{"id":"bgbl2-2003-24-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":24,"date":"2003-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/24#page=165","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_24.pdf#page=165","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-15T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":165,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1133\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 2003\nDas in Amman am 8. Mai 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Hasche-\nmitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 8. Mai 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKarsten Hinrichs","1134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in\nund\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorha-\ndie Regierung des Haschemitischen Königsreichs Jordanien –       ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-          der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder als eine\ntischen Königreich Jordanien,                                      selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nandernfalls ein Darlehen, gewährt werden.\nzu vertiefen,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ten Vorhaben oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendi-\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,               ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nunter Bezugsnahme auf das Protokoll der Regierungs-             aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nverhandlungen vom 26. April 2002 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                              Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nnien und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierun-        der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\ngen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-           schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, insgesamt             land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) Darlehen     in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\nbeziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu erhalten:                 innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträ-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 12 500 000,– EUR (in Worten:          ge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nzwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben:    Ablauf des 31. Dezember 2011.\na) „Wasserverlustreduzierung Nördliche Gouvernorate“ bis         (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nzu insgesamt 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen  nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nfünfhunderttausend Euro),                                über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro\nb) „Wasserverlustreduzierung Karak“ bis zu insgesamt          in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro),        grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-         (3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nben festgestellt worden ist;                                  nien, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 2 500 000,– EUR\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\n(in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das\nnen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nVorhaben „Schulbauprogramm II“,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nArtikel 3\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-     Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ntiefonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorien- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung      mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nvon Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für die      träge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben wer-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.        den.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht                                 Artikel 4\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der Kre-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben, bis zur Höhe\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhal-\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nten.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-"]}