{"id":"bgbl2-2003-24-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":24,"date":"2003-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juni 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"2003-09-12T00:00:00Z","page":970,"pdf_page":2,"num_pages":163,"content":["970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juni 2002\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 12. September 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 17. Juni 2002 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits und den in der Schlussakte ent-\nhaltenen Gemeinsamen Erklärungen zu den Artikeln 35, 38, 60, 65 und 86 wird\nzugestimmt. Das Abkommen sowie die Schlussakte werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Arti-\nkel 92 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 12. September 2003\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wowereit\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                      971\nEuropa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nDas Königreich Belgien,                                        in Anbetracht der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit\nzwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon,\ndas Königreich Dänemark,                                    die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstel-\nlungen beruhen,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nin Anbetracht des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mit-\ndie Hellenische Republik,                                   gliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und\ndauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit,\ndas Königreich Spanien,                                     Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit auf-\nzunehmen,\ndie Französische Republik,\nin Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den\nIrland,                                                     Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbeson-\ndere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der\ndie Italienische Republik,                                  Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit\nbeimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin Anbetracht der jüngsten politischen und wirtschaftlichen\ndas Königreich der Niederlande,\nEntwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich dar-\naus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität,\ndie Republik Österreich,\nSicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,\ndie Portugiesische Republik,\nin Anbetracht der Bedeutung des Freihandels für die Gemein-\ndie Republik Finnland,                                      schaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und\nHandelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen\ndas Königreich Schweden,                                    Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung\nder Welthandelsorganisation garantiert wird,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-    schen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit,\nschen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt,    den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in\nund                                                            Libanon zu stärken,\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“      in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\ngenannt,                                                       Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten\nTeils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\neinerseits und                                                 schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-\ntragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das\ndie Libanesische Republik, im Folgenden „Libanon“ genannt,  Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im\nEinklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten\nandererseits,                                                  Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die","972            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nEuropäische Union und des Vertrages zur Gründung der                                              Titel I\nGemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft\ngebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen bei-                        Politischer Dialog\ngefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Däne-\nmark,                                                                                           Artikel 3\nin dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang       (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-\nzu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestim-    tischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauer-\nmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer An-            hafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen\nnäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands     Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeer-\nder Gemeinschaft und Libanons zu gelangen,                        raum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz\nzwischen den Kulturen schaffen.\neingedenk der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der             (2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammen-\nGemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen,      arbeit wird insbesondere angestrebt,\nZusammenarbeit und Dialog beruht,\na) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Ver-\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über          besserung der gegenseitigen Verständigung und eine regel-\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse     mäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beider-\naufzunehmen,                                                          seitigem Interesse zu erleichtern;\nb) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\npunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu\nLibanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der\nberücksichtigen;\nReform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen\nEntwicklung zu unterstützen,                                      c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität\nim Mittelmeerraum und insbesondere im Nahen Osten zu\nin dem Wunsch, zur Verbesserung der gegenseitigen Verstän-         leisten;\ndigung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte          d) gemeinsame Initiativen zu fördern.\nZusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, techno-\nlogischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzu-\nnehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren,                                                Artikel 4\nGegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für\nin der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein Klima schafft,    die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, ins-\ndas für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich   besondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von\nist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die  Frieden und Sicherheit durch Unterstützung der Zusammen-\nfür den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die         arbeit. Mit dem Dialog wird auch angestrebt, auf gemeinsame\nUmstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische      Ziele ausgerichtete neue Formen der Zusammenarbeit zu schaf-\nModernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,                   fen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\n(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig\nArtikel 1                            statt, und zwar\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten        a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;\neinerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation ge-\ngründet.                                                          b) auf der Ebene hoher Beamter, die Libanon einerseits und die\nPräsidentschaft des Rates sowie die Kommission anderer-\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es,                                  seits vertreten;\na) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-        c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließ-\nschen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung      lich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten,\nenger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für     Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten\neinen solchen Dialog für sachdienlich erachten;                  zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;\nb) die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des   d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher\nWaren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;        Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur\nc) insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel            Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.\nund die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und           (2) Zwischen dem Europäischen Parlament und dem libane-\nsozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und       sischen Parlament wird ein politischer Dialog eingerichtet.\ndamit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und sei-\nner Bevölkerung zu fördern;\nd) die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und wäh-\nrungspolitische Zusammenarbeit zu fördern;                                                  Titel II\ne) die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die\nvon beiderseitigem Interesse sind.                                                 Freier Warenverkehr\nGrundsätze\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle\nBestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Wahrung                Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab\nder Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschen-       Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und\nrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte   Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den\nniedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer   Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nInnen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher        1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilate-\nBestandteil dieses Abkommens sind.                                ralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                         973\nzur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden            (2) Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien\n„WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.                oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstruk-\nturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberste-\nhen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale\nKapitel 1                           Probleme hervorrufen.\nGewerbliche Waren                            (3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhr-\nzollsätze Libanons für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\ndürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den\nArtikel 7\nUrsprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präfe-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-        renz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die\nerzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapi-   diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen Durch-\ntel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libane-       schnitts der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der\nsischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufge-   Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken\nführten Waren.                                                   vorliegen, nicht übersteigen.\n(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht\nArtikel 8                          der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie\nUrsprungserzeugnisse Libanons sind frei von Zöllen und        treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Über-\nAbgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zuge-   gangszeit außer Kraft.\nlassen.                                                             (5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen\nwerden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\nArtikel 9                          mäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen glei-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.\n(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schritt-       (6) Libanon unterrichtet den Assoziationsausschuss über die\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:                          Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Er-\nsuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsulta-\n– Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\ntionen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige\nZoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes\nstatt. Bei Einführung der Regelungen legt Libanon dem Asso-\ngesenkt;\nziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach\n– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder     diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan\nZoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes        muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen\ngesenkt;                                                      Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Ein-\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder    führung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen ande-\nZoll- oder Abgabensatz auf 64 v. H. des Ausgangssatzes        ren Zeitplan beschließen.\ngesenkt;                                                         (7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss\n– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder      Libanon ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getrof-\nZoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes        fene Regelungen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit\ngesenkt;                                                      hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit\ndem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten\n– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder      Rechnung zu tragen.\nZoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;\n– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder                                     Kapitel 2\nZoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes                        Landwirtschaftliche Erzeugnisse,\ngesenkt;\nFischereierzeugnisse und land-\n– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-            wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\noder Abgabensatz auf 16 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die                                    Artikel 12\nverbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-\n(2) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann erzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapi-\nder Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einver-       tel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen\nnehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeit-         Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.\nplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware\nnicht über die maximale Übergangszeit von 12 Jahren hinaus                                      Artikel 13\nverlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von\n30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung            Die Gemeinschaft und Libanon liberalisieren schrittweise ihren\ndes Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den      Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei-\nZeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.             erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-\nnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in\nAbsatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen\nArtikel 14\nwerden, der in Artikel 19 genannte Satz.\n(1) Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen\nErzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die\nArtikel 10                          Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.\nDie Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-      (2) Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen\nten auch für Finanzzölle.                                        Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der\nEinfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls.\nArtikel 11\n(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden land-\n(1) Libanon kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9   wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelun-\nin Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.      gen des Protokolls 3.","974            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nArtikel 15                              (3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\n(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen       und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Liba-\ndie Gemeinschaft und Libanon die Lage und legen die Maßnah-        non und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses\nmen fest, die von der Gemeinschaft und Libanon ein Jahr nach       Abkommens beseitigt.\nÜberprüfung dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in               (4) Die Gemeinschaft und Libanon wenden bei der Ausfuhr in\nArtikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.                             die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung       Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnah-\ndes Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragspar-          men gleicher Wirkung an.\nteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnis-\nsen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie                                     Artikel 19\nderen besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und\nLibanon im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, wel-      (1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in\nche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungs-        Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Senkungen vorgenommen wer-\nmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.            den, der Satz, der am Tag des Abschlusses der Verhandlungen\ntatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.\nArtikel 16                              (2) Für den Fall, dass Libanon der WTO beitritt, ist der zwi-\nschen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in\n(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer\nder WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts\nVertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine gelten-\ntatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird\nde Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die\nnach dem Beitritt Libanons zur WTO eine Zollsenkung erga\nDurchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann\nomnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwen-\ndie Vertragspartei die Regelung dieses Abkommens für die\ndung.\nbetreffenden Erzeugnisse ändern.\n(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet    (3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der\nden Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertrags-      Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.\npartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Inter-        (4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am Tag des\nessen der anderen Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung      Abschlusses der Verhandlungen angewandten Zollsätze mit.\nzu tragen.\n(3) Ändert die Gemeinschaft oder Libanon nach Absatz 1 die\nArtikel 20\nRegelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeug-\nnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnis-        Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Libanons bei\nsen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in  der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als\ndiesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar            die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.\nist.\n(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf\nArtikel 21\nErsuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-\ntionen im Assoziationsrat.                                            (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maß-\nnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertrags-\nArtikel 17                           partei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen\n(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, zur Verringe-   Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei\nrung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handels-       benachteiligen.\nbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.                     (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei\n(2) Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende    ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter\nBeweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg  Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nder Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die       unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\nandere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirt-\nschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und\nArtikel 22\nExportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die\nÜberprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Ver-             (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\ntragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Ver-    tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-\ntragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses        regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in\nAbkommens unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete       diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.\nLösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-\n(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen\nne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig\nden Vertragsparteien zu Übereinkünften zur Errichtung von Zoll-\nerachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vor-\nunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle son-\nrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\nstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen\nAbkommens am wenigsten behindern.\nHandelspolitik gegenüber Drittstaaten statt. Konsultationen fin-\nden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur\nEuropäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den bei-\nKapitel 3\nderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rech-\nGemeinsame Bestimmungen                          nung getragen werden kann.\nArtikel 18                                                         Artikel 23\n(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon\npartei Dumping im Sinne der geltenden internationalen Regeln\nweder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher\ndes Artikels VI des GATT und ihrer einschlägigen internen\nWirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.\nRechtsvorschriften fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-\n(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden      Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und\nkeine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maß-          ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maß-\nnahmen gleicher Wirkung eingeführt.                                nahmen gegen diese Praktiken treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                         975\nArtikel 24                                                        Artikel 27\n(1) Unbeschadet des Artikels 35 findet das WTO-Übereinkom-        Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nmen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen            boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nden Vertragsparteien Anwendung.                                   der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\n(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\ntragspartei Subventionen im Sinne der geltenden internationalen\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen\nRegeln der Artikel VI und XVI des GATT und ihrer einschlägigen\noder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig\ninternen Rechtsvorschriften fest, so kann sie bis zum Erlass der\nsteht es Regelungen für Gold und Silber oder zur Erhaltung der\nin Artikel 35 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im\nnicht regenerativen natürlichen Ressourcen entgegen. Diese Ver-\nEinklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über Sub-\nbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der\nventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen\nwillkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschrän-\ninternen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese\nkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\nPraktiken treffen.\nArtikel 28\nArtikel 25                              Der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungs-\nerzeugnisse“ wird für die Anwendung der Bestimmungen dieses\n(1) Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über        Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nSchutzmaßnahmen sowie die einschlägigen internen Rechtsvor-       in diesem Bereich in Protokoll 4 bestimmt.\nschriften finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.\n(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen                                  Artikel 29\nnach den internationalen Regeln anzuwenden, unterbreitet dem\nFür die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren\nAssoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle\ngilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach\nfür eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informatio-\nLibanon eingeführten Waren gilt der libanesische Zolltarif.\nnen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nermöglichen.\nUm eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien\nunverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.                                        Titel III\nErzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb                       Niederlassungsrecht und\nvon 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung\nErbringung von Dienstleistungen\nüber eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutz-\nmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,\nSchutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das                                       Artikel 30\nWTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.                     (1) Die Behandlung, die die eine Vertragspartei der anderen\n(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel       hinsichtlich des Niederlassungsrechts und der Erbringung von\ngeben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die         Dienstleistungen gewährt, beruht auf ihren Verpflichtungen aus\ndie Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten        dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienst-\nbehindern.                                                        leistungen (im Folgenden „GATS“ genannt). Diese Bestimmung\ngilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.\n(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assozia-\ntionsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick    (2) Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft\nauf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger      und ihren Mitgliedstaaten eine nach Artikel XX des GATS erstell-\nKonsultationen.                                                   te Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienst-\nleistungen vorzulegen, sobald sie fertig gestellt ist.\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwick-\nlung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines\nArtikel 26\n„Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Arti-\n(1) Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 4               kels V des GATS zu prüfen.\na) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber         (4) Das Ziel des Absatzes 3 wird ein Jahr nach Inkrafttreten\ndie ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men-  dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Asso-\ngenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-       ziationsrat unterzogen.\nnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder        (5) Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkraft-\nb) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten     tretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO\nVerknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei      keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von\nwesentlichen Ware                                             Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemein-\nschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens\nund verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche    dieses Abkommens diskriminierender gestalten.\nSchwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei\nerhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Ver-        (6) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffs-\ntragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren      bestimmungen:\ndes Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.                       a) „Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei ist eine juristi-\n(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der              sche oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbrin-\nSchwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebe-      gen will oder erbringt.\nnen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die      b) „juristische Person“ ist eine Gesellschaft oder eine Tochter-\nBehebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fas-            gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nsen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit           staates der Gemeinschaft bzw. Libanons gegründet worden\nder Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die aus-           ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-\nführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr            oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.\nder betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht             Libanons hat. Hat die juristische Person nur ihren satzungs-\ndiskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände            mäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der\nihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.                     