausfüllen. In diesem Fall ist anzugeben:\n– wenn es sich um Ursprungswaren eines im Abkommen genannten Landes handelt, dieses Land;\n– wenn es sich um Ursprungswaren eines anderen Landes handelt, „Drittland“.","1314        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 6 – Anhang VI\n1. Versender1)                                                                          AUSKUNFTSBLATT\nfür die Erlangung einer\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\naufgrund der Vorschriften über den Handel zwischen\n2. Empfänger1)                                                                DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT\nund\n………………………………………\n(in Druckbuchstaben)\n3. Verarbeiter1)                                                    4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitungen vorgenommen\nworden sind\n5. Einfuhrzollstelle 2)                                             6. Für den Dienstgebrauch\n7. Einfuhrpapier 2)\nArt/Muster …………………………… Nr. ………………\nSerie …………………………………………………………\nvom\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DER VERSENDUNG IN DEN BESTIMMUNGSSTAAT\n8. Zeichen, Nummern,              9. Nummer des Codes des Harmonisierten Systems           10. Menge 3)\nAnzahl und Art                     zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-\nder Packstücke                     Code)\n11. Wert 4)\nBEI DER HERSTELLUNG VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12. Nummer des Codes des Harmonisierten Systems 13. Ursprungsland 5)                     14. Menge 3)            15. Wert 2) 6)\nzur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-\nCode)\n16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen\n17. Bemerkungen\n18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                               19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                 Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf\nPapier                                                                          diesem Blatt richtig sind.\nArt/Muster ……………………… Nr. ……………………\nStempel der Zollstelle          …………………………, den\nZollbehörde ………………………\n……………………………………………………\nvom                                                                                               (Unterschrift)\n…………………………………….……\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                              1315\nERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG                                                 ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung die-              Die Nachprüfung durch den unterzeichnenden Zollbeamten\nses Auskunftsblattes auf ihre Echtheit und Ordnungsmäßig-               hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt\nkeit.\nvon der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist\nund dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind*)\n………………………………, den ………………………………                                          nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beige-\nfügte Bemerkungen).*)\nStempel der\nZollstelle                                                          ………………………………, den ………………………………\n………………………………\n(Unterschrift des Beamten)           Stempel der\nZollstelle\n………………………………\n(Unterschrift des Beamten)\n*) Unzutreffendes streichen.\nAnmerkungen zur Vorderseite\n1) Name oder Firma und vollständige Anschrift.\n2) Ausfüllung freigestellt.\n3) Kilogramm, Hektoliter, Kubikmeter oder andere Maße.\n4) Umschließungen werden zusammen mit den in ihnen enthaltenen Waren als Ganzes angesehen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Umschließun-\ngen, die nicht von der für das Erzeugnis üblichen Art sind und die einen eigenen dauerhaften Gebrauchswert haben, der von ihrer Funktion als\nUmschließung unabhängig ist.\n5) Gegebenenfalls ausfüllen. In diesem Fall ist anzugeben:\n– wenn es sich um Ursprungswaren eines im Abkommen genannten Landes handelt, dieses Land;\n– wenn es sich um Ursprungswaren eines anderen Landes handelt, „Drittland“.\n6) Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.","1316       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nProtokoll Nr. 6 – Anhang VII\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im\nFürstentum Andorra werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nim Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-\ngenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Algerien als\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der\nvorgenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung zur Ursprungskumulierung\nDie Gemeinschaft und Algerien erkennen die wichtige Rolle der Ursprungskumulierung\nan und bekräftigen ihr Eintreten für die Einführung der diagonalen Ursprungskumulierung\nzwischen den Partnern, die bereit sind, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden.\nJe nach dem Ergebnis der EURO-MED-Arbeitsgruppe über die Ursprungsregeln wird die\ndiagonale Kumulierung entweder zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden\nPartnern im Mittelmeerraum oder zwischen diesen und den Partnern der Europäischen\nKumulierung eingeführt.\nZu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Algerien so bald wie möglich Konsulta-\ntionen einleiten, um die Modalitäten des Beitritts Algeriens zur diagonalen Kumulierung in\nder vereinbarten Form festzulegen. Protokoll Nr. 6 wird sodann entsprechend geändert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                    1317\nProtokoll Nr. 7\nüber die gegenseitige Amtshilfe\nder Verwaltungsbehörden im Zollbereich\nArtikel 1                           b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten\nWaren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-\nBegriffsbestimmungen\ntragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-        Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.\nbestimmungen:\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die\na) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertrags-    ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften       und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von\nüber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nderen Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der\nder Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\nVerbote, Beschränkungen und Kontrollen.\ndas Zollrecht begehen oder begangen haben;\nb) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu      b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,          den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der\ndie ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.     Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen\nc) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu            gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,      c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert\nan die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls          werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass\ngerichtet wird.                                                  sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet\nd) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine        werden sollen;\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.      d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung          benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme\noder die versuchte Verletzung des Zollrechts.                    besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt werden sollen.\nArtikel 2\nArtikel 4\nGeltungsbereich\nAmtshilfe ohne Ersuchen\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und         Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt    sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu          Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen\ngewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung        Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie\nund Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.        über Erkenntnisse verfügen über\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls   – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für     Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die       Interesse sein könnten;\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen      – neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen\nunberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung     das Zollrecht angewandt werden;\nvon Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen\n– Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zu-\nwerden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung\nwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;\ndieser Erkenntnisse zustimmen.\n– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\n(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder        Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das\nBußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.                      Zollrecht begehen oder begangen haben;\n– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nArtikel 3\nbesteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nAmtshilfe auf Ersuchen                         benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte\nBehörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus-                                      Artikel 5\nkünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen-                         Zustellung/Bekanntgabe\ndung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften\nüber festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zoll-    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die er-\nrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.                          suchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften\n(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte\nBehörde der ersuchenden Behörde mit,                             – die Zustellung aller Schriftstücke,\n– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\na) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-      die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-\npartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe   tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens;                  Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.","1318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nDas Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um                (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt\nBekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amts-      werden.\nsprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-\n(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,\nsenen Sprache zu stellen.\nwenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-\nunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.\nArtikel 6\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen                                               Artikel 9\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu          Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\nstellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für        (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung\nseine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können    bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach\nmündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver-            Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem\nzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.                       Protokoll\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende An-         a) die Souveränität Algeriens oder eines Mitgliedstaates, der\ngaben enthalten:                                                        nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträch-\na) ersuchende Behörde,                                                  tigt werden könnte oder\nb) Maßnahme, um die ersucht wird,                                  b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-\nliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbeson-\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens,                                  dere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sons-        c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\ntige rechtliche Elemente,                                           würde.\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-              (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter-   Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-\nsuchung richtet,                                               suchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchti-\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-        gen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit\ngeführten Ermittlungen.                                        der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe\nunter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-\n(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten   aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.\nBehörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzu-\nlegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 bei-        (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle\ngefügten Unterlagen.                                               eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-   Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;\nin der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet             (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung\nwerden.                                                            der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe\nder Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.\nArtikel 7\nArtikel 10\nErledigung der Amtshilfeersuchen\nInformationsaustausch und Datenschutz\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\n(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nVertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nden Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt wer-\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu\nden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den\ndiesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu\nSchutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvor-\nübermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen\nschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der ent-\nbeziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere\nsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechts-\nBehörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen\nvorschriften.\nbefasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-\nwenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten\nmindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertrags-\nVertragspartei.\npartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-         hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien ein-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-       ander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gege-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen       benenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemein-\nbei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen     schaft geltenden Rechtsvorschriften.\nanderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete           (3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die er-        Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-\nsuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.        künfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schrift-\n(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-         liche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-       erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen       Behörde festgelegten Beschränkungen.\nbei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.         (4) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-\nkünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einge-\nArtikel 8                            leiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung\nfür die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können\nForm der Auskunftserteilung\ndaher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und ein-\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das      gesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in\nErgebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche  Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsver-\nSchriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.             fahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zustän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003                        1319\ndige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in schen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den\ndie betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über   geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den\neine solche Verwendung zu unterrichten.                             zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens\nan diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.\nArtikel 11                                (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-\nSachverständige und Zeugen                         heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-\nvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im\nRahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\nArtikel 14\ntungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-\nheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten                            Andere Übereinkünfte\nund dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte              (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-\nKopien davon oder andere Unterlagen vorzulegen, sofern dies für     schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\ndas Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzuge-\nben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte         – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien\naussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher             aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\nEigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt        – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über\nwerden soll.                                                          gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-\nten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen\nArtikel 12                                werden;\nKosten der Amtshilfe                          – lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den\nAustausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche         die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallen-      den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäi-\nden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-              schen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-\nwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet-            staaten unberührt.\nscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nangehören.                                                            (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen\ndieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen\nüber gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-\nArtikel 13\nstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen\nDurchführung                              werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Pro-\ntokolls unvereinbar sind.\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden\nAlgeriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kom-       (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die\nmission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls          Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen\nden Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen.       des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkom-\nSie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prakti-     men eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.","1320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                            und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich:\ndes Königreichs Belgien,                                        Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-\ndes Königreichs Dänemark,                                                       licher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die\nGemeinschaft\nder Bundesrepublik Deutschland,\nProtokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-\nder Hellenischen Republik,                                                      licher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\ndes Königreichs Spanien,                                                        schaft nach Algerien\nder Französischen Republik,                                     Protokoll Nr. 3 über die Regelung für die Einfuhr von Fischerei-\nerzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die\nIrlands,                                                                        Gemeinschaft\nder Italienischen Republik,                                     Protokoll Nr. 4 über die Regelung für die Einfuhr von Fischerei-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                                   erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft\nnach Algerien\ndes Königreichs der Niederlande,\nProtokoll Nr. 5 über den Handel zwischen Algerien und der\nder Republik Österreich,\nGemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbei-\nder Portugiesischen Republik,                                                   tungserzeugnissen\nder Republik Finnland,                                          Protokoll Nr. 6 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\ndes Königreichs Schweden,                                                       mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,                      Verwaltungen\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-        Protokoll Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwal-\nschen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische                          tungsbehörden im Zollbereich\nUnion, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nder Euroäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“       und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden,\ngenannt,                                                           dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:\neinerseits und                                                     Gemeinsame Erklärungen\ndie Bevollmächtigten der Demokratischen Volksrepublik           Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens\nAlgerien, im Folgenden „Algerien“ genannt,                         Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen\nandererseits,                                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens\ndie am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des\nEuropa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Alge-      Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft\nrien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusam-\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei\nmengetreten sind,\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens\nhaben bei der Unterzeichnung die folgenden Texte angenom-       zur WTO\nmen:                                                               Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des\nAbkommens\ndas Abkommen,\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1\nseine Anhänge 1 bis 6, nämlich:                                    erster Gedankenstrich des Abkommens\nAnhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirt-    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des\nschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen     Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)\nVerarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25\nbis 97 fallen                                         Erklärungen Algeriens\nAnhang 2 Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren           Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens\nAnhang 3 Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren           Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen\nAnhang 4 Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren          Gemeinschaft und der Türkei\nAnhang 5 Durchführungsvorschriften zu Artikel 41                   Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens\nAnhang 6 Geistiges und gewerbliches Eigentum                       Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens\nGeschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003           1321\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-\ntum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-\nrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten\nSchutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen,\ndie geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerb-\nlichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den\nSchutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb\nim Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informa-\ntionen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen\nDie Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung\nalgerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens\nDie Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf\ndirektem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84\nAbsatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und\nder praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens\ngenannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-\nmens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkom-\nmens liegt\n– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\nder Erfüllung des Abkommens,\n– im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen\nBestandteil des Abkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne\ndes Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völker-\nrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine\nMaßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das\nStreitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens\nDen Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem\nProtokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der\nEinfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung\ngetragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als\naufgehoben anzusehen.\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei\nDie Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemein-\nschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten\nan den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der\nGemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen\nund mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften\nGrundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie mög-\nlich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.","1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzum Beitritt Algeriens zur WTO\nDie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur\nWTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 41 des Abkommens\nDie Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des\nAbkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den\nKriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens\nFür die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84\nAbsatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die\nZwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 88 des Abkommens\n(Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)\nArtikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise\nvon Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem\nrechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen\nzusammenhängenden Regelungen unberührt.\nErklärungen Algeriens\nErklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens\nNach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen\nnach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert\ndie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unter-\nstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus.\nErforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage.\nErklärung Algeriens zur Zollunion\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei\nAlgerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In\ndem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen\ndiesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen.\nErklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens\nBei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Euro-\npäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren.\nErklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens\nNach Auffassung Algeriens ist die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein wesentlicher\nBestandteil der Bekämpfung der Korruption."]}