Gemeinschaft bzw. Libanons, so gilt sie nicht als juristische","976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nPerson der Gemeinschaft bzw. Libanons, es sei denn, ihre         a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nGeschäftstätigkeit weist eine echte und kontinuierliche Ver-         Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nbindung mit der Wirtschaft der Gemeinschaft bzw. Libanons            Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nauf.                                                                 oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\nc) „Tochtergesellschaft“ ist eine juristische Person, die von            ken, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien fest-\neiner anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.     gelegt;\nd) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betref-         b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nfenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit           lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons oder auf\neines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons be-             einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nsitzt.                                                               Unternehmen, wie in den Rechtsvorschriften der Vertrags-\nparteien festgelegt;\n(2) Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wett-\nTitel IV\nbewerbsrechts und führen unter Berücksichtigung der Beschrän-\nZahlungen, Kapital, Wettbewerb                         kungen zur Wahrung der Vertraulichkeit einen Informationsaus-\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen                     tausch durch. Die für die Zusammenarbeit bei der Durchführung\ndes Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften werden innerhalb von\nfünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assozia-\nKapitel 1                             tionsausschuss erlassen.\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                        (3) Wenn die Gemeinschaft oder Libanon zu der Auffassung\ngelangt, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1\nArtikel 31                            unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertrags-\nIm Rahmen dieses Abkommens ist vorbehaltlich der Artikel 33       partei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden ver-\nund 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der            ursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach\nGemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine           Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage\nDiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des            nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete\nWohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das        Maßnahmen treffen.\nKapital investiert ist, nicht zulässig.\nArtikel 36\nArtikel 32\nUnbeschadet ihrer im Rahmen des GATT eingegangenen bzw.\nLaufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-,                noch einzugehenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten\nPersonen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen            und Libanon alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so\ndieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.                 um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und\nArtikel 33                            Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-\n(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-          gliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist. Der Assoziations-\nmens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der           ausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffe-\nGemeinschaft und Libanons berühren die Artikel 31 und 32 nicht       nen Maßnahmen unterrichtet.\ndie Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen am\nTag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich ihres\nKapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter                                       Artikel 37\nanderem in Immobilien, die Niederlassung, die Erbringung von\nHinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,\nFinanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu\ndenen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden\nden Kapitalmärkten betreffen.\nsind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr\n(2) Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen     nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-\nder Gemeinschaft in Libanon oder von Gebietsansässigen Liba-         sen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der\nnons in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resul-      Gemeinschaft und Libanon in einem Maße verzerren, das den\ntierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.              Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung\nsollte die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen\nArtikel 34                            besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-\nBei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zah-         dern.\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft oder Libanons kann die Gemeinschaft bzw.                                         Artikel 38\nLibanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Arti-\nkel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen            (1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs 2 gewähr-\nWährungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen ein-            leisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen\nführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Die      Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum\nGemeinschaft bzw. Libanon unterrichtet unverzüglich die andere       gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören\nVertragspartei und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die   auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\nAufhebung dieser Maßnahmen vor.                                         (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 2 wird von\nden Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich\ndes Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den\nKapitel 2                             Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertrags-\nWettbewerb und                             partei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrie-\nsonstige wirtschaftliche Fragen                      den stellende Lösungen zu finden.\nArtikel 35\nArtikel 39\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der\nGemeinschaft und Libanon zu beeinträchtigen, sind mit dem ord-          (1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise\nnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar                 Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                         977\n(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des     a) die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung\nAbsatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.                                   und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung,\nspürbar verbessert werden kann;\nb) zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindun-\ngen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten\nTitel V                                  Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how\nzu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Aus-\nWirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit                      tausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungsein-\nrichtungen;\nArtikel 40                            c) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu\nBildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und\nZiele                                   Hochschulbildung, und zur Berufsausbildung zu erleichtern.\n(1) Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die\nZusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen\nArtikel 44\nerforderlichen Strategien und Verfahren fest.\nZusammenarbeit in\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche\nWissenschaft, Technik und Technologie\nZusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der\nPartnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensi-           Ziel der Zusammenarbeit ist es,\nvieren.                                                            a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissen-\n(3) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die            schaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere\nAnstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirt-           durch\nschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.                 – Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für\nForschung und technologische Entwicklung nach Maß-\nArtikel 41                                   gabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Betei-\nligung von Drittstaaten an diesen Programmen,\nGeltungsbereich\n– Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammen-\n(1) Die Zusammenarbeit wird zunächst und hauptsächlich auf             arbeit,\ndie Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und\n– Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und\nSchwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der\nForschung;\nlibanesischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die\nLiberalisierung des Handels zwischen Libanon und der Gemein-       b) die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine\nschaft betroffen sind.                                                 technologische Entwicklung zu fördern;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Berei-  c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technolo-\nche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und            gie und die Verbreitung von Know-how zu fördern;\nder libanesischen Wirtschaft voraussichtlich erleichtern, insbe-   d) Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäi-\nsondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung            schen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen.\nvon Arbeitsplätzen beitragen.\n(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen\nArtikel 45\nGleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen\nBereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.                                                    Umwelt\n(4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Berei-      (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der\nche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Über-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.                        wachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der\nnatürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu\ngewährleisten.\nArtikel 42\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:\nMethoden und Modalitäten\na) Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Ver-\nDie wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit            hinderung der Meeresverschmutzung;\nfolgenden Mitteln durchgeführt:\nb) Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Ab-\na) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertrags-         fälle;\nparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik um-\nc) Versalzung;\nfasst;\nd) Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;\nb) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen\nBereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von       e) Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen;\nBeamten und Fachleuten;                                        f)  Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und\nc) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;                -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinforma-\ntionssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;\nd) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und\nWorkshops;                                                     g) Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt\nim Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen\ne) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-        im Besonderen;\narbeitung von Rechtsvorschriften;\nh) Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden\nf)  Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.             und Wasser;\ni)  Schutz und Erhaltung des Bodens;\nArtikel 43\nj)  rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;\nBildung und Ausbildung\nk) gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen\nMit der Zusammenarbeit wird angestrebt,                             sowie Programme und Projekte.","978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nArtikel 46                          a) Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung,\nMesswesen, Qualitätssicherung und Konformitätsbewertung;\nIndustrielle Zusammenarbeit\nZiel der Zusammenarbeit ist es,                                 b) Modernisierung der libanesischen Laboratorien;\na) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der      c) Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerken-\nGemeinschaft und Libanons zu fördern, einschließlich der           nung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind;\nZusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Liba-            d) Ausbau der libanesischen Einrichtungen, die für Normung,\nnons zu den Unternehmensnetzen der Gemeinschaft;                   Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zu-\nb) die Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung           ständig sind.\nder libanesischen Wirtschaft des öffentlichen und des priva-\nten Sektors (einschließlich der Agrar- und Ernährungswirt-                                  Artikel 49\nschaft) zu unterstützen;\nAngleichung der Rechtsvorschriften\nc) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern,\num die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt             Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre\nanzukurbeln und zu diversifizieren;                            Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung\ndieses Abkommens zu erleichtern.\nd) das Humankapital und das Industriepotenzial Libanons durch\neine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und For-\nschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;                                     Artikel 50\ne) zur Finanzierung ertragbringender Investitionen den Zugang                           Finanzdienstleistungen\nzum Kapitalmarkt zu erleichtern;\nDie Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre\nf)  die Entwicklung der KMU zu fördern, insbesondere durch         Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere\n– Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen, zum            a) um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln;\nTeil durch Nutzung der Gemeinschaftsnetze und -instru-\nmente für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit    b) um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungs-\nund Partnerschaft,                                              prüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanz-\ndienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu ver-\n– Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung       bessern.\nvon Investitionen,\n– Bereitstellung von Informationen und unterstützenden                                      Artikel 51\nDienstleistungen,\nLandwirtschaft und Fischerei\n– Entwicklung des Humankapitals, um die Innovation, die\nEinrichtung von Projekten und die Aufnahme von Erwerbs-        Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:\ntätigkeiten zu fördern.                                     a) Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion;\nArtikel 47                          b) Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz             c) Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt\ngebührend Rechnung trägt;\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Kapital-, Fachwissen-\nund Technologietransfer nach Libanon zu verstärken, u. a. durch    d) Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen\nsowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Ver-\na) geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten       tragsparteien;\nund Informationskanälen für Investitionsregelungen;\ne) Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstüt-\nb) Information über europäische Investitionsregelungen (tech-          zung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des land-\nnische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche       wirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung\nAnreize, Investitionsversicherung usw.) für Investitionen im       des Personals im Agrarsektor;\nAusland und Verbesserung der Möglichkeiten Libanons, Vor-\nteile daraus zu ziehen;                                        f)  Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzen-\ngesundheit;\nc) Prüfung der Gründung von Jointventures (vor allem von KMU)\nund gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den         g) Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen\nMitgliedstaaten und Libanon;                                       Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienst-\nleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen\nd) Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förde-\nNebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Ver-\nrung von Investitionen;\nnichtung illegaler Kulturen betroffen sind;\ne) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für bei-\nderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls  h) Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch\ndurch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Ab-             von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen               Entwicklung;\nLibanon und den Mitgliedstaaten.                               i)  Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur;\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durch-     j)  Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermark-\nführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneig-      tungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme;\nnung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung\nvon Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaf-       k) Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;\nfung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.                    l)  Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Berei-\nchen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Wald-\nArtikel 48                              weiden und Bekämpfung der Desertifikation;\nZusammenarbeit in den Bereichen                    m) Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und För-\nNormung und Konformitätsbewertung                        derung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienst-\nleistungen;\nDie Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusam-\nmen:                                                               n) Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                        979\nArtikel 52                                                       Artikel 55\nVerkehr                                                         Tourismus\nZiel der Zusammenarbeit ist                                       Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt:\na) die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wich-      a) Förderung von Investitionen in den Tourismus;\ntigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beider-\nb) Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und\nseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-,\nHafen- und Flughafeninfrastruktur;                                 Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Touris-\nmus auswirkenden Ziele der Politik;\nb) die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicher-\nheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden ver-   c) Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das\ngleichbar sind;                                                    Jahr;\nc) die Modernisierung der technischen Anlagen für den multi-      d) Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den\nmodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güter-               Tourismus;\numschlag auf den Standard der Gemeinschaft;                   e) Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tou-\nd) die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg            rismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen\noder im multimodalen Verkehr und des Managements der               wird;\nHäfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle,  f)   Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch\nder Eisenbahnen und der Navigationshilfen;                         Förderung höherer Professionalität;\ne) die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenver-        g) Verbesserung des Informationsflusses;\nkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.\nh) Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und\n-verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen;\nArtikel 53\ni)   Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewähr-\nInformationsgesellschaft und Telekommunikation\nleistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-        Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Aus-\nund Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die            stellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismus-\nmoderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die             bereich.\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für\nden Aufbau der Informationsgesellschaft sind.\nArtikel 56\n(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird Folgendes\nZusammenarbeit im Zollbereich\nangestrebt:\n(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zoll-\na) ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informations-\nbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu ge-\ngesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;\nwährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zoll-\nb) ein Informationsaustausch und technische Hilfe in den Berei-   fragen ein.\nchen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und\nZertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und der Tele-    (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nkommunikationstechnologie;                                    a) die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zoll-\nc) die Verbreitung neuer Informations- und Telekommunika-              abfertigung von Waren;\ntionstechnologie und moderner Einrichtungen für fortge-       b) die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der\nschrittene Kommunikations- und Informationsdienste und             Gemeinschaft und Libanons;\n-technologien;\nc) den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die\nd) die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für             Berufsausbildung;\nForschung, technologische Entwicklung und industrielle\nAnwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kom-      d) technische Hilfe, soweit erforderlich.\nmunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;              (3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\ne) die Beteiligung libanesischer Organisationen an Pilotprojek-   diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Dro-\nten und europäischen Programmen innerhalb des festgeleg-      genmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten\nten Rahmens;                                                  die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amts-\nhilfe gemäß Protokoll 5.\nf)  der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und\n-dienste in der Gemeinschaft und in Libanon;\nArtikel 57\ng) ein Dialog über die Zusammenarbeit in den die internatio-\nnalen Dienstleistungen betreffenden Regelungsfragen, ein-                 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nschließlich der mit dem Datenschutz und dem Schutz der           Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Ver-\nPrivatsphäre zusammenhängenden Aspekte.                       tragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von\nDaten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkom-\nArtikel 54                           men fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in\nBetracht kommt.\nEnergie\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:                                        Artikel 58\na) Förderung der erneuerbaren Energie;                                                    Verbraucherschutz\nb) Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz;            Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet\nc) angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von         sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und\nDatenbanken, insbesondere zwischen den Wirtschafts- und       in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach\nSozialpartnern der beiden Vertragsparteien;                   Möglichkeit Folgendes umfassen:\nd) Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der           a) Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der\nEnergieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen          Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnis-\nder Gemeinschaft.                                                  sen zu verhindern;","980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nb) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige         ordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten\nUnterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche     Nationen zum Thema Drogen (UNGASS) von 1998 verabschiedet\nWaren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);             wurden.\nc) Informations- und Sachverständigenaustausch;                        (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann technische\nHilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen umfas-\nd) Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische\nsen: Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer natio-\nHilfe.\nnalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informations-\nzentren, Ausbildung von Personal, drogenbezogene Forschung\nArtikel 59                             und Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die ille-\nZusammenarbeit beim Ausbau                        gale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können ein-\nder Institutionen und des Rechtsstaates                vernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.\nDie Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Rechts-\nstaatsprinzips und des reibungslosen Funktionierens der Institu-\ntionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemei-                                    Titel VI\nnen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im\nBesonderen. Einer unabhängigen und effizienten Justiz und gut                            Zusammenarbeit im\nausgebildeten Juristen kommt in diesem Zusammenhang eine                           sozialen und kulturellen Bereich\nbesondere Bedeutung zu.\nArtikel 60                                                          Kapitel 1\nGeldwäsche                                                          Dialog und\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nalle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,\num zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von                                        Artikel 63\nErlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten           Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche\nim Besonderen missbraucht werden.                                   Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und      diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind.\ntechnische Hilfe mit dem Ziel umfassen, zur Bekämpfung der\nGeldwäsche in Einklang mit den internationalen Normen wirk-                                      Artikel 64\nsame Normen festzulegen und effizient anzuwenden.                      (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über\nsoziale Fragen, die für sie von Interesse sind.\nArtikel 61\n(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte\nVerhütung und                            im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleich-\nBekämpfung des organisierten Verbrechens                  behandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen\nLibanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung\nGebiet des Gaststaates einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.\nund Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in\nfolgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel,                (3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im\nsexuelle Ausbeutung, Korruption, Fälschung von Finanzinstru-        Zusammenhang mit\nmenten, illegaler Handel mit verbotenen oder gefälschten Waren\na) Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;\noder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-\nbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen    b) Migration;\noder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel,          c) illegaler Einwanderung;\nComputerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeu-\ngen.                                                                d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleich-\nbehandlung der Staatsangehörigen Libanons und der Ge-\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeig-            meinschaft, der Kenntnis der Kultur der anderen, der Förde-\nnete Verfahren und Normen festzulegen.                                   rung der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.\n(3) Die technische und administrative Zusammenarbeit in die-\nsem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steige-                                         Artikel 65\nrung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die\n(1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den\nBekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbei-\nVertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Pro-\ntung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig\ngramme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse\nsind.\nsind, u. a.:\nArtikel 62                             a) Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in be-\nnachteiligten Gebieten und in Gebieten, deren Bevölkerung\nZusammenarbeit bei                              vertrieben wurde;\nder Bekämpfung illegaler Drogen\nb) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-         sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und                 Medien;\nintegriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der\nDrogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,         c) Unterstützung und Ausbau der libanesischen Programme für\ndas Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die               Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;\nNachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien-     d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des\nter zu kontrollieren.                                                   Krankenversicherungssystems;\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung die- e) Verbesserung des Gesundheitswesens, insbesondere durch\nser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die               Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit\nMaßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-                 und Prävention, Gesundheitsschutz sowie ärztliche Aus-\nsätzen und folgen den fünf Grundsätzen, die auf der Außer-              bildung und ärztliches Management;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                          981\nf)   Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-    a) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehöri-\nprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaa-          gen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Libanons aufhalten, auf\nten ansässigen libanesischen und europäischen Jugend-              Ersuchen Libanons ohne Weiteres wieder aufzunehmen,\nlichen, Jugendbetreuern, Vertretern von Jugend-NRO und             wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei die-\nsonstigen Fachleuten aus dem Jugendbereich, um die Kennt-          sen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;\nnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.\nb) erklärt sich Libanon bereit, seine Staatsangehörigen, die sich\n(2) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über alle As-           illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf\npekte von beiderseitigem Interesse auf, insbesondere über               Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres wieder auf-\nsoziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wiedereingliederung von          zunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es\nPersonen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleichbehand-            sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen han-\nlung von Männern und Frauen, Beziehungen zwischen den                   delt.\nSozialpartnern, Berufsausbildung sowie Sicherheit und Gesund-\nDie Mitgliedstaaten und Libanon versehen ihre Staatsangehöri-\nheitsschutz am Arbeitsplatz.\ngen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.\nArtikel 66                               (2) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Ver-\npflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die im Einklang mit\nDie Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den          dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nMitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen        die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzu-\ninternationalen Organisationen durchgeführt werden.                sehen sind.\n(3) Für Libanon gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei\nKapitel 2                             Personen, die nach libanesischem Recht und allen einschlägigen\nRechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staats-\nZusammenarbeit in den Bereichen Kultur,                  angehörige Libanons angesehen werden.\naudiovisuelle Medien und Information\nArtikel 69\nArtikel 67\n(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Ersu-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zu-     chen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den\nsammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse im          Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im\nGeiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie      Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehöri-\nrichten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusam-  gen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten\nmenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes            auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von\ngefördert:                                                         Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig\na) Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen    erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Ver-\nErbes (Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und     einbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten\nHandschriften usw.),                                          für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.\nb) Austausch von Kunstausstellungen und Künstlern,                    (2) Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon\ngeeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden.\nc) Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.\n(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen                                      Artikel 70\nMedien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie\nKoproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien          Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen\nsuchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Libanons an Initiati-     Anstrengungen zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Ein-\nven der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.                 wanderung unternommen werden können.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der\nGemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten\ndurchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen                                     Titel VII\nvon beiderseitigem Interesse auf Libanon ausgedehnt werden\nkönnen.                                                                              Finanzielle Zusammenarbeit\n(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kultu-\nrelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, ins-                                   Artikel 71\nbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitio-          (1) Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird\nnen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.           eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeig-\n(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -program-   neten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmit-\nme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertrags-             teln geprüft.\nparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Aus-           (2) Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mit Hilfe\ndrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der      der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest-\nVerbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunika-        gelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.\ntion mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.\n(3) Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in\n(6) Die Zusammenarbeit wird nach Artikel 42 durchgeführt.       den Titeln V und VI genannten Bereichen auf\na) die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirt-\nKapitel 3                                  schaft,\nZusammenarbeit bei der Verhinderung und                  b) den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaft-\nKontrolle der illegalen Einwanderung                       lichen Infrastruktur,\nc) die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-\nArtikel 68                                 wirksamen Tätigkeiten,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhin-        d) die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen\nderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammen-               Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirt-\nzuarbeiten. Zu diesem Zweck                                             schaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstruktu-","982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nrierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der                                    Artikel 77\nIndustrie,\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbe-\ne) flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für         haltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durch-\ndie Reform der sozialen Sicherheit.                              führung dieses Abkommens zuständig ist.\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-\nArtikel 72                              weise dem Assoziationsausschuss übertragen.\nIm Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung\nder Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern\nArtikel 78\nprüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesi-\nschen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den                (1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusam-\ninternationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Liba-   men und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der\nnons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle           Europäischen Union und der Kommission der Europäischen\nGesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaft-         Gemeinschaften einerseits und Vertretern der libanesischen\nliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachs-            Regierung andererseits zusammen.\ntums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu\n(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nerhöhen.\nnung.\n(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel abwechselnd\nArtikel 73\nin der Gemeinschaft und in Libanon zusammen.\nUm ein koordiniertes Vorgehen bei den außerordentlichen\ngesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewähr-\nleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durch-                                       Artikel 79\nführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertrags-\n(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung\nparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen\ndieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Asso-\nwirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und\nziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu\nFinanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon mit\nfassen.\nbesonderer Aufmerksamkeit.\n(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von\nden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Be-\nschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen\nTitel VIII                              die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnah-\nmen.\nInstitutionelle, allgemeine\nund Schlussbestimmungen\nArtikel 80\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses\nArtikel 74\nAbkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gre-\n(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlas-     mien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden\nsung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäfts-          Arbeitsgruppen und Gremien fest.\nordnung auf Ministerebene zusammentritt, wenn die Umstände\ndies erfordern.\nArtikel 81\n(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus\ndiesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder            Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die\ninternationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.                 Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen\nParlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen\ndem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und\nArtikel 75\nseinem libanesischen Pendant zu erleichtern.\n(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des\nRates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der                                     Artikel 82\nlibanesischen Regierung andererseits zusammen.                          (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitig-\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach         keiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.                    befassen.\n(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.             (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss\nbeilegen.\n(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner\nGeschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates               (3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Durchführung\nder Europäischen Union und einem Mitglied der libanesischen          des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnah-\nRegierung geführt.                                                   men zu treffen.\n(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,\nArtikel 76                              so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\ndann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten\nAssoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt,\nSchiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-\nBeschlüsse zu fassen.\nrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine\n(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;     Streitpartei.\ndiese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforder-\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete\nEmpfehlungen aussprechen.                                            Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.\n(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates         Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des\nwerden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.        Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                        983\nArtikel 83                            Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat\nnotifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nGegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.\nMaßnahmen zu treffen,\na) die sie für erforderlich erachtet, um eine Weitergabe von                                     Artikel 87\nInformationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-\nheitsinteressen widersprechen würde;                              Die Anhänge 1 und 2 und die Protokolle 1 bis 5 sind Bestand-\nteil dieses Abkommens.\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;                                  Artikel 88\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für             „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht     Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nbeeinträchtigen;                                               und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer  und Libanon andererseits.\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-                                  Artikel 89\ngefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-      (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nlung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für          (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-\nerforderlich erachtet.                                         zierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkom-\nmen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer\nKraft.\nArtikel 84\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-                                    Artikel 90\nschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nDieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\na) dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft ange-         Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den          Maßgabe dieses Vertrages, und andererseits für das Hoheits-\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-    gebiet Libanons.\nschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\nb) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon ange-                                       Artikel 91\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den             Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer, däni-\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen           scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\nUnternehmen Libanons bewirken.                                 scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\nscher und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut\nArtikel 85                            gleichermaßen verbindlich ist. Es wird beim Generalsekretariat\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nHinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen\nnicht, dass\nArtikel 92\na) die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertrags-\n(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\npartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen\nihren eigenen Verfahren genehmigt.\nÜbereinkunft gewährt;\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nb) eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu tref-     nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den\nfen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung      Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.\noder -betrug verhindert werden soll;\n(3) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nc) eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen     Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich   schaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik sowie das\ninsbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer      Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\ngleichartigen Lage befinden.                                   Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Libanon, die am 3. Mai\n1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.\nArtikel 86\nArtikel 93\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus                             Interimsabkommen\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die         Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten\nZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.                        dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-\nPartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat,   gen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen\nso kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von             zwischen der Gemeinschaft und Libanon in Kraft gesetzt werden,\nbesonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziations-     kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen\nrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Infor-     Umständen für die Zwecke der Titel II und IV dieses Abkommens\nmationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für    und der Anhänge 1 und 2 sowie der Protokolle 1 bis 5 dazu unter\ndie Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.             „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Interimabkommens für die in diesen Arti-\n(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maß-      keln, Anhängen und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen zu\nnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das             verstehen ist.\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die\nVertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maß-\nnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müs-           Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausend-\nsen.                                                               undzwei.","984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nListe der Anhänge und Protokolle\nAnhang 1        Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeug-\nnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die\nHS-Kapitel 25 bis 97 fallen\nAnhang 2        Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38\nProtokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14\nAbsatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14\nAbsatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon\nProtokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirt-\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3\nAnhang 1 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher\nVerarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Ge-\nmeinschaft\nAnhang 2 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher\nVerarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nnach Libanon\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder\n„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nProtokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003    985\nAnhang 1\nListe\nder in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nund landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen\nHS-Code        2905 43        (Mannitol)\nHS-Code        2905 44        (Sorbit)\nHS-Code        2905 45        (Glycerin)\nHS-Position    3301           (ätherische Öle)\nHS-Code        3302 10        (Riechstoffe)\nHS-Positionen  3501 bis 3505  (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)\nHS-Code        3809 10        (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)\nHS-Positionen  3823           (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination,\ntechnische Fettalkohole)\nHS-Code        3824 60        (Sorbit n.e.p.)\nHS-Positionen  4101 bis 4103  (Häute und Felle)\nHS-Position    4301           (rohe Pelzfelle)\nHS-Positionen  5001 bis 5003  (Grège und Abfälle von Seide)\nHS-Positionen  5101 bis 5103  (Wolle und Tierhaare)\nHS-Positionen  5201 bis 5203  (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baum-\nwolle, gekrempelt oder gekämmt)\nHS-Position    5301           (Rohflachs)\nHS-Position    5302           (Rohhanf)","986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nAnhang 2\nGeistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38\n1. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifi-\nziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über\ngeistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien\nbeteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979)\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971, geändert 1979)\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979).\n2. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt\nLibanon folgenden multilateralen Übereinkünften bei, an denen die Mitgliedstaaten als\nVertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt\nwerden:\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984)\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989)\n– Abkommen über das Warenzeichengesetz (1994)\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-\nsung von 1991)\n– Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigen-\ntum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation\n(TRIPs, Marrakesch 1994).\nDie Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Über-\neinkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren:\n– WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)\n– WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).\n3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Über-\neinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                              987\nProtokoll Nr. 1\nRegelung\nfür die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1\nmit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft\n1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedin-\ngungen.\n2. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen\nzur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\n3. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor\nInkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.\nA           B              C              D           E               F\nKN-Code               Warenbezeichnung          Senkung        Zoll-                Senkung           Jährliche      Besondere\n2002                         (1)             des Meist-   kontingent       des Zolls zusätzlich     Erhöhung         Bestim-\nbegünsti-                      zum Zollkontingent                       mungen\ngungszolls                        in Spalte B (2)\n(2)\n(v. H.)     (Tonnen         (v. H.)       (Menge)     (Tonnen\nNetto-                                    Netto-\ngewicht)                                  gewicht)\n0603               Blumen und Blüten sowie              0           –              –              –\nderen Knospen, geschnitten,\nzu Binde- oder Zierzwecken\n0701 90 50         Frühkartoffeln, frisch oder        100        10 000            –                        1 000\ngekühlt, vom 1. Januar bis\n31. Mai\n0701 90 50         Frühkartoffeln, frisch oder        100        20 000            –                        2 000\nex 0701 90 90      gekühlt, vom 1. Juni bis\n31. Juli\nex 0701 90 90      Frühkartoffeln, frisch oder        100        20 000            –                        2 000\ngekühlt, vom 1. Oktober bis\n31. Dezember\n0702 00 00         Tomaten, frisch oder gekühlt       100         5 000           60           unbe-        1 000            (2)\nschränkt\n0703 20 00         Knoblauch, frisch oder ge-         100         5 000           60           3 000          0              (3)\nkühlt\n0707 00            Gurken und Cornichons,             100        unbe-                                                       (2)\nfrisch oder gekühlt                          schränkt\n0709 10 00         Artischocken, frisch oder ge-      100        unbe-                                                       (2)\nkühlt                                        schränkt\n0709 90 31         Oliven, frisch oder gekühlt,       100         1 000            –              –           0              (4)\nzu anderen Zwecken als zur\nÖlgewinnung bestimmt\n0709 90 70         Zucchini (Courgettes), frisch      100        unbe-                                                       (2)\noder gekühlt                                 schränkt\n0711 20 10         Oliven, vorläufig haltbar ge-      100         1 000            –              –           0              (4)\nmacht, zu anderen Zwecken\nals zur Ölgewinnung be-\nstimmt\n0805 10            Orangen, frisch oder getrock-       60        unbe-                                                       (2)\nnet                                          schränkt\n0805 20            Mandarinen (einschließlich          60        unbe-                                                       (2)\nTangerinen und Satsumas);                    schränkt\nClementinen, Wilkings und\nähnliche Kreuzungen von\nZitrusfrüchten, frisch oder\ngetrocknet\n0805 50            Zitronen und Limetten, frisch       40        unbe-             –                                         (2)\noder getrocknet                              schränkt","988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA           B            C             D            E              F\nKN-Code             Warenbezeichnung             Senkung        Zoll-             Senkung             Jährliche    Besondere\n2002                       (1)                des Meist-   kontingent     des Zolls zusätzlich      Erhöhung       Bestim-\nbegünsti-                  zum Zollkontingent                       mungen\ngungszolls                     in Spalte B (2)\n(2)\n(v. H.)     (Tonnen      (v. H.)       (Menge)       (Tonnen\nNetto-                                   Netto-\ngewicht)                                gewicht)\nex 0806           Weintrauben, frisch oder ge-          100        unbe-                                                    (2)\ntrocknet, ausgenommen                           schränkt\nTafeltrauben, frisch, vom\n1. Oktober bis 30. April und\nvom 1. Juni bis 11. Juli,\nausgenommen Tafeltrauben\nder Sorte Emperor (vitis vini-\nfera cv)\nex 0806 10 10     Tafeltrauben, frisch, vom             100         6 000         60          4 000           –             (2)\n1. Oktober bis 30. April und\nvom 1. Juni bis 11. Juli,\nausgenommen Tafeltrauben\nder Sorte Emperor (vitis vini-\nfera cv)\n0808 10           Äpfel, frisch                         100        10 000         60          unbe-           –             (2)\nschränkt\n0808 20           Birnen und Quitten, frisch            100        unbe-                                                    (2)\nschränkt\n0809 10 00        Aprikosen/Marillen, frisch            100         5 000         60          unbe-           –             (2)\nschränkt\n0809 20           Kirschen, frisch                      100         5 000         60          unbe-           –             (2)\nschränkt\n0809 30           Pfirsiche, einschließlich Brug-       100         2 000          –             –           500            (2)\nnolen und Nektarinen, frisch\nex 0809 40        Pflaumen und Schlehen,                100        unbe-                                                    (2)\nfrisch, vom 1. September                        schränkt\nbis 30. April\nex 0809 40        Pflaumen und Schlehen,                100         5 000          –             –            –             (2)\nfrisch, vom 1. Mai\nbis 31. August\n1509 10           Olivenöl                              100         1 000          –             –            –             (5)\n1510 00 10\n1701              Rohr- und Rübenzucker und               0           –            –             –            –\nchemisch reine Saccharose,\nfest\n2002              Tomaten, anders als mit Essig         100         1 000          –             –            –\noder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht\n2009 61           Traubensaft (einschließlich           100        unbe-                                                    (2)\n2009 69           Traubenmost)                                    schränkt\n2204              Wein aus frischen Weintrau-             0           –            –             –            –\nben, einschließlich mit Alko-\nhol angereicherter Wein;\nTraubenmost, ausgenommen\nsolcher der Position 2009\n(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis\nzu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes\nmit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.\n(2) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.\n(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraus-\nsetzungen (siehe die Artikel 1 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission (ABl. L 145 vom 31. 5. 2001, S. 35) mit\nspäteren Änderungen).\n(4) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraus-\nsetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 71) mit späteren Ände-\nrungen).\n(5) Das Zugeständnis gilt für Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl, das in Libanon vollständig gewonnen und unmittelbar von\nLibanon in die Gemeinschaft befördert wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                         989\nProtokoll Nr. 2\nRegelung\nfür die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon\n1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedin-\ngungen.\n2. Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.\nA                     B                        C\nLibanesischer                Warenbezeichnung                     Zurzeit        Senkung des Zolls            Besondere\nZollcode                          (1)                      angewandter          in Spalte A ab           Bestimmungen\nZoll              Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                     %\n0101             Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,                5                   100\nlebend\n0102             Rinder, lebend                                     frei                  frei\n0103             Schweine, lebend                                     5                   100\n0104 10          Schafe, lebend                                     frei                  frei\n0104 20          Ziegen, lebend                                       5                   100\n0105 11          Hühner, lebend, mit einem Gewicht von                5                   100\n185 g oder weniger\n0105 12          Truthühner, lebend, mit einem Gewicht                5                   100\nvon 185 g oder weniger\n0105 19          Anderes Hausgeflügel, lebend, mit                    5                   100\neinem Gewicht von 185 g oder weniger\n0105 92          Hühner, lebend, mit einem Gewicht von               70                    20         Mindestzoll 2 250 LBP/kg\n2 000 g oder weniger                                                                 netto\n0105 93          Hühner, lebend, mit einem Gewicht von               70                    20         Mindestzoll 2 250 LBP/kg\nmehr als 2 000 g                                                                     netto\n0105 99          Anderes Hausgeflügel (Enten, Gänse,                  5                   100\nTruthühner, Perlhühner), lebend\n0106             Andere Tiere, lebend                                 5                   100\n0201             Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt             5                   100\n0202             Fleisch von Rindern, gefroren                        5                   100\n0203             Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt               5                   100\noder gefroren\n0204             Fleisch von Schafen oder Ziegen,                     5                   100\nfrisch, gekühlt oder gefroren\n0205 00          Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren               5                   100\noder Mauleseln, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0206             Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                  5                   100\nvon Rindern, Schweinen, Schafen, Zie-\ngen, Pferden, Eseln, Maultieren oder\nMauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0207 11          Fleisch und genießbare Schlacht-                    70                    20         Mindestzoll 4 200 LBP/kg\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel                                                    netto\nder Position 0105, von Hühnern, unzer-\nteilt, frisch oder gekühlt","990         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                 B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                 Zurzeit    Senkung des Zolls          Besondere\nZollcode                         (1)                  angewandter     in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll          Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                 %\n0207 12         Fleisch und genießbare Schlacht-               70                20         Mindestzoll 4 200 LBP/kg\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel                                           netto\nder Position 0105, von Hühnern, unzer-\nteilt, gefroren\n0207 13         Fleisch und genießbare Schlacht-               70                20         Mindestzoll 9 000 LBP/kg\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel                                           netto\nder Position 0105, von Hühnern, Teile\nund Schlachtnebenerzeugnisse, frisch\noder gekühlt\n0207 14         Fleisch und genießbare Schlacht-               70                20         Mindestzoll 9 000 LBP/kg\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel                                           netto\nder Position 0105, von Hühnern, Teile\nund Schlachtnebenerzeugnisse, ge-\nfroren\n0207 24         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Truthühnern,\nunzerteilt, frisch oder gekühlt\n0207 25         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Truthühnern,\nunzerteilt, gefroren\n0207 26         Fleisch und genießbare Schlacht-               70                20         Mindestzoll 2 100 LBP/kg\nnebenerzeugnisse, von Hausgeflügel                                          netto\nder Position 0105, von Truthühnern,\nTeile und Schlachtnebenerzeugnisse,\nfrisch oder gekühlt\n0207 27         Fleisch und genießbare Schlacht-               70                20         Mindestzoll 2 100 LBP/kg\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel                                           netto\nder Position 0105, von Truthühnern,\nTeile und Schlachtnebenerzeugnisse,\ngefroren\n0207 32         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Enten, Gänsen\noder Perlhühnern, unzerteilt, frisch oder\ngekühlt\n0207 33         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Enten, Gänsen\noder Perlhühnern, unzerteilt, gefroren\n0207 34         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Enten, Gänsen\noder Perlhühnern, Fettlebern, frisch\noder gekühlt\n0207 35         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Enten, Gänsen\noder Perlhühnern, andere, frisch oder\ngekühlt\n0207 36         Fleisch und genießbare Schlacht-                5               100\nnebenerzeugnisse von Hausgeflügel\nder Position 0105, von Enten, Gänsen\noder Perlhühnern, andere, gefroren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                  991\nA                B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                  Zurzeit   Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                    angewandter    in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll         Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                %\n0208            Anderes Fleisch und andere genieß-               5              100\nbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n0209 00         Schweinespeck ohne magere Teile,                 5              100\nSchweinefett und Geflügelfett, weder\nausgeschmolzen noch anders aus-\ngezogen, frisch, gekühlt, gefroren,\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder\ngeräuchert\n0210            Fleisch und genießbare Schlacht-                 5              100\nnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salz-\nlake, getrocknet oder geräuchert;\ngenießbares Mehl von Fleisch oder von\nSchlachtnebenerzeugnissen\n0401 10 10      Milch, weder eingedickt noch mit                70               30         Mindestzoll 700 LBP/l +\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nmitteln, mit einem Milchfettgehalt von\n1 GHT oder weniger\n0401 10 90      Andere, weder eingedickt noch mit                5              100         Die prozentuale Senkung\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         in Spalte B wird schritt-\nmitteln, mit einem Milchfettgehalt von                                      weise von Jahr 5 bis\n1 GHT oder weniger                                                          Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0401 20 10      Milch, weder eingedickt noch mit                70               30         Mindestzoll 700 LBP/l +\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nmitteln, mit einem Milchfettgehalt von\nmehr als 1 bis 6 GHT\n0401 20 90      Andere, weder eingedickt noch mit                5               A          Die prozentuale Senkung\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         in Spalte B wird schritt-\nmitteln, mit einem Milchfettgehalt von                                      weise von Jahr 5 bis\nmehr als 1 bis 6 GHT                                                        Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0401 30 10      Milch, weder eingedickt noch mit                70               30         Mindestzoll 700 LBP/l +\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nmitteln, mit einem Milchfettgehalt von\nmehr als 6 GHT\n0401 30 90      Andere, weder eingedickt noch mit                5              100         Die prozentuale Senkung\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         in Spalte B wird schritt-\nmitteln, mit einem Milchfettgehalt von                                      weise von Jahr 5 bis\nmehr als 6 GHT                                                              Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0402 10         Milch und Rahm, eingedickt oder mit              5              100         Die prozentuale Senkung\nZusatz von Zucker oder anderen Süß-                                         in Spalte B wird schritt-\nmitteln, in Pulverform, granuliert oder in                                  weise von Jahr 5 bis\nanderer fester Form, mit einem Milch-                                       Jahr 12 nach Inkrafttreten\nfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger                                         dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0402 21         Milch und Rahm, in Pulverform, granu-            5              100         Die prozentuale Senkung\nliert oder in anderer fester Form, mit                                      in Spalte B wird schritt-\neinem Milchfettgehalt von mehr als                                          weise von Jahr 5 bis\n1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder                                        Jahr 12 nach Inkrafttreten\nanderen Süßmitteln                                                          dieses Abkommens vor-\ngenommen.","992         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                Zurzeit     Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                  angewandter      in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n0402 29         Milch und Rahm, in Pulverform, granu-          5                100         Die prozentuale Senkung\nliert oder in anderer fester Form, mit                                      in Spalte B wird schritt-\neinem Milchfettgehalt von mehr als                                          weise von Jahr 5 bis\n1,5 GHT, andere                                                             Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0402 91         Milch und Rahm, ausgenommen in                 5                100         Die prozentuale Senkung\nPulverform, granuliert oder in anderer                                      in Spalte B wird schritt-\nfester Form, andere, ohne Zusatz von                                        weise von Jahr 5 bis\nZucker oder anderen Süßmitteln                                              Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0402 99 10      Milch und Rahm, ausgenommen in                70                 30         Mindestzoll 700 LBP/l +\nPulverform, granuliert oder in anderer                                      Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nfester Form, in flüssiger Form, nicht\neingedickt, mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln\n0402 99 90      Andere                                         5                100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\nex 0403 10      Joghurt, nicht aromatisiert                   70                 43         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nsemigros + Verbrauch-\nsteuer 25 LBP /l\n0403 90 10      Labneh                                        70                 43         Mindestzoll 4 000 LBP/kg\nsemigros\nex 0403 90 90   Andere Erzeugnisse der Position 0403,         20                 30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nnicht aromatisiert                                                          Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0404 10         Molke und modifizierte Molke, auch             5                100\neingedickt oder mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\n0404 90         Erzeugnisse, die aus natürlichen Milch-        5                100\nbestandteilen bestehen, ausgenommen\nMolke, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n0405 10         Butter                                       frei               frei\n0405 90         Andere Fettstoffe aus der Milch              frei               frei\n0406 10         Frischkäse (nicht gereifter Käse), ein-       70                 30         Mindestzoll 2 500 LBP/kg\nschließlich Molkenkäse, und Quark/                                          semigros\nTopfen\n0406 20         Käse aller Art, gerieben oder in Pulver-       5                100         Die prozentuale Senkung\nform                                                                        in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                   993\nA                B                        C\nLibanesischer               Warenbezeichnung                  Zurzeit   Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                          (1)                   angewandter    in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll         Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                %\n0406 30         Schmelzkäse, weder gerieben noch in               5              100         Die prozentuale Senkung\nPulverform                                                                   in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n0406 40         Käse mit Schimmelbildung im Teig                  5              100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\nex 0406 90      Kashkaval                                        35               30         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\nex 0406 90      andere Käse, ausgenommen Kashkaval               35               20         Dieses Zugeständnis wird\nmit Inkrafttreten dieses\nAbkommens (Jahr 1) wirk-\nsam.\n0407 00 10      Eier von Hühnern, frisch                         50               25         Mindestzoll 100 LBP/\nEinheit\n0407 00 90      Eier von anderen Vögeln                          20               25\n0408 11         Eigelb, getrocknet                                5              100\n0408 19         Eigelb, anderes                                   5              100\n0408 91         Eier von anderen Vögeln, ausgenom-                5              100\nmen Eigelb, nicht in der Schale, ge-\ntrocknet\n0408 99         Eier von anderen Vögeln, nicht in der             5              100\nSchale, andere\n0409 00         Natürlicher Honig                                35               25         Mindestzoll 8 000 LBP/kg\nnetto\n0410 00         Genießbare Waren tierischen Ur-                   5              100\nsprungs, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n0504 00         Därme, Blasen und Mägen von ande-               frei             frei\nren Tieren als Fischen, ganz oder zer-\nteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen,\nin Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0511 10         Rindersperma                                      5              100\n0511 91         Waren aus Fischen oder Krebstieren,             frei             frei\nWeichtieren oder anderen wirbellosen\nWassertieren; nicht lebende Tiere des\nKapitels 3\n0511 99         Andere Waren tierischen Ursprungs,              frei             frei\nanderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n0601            Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknol-            5              100\nlen und Wurzelstöcke, ruhend, im\nWachstum oder in Blüte; Zichorien-\npflanzen und -wurzeln (ausgenommen\nZichorienwurzeln der Position 1212)","994         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                        C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                Zurzeit      Senkung des Zolls            Besondere\nZollcode                        (1)                 angewandter       in Spalte A ab           Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n0602 10         Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropf-          5                 100\nreiser, lebend\n0602 20         Bäume, Sträucher und Büsche, die              5                 100\ngenießbare Früchte oder Nüsse tragen,\nauch veredelt, lebend\n0602 30         Rhododendren und Azaleen, auch ver-          30                 100         Der zurzeit angewandte\nedelt, lebend                                                               Zoll in Spalte A wird mit\nInkrafttreten dieses Ab-\nkommens auf 5 % ge-\nsenkt.\n0602 40         Rosen, auch veredelt, lebend                  5                 100\n0602 90 10      Andere, Forstgehölze, Zierpflanzen in        30                 100         Der zurzeit angewandte\nEinzeltöpfen mit einem Durchmesser                                          Zoll in Spalte A wird mit\nvon mehr als 5 cm                                                           Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens auf 5 % ge-\nsenkt.\n0602 90 90      Andere                                        5                 100\n0603            Blumen und Blüten sowie deren Knos-          70                  25         Der zurzeit angewandte\npen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-                                      Zoll in Spalte A wird mit\nzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,                                     Inkrafttreten dieses Ab-\ngefärbt, imprägniert oder anders be-                                        kommens auf 5 % ge-\narbeitet                                                                    senkt.\n0604            Blattwerk, Blätter, Zweige und andere        70                  25         Der zurzeit angewandte\nPflanzenteile, ohne Blüten und Blüten-                                      Zoll in Spalte A wird mit\nknospen, sowie Gräser, Moose und                                            Inkrafttreten dieses Ab-\nFlechten, zu Binde- oder Zierzwecken,                                       kommens auf 5 % ge-\nfrisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,                                     senkt.\nimprägniert oder anders bearbeitet\n0701 10         Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch       5                 100\noder gekühlt\n0701 90         Kartoffeln, ausgenommen Pflanz-              70                  20         Mindestzoll 550 LBP/kg\nkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder                                      brutto\ngekühlt\n0702 00         Tomaten, frisch oder gekühlt                 70                  20         Mindestzoll 750 LBP/kg\nbrutto\n0703 10 10      Speisezwiebeln für Saatzwecke (Steck-         5                 100\nzwiebeln), frisch oder gekühlt\n0703 10 90      Andere, Schalotten, frisch oder gekühlt      70                  20         Mindestzoll 350 LBP/kg\nbrutto\n0703 20         Knoblauch, frisch oder gekühlt               70                  20         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nbrutto\n0703 90         Porree/Lauch und andere Gemüse der           25                  25\nAllium-Arten, frisch oder gekühlt\n0704 10         Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt      70                  20         Mindestzoll 300 LBP/kg\nbrutto\n0704 20         Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder          25                  25\ngekühlt\n0704 90         Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi,          70                  20         Mindestzoll 350 LBP/kg\nWirsingkohl und ähnliche genießbare                                         brutto\nKohlarten der Gattung Brassica, frisch\noder gekühlt, ausgenommen Blumen-\nkohl/Karfiol und Rosenkohl/Kohl-\nsprossen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003               995\nA                   B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung               Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                 angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll            Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                   %\n0705 11         Kopfsalat, frisch oder gekühlt               25                 25\n0705 19         Andere Salate, frisch oder gekühlt           70                 20          Mindestzoll 300 LBP/\nEinheit\n0705 21         Chicorée-Witloof, frisch oder gekühlt        25                 25\n0705 29         Andere Chicorée, frisch oder gekühlt         25                 25\n0706 10         Karotten und Speisemöhren, Speise-           70                 20          Mindestzoll 300 LBP/kg\nrüben, frisch oder gekühlt                                                  brutto\n0706 90 10      Rettich                                      70                 20          Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nbrutto\n0706 90 90      Andere, frisch oder gekühlt                  25                 25\n0707 00         Gurken und Cornichons, frisch oder           70                 20          Mindestzoll 600 LBP/kg\ngekühlt                                                                     brutto\n0708 10         Erbsen, frisch oder gekühlt                  70                 20          Mindestzoll 550 LBP/kg\nbrutto\n0708 20         Bohnen, frisch oder gekühlt                  70                 20          Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0708 90         Andere Hülsenfrüchte, frisch oder            70                 20          Mindestzoll 350 LBP/kg\ngekühlt                                                                     brutto\n0709 10         Artischocken, frisch oder gekühlt            70                 20          Mindestzoll 350 LBP/kg\nbrutto\n0709 20         Spargel, frisch oder gekühlt                 25                 25\n0709 30         Auberginen, frisch oder gekühlt              70                 20          Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0709 40         Sellerie, ausgenommen Knollensellerie,       25                 25\nfrisch oder gekühlt\n0709 51         Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder      25                 25\ngekühlt\n0709 52         Trüffeln, frisch oder gekühlt                25                 25\n0709 59         Pilze und Trüffeln, andere                   25                 25\n0709 60         Früchte der Gattungen „Capsicum“             70                 20          Mindestzoll 350 LBP/kg\noder „Pimenta“, frisch oder gekühlt                                         brutto\n0709 70         Gartenspinat, Neuseelandspinat und           70                 20          Mindestzoll 350 LBP/kg\nGartenmelde, frisch oder gekühlt                                            brutto\n0709 90 10      Oliven, frisch oder gekühlt                  70                 20          Mindestzoll 1 200 LBP/kg\nbrutto\n0709 90 20      Kürbisse und Zucchini (Courgettes),          70                 20          Mindestzoll 400 LBP/kg\nfrisch oder gekühlt                                                         brutto\n0709 90 30      Malven, frisch oder gekühlt                  70                 20          Mindestzoll 300 LBP/kg\nbrutto\n0709 90 40      Portulak, Petersilie, Rauke (Argula),        70                 20          Mindestzoll 750 LBP/kg\nKoriander, frisch oder gekühlt                                              brutto\n0709 90 50      Mangold, frisch oder gekühlt                 70                 20          Mindestzoll 350 LBP/kg\nbrutto\n0709 90 90      Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt          25                 25\n0710 10         Kartoffeln, gefroren                         70                 20          Mindestzoll 1 200 LBP/kg\nbrutto","996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                Zurzeit     Senkung des Zolls          Besondere\nZollcode                        (1)                  angewandter      in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n0710 21         Erbsen, gefroren                              35                 25\n0710 22         Bohnen, gefroren                              35                 25\n0710 29         Andere Hülsenfrüchte, gefroren                35                 25\n0710 30         Gartenspinat, Neuseelandspinat und            35                 25\nGartenmelde, gefroren\n0710 80         Anderes Gemüse, gefroren                      35                 25\n0710 90         Mischungen von Gemüsen, gefroren              35                 25\nex 0711         Gemüse, vorläufig haltbar gemacht,             5                100\nzum unmittelbaren Genuss nicht ge-\neignet, ausgenommen Zuckermais\n0712 20         Speisezwiebeln, getrocknet, auch in           25                 25\nStücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch\nnicht weiter zubereitet\n0712 31         Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet,       25                 25\nauch in Stücke oder Scheiben ge-\nschnitten, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet\n0712 32         Judasohrpilze (Auricularia spp.), ge-         25                 25\ntrocknet, auch in Stücke oder Scheiben\ngeschnitten, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet\n0712 33         Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet,      25                 25\nauch in Stücke oder Scheiben ge-\nschnitten, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet\n0712 39         Andere Pilze und Trüffeln, getrocknet,        25                 25\nauch in Stücke oder Scheiben ge-\nschnitten, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet\n0712 90 10      Zuckermais, zur Aussaat                        5                100\n0712 90 90      Anderes Gemüse, getrocknet, auch in           25                 25\nStücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch\nnicht weiter zubereitet\n0713            Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte,        frei               frei\nauch geschält oder zerkleinert\n0714 10         Maniok                                         5                100\n0714 20         Süßkartoffeln                                  5                100\n0714 90 10      Taro (Kolokasie)                              25                 25         Mindestzoll 300 LBP/kg\nbrutto\n0714 90 90      Andere Wurzeln und Knollen mit hohem           5                100\nGehalt an Stärke oder Inulin und Mark\ndes Sagobaumes\n0801            Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-              5                100\nNüsse, frisch oder getrocknet, auch\nohne Schalen oder enthäutet\n0802 11         Mandeln, in der Schale                        70                 20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003               997\nA                  B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung               Zurzeit      Senkung des Zolls          Besondere\nZollcode                        (1)                 angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n0802 12         Mandeln, ohne Schale                          5                 100\n0802 21         Haselnüsse (Corylus-Arten), in der            5                 100\nSchale\n0802 22         Haselnüsse (Corylus-Arten), ohne Schale       5                 100\n0802 31         Walnüsse, in der Schale                       5                 100\n0802 32         Walnüsse, ohne Schale                         5                 100\n0802 40         Esskastanien (Castanea-Arten)                 5                 100\n0802 50         Pistazien                                     5                 100\n0802 90 10      Piniennüsse                                  70                  20         Mindestzoll 15 000 LBP/kg\nnetto\n0802 90 90      Andere Schalenfrüchte                         5                 100\n0803 00         Bananen, einschließlich Mehlbananen,         70                  20         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nfrisch oder getrocknet                                                      semigros\n0804 10         Datteln, frisch oder getrocknet               5                 100\n0804 20 10      Feigen, frisch                               70                  20         Mindestzoll 400 LBP/kg\nbrutto\n0804 20 90      Feigen, getrocknet                            5                 100\n0804 30         Ananas, frisch oder getrocknet               70                  20         Mindestzoll 2 000 LBP/kg\nbrutto\n0804 40         Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet       70                  20         Mindestzoll 2 000 LBP/kg\nbrutto\n0804 50         Guaven, Mangofrüchte und Mangos-             70                  20         Mindestzoll 2 000 LBP/kg\ntanfrüchte, frisch oder getrocknet                                          brutto\n0805            Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet        70                  20         Mindestzoll 400 LBP/kg\nbrutto\n0806 10         Weintrauben, frisch                          70                  20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0806 20         Weintrauben, getrocknet                       5                 100\n0807 11         Wassermelonen, frisch                        70                  20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0807 19         Andere Melonen, frisch                       70                  20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0807 20         Papaya-Früchte, frisch                       70                  20         Mindestzoll 2 000 LBP/kg\nbrutto\n0808 10         Äpfel, frisch                                70                  20         Mindestzoll 800 LBP/kg\nbrutto\n0808 20         Birnen und Quitten, frisch                   70                  20         Mindestzoll 800 LBP/kg\nbrutto\n0809 10         Aprikosen/Marillen, frisch                   70                  20         Mindestzoll 350 LBP/kg\nbrutto\n0809 20         Kirschen, frisch                             70                  20         Mindestzoll 800 LBP/kg\nbrutto\n0809 30         Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und      70                  20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nNektarinen, frisch                                                          brutto\n0809 40         Pflaumen und Schlehen, frisch                70                  20         Mindestzoll 400 LBP/kg\nbrutto","998         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                Zurzeit      Senkung des Zolls          Besondere\nZollcode                        (1)                 angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n0810 10         Erdbeeren, frisch                            70                  20         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nbrutto\n0810 20         Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren             5                 100\nund Loganbeeren, frisch\n0810 30         Schwarze, weiße oder rote Johannis-           5                 100\nbeeren und Stachelbeeren, frisch\n0810 40         Preiselbeeren, Heidelbeeren und               5                 100\nandere Früchte der Gattung Vaccinium,\nfrisch\n0810 50         Kiwifrüchte, frisch                          70                  20         Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nbrutto\n0810 60         Durian                                       25                  25\n0810 90 10      Litschis, Passionsfrüchte, Zimtäpfel,        70                  20         Mindestzoll 5 000 LBP/kg\nDattelpflaumen                                                              brutto\n0810 90 20      Mispel (Loquat)                              70                  20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0810 90 30      Granatäpfel                                  70                  20         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0810 90 40      Jujuba                                       45                  25         Mindestzoll 500 LBP/kg\nbrutto\n0810 90 90      Andere Früchte, frisch                       25                  25\n0811 10         Erdbeeren, gefroren                          70                  20         Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nbrutto\n0811 20         Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,           70                  20         Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nLoganbeeren, schwarze, weiße oder                                           brutto\nrote Johannisbeeren und Stachel-\nbeeren, gefroren\n0811 90         Andere Früchte und Nüsse, gefroren           70                  20         Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nbrutto\n0812            Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar          5                 100\ngemacht, zum unmittelbaren Genuss\nnicht geeignet\n0813 10         Aprikosen/Marillen, getrocknet               15                  25\n0813 20         Pflaumen, getrocknet                         25                  25\n0813 30         Äpfel, getrocknet                            25                  25\n0813 40         Andere Früchte (ausgenommen                  25                  25\nsolche der Positionen 0801 bis 0806),\ngetrocknet\n0813 50         Mischungen von getrockneten Früch-           25                  25\nten oder von Schalenfrüchten dieses\nKapitels\n0814 00         Schalen von Zitrusfrüchten oder von           5                 100\nMelonen (einschließlich Wassermelo-\nnen), frisch, gefroren, getrocknet oder\nzum vorläufigen Haltbarmachen in\nSalzlake oder in Wasser mit einem\nZusatz von anderen Stoffen eingelegt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003               999\nA                  B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                Zurzeit     Senkung des Zolls          Besondere\nZollcode                        (1)                  angewandter      in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n0901            Kaffee, auch geröstet oder entkoffe-           5                100\niniert; Kaffeeschale und Kaffeehäut-\nchen; Kaffeemittel mit beliebigem\nKaffeegehalt\n0902            Tee, auch aromatisiert                         5                100\n0904            Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte           5                100\nder Gattungen „Capsicum“ oder\n„Pimenta“, getrocknet oder gemahlen\noder sonst zerkleinert\n0905 00         Vanille                                        5                100\n0906            Zimt und Zimtblüten                            5                100\n0907 00         Gewürznelken, Mutternelken und                 5                100\nNelkenstiele\n0908            Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen               5                100\nund Kardamomen\n0909            Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-,       5                100\nKreuzkümmel- und Kümmelfrüchte;\nWacholderbeeren\n0910 10         Ingwer                                         5                100\n0910 20         Safran                                         5                100\n0910 30         Kurkuma                                        5                100\n0910 40 10      Thymian                                       70                 20         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nbrutto\n0910 40 90      Lorbeerblätter                                 5                100\n0910 50         Curry                                          5                100\n0910 91         Mischungen im Sinne der Anmer-                 5                100\nkung 1b) zu diesem Kapitel\n0910 99         Andere Gewürze, andere als Mischun-            5                100\ngen im Sinne der Anmerkung 1b) zu\ndiesem Kapitel\n1001            Weizen und Mengkorn                          frei               frei\n1002 00         Roggen                                       frei               frei\n1003 00         Gerste                                       frei               frei\n1004 00         Hafer                                        frei               frei\n1005 10         Mais, zur Aussaat                              5                100\n1005 90         Mais, anderer als zur Aussaat                frei               frei\n1006            Reis                                           5                100\n1007 00         Körner-Sorghum                                 5                100\n1008            Buchweizen, Hirse (ausgenommen                 5                100\nKörner-Sorghum) und Kanariensaat;\nanderes Getreide\n1101 00         Mehl von Weizen oder Mengkorn                frei               frei\n1102            Mehl von anderem Getreide als Weizen         frei               frei\noder Mengkorn\n1103 11         Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen          frei               frei","1000        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                 Zurzeit     Senkung des Zolls    Besondere\nZollcode                       (1)                   angewandter      in Spalte A ab    Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n1103 13         Grobgrieß und Feingrieß, von Mais             5                 100\n1103 19         Grobgrieß und Feingrieß, von anderem          5                 100\nGetreide\n1103 20         Pellets                                       5                 100\n1104            Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.      5                 100\ngeschält, gequetscht, als Flocken, perl-\nförmig geschliffen, geschnitten oder\ngeschrotet), ausgenommen Reis der\nPosition 1006; Getreidekeime, ganz,\ngequetscht, als Flocken oder gemahlen\n1105            Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat        5                 100\nund Pellets von Kartoffeln\n1106            Mehl, Grieß und Pulver von getrockne-         5                 100\nten Hülsenfrüchten der Position 0713,\nvon Sagomark und von Wurzeln oder\nKnollen der Position 0714 oder von\nErzeugnissen des Kapitels 8\n1107            Malz, auch geröstet                          frei               frei\n1108            Stärke; Inulin                                5                 100\n1109 00         Kleber von Weizen, auch getrocknet           frei               frei\n1201 00         Sojabohnen, auch geschrotet                  frei               frei\n1202            Erdnüsse, weder geröstet noch auf            frei               frei\nandere Weise hitzebehandelt, auch\ngeschält oder geschrotet\n1203 00         Kopra                                        frei               frei\n1204 00         Leinsamen, auch geschrotet                   frei               frei\n1205 00         Raps- oder Rübsensamen, auch ge-             frei               frei\nschrotet\n1206 00         Sonnenblumenkerne, auch geschrotet           frei               frei\n1207 10         Palmnüsse und Palmkerne                      frei               frei\n1207 20         Baumwollsamen                                frei               frei\n1207 30         Rizinussamen                                 frei               frei\n1207 40         Sesamsamen                                    5                 100\n1207 50         Senfsamen                                    frei               frei\n1207 60         Saflorsamen                                  frei               frei\n1207 91         Mohnsamen                                    frei               frei\n1207 99         Andere Samen                                 frei               frei\n1208            Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen             frei               frei\nFrüchten, ausgenommen Senfmehl\n1209            Samen, Früchte und Sporen, zur Aus-           5                 100\nsaat\n1210            Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder ge-       frei               frei\ntrocknet, auch gemahlen, sonst zerklei-\nnert oder in Form von Pellets; Lupulin\n1211 10         Süßholzwurzeln                                5                 100\n1211 20         Ginsengwurzeln                                5                 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1001\nA                 B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                 Zurzeit    Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                   angewandter     in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll          Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                 %\n1211 30         Cocablätter                                     5               100\n1211 40         Mohnstroh                                       5               100\n1211 90 10      Frische Minze                                  70                20         Mindestzoll 750 LBP/kg\nbrutto\n1211 90 90      Andere Pflanzen und Pflanzenteile der           5               100\nhauptsächlich zur Herstellung von\nRiechmitteln oder zu Zwecken der\nMedizin, Insektenvertilgung, Schäd-\nlingsbekämpfung und dergleichen ver-\nwendeten Art, frisch oder getrocknet,\nauch in Stücken, als Pulver oder sonst\nzerkleinert\n1212 10         Johannisbrot, einschließlich Johannis-          5               100\nbrotkerne\n1212 30         Steine und Kerne von Aprikosen/Maril-           5               100\nlen, Pfirsichen (einschließlich Brugnolen\nund Nektarinen) oder Pflaumen\n1212 91         Zuckerrüben                                     5               100\n1212 99         Andere                                          5               100\n1213 00         Stroh und Spreu von Getreide, roh,              5               100\nauch gehäckselt, gemahlen, gepresst\noder in Form von Pellets\n1214            Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu             5               100\nFutterzwecken, Heu, Luzerne, Klee,\nEsparsette, Futterkohl, Lupinen,\nWicken und ähnliches Futter, auch in\nForm von Pellets\n1301 10         Schellack                                       5               100\n1301 20         Gummi arabicum                                  5               100\n1301 90         Anderer Schellack und andere Gum-             frei              frei\nmen\n1302 11         Opium                                           5               100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1302 39         Andere                                          5               100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1501 00         Schweinefett (einschließlich Schweine-          5               100         Die prozentuale Senkung\nschmalz) und Geflügelfett, ausge-                                           in Spalte B wird schritt-\nnommen solches der Position 0209                                            weise von Jahr 5 bis\noder 1503                                                                   Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1502 00         Fett von Rindern, Schafen oder                  5               100         Die prozentuale Senkung\nZiegen, ausgenommen solches der                                             in Spalte B wird schritt-\nPosition 1503                                                               weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","1002        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                 B                       C\nLibanesischer               Warenbezeichnung                Zurzeit    Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                          (1)                 angewandter     in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll          Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                 %\n1503 00         Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo-                5               100         Die prozentuale Senkung\nstearin, Oleomargarin und Talgöl,                                           in Spalte B wird schritt-\nweder emulgiert, vermischt noch                                             weise von Jahr 5 bis\nanders verarbeitet                                                          Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1504 10         Leberöle sowie deren Fraktionen, von          frei              frei\nFischen\n1504 20         Fette und Öle sowie deren Fraktionen,           5               100         Die prozentuale Senkung\nvon Fischen, ausgenommen Leberöle                                           in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1504 30         Fette und Öle sowie deren Fraktionen,           5               100         Die prozentuale Senkung\nvon Meeressäugetieren                                                       in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1507 10         Sojaöl und seine Fraktionen, roh, auch          5               100         Die prozentuale Senkung\nentschleimt, jedoch nicht chemisch                                          in Spalte B wird schritt-\nmodifiziert                                                                 weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1507 90         Sojaöl, anderes als rohes Öl, auch raffi-      15                30         Die prozentuale Senkung\nniert, jedoch nicht chemisch modifiziert                                    in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1508 10         Erdnussöl und seine Fraktionen, roh,            5               100         Die prozentuale Senkung\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch                                      in Spalte B wird schritt-\nmodifiziert                                                                 weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1508 90         Erdnussöl und seine Fraktionen, ande-          15                30         Die prozentuale Senkung\nres als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch                                   in Spalte B wird schritt-\nnicht chemisch modifiziert                                                  weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1509            Olivenöl und seine Fraktionen, auch            70                 0         Mindestzoll 6 000 LBP/l\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modi-\nfiziert\n1510 00         Andere Öle und ihre Fraktionen, aus-           15                 0\nschließlich aus Oliven gewonnen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modi-\nfiziert, einschließlich Mischungen dieser\nÖle oder Fraktionen mit Ölen oder\nFraktionen der Position 1509\n1511 10         Palmöl und seine Fraktionen, roh, auch          5               100         Die prozentuale Senkung\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modi-                                     in Spalte B wird schritt-\nfiziert                                                                     weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1003\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                 Zurzeit     Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                  angewandter      in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n1511 90         Palmöl und seine Fraktionen, anderes          15                 30         Die prozentuale Senkung\nals rohes Öl, auch raffiniert, jedoch                                       in Spalte B wird schritt-\nnicht chemisch modifiziert                                                  weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1512 11         Sonnenblumenöl und Safloröl sowie              5                100         Die prozentuale Senkung\nderen Fraktionen, roh                                                       in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1512 19         Sonnenblumenöl und Safloröl sowie             15                 30         Die prozentuale Senkung\nderen Fraktionen, anderes als rohes Öl                                      in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1512 21         Baumwollsamenöl und seine Fraktio-             5                100         Die prozentuale Senkung\nnen, roh, auch von Gossypol befreit                                         in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1512 29         Baumwollsamenöl und seine Fraktio-            15                 30         Die prozentuale Senkung\nnen, anderes als rohes Öl                                                   in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1513 11         Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktio-           5                100         Die prozentuale Senkung\nnen, roh                                                                    in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1513 19         Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktio-          15                 30         Die prozentuale Senkung\nnen, anderes als rohes Öl                                                   in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1513 21         Palmkernöl und Babassuöl sowie deren           5                100         Die prozentuale Senkung\nFraktionen, roh                                                             in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1513 29         Palmkernöl und Babassuöl sowie deren          15                 30         Die prozentuale Senkung\nFraktionen, andere als rohe Öle                                             in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1514 11         Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl             5                100         Die prozentuale Senkung\nsowie deren Fraktionen, roh, auch raffi-                                    in Spalte B wird schritt-\nniert, jedoch nicht chemisch modifiziert                                    weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","1004        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                 Zurzeit     Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                         (1)                 angewandter      in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n1514 19         Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl            15                 30         Die prozentuale Senkung\nsowie deren Fraktionen, auch raffiniert,                                    in Spalte B wird schritt-\njedoch nicht chemisch modifiziert,                                          weise von Jahr 5 bis\nandere als rohe Öle                                                         Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1514 91         Anderes Raps- und Rübsenöl und                 5                100         Die prozentuale Senkung\nSenföl sowie deren Fraktionen, roh,                                         in Spalte B wird schritt-\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch                                      weise von Jahr 5 bis\nmodifiziert                                                                 Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1514 99         Anderes Raps- und Rübsenöl und                15                 30         Die prozentuale Senkung\nSenföl sowie deren Fraktionen, andere                                       in Spalte B wird schritt-\nals rohe Öle, auch raffiniert, jedoch                                       weise von Jahr 5 bis\nnicht chemisch modifiziert                                                  Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 11         Leinöl und seine Fraktionen, roh               5                100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 19         Leinöl und seine Fraktionen, anderes          15                 30         Die prozentuale Senkung\nals rohes Öl                                                                in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 21         Maisöl und seine Fraktionen, roh               5                100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 29         Maisöl und seine Fraktionen, anders           15                 30         Die prozentuale Senkung\nals rohes Öl                                                                in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 30         Rizinusöl und seine Fraktionen                 5                100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 40         Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen           5                100         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1515 50         Sesamöl und seine Fraktionen                  15                 30         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1005\nA                  B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung               Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                       (1)                  angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll            Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n1515 90 10      Lorbeeröl und Jojobaöl und deren             frei               frei\nFraktionen\n1515 90 90      Andere Öle                                   15                  30         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1516 10         Tierische Fette und Öle sowie deren          15                  30         Die prozentuale Senkung\nFraktionen                                                                  in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\nex 1516 20      Pflanzliche Fette und Öle sowie deren        15                  30         Die prozentuale Senkung\nFraktionen, andere als hydriertes                                           in Spalte B wird schritt-\nRizinusöl (sog. Opalwachs)                                                  weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1601 00         Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus          5                 100         Die prozentuale Senkung\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnissen                                          in Spalte B wird schritt-\noder Blut; Lebensmittelzubereitungen                                        weise von Jahr 5 bis\nauf der Grundlage dieser Erzeugnisse                                        Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 10         Homogenisierte Zubereitungen aus              5                 100         Die prozentuale Senkung\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnissen                                          in Spalte B wird schritt-\noder Blut                                                                   weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 20         Fleisch, anders zubereitet oder haltbar       5                 100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern aller Tierarten                                         in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 31 10      Fleisch, anders zubereitet oder haltbar       5                 100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern von Truthühnern,                                        in Spalte B wird schritt-\nin luftdichten Metallbehältnissen                                           weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 31 90      Fleisch, anders zubereitet oder haltbar      35                  30         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern von Truthühnern,                                        in Spalte B wird schritt-\nanderes                                                                     weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 32 10      Fleisch, anders zubereitet oder haltbar       5                 100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern von Hühnern, in                                         in Spalte B wird schritt-\nluftdichten Metallbehältnissen                                              weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","1006        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                 B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                 Zurzeit    Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                         (1)                  angewandter     in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll          Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                 %\n1602 32 90      Fleisch, anders zubereitet oder haltbar        35                30         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern von Hühnern,                                            in Spalte B wird schritt-\nanderes                                                                     weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 39 10      Fleisch, anders zubereitet oder haltbar         5               100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern von anderen                                             in Spalte B wird schritt-\nTieren, in luftdichten Metallbehältnissen                                   weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 39 90      Fleisch, anders zubereitet oder haltbar        35                30         Die prozentuale Senkung\ngemacht, aus Lebern von anderen                                             in Spalte B wird schritt-\nTieren, anderes                                                             weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 41         Fleisch, anders zubereitet oder haltbar         5               100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, von Schweinen, Schinken                                            in Spalte B wird schritt-\nund Teile davon                                                             weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 42         Fleisch, anders zubereitet oder haltbar         5               100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, von Schweinen, Schultern                                           in Spalte B wird schritt-\nund Teile davon                                                             weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 49         Fleisch, anders zubereitet oder haltbar         5               100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, von Schweinen, andere,                                             in Spalte B wird schritt-\neinschließlich Mischungen                                                   weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 50         Fleisch, anders zubereitet oder haltbar         5               100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, von Rindern                                                        in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1602 90         Fleisch, anders zubereitet oder haltbar         5               100         Die prozentuale Senkung\ngemacht, einschließlich Zubereitungen                                       in Spalte B wird schritt-\naus Blut aller Tierarten                                                    weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n1701            Rohr- und Rübenzucker und chemisch              5               100\nreine Saccharose, fest\n1702 11         Lactose und Lactosesirup, mit einem             5               100\nGehalt an Lactose, berechnet als was-\nserfreie Lactose, in der Trockenmasse,\nvon 99 GHT oder mehr\n1702 19         Lactose und Lactosesirup, andere                5               100\n1702 20         Ahornzucker und Ahornsirup                      5               100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1007\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                       (1)                  angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll            Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n1702 30         Glucose und Glucosesirup, keine Fruc-         5                 100\ntose enthaltend oder mit einem Gehalt\nan Fructose, bezogen auf die Trocken-\nmasse, von weniger als 20 GHT\n1702 40         Glucose und Glucosesirup, mit einem           5                 100\nGehalt an Fructose, bezogen auf die\nTrockenmasse, von 20 GHT oder\nmehr, jedoch weniger als 50 GHT,\nausgenommen Invertzucker\n1702 60         Andere Fructose und Fructosesirup,            5                 100\nmit einem Gehalt an Fructose, bezogen\nauf die Trockenmasse, von mehr als\n50 GHT, ausgenommen Invertzucker\n1702 90 90      Andere, einschließlich Invertzucker und       5                 100\nanderer Zucker und Zuckersirupe mit\neinem Gehalt an Fructose, bezogen auf\ndie Trockenmasse, von 50 GHT\n1703 10 10      Rohrzuckermelasse, gereinigt                  5                 100\n1703 10 90      Rohrzuckermelasse, andere                    frei               frei\n1703 90 10      Melassen, andere als Rohrzucker-              5                 100\nmelasse, gereinigt\n1703 90 90      Melassen, andere als Rohrzucker-             frei               frei\nmelasse, andere\n1801 00         Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch,            frei               frei\nroh oder geröstet\n1802 00         Kakaoschalen, Kakaohäutchen und               5                 100\nanderer Kakaoabfall\n1904 30         Bulgur-Weizen                                10                  30         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2001 10         Gurken und Cornichons, mit Essig             70                  30         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\noder Essigsäure zubereitet oder halt-                                       brutto\nbar gemacht\n2001 90 10      Oliven, mit Essig oder Essigsäure            70                  20         Mindestzoll 6 000 LBP/kg\nzubereitet oder haltbar gemacht                                             brutto\nex 2001 90 90   Anderes Gemüse, mit Essig oder               70                  30         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nEssigsäure zubereitet oder haltbar                                          brutto\ngemacht, ausgenommen Zuckermais,\nYamswurzeln und Palmherzen\n2002 10         Tomaten, anders als mit Essig oder           70                  20         Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nEssigsäure zubereitet oder haltbar                                          brutto\ngemacht, ganz oder in Stücken\n2002 90 10      Tomatensaft, konzentriert durch Ein-          5                 100\ndampfen, ohne Zusatz von Zucker, in\nPackungen mit einem Gewicht des\nInhalts von 100 kg oder mehr\n2002 90 90      Andere                                       35                  25\n2003 10         Pilze der Gattung Agaricus, anders als       35                  30\nmit Essig oder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht","1008        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                       (1)                  angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n2003 90         Andere Pilze und Trüffel                     35                  30         Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\nex 2004 10      Kartoffeln, anders als mit Essig oder        70                  43         Mindestzoll 1 200 LBP/kg\nEssigsäure zubereitet oder haltbar                                          brutto\ngemacht, gefroren, ausgenommen\nKartoffeln in Form von Mehl, Grieß\noder Flocken\n2004 90 10      Mischungen von Gemüsen. Tomaten,             70                  43         Mindestzoll 1 500 LBP/kg\nanders als mit Essig oder Essigsäure                                        brutto\nzubereitet oder haltbar gemacht, ganz\noder in Stücken, gefroren\nex 2004 90 90   Andere, einschließlich Mischungen,           35                  43\nanders als mit Essig oder Essigsäure\nzubereitet oder haltbar gemacht, ge-\nfroren, ausgenommen Zuckermais\n2005 10         Gemüse, homogenisiert, anders als mit         5                 100\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren\nex 2005 20      Kartoffeln, anders als mit Essig oder        70                  43         Mindestzoll 1 200 LBP/kg\nEssigsäure zubereitet oder haltbar                                          brutto\ngemacht, nicht gefroren, ausgenom-\nmen Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß\noder Flocken\n2005 40         Erbsen, anders als mit Essig oder            35                  25\nEssigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2005 51         Bohnen, ausgelöst, anders als mit            35                  25\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 59         Andere Bohnen, anders als mit Essig          35                  25\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2005 60         Spargel, anders als mit Essig oder           35                  25\nEssigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2005 70         Oliven, anders als mit Essig oder            70                  20         Mindestzoll 6 000 LBP/kg\nEssigsäure zubereitet oder haltbar                                          brutto\ngemacht, nicht gefroren\n2005 90 10      Gurken, Cornichons, Auberginen,              70                  20         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\nSpeisemöhren, Speisezwiebeln,                                               brutto\nBlumenkohl/Karfiol, anders als mit\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 90 90      Anderes Gemüse und Mischungen von            35                  25\nGemüsen, anders als mit Essig oder\nEssigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren\n2006 00         Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht-              30                  25         Die prozentuale Senkung\nschalen und andere Pflanzenteile, mit                                       in Spalte B wird schritt-\nZucker haltbar gemacht (durchtränkt                                         weise von Jahr 5 bis\nund abgetropft, glasiert oder kandiert)                                     Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1009\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                 Zurzeit     Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                  angewandter      in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n2007 10         Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen           5                100         Die prozentuale Senkung\nusw., homogenisierte Zubereitungen                                          in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2007 91         Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen          40                 30         Die prozentuale Senkung\nusw., von Zitrusfrüchten                                                    in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2007 99 10      Konzentrierte Muse der als „dibs“             40                 30         Die prozentuale Senkung\nbekannten Art                                                               in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2007 99 20      Guaven- oder Mangomus, in Packun-              5                100         Die prozentuale Senkung\ngen mit einem Gewicht des Inhalts von                                       in Spalte B wird schritt-\n3 kg oder mehr                                                              weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2007 99 30      Bananen-, Erdbeer-, Aprikosen-/Maril-          5                100         Die prozentuale Senkung\nlenmus, in Behältnissen mit einem                                           in Spalte B wird schritt-\nInhalt von 100 kg oder mehr                                                 weise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2007 99 90      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen          40                 30         Die prozentuale Senkung\nusw., andere                                                                in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\nex 2008 11      Erdnüsse, ausgenommen Erdnuss-                30                 50         Die prozentuale Senkung\nbutter                                                                      in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2008 19         Andere Nüsse und andere Samen,                30                 25\neinschließlich Mischungen, in anderer\nWeise zubereitet oder haltbar gemacht\n2008 20         Ananas, in anderer Weise zubereitet           30                 25\noder haltbar gemacht\n2008 30         Zitrusfrüchte, in anderer Weise zuberei-      30                 25\ntet oder haltbar gemacht\n2008 40         Birnen, in anderer Weise zubereitet           30                 25\noder haltbar gemacht\n2008 50         Aprikosen/Marillen, in anderer Weise          30                 25\nzubereitet oder haltbar gemacht\n2008 60         Kirschen, in anderer Weise zubereitet         30                 25\noder haltbar gemacht","1010        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung               Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                 angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n2008 70         Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und      30                  25\nNektarinen, in anderer Weise zubereitet\noder haltbar gemacht\n2008 80         Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet       30                  25\noder haltbar gemacht\n2008 92         Mischungen, ausgenommen Mischun-             30                  25\ngen der Unterposition 2008 19, in\nanderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht\nex 2008 99      Andere, in anderer Weise zubereitet          30                  30         Die prozentuale Senkung\noder haltbar gemacht, ausgenommen                                           in Spalte B wird schritt-\nMais, ausgenommen Zuckermais,                                               weise von Jahr 5 bis\nYamswurzeln, Süßkartoffeln usw.                                             Jahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 11 10      Orangensaft, gefroren, konzentriert           5                 100         Die prozentuale Senkung\ndurch Eindampfen, ohne Zusatz von                                           in Spalte B wird schritt-\nZucker, in Packungen mit einem                                              weise von Jahr 5 bis\nGewicht des Inhalts von 100 kg oder                                         Jahr 12 nach Inkrafttreten\nmehr                                                                        dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 11 90      Orangensaft, gefroren, anderer               40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 12         Orangensaft, nicht gefroren, mit einem       40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nBrixwert von 20 oder weniger                                                Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 19 10      Orangensaft, nicht gefroren, konzen-          5                 100         Die prozentuale Senkung\ntriert durch Eindampfen, ohne Zusatz                                        in Spalte B wird schritt-\nvon Zucker, in Packungen mit einem                                          weise von Jahr 5 bis\nGewicht des Inhalts von 100 kg oder                                         Jahr 12 nach Inkrafttreten\nmehr                                                                        dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 19 90      Orangensaft, nicht gefroren, anderer         40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 21         Saft aus Pampelmusen oder Grape-             40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nfruits, mit einem Brixwert von 20 oder                                      Die prozentuale Senkung\nweniger                                                                     in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1011\nA                   B                       C\nLibanesischer              Warenbezeichnung               Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                        (1)                 angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll            Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                   %\n2009 29 10      Saft aus Pampelmusen oder Grape-              5                 100         Die prozentuale Senkung\nfruits, mit einem Brixwert von mehr als                                     in Spalte B wird schritt-\n20, konzentriert durch Eindampfen,                                          weise von Jahr 5 bis\nohne Zusatz von Zucker, in Packungen                                        Jahr 12 nach Inkrafttreten\nmit einem Gewicht des Inhalts von                                           dieses Abkommens vor-\n100 kg oder mehr                                                            genommen.\n2009 29 90      Saft aus Pampelmusen oder Grape-             40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nfruits, anderer                                                             Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 31         Saft aus anderen Zitrusfrüchten (aus-        40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\ngenommen Mischungen), mit einem                                             Die prozentuale Senkung\nBrixwert von 20 oder weniger                                                in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 39 10      Saft aus anderen Zitrusfrüchten (aus-         5                 100         Die prozentuale Senkung\ngenommen Mischungen), mit einem                                             in Spalte B wird schritt-\nBrixwert von mehr als 20, konzentriert                                      weise von Jahr 5 bis\ndurch Eindampfen, ohne Zusatz von                                           Jahr 12 nach Inkrafttreten\nZucker, in Packungen mit einem Ge-                                          dieses Abkommens vor-\nwicht des Inhalts von 100 kg oder mehr                                      genommen.\n2009 39 90      Saft aus anderen Zitrusfrüchten (aus-        40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\ngenommen Mischungen), anderer                                               Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 41         Ananassaft, mit einem Brixwert von 20        40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\noder weniger                                                                Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 49 10      Ananassaft, mit einem Brixwert von            5                 100         Die prozentuale Senkung\nmehr als 20, konzentriert durch Ein-                                        in Spalte B wird schritt-\ndampfen, ohne Zusatz von Zucker, in                                         weise von Jahr 5 bis\nPackungen mit einem Gewicht des                                             Jahr 12 nach Inkrafttreten\nInhalts von 100 kg oder mehr                                                dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 49 90      Ananassaft, anderer                          40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 50         Tomatensaft                                  40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.","1012        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                  B                       C\nLibanesischer             Warenbezeichnung                Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                       (1)                  angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll           Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                  %\n2009 61         Traubensaft, mit einem Brixwert von 20       40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\noder weniger                                                                Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 69 10      Traubensaft, mit einem Brixwert von           5                 100         Die prozentuale Senkung\nmehr als 20, konzentriert durch Ein-                                        in Spalte B wird schritt-\ndampfen, ohne Zusatz von Zucker, in                                         weise von Jahr 5 bis\nPackungen mit einem Gewicht des                                             Jahr 12 nach Inkrafttreten\nInhalts von 100 kg oder mehr                                                dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 69 90      Traubensaft, anderer                         40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 71         Apfelsaft, mit einem Brixwert von 20         40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\noder weniger                                                                Die prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 79 10      Apfelsaft, mit einem Brixwert von mehr        5                 100         Die prozentuale Senkung\nals 20, konzentriert durch Eindampfen,                                      in Spalte B wird schritt-\nohne Zusatz von Zucker, in Packungen                                        weise von Jahr 5 bis\nmit einem Gewicht des Inhalts von                                           Jahr 12 nach Inkrafttreten\n100 kg oder mehr                                                            dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 79 90      Apfelsaft, anderer                           40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 80 10      Saft aus anderen Früchten oder Gemü-          5                 100         Die prozentuale Senkung\nsen (ausgenommen Mischungen),                                               in Spalte B wird schritt-\nkonzentriert durch Eindampfen, ohne                                         weise von Jahr 5 bis\nZusatz von Zucker, in Packungen mit                                         Jahr 12 nach Inkrafttreten\neinem Gewicht des Inhalts von 100 kg                                        dieses Abkommens vor-\noder mehr                                                                   genommen.\n2009 80 90      Saft aus anderen Früchten oder Gemü-         40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nsen (ausgenommen Mischungen),                                               Die prozentuale Senkung\nanderer                                                                     in Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2009 90 10      Mischungen von Säften, konzentriert           5                 100         Die prozentuale Senkung\ndurch Eindampfen, ohne Zusatz von                                           in Spalte B wird schritt-\nZucker, in Packungen mit einem                                              weise von Jahr 5 bis\nGewicht des Inhalts von 100 kg oder                                         Jahr 12 nach Inkrafttreten\nmehr                                                                        dieses Abkommens vor-\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                1013\nA                   B                       C\nLibanesischer            Warenbezeichnung                 Zurzeit      Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                       (1)                  angewandter       in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll            Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                   %\n2009 90 90      Mischungen von Säften, andere                40                  30         Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nDie prozentuale Senkung\nin Spalte B wird schritt-\nweise von Jahr 5 bis\nJahr 12 nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2106 90 30      Mischungen von Thymian und anderen           70                  20         Mindestzoll 1 000 LBP/kg\ngenießbaren Waren                                                           brutto\n2204 10         Schaumwein                                   15                  25         Verbrauchsteuer 200 LBP/l\nex 2204 21      Qualitätswein, in Behältnissen mit           70                  50         Verbrauchsteuer 200 LBP/l\neinem Inhalt von 2 l oder weniger\nex 2204 21      Wein, anderer als Qualitätswein, in          70                  20         Verbrauchsteuer 200 LBP/l\nBehältnissen mit einem Inhalt von 2 l\noder weniger\n2204 29         Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt       70                  20         Verbrauchsteuer 200 LBP/l\nvon mehr als 2 l\n2204 30         Anderer Traubenmost                           5                 100         Verbrauchsteuer 200 LBP/l\n2206 00         Andere gegorene Getränke (z. B. Apfel-       15                 100         Verbrauchsteuer 200 LBP/l\nwein, Birnenwein und Met); Mischun-                                         Die prozentuale Senkung\ngen gegorener Getränke und Mischun-                                         in Spalte B wird schritt-\ngen gegorener Getränke und nicht                                            weise von Jahr 5 bis\nalkoholischer Getränke, anderweit                                           Jahr 12 nach Inkrafttreten\nweder genannt noch inbegriffen                                              dieses Abkommens vor-\ngenommen.\n2209 00 10      Weinessig und Apfelessig                     70                  20         Mindestzoll 1 000 LBP/l\n2209 00 90      Anderer Essig                                 5                 100\n2301            Mehl und Pellets von Fleisch, von             5                 100\nSchlachtnebenerzeugnissen, von\nFischen oder von Krebstieren, von\nWeichtieren oder anderen wirbellosen\nWassertieren, ungenießbar;\nGrieben, Grammeln\n2302            Kleie und andere Rückstände, auch in          5                 100\nForm von Pellets, vom Sichten, Mahlen\noder von anderen Bearbeitungen von\nGetreide oder Hülsenfrüchten\n2303            Rückstände aus der Stärkegewinnung            5                 100\nund ähnliche Rückstände, ausgelaugte\nRübenschnitzel, Bagasse und andere\nAbfälle aus der Zuckergewinnung,\nTreber, Schlempen und Abfälle aus\nBrauereien oder Brennereien, auch in\nForm von Pellets\n2304 00         Ölkuchen und andere feste Rückstände          5                 100\naus der Gewinnung von Sojaöl, auch\ngemahlen oder in Form von Pellets\n2305 00         Ölkuchen und andere feste Rückstände          5                 100\naus der Gewinnung von Erdnussöl,\nauch gemahlen oder in Form von\nPellets","1014         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA                       B                      C\nLibanesischer              Warenbezeichnung                   Zurzeit          Senkung des Zolls           Besondere\nZollcode                         (1)                    angewandter           in Spalte A ab          Bestimmungen\nZoll                Jahr 5 nach\nInkrafttreten dieses\nAbkommens\n%                       %\n2306             Ölkuchen und andere feste Rückstände            5                      100\naus der Gewinnung pflanzlicher Fette\noder Öle, auch gemahlen oder in Form\nvon Pellets, ausgenommen Waren der\nPositionen 2304 und 2305\n2307 00          Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh            5                      100\n2308 00          Pflanzliche Stoffe und pflanzliche              5                      100\nAbfälle, pflanzliche Rückstände und\npflanzliche Nebenerzeugnisse der zur\nFütterung verwendeten Art, auch in\nForm von Pellets, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n2309             Zubereitungen von der zur Fütterung             5                      100\nverwendeten Art\n2401             Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle             frei                    frei        Verbrauchsteuer 48 % ad\nvalorem\n(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis\nzu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes.\nBei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003         1015\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft\nmit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nnach Artikel 14 Absatz 3\nArtikel 1\nAuf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei\nder Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und\nAbgaben gleicher Wirkung erhoben.\nArtikel 2\n(1) Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nwerden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle\nund Abgaben gleicher Wirkung erhoben.\n(2) Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau\nder in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 dieses\nAbkommens.\nArtikel 3\nDie in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für\nden in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.\nArtikel 4\n(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im\nHandel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse\ngesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirt-\nschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.\n(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen\nan dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht\nden bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse\ntatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese\nlandwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.\n(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse\nund gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten,\nwerden vom Assoziationsrat festgelegt.\nArtikel 5\nDie Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften\nfür die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.\nDiese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so\neinfach und flexibel wie möglich sein.","1016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nAnhang 1\nbetreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse\nmit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft\nUnbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu\nverstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des\nErlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung\nfür die Präferenzregelung maßgebend.\nListe 1\nKN-Code 2002                                           Warenbezeichnung                                        Zollsatz %\n0501 00 00            Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar                     0%\n0502                  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur\nHerstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:\n0502 10 00            – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten                       0%\n0502 90 00            – andere                                                                                        0%\n0503 00 00            Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage                            0%\n0505                  Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von\nFedern (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbar-\nmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:\n0505 10               – Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:\n0505 10 10            – – roh                                                                                         0%\n0505 10 90            – – andere                                                                                      0%\n0505 90 00            – andere                                                                                        0%\n0506                  Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),\nmit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:\n0506 10 00            – Ossein und mit Säure behandelte Knochen                                                       0%\n0506 90 00            – andere                                                                                        0%\n0507                  Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe,\nKlauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl\nund Abfälle davon:\n0507 10 00            – Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein                                                     0%\n0507 90 00            – andere                                                                                        0%\n0508 00 00            Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet;        0%\nSchalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von\nTintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle\ndavon\n0509 00               Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:\n0509 00 10            – roh                                                                                           0%\n0509 00 90            – andere                                                                                        0%\n0510 00 00            Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen          0%\nund andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden,\nfrisch oder gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht\n0903 00 00            Mate                                                                                            0%\n1212 20 00            – Algen und Tange                                                                               0%\n1302                  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00            – – von Süßholzwurzeln                                                                          0%\n1302 13 00            – – von Hopfen                                                                                  0%\n1302 14 00            – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln                                                   0%\n– – andere\n1302 19 30            – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebens-                0%\nmittelzubereitungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                       1017\nKN-Code 2002                                        Warenbezeichnung                                          Zollsatz %\n1302 19 91        – – – – andere, zu medizinischen Zwecken                                                          0%\n1302 20           – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n1302 20 10        – – trocken                                                                                       0%\n1302 20 90        – – andere                                                                                        0%\n1302 31 00        – – Agar-Agar                                                                                     0%\n1302 32           – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guar-\nsamen, auch modifiziert:\n1302 32 10        – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen                                                    0%\n1401              Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren\nverwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flecht-\nweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):\n1401 10 00        – Bambus                                                                                          0%\n1401 20 00        – Peddig und Stuhlrohr                                                                            0%\n1401 90 00        – andere                                                                                          0%\n1402 00 00        Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok,          0%\nPflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen\n1403 00 00        Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln           0%\nverwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder\nBündeln\n1404              Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1404 10 00        – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art              0%\n1404 20 00        – Baumwoll-Linters                                                                                0%\n1404 90 00        – andere                                                                                          0%\n1505              Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 00 10        – Wollfett, roh                                                                                   0%\n1505 00 90        – andere                                                                                          0%\n1506 00 00        Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht              0%\nchemisch modifiziert\n1515              Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1515 90 15        Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen                                0%\n1516              Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise\nhydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter-\nverarbeitet:\n1516 20           – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10        – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)                                                         0%\n1517 90 93        – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwen-                  0%\ndeten Art\n1518 00           Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehy-\ndratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymeri-\nsiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; unge-\nnießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n1518 00 10        – Linoxyn                                                                                         0%\n– andere:\n1518 00 91        – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen; gekocht, oxidiert,            0%\ndehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas\npolymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position\n1516\n– – andere:\n1518 00 95        – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder               0%\nvon tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen\n1518 00 99        – – – andere                                                                                      0%\n1520 00 00        Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen                                             0%","1018       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nKN-Code 2002                                         Warenbezeichnung                                    Zollsatz %\n1521              Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und\nWalrat, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 10 00        Pflanzenwachse                                                                               0%\n1521 90           – andere:\n1521 90 10        – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt                                                     0%\n– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 90 91        – – roh                                                                                      0%\n1521 90 99        – – – andere                                                                                 0%\n1522 00           Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-\nlichen Wachsen:\n1522 00 10        – Degras                                                                                     0%\n1702 90           – andere, einschließlich Invertzucker:\n1702 90 10        – – chemisch reine Maltose                                                                   0%\n1704              Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):\n1704 90           – andere:\n1704 90 10        – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz\nanderer Stoffe                                                                          0%\n1803              Kakaomasse, auch entfettet:\n1803 10 00        – nicht entfettet                                                                            0%\n1803 20 00        – ganz oder teilweise entfettet                                                              0%\n1804 00 00        Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                                           0%\n1805 00 00        Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                                   0%\n1806              Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10           – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n1806 10 15        – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich          0%\nInvertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet)\nvon weniger als 5 GHT\n1901 90 91        – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend,          0%\noder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invert-\nzucker), 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzube-\nreitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend\n2001 90 60        – – Palmherzen                                                                               0%\n2008 11 10        – – – Erdnussbutter                                                                          0%\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition\n2008 19:\n– – Palmherzen                                                                               0%\n2008 91 00\n2101              Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete\nZichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate\nhieraus:\n– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage\ndieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n2101 11           – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:\n2101 11 11        – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr            0%\n2101 11 19        – – – andere                                                                                 0%\n2101 12           – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder\nauf der Grundlage von Kaffee:\n2101 12 92        – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus            0%\nKaffee:\n2101 20           – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee\noder Mate:\n2101 20 20        – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate                                                        0%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                   1019\nKN-Code 2002                                       Warenbezeichnung                                       Zollsatz %\n– – Zubereitungen:\n2101 20 92        – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate             0%\n2101 30           – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate hieraus:\n– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:\n2101 30 11        – – – geröstete Zichorien                                                                     0%\n– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen\ngerösteten Kaffeemitteln:\n2101 30 91        – – – aus gerösteten Zichorien                                                                0%\n2102              Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausge-\nnommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10           – Hefen, lebend:\n2102 10 10        – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)                                                    0%\n– – Backhefen:\n2102 10 31        – – – getrocknet                                                                              0%\n2102 10 39        – – – andere                                                                                  0%\n2102 10 90        – – andere                                                                                    0%\n2102 20           – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:\n– – Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11        – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittel-           0%\nbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n2102 20 19        – – – andere                                                                                  0%\n2102 20 90        – – andere                                                                                    0%\n2102 30 00        – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform                                                   0%\n2103              Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammen-\ngesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00        – Sojasoße                                                                                    0%\n2103 20 00        – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen                                                      0%\n2103 30           – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 10        – – Senfmehl                                                                                  0%\n2103 30 90        – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)                                               0%\n2103 90           – – andere:\n2103 90 10        – – Mango-Chutney, flüssig                                                                    0%\n2103 90 30        – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zuberei-       0%\ntet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten\nsowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder\nweniger\n2103 90 90        – – andere                                                                                    0%\n2104              Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 10           – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:\n2104 10 10        – – getrocknet                                                                                0%\n2104 10 90        – – andere                                                                                    0%\n2104 20 00        – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen                                   0%\n2106              Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10           – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:\n2106 10 20        – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend,          0%\noder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glu-\ncose oder Stärke enthaltend\n2106 90           – andere:\n– – andere:\n2106 90 92        – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend,        0%\noder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT\nGlucose oder Stärke enthaltend","1020       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nKN-Code 2002                                       Warenbezeichnung                                     Zollsatz %\n2201              Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehalti-\nges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee:\n2201 10           – natürliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:\n– – natürliches Mineralwasser:\n2201 10 11        – – – ohne Kohlensäure                                                                      0%\n2201 10 19        – – – anderes                                                                               0%\n2201 10 90        – – andere:                                                                                 0%\n2201 90 00        – andere                                                                                    0%\n2202              Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:\n2202 10 00        – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von       0%\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen\n2202 90           – andere:\n2202 90 10        – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen         0%\nder Positionen 0401 bis 0404 enthaltend\n2203 00           Bier aus Malz:\n– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:\n2203 00 01        – – in Flaschen                                                                             0%\n2203 00 09        – – anderes                                                                                 0%\n2203 00 10        – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l                                        0%\n2208              Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere alkoholhaltige Getränke:\n2208 20           – Branntwein aus Wein oder Traubenester:\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:\n2208 20 12        – – – Cognac                                                                                0%\n2208 20 14        – – – Armagnac                                                                              0%\n2208 20 26        – – – Grappa                                                                                0%\n2208 20 27        – – – Brandy de Jerez                                                                       0%\n2208 20 29        – – – anderer                                                                               0%\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:\n2208 20 40        – – – Rohbrand                                                                              0%\n2208 20 62        – – – – Cognac                                                                              0%\n2208 20 64        – – – – Armagnac                                                                            0%\n2208 20 86        – – – – Grappa                                                                              0%\n2208 20 87        – – – – Brandy de Jerez                                                                     0%\n2208 20 89        – – – – anderer                                                                             0%\n2208 30           – Whisky:\n– – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 11        – – – 2 l oder weniger                                                                      0%\n2208 30 19        – – – mehr als 2 l                                                                          0%\n– – „Scotch“-Whisky:\n– – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 32        – – – – 2 l oder weniger                                                                    0%\n2208 30 38        – – – – mehr als 2 l                                                                        0%\n– – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 52        – – – – 2 l oder weniger                                                                    0%\n2208 30 58        – – – – mehr als 2 l                                                                        0%\n– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 72        – – – – 2 l oder weniger                                                                    0%\n2208 30 78        – – – – mehr als 2 l                                                                        0%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                   1021\nKN-Code 2002                                        Warenbezeichnung                                      Zollsatz %\n– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 30 82        – – – – 2 l oder weniger                                                                      0%\n2208 30 88        – – – – mehr als 2 l                                                                          0%\n2208 50           Gin und Genever:\n– – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 50 11        – – – 2 l oder weniger                                                                        0%\n2208 50 19        – – – mehr als 2 l                                                                            0%\n– – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 50 91        – – – 2 l oder weniger                                                                        0%\n2208 50 99        – – – mehr als 2 l                                                                            0%\n2208 60           – Wodka:\n– – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n2208 60 11        – – – 2 l oder weniger                                                                        0%\n2208 60 19        – – – mehr als 2 l                                                                            0%\n– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 60 91        – – – 2 l oder weniger                                                                        0%\n2208 60 99        – – – mehr als 2 l                                                                            0%\n2208 70           – Likör:\n2208 70 10        – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger                                     0%\n2208 70 90        – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l                                         0%\n2208 90           – andere:\n– – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 90 11        – – – 2 l oder weniger                                                                        0%\n2208 90 19        – – – mehr als 2 l                                                                            0%\n– – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n2208 90 33        – – – 2 l oder weniger                                                                        0%\n2208 90 38        – – – mehr als 2 l                                                                            0%\n2208 90 41        – – – – Ouzo                                                                                  0%\n2208 90 45        – – – – – – – Calvados                                                                        0%\n2208 90 48        – – – – – – – anderer                                                                         0%\n2208 90 52        – – – – – – – – – Korn                                                                        0%\n2208 90 57        – – – – – – – – – anderer                                                                     0%\n2208 90 69        – – – – – – andere alkoholhaltige Getränke                                                    0%\n2208 90 71        – – – – – Obstbranntwein                                                                      0%\n2208 90 74        – – – – anderer                                                                               0%\n2208 90 78        – – – – andere alkoholhaltige Getränke                                                        0%\n2402              Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz-\nstoffen:\n2402 10 00        – Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Tabak enthaltend                             0%\n2402 20           – Zigaretten, Tabak enthaltend:\n2402 20 10        – – Nelken enthaltend                                                                         0%\n2402 20 90        – – andere                                                                                    0%\n2402 90 00        – andere                                                                                      0%\n2403              Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisier-\nter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n2403 10           – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:\n2403 10 10        – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder              0%\nweniger","1022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nKN-Code 2002                                                 Warenbezeichnung                                               Zollsatz %\n2403 10 90               – – anderer                                                                                               0%\n2403 91 00               – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak                                                       0%\n2403 99                  – – andere:\n2403 99 10               – – – Kautabak und Schnupftabak                                                                           0%\n2403 99 90               – – – andere                                                                                              0%\n2905 45 00               – – Glycerin                                                                                              0%\n3301                     Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle;\nResinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen\nÖlen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;\nterpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer\nund wässrige Lösungen ätherischer Öle:\n3301 90                  – andere:\n3301 90 10               – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen                                                   0%\n– – extrahierte Oleoresine:\n3301 90 21               – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen                                                                   0%\n3301 90 30               – – – andere                                                                                              0%\n3301 90 90               – – andere                                                                                                0%\n3302                     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf\nder Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie\nverwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n3302 10                  – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:\n3302 10 10               – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol                                            0%\n3302 10 21               – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthal-                    0%\ntend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend\n3501                     Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:\n3501 10                  – Casein:\n3501 10 10*)             – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen                                                           0%\n3501 10 50*)             – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futter-                          0%\nmitteln\n3501 10 90               – anderes                                                                                                 0%\n3501 90                  – – andere:\n3501 90 90               – – – andere                                                                                              0%\n3823                     Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:\n3823 11 00               – – Stearinsäure                                                                                          0%\n3823 12 00               – – Ölsäure                                                                                               0%\n3823 13 00               – – Tallölfettsäuren                                                                                      0%\n3823 19                  – – andere:\n3823 19 10               – – – destillierte Fettsäuren                                                                             0%\n3823 19 30               – – – Destillationsfettsäuren                                                                             0%\n3823 19 90               – – – andere                                                                                              0%\n3823 70 00               – technische Fettalkohole                                                                                 0%\n*) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (vgl. die\nArtikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 71) sowie die nachfolgenden Änderungen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                     1023\nListe 2\nKN-Code 2002                                       Warenbezeichnung                                         Zollsatz %\n0403              Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10           Joghurt:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 51        – – – – 1,5 GHT oder weniger                                                                   0%\n0403 10 53        – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT                                                                0%\n0403 10 59        – – – – mehr als 27 GHT                                                                        0%\n– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 91        – – – – 3 GHT oder weniger                                                                     0%\n0403 10 93        – – – – mehr als 3 bis 6 GHT                                                                   0%\n0403 10 99        – – – – mehr als 6 GHT                                                                         0%\n0403 90           – andere:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 71        – – – – 1,5 GHT oder weniger                                                                   0%\n0403 90 73        – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT                                                                0%\n0403 90 79        – – – – mehr als 27 GHT                                                                        0%\n– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 91        – – – – 3 GHT oder weniger                                                                     0%\n0403 90 93        – – – – mehr als 3 bis 6 GHT                                                                   0%\n0403 90 99        – – – – mehr als 6 GHT                                                                         0%\n0405              Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20           Milchstreichfette:\n0405 20 10        – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT                       0%\n0405 20 30        – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT                                                 0%\nex 1704           Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Waren              0%\nder Unterposition 1704 90 10\nex 1806           Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren                0%\nder Unterposition 1806 10 15\n1904 90 10                                                                                                       0%\nAndere Lebensmittelzubereitungen aus Getreide\n1904 90 80                                                                                                       0%\n1905              Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-        0%\nwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche\nWaren\n2005 20 10        Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken                                               0%\n2008 99 85        Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)                                        0%\n2008 99 91        Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärke-            0%\ngehalt von 5 GHT oder mehr\n2106 10 80                                                                                                       0%\n2106 90 20        Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen                            0%\n2106 90 98                                                                                                       0%","1024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nListe 3\nKN-Code 2002                                               Warenbezeichnung                                      Zollsatz*)\n0710 40 00                Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren                                   0 % + EA\n0711 90 30                Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem     0 % + EA\nSalz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),\nzum unmittelbaren Genuss nicht geeignet\n1517                      Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, aus-\ngenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10                – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als       0 % + EA\n10 bis 15 GHT\n1517 90 10                – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1702 50 00                – chemisch reine Fructose                                                                 0 % + EA\nex 1901                   Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malz-         0 % + EA\nextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig\nentfetter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von\nweniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche der\nKN-Codes 1901 90 91\nex 1902                   Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30          0 % + EA\n1903 00 00                Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen,           0 % + EA\nKrümeln und dergleichen\n1904                      Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-     0 % + EA\ngestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder\nFlocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vor-\ngekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen,\nausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 19 04 90\n2001                      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure\nzubereitet oder haltbar gemacht:\n2001 90                   – andere:\n0 % + EA\n2001 90 30                – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2001 90 40                – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stär-\nkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2004                      Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,\ngefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2004 10                   – Kartoffeln:\n– – andere:                                                                               0 % + EA\n2004 10 91                – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2004 90                   – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n2004 90 10                Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2005 80 00                Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                                     0 % + EA\n2101                      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf\nder Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate:\n2101 12 98                Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee\n2101 20 98                Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate                                         0 % + EA\n2101 30 19                Andere geröstete Kaffeemittel\n2101 30 99                – – – andere\n2105 00                   Speiseeis, auch kakaohaltig                                                               0 % + EA\n2202 90 91                Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Posi-       0 % + EA\ntion 2009, keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend\n2202 90 95\n2202 90 99\n*) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                   1025\nKN-Code 2002                                      Warenbezeichnung                                         Zollsatz*)\n2205              Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen               EA\nStoffen aromatisiert\n2207              Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und     EA\nBranntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n2208 40           – Rum und Taffia                                                                              EA\n2208 90 91        Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol oder mehr, unvergällt           EA\n2208 90 99\n2905 43 00        Mannitol                                                                                   0 % + EA\n2905 44           D-Glucitol (Sorbit)                                                                        0 % + EA\n3302 10 29        Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage         0 % + EA\nvon Riechstoffen\nex 3505 10        Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und ver-          0 % + EA\nesterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50\n3505 20           Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken          0 % + EA\n3809 10           Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farb-      0 % + EA\nstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und\nZubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf\nder Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3824 60           Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44                                        0 % + EA","1026        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nAnhang 2\nbetreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon\nLibanesischer               Warenbezeichnung                    A                  B                     C\nZollcode                         (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls          Besondere\nangewandter       in Spalte A (2)       Bestimmungen\nZoll\n0403             Buttermilch, saure Milch und saurer\nRahm, Joghurt, Kefir und andere\nfermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt\noder aromatisiert, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln, Früchten,\nNüssen oder Kakao:\nex 0403 10       – Joghurt:                                    70 %          wird auf 40 %   Mindestzoll 1 000 LBP/kg\ngesenkt      semigros\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von\n+ Verbrauchsteuer 25\nFrüchten, Nüssen oder Kakao\nLBP/l\nex 0403 90       – anderer:\n– – aromatisiert oder mit Zusatz von\nFrüchten, Nüssen oder Kakao\nex 0403 90 90    – – – anderer                                 20 %               30 %       Verbrauchsteuer 25 LBP/l\n0405             Butter und andere Fettstoffe aus der\nMilch; Milchstreichfette:\n0405 20          – Milchstreichfette                            5%               100 %\n0501 00          Menschenhaare, roh, auch gewaschen             5%               100 %\noder entfettet; Abfälle von Menschen-\nhaar\n0502             Borsten von Hausschweinen oder Wild-\nschweinen; Dachshaare und andere\nTierhaare zur Herstellung von Besen,\nBürsten oder Pinseln; Abfälle dieser\nBorsten oder Haare:\n0502 10          – Borsten von Hausschweinen oder               0%          ist bereits 0 %\nWildschweinen und Abfälle dieser\nBorsten\n0502 90          – andere                                       0%          ist bereits 0 %\n0503 00          Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch             0%          ist bereits 0 %\nin Lagen, mit oder ohne Unterlage\n0505             Vogelbälge und andere Vogelteile, mit\nihren Federn oder Daunen, Federn und\nTeile von Federn (auch beschnitten),\nDaunen, roh oder nur gereinigt, des-\ninfiziert oder zum Haltbarmachen be-\nhandelt; Mehl und Abfälle von Federn\noder Federteilen:\n0505 10          – Federn von der zum Füllen verwen-            0%          ist bereits 0 %\ndeten Art, Daunen\n0505 90          – andere                                       0%          ist bereits 0 %\n0506             Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, ent-\nfettet, einfach bearbeitet (aber nicht\nzugeschnitten), mit Säure behandelt\noder entleimt; Mehl und Abfälle davon:\n0506 10          – Ossein und mit Säure behandelte              0%          ist bereits 0 %\nKnochen\n0506 90          – andere                                       0%          ist bereits 0 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003      1027\nLibanesischer             Warenbezeichnung                   A                  B                C\nZollcode                        (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls     Besondere\nangewandter       in Spalte A (2)   Bestimmungen\nZoll\n0507            Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (ein-\nschließlich Bartenfransen), Hörner,\nGeweihe, Hufe, Klauen, Krallen und\nSchnäbel, roh oder einfach bearbeitet,\naber nicht zugeschnitten; Mehl und\nAbfälle davon:\n0507 10         – Elfenbein, Mehl und Abfälle von            5%                100 %\nElfenbein\n0507 90         – andere                                     5%                100 %\n0508 00         Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder       5%                100 %\neinfach bearbeitet, aber nicht weiter-\nverarbeitet; Schalen und Panzer von\nWeichtieren, Krebstieren oder Stachel-\nhäutern und Schulp von Tintenfischen,\nroh oder einfach bearbeitet, aber nicht\nzugeschnitten, Mehl und Abfälle davon\n0509 00         Natürliche Schwämme tierischen Ur-           5%                100 %\nsprungs\n0510 00         Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und            0%          ist bereits 0 %\nMoschus; Kanthariden; Galle, auch\ngetrocknet; Drüsen und andere tieri-\nsche Stoffe, die zur Herstellung von\nArzneiwaren verwendet werden, frisch,\ngekühlt, gefroren oder auf andere\nWeise vorläufig haltbar gemacht\n0710            Gemüse, auch in Wasser oder Dampf\ngekocht, gefroren:\n0710 40         – Zuckermais                                35 %          wird auf 20 %\ngesenkt\n0711            Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n(z. B. durch Schwefeldioxid oder in\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend\nwirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuss nicht geeignet:\nex 0711 90      – anderes Gemüse; Mischungen von                           unmittelbare\nGemüsen:                                                  Senkung\n– – – Zuckermais                             5%             um 100 %\nin Jahr 5\n0903 00         Mate                                         5%                100 %\n1212            Johannisbrot, Algen, Tange, Zucker-\nrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt,\ngefroren oder getrocknet, auch gemah-\nlen; Steine und Kerne von Früchten\nsowie andere pflanzliche Waren (ein-\nschließlich nicht gerösteter Zichorien-\nwurzeln der Varietät Cichorium inty-\nbus sativum) der hauptsächlich zur\nmenschlichen Ernährung verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\n1212 20         – Algen und Tange                            5%            unmittelbare\nSenkung\num 100 %\nin Jahr 5\n1302            Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen, auch\nmodifiziert:","1028        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nLibanesischer              Warenbezeichnung                  A                 B                 C\nZollcode                         (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls      Besondere\nangewandter       in Spalte A (2)   Bestimmungen\nZoll\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12         – – von Süßholzwurzeln                      5%                100 %\n1302 13         – – von Hopfen                              0%           ist bereits 0 %\n1302 14         – – von Pyrethrum und rotenonhalti-         5%                100 %\ngen Wurzeln\n1302 19         – – andere                                  0%           ist bereits 0 %\n1302 20         – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate       0%           ist bereits 0 %\n1302 31         – – Agar-Agar                               5%                100 %\n1302 32         – – Schleime und Verdickungsstoffe          0%           ist bereits 0 %\naus Johannisbrot, Johannisbrot-\nkernen oder Guarsamen, auch\nmodifiziert\n1401            Pflanzliche Stoffe von der hauptsäch-\nlich zum Herstellen von Korb- oder\nFlechtwaren verwendeten Art (z. B.\nBambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf,\nBinsen, Korbweiden/Flechtweiden,\nRaffiabast, gereinigtes, gebleichtes\noder gefärbtes Getreidestroh, Linden-\nbast):\n1401 10         – Bambus                                    0%           ist bereits 0 %\n1401 20         – Peddig und Stuhlrohr                      0%           ist bereits 0 %\n1401 90 10      – – Raffiabast                              0%           ist bereits 0 %\n1401 90 90      – – –     andere                            5%                100 %\n1402 00         Pflanzliche Stoffe von der hauptsäch-\nlich zu Polsterzwecken verwendeten\nArt (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und\nSeegras), auch in Lagen, mit oder\nohne Unterlage aus anderen Stoffen:\n1402 00 10      – – – Kapok                                 0%           ist bereits 0 %\n1402 00 90      – – – andere                                5%                100 %\n1403 00         Pflanzliche Stoffe von der hauptsäch-       0%           ist bereits 0 %\nlich zum Herstellen von Besen, Bürsten\noder Pinseln verwendeten Art (z. B.\nBesensorgho, Piassava, Reiswurzeln,\nIstel), auch in Strängen oder Bündeln\n1404            Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n1404 10         – pflanzliche Rohstoffe von der haupt-\nsächlich zum Färben oder Gerben\nverwendeten Art:\n1404 10 10      – – – Hennablätter oder Henna in            5%                100 %\nPulverform\n1404 10 90      – – – andere                                0%           ist bereits 0 %\n1404 20         – Baumwoll-Linters                          5%                100 %\n1404 90         – andere                                    5%                100 %\n1505 00         Wollfett und daraus stammende Fett-         0%           ist bereits 0 %\nstoffe, einschließlich Lanolin\n1506 00         Andere tierische Fette und Öle sowie        5%                100 %\nderen Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003      1029\nLibanesischer              Warenbezeichnung                    A                B                C\nZollcode                        (1)\nZurzeit   Senkung des Zolls     Besondere\nangewandter     in Spalte A (2)   Bestimmungen\nZoll\n1516            Tierische und pflanzliche Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen, ganz oder teil-\nweise hydriert, umgeestert, wiederver-\nestert oder elaidiniert, auch raffiniert,\njedoch nicht weiterverarbeitet:\nex 1516 20      – pflanzliche Fette und Öle sowie             15 %             30 %\nderen Fraktionen:\n– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opal-\nwachs)\n1517            Margarine; genießbare Mischungen\nund Zubereitungen von tierischen oder\npflanzlichen Fetten und Ölen sowie von\nFraktionen verschiedener Fette und Öle\ndieses Kapitels, ausgenommen genieß-\nbare Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen der Position 1516:\n1517 10         – Margarine, ausgenommen flüssige             15 %             30 %\nMargarine\n1517 90         – andere                                      15 %             30 %\n1518 00         Tierische und pflanzliche Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen, gekocht,\noxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,\ngeblasen, durch Hitze im Vakuum oder\nin inertem Gas polymerisiert oder\nanders chemisch modifiziert, ausge-\nnommen Waren der Position 1516;\nungenießbare Mischungen und Zube-\nreitungen von tierischen und pflanz-\nlichen Fetten und Ölen sowie von\nFraktionen verschiedener Fette und\nÖle dieses Kapitels, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n1518 00 10      – – – epoxidierte Öle                          0%        ist bereits 0 %\n1518 00 90      – – – andere                                   5%             100 %\n1520 00         Glycerin, roh; Glycerinwasser und              0%        ist bereits 0 %\nGlycerinunterlaugen\n1521            Pflanzenwachse (ausgenommen\nTriglyceride), Bienenwachs, andere\nInsektenwachse und Walrat, auch\nraffiniert oder gefärbt:\n1521 10         – Pflanzenwachse                               5%             100 %\n1521 90         – andere                                       5%             100 %\n1522 00         Degras; Rückstände aus der Verarbei-           0%        ist bereits 0 %\ntung von Fettstoffen oder von tieri-\nschen oder pflanzlichen Wachsen\n1702            Andere Zucker, einschließlich chemisch\nreine Lactose, Maltose, Glucose und\nFructose, fest; Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen;\nInvertzuckercreme, auch mit natür-\nlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamellisiert:\n1702 50         – chemisch reine Fructose                      5%          unmittelbare\nSenkung\num 100 %\nin Jahr 5","1030        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nLibanesischer              Warenbezeichnung                  A                  B                C\nZollcode                        (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls      Besondere\nangewandter       in Spalte A (2)   Bestimmungen\nZoll\n1702 90 10      – andere, einschließlich Invertzucker:\n– – Invertzuckercreme, auch mit             25 %          wird auf 15 %\nnatürlichem Honig vermischt                            gesenkt\n1704            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein-\nschließlich weiße Schokolade):\n1704 10         – Kaugummi, auch mit Zucker über-           20 %               30 %\nzogen\n1704 90         – andere                                    20 %               30 %\n1803            Kakaomasse, auch entfettet:\n1803 10         – nicht entfettet                            5%               100 %\n1803 20         – ganz oder teilweise entfettet              5%               100 %\n1804 00         Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl           0%          ist bereits 0 %\n1805 00         Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker           5%               100 %\noder anderen Süßmitteln\n1806            Schokolade und andere kakaohaltige\nLebensmittelzubereitungen:\n1806 10         – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker         20 %               30 %\noder anderen Süßmitteln\n1806 20         – andere Zubereitungen in Blöcken,          20 %               30 %\nStangen oder Riegeln mit einem\nGewicht von mehr als 2 kg oder\nflüssig, pastenförmig, als Pulver,\nGranulat oder in ähnlicher Form, in\nBehältnissen oder unmittelbaren\nUmschließungen mit einem Inhalt\nvon mehr als 2 kg\n1806 31         – – gefüllt                                 20 %               30 %\n1806 32         – – nicht gefüllt                           20 %               30 %\n1806 90         – andere                                    20 %               30 %\n1901            Malzextrakt; Lebensmittelzubereitun-\ngen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke\noder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig\nentfetteter Kakao, von weniger als\n40 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Waren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder\nmit einem Gehalt an Kakao, berechnet\nals vollständig entfetteter Kakao, von\nweniger als 5 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n1901 10         – Zubereitungen zur Ernährung von            5%               100 %\nKindern, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n1901 20         – Mischungen und Teig, zum Herstel-         10 %               30 %\nlen von Backwaren der Position 1905\n1901 90         – andere                                     5%               100 %\n1902            Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen)\noder in anderer Weise zubereitet,\nz. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln,\nLasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;\nCouscous, auch zubereitet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003      1031\nLibanesischer              Warenbezeichnung                  A                 B                 C\nZollcode                        (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls     Besondere\nangewandter       in Spalte A (2)   Bestimmungen\nZoll\n– Teigwaren, weder gekocht oder\ngefüllt noch in anderer Weise zu-\nbereitet:\n1902 11         – – Eier enthaltend                          5%               100 %\n1902 19         – – andere:\n1902 19 10      – – – geformter Kartoffelteig                5%               100 %\n1902 19 90      – – – andere                                 5%               100 %\n1902 20         – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht           5%               100 %\noder in anderer Weise zubereitet)\n1902 30         – andere Teigwaren                           5%               100 %\n1902 40         – Couscous                                   5%               100 %\n1903 00         Tapiokasago und Sago aus anderen             5%               100 %\nStärken, in Form von Flocken, Grau-\npen, Perlen, Krümeln und dergleichen\n1904            Lebensmittel, durch Aufblähen oder\nRösten von Getreide oder Getreide-\nerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-\nflakes); Getreide (ausgenommen Mais)\nin Form von Körnern oder Flocken oder\nanders bearbeiteten Körnern, aus-\ngenommen Mehl, Grütze und Grieß,\nvorgekocht oder in anderer Weise\nzubereitet, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n1904 10         – Lebensmittel, durch Aufblähen oder        10 %              30 %\nRösten von Getreide oder Getreide-\nerzeugnissen hergestellt\n1904 20         – Lebensmittelzubereitungen aus             10 %              30 %\nungerösteten Getreideflocken oder\naus Mischungen von ungerösteten\nund gerösteten Getreideflocken oder\naus aufgeblähtem Getreide\n1904 90         – andere                                    10 %              30 %\n1905            Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,\nleere Oblatenkapseln von der für\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren:\n1905 10         – Knäckebrot                                20 %              30 %\n1905 20         – Leb- und Honigkuchen und ähnliche         20 %              30 %\nWaren\n1905 30         – Kekse und ähnliches Kleingebäck,\ngesüßt; Waffeln:\n1905 31         – – Kekse und ähnliches Kleingebäck,        20 %              30 %\ngesüßt\n1905 32         – – Waffeln                                 20 %              30 %\n1905 40         – Zwieback, geröstetes Brot und ähn-        20 %              30 %\nliche geröstete Waren\n1905 90         – andere:\n1905 90 10      – – – leere Oblatenkapseln von der für       0%          ist bereits 0 %\nArzneimittel verwendeten Art\n1905 90 90      – – – andere                                20 %              30 %","1032        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nLibanesischer             Warenbezeichnung                   A                B                      C\nZollcode                       (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls        Besondere\nangewandter      in Spalte A (2)       Bestimmungen\nZoll\n2001            Gemüse, Früchte, Nüsse und andere\ngenießbare Pflanzenteile, mit Essig\noder Essigsäure zubereitet oder halt-\nbar gemacht:\n2001 90         – andere:\nex 2001 90 90   – – Zuckermais (Zea mays var.\nsaccharata)\n– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und                                       Mindestzoll 1 000 LBP/kg\n70 %             30 %\nähnliche genießbare Pflanzenteile,                                  brutto\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n– – Palmherzen\n2004            Anderes Gemüse, anders als mit Essig\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, gefroren, ausgenommen\nErzeugnisse der Position 2006:\nex 2004 10      – Kartoffeln:\n– – andere:\n– – – in Form von Mehl, Grieß oder          70 %         wird auf 40 %   Mindestzoll 1 200 LBP/kg\nFlocken                                             gesenkt      brutto\n2004 90         – anderes Gemüse und Mischungen\nvon Gemüsen:\nex 2004 90 90   – – Zuckermais (Zea mays var.               35 %         wird auf 20 %\nsaccharata)                                            gesenkt\n2005            Anderes Gemüse, anders als mit Essig\noder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht, nicht gefroren, ausgenom-\nmen Erzeugnisse der Position 2006:\nex 2005 20      – Kartoffeln:                               70 %         wird auf 40 %   Mindestzoll 1 200 LBP/kg\ngesenkt      brutto\n– – in Form von Mehl, Grieß oder\nFlocken\n2005 80         – Zuckermais (Zea mays var. saccha-         35 %         wird auf 20 %\nrata)                                                     gesenkt\n2008            Früchte, Nüsse und andere genieß-\nbare Pflanzenteile, in anderer Weise\nzubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen Süß-\nmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nex 2008 11      – Schalenfrüchte, Erdnüsse und\nandere Samen, auch miteinander\nvermischt:\n– – – Erdnussbutter                         30 %         wird auf 15 %\ngesenkt\n2008 91         – – Palmherzen                              30 %         wird auf 15 %\ngesenkt\nex 2008 99      – – andere:\n– – – – – Mais, ausgenommen\nZuckermais (Zea mays var.\nsaccharata)\n30 %             30 %\n– – – – – Yamswurzeln, Süßkartof-\nfeln und ähnliche genieß-\nbare Pflanzenteile, mit\neinem Stärkegehalt von\n5 GHT oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003      1033\nLibanesischer              Warenbezeichnung                   A               B                  C\nZollcode                        (1)\nZurzeit    Senkung des Zolls     Besondere\nangewandter     in Spalte A (2)    Bestimmungen\nZoll\n2101            Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Kaffee, Tee oder Mate und Zu-\nbereitungen auf der Grundlage dieser\nWaren oder auf der Grundlage von\nKaffee, Tee oder Mate; geröstete\nZichorien und andere geröstete Kaffee-\nmittel sowie Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate hieraus:\n– Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Kaffee und Zubereitungen auf\nder Grundlage dieser Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate oder auf\nder Grundlage von Kaffee:\n2101 11         – – Auszüge, Essenzen und Konzen-             5%             100 %\ntrate\n2101 12         – – Zubereitungen auf der Grundlage           5%             100 %\nvon Auszügen, Essenzen und Kon-\nzentraten oder auf der Grundlage\nvon Kaffee\n2101 20         – Auszüge, Essenzen und Konzentrate           5%             100 %\naus Tee oder Mate und Zubereitun-\ngen auf der Grundlage dieser Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate\noder auf der Grundlage von Tee oder\nMate\n2101 30         – geröstete Zichorien und andere              5%             100 %\ngeröstete Kaffeemittel sowie Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate\nhieraus\n2102            Hefen (lebend oder nicht lebend);\nandere Einzeller-Mikroorganismen,\nnicht lebend (ausgenommen Vaccine\nder Position 3002); zubereitete Back-\ntriebmittel in Pulverform:\n2102 10         – Hefen, lebend                               5%             100 %\n2102 20         – Hefen, nicht lebend; andere Einzel-         5%             100 %\nler-Mikroorganismen, nicht lebend\n2102 30         – zubereitete Backtriebmittel in Pulver-      5%             100 %\nform\n2103            Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10         – Sojasoße                                    5%             100 %\n2103 20         – Tomatenketchup und andere Toma-            35 %        wird auf 20 %\ntensoßen                                                 gesenkt\n2103 30         – Senfmehl, auch zubereitet und Senf          5%             100 %\n2103 90         – andere                                      5%             100 %\n2104            Zubereitungen zum Herstellen von\nSuppen oder Brühen; Suppen und\nBrühen; zusammengesetzte homo-\ngenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 10         – Zubereitungen zum Herstellen von            5%             100 %\nSuppen oder Brühen; Suppen und\nBrühen","1034        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nLibanesischer              Warenbezeichnung                  A                 B                   C\nZollcode                        (1)\nZurzeit     Senkung des Zolls        Besondere\nangewandter      in Spalte A (2)      Bestimmungen\nZoll\n2104 20         – zusammengesetzte homogenisierte            5%              100 %\nLebensmittelzubereitungen\n2105 00         Speiseeis, auch kakaohaltig                 40 %         wird auf 20 %\ngesenkt\n2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n2106 10         – Eiweißkonzentrate und texturierte          5%              100 %\nEiweißstoffe\n2106 90         – andere:\n2106 90 10      – – – nicht alkoholhaltige Zubereitun-       5%              100 %\ngen von der zum Herstellen von\nGetränken verwendeten Art\n2106 90 20      – – – Zuckersirupe, aromatisiert oder        5%              100 %\ngefärbt\n2106 90 90      – – andere                                   5%              100 %\n2201            Wasser, einschließlich natürliches oder\nkünstliches Mineralwasser und kohlen-\nsäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2201 10         – Mineralwasser und kohlensäure-            25 %         wird auf 15 %   Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nhaltiges Wasser                                          gesenkt\n2201 90         – andere                                    25 %         wird auf 15 %\ngesenkt\n2202            Wasser, einschließlich Mineralwasser\nund kohlensäurehaltiges Wasser, mit\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln\noder Aromastoffen, und andere nicht\nalkoholhaltige Getränke, ausgenom-\nmen Frucht- und Gemüsesäfte der\nPosition 2009:\n2202 10         – Wasser, einschließlich Mineralwasser      20 %              30 %       Verbrauchsteuer 25 LBP/l\nund kohlensäurehaltiges Wasser, mit\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\nmitteln oder Aromastoffen\n2202 90         – andere                                    20 %              30 %       Verbrauchsteuer 25 LBP/l\n2203            Bier aus Malz                               40 %         wird auf 25 %   Verbrauchsteuer 60 LBP/l\ngesenkt\n2205            Wermutwein und andere Weine aus\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen\noder anderen Stoffen aromatisiert:\n2205 10         – in Behältnissen mit einem Inhalt von      15 %             100 %       Verbrauchsteuer 200 LBP/l\n2 l oder weniger\n2205 90         – andere                                    15 %             100 %       Verbrauchsteuer 200 LBP/l\n2207            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt\nvon 80 % vol oder mehr, unvergällt;\nEthylalkohol und Branntwein mit be-\nliebigem Alkoholgehalt, vergällt:\n2207 10         – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt      15 %             100 %       Verbrauchsteuer 200 LBP/l\nvon 80 % vol oder mehr, unvergällt\n2207 20         – Ethylalkohol und Branntwein mit           15 %             100 %       Verbrauchsteuer 150 LBP/l\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003          1035\nLibanesischer              Warenbezeichnung                   A               B                    C\nZollcode                         (1)\nZurzeit    Senkung des Zolls        Besondere\nangewandter     in Spalte A (2)      Bestimmungen\nZoll\n2208            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt\nvon weniger als 80 % vol, unvergällt;\nBranntwein, Likör und andere alkohol-\nhaltige Getränke:\n2208 20         – Branntwein aus Wein oder Trauben-          15 %            100 %       Verbrauchsteuer 200 LBP/l\ntrester\n2208 30         – Whisky:\n2208 30 10      – – – mit einem Alkoholgehalt von 50°        15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\noder mehr, in Aufmachungen für\nden Einzelverkauf, in Flaschen,\nFläschchen oder dergleichen\nmit einem Inhalt von 5 l oder\nweniger\n2208 30 20      – – – mit einem Alkoholgehalt von 60°        15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\noder mehr, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von 200 l oder\nmehr\n2208 30 90      – – – anderer                                15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\n2208 40         – Rum und Taffia                             15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\n2208 50         – Gin und Genever                            15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\n2208 60         – Wodka                                      15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\n2208 70         – Likör                                      15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\n2208 90         – andere:\n2208 90 10      – – – Ethylalkohol                           15 %            100 %       Verbrauchsteuer 200 LBP/l\n2208 90 20      – – – Arrak aus Weintrauben                  70 %            30 %        Verbrauchsteuer 200 LBP/l\n2208 90 90      – – – andere                                 15 %            100 %       Verbrauchsteuer 400 LBP/l\n2402            Zigarren (einschließlich Stumpen),\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak\noder Tabakersatzstoffen:\n2402 10         – Zigarren (einschließlich Stumpen)           8%              0%         Verbrauchsteuer 48 %\nund Zigarillos, Tabak enthaltend\n2402 20         – Zigaretten, Tabak enthaltend               90 %             0%         Verbrauchsteuer 48 %\n2402 90         – andere                                     90 %             0%         Verbrauchsteuer 48 %\n2403            Anderer verarbeiteter Tabak und\nandere verarbeitete Tabakersatzstoffe;\n„homogenisierter“ oder „rekonsti-\ntuierter“ Tabak; Tabakauszüge und\nTabaksoßen:\n2403 10         – Rauchtabak, auch teilweise oder             8%              0%         Verbrauchsteuer 48 %\nganz aus Tabakersatzstoffen\n2403 91         – – anderer „homogenisierter“ oder           90 %             0%         Verbrauchsteuer 48 %\n„rekonstituierter“ Tabak\n2403 99         – – anderer                                  90 %             0%         Verbrauchsteuer 48 %\n2905            Acyclische Alkohole, ihre Halogen-,\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\n– andere mehrwertige Alkohole:\n2905 43         – – Mannitol                                  5%             100 %\n2905 44         – – D-Glucitol (Sorbit)                       5%             100 %\n2905 45         – – Glycerin                                  5%             100 %","1036        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nLibanesischer               Warenbezeichnung                  A                 B                     C\nZollcode                          (1)\nZurzeit    Senkung des Zolls         Besondere\nangewandter      in Spalte A (2)      Bestimmungen\nZoll\n3301            Ätherische Öle (auch terpenfrei ge-\nmacht), einschließlich „konkrete“ oder\n„absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte\nOleoresine; Konzentrate ätherischer\nÖle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen,\nWachsen oder ähnlichen Stoffen, durch\nEnfleurage oder Mazeration gewonnen;\nterpenhaltige Nebenerzeugnisse aus\nätherischen Ölen; destillierte aroma-\ntische Wässer und wässrige Lösungen\nätherischer Öle:\n3301 90         – andere:\n3301 90 10      – – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse          0%         ist bereits 0 %\naus ätherischen Ölen\n3301 90 20      – – – Konzentrate ätherischer Öle in          5%              100 %\nFetten, nicht flüchtigen Ölen,\nWachsen oder ähnlichen Stof-\nfen, durch Enfleurage oder\nMazeration gewonnen\n3301 90 30      – – – destilliertes Rosenwasser, des-        70 %              30 %       Mindestzoll 5 000 LBP/l\ntilliertes Orangenblütenwasser\n3301 90 90      – – – andere                                  5%              100 %\n3302            Mischungen von Riechstoffen und\nMischungen (einschließlich alkoho-\nlische Lösungen) auf der Grundlage\neines oder mehrerer dieser Stoffe, von\nder als Rohstoffe für die Industrie ver-\nwendeten Art; andere Zubereitungen\nauf der Grundlage von Riechstoffen\nvon der zum Herstellen von Getränken\nverwendeten Art:\n3302 10         – von der in der Lebensmittel- oder           5%              100 %\nGetränkeindustrie verwendeten Art\n3501            Casein, Caseinate und andere Casein-\nderivate; Caseinleime:\n3501 10         – Casein                                      0%         ist bereits 0 %\n3501 90         – andere:\n3501 90 10      – – – Caseinleime                             5%              100 %\n3501 90 90      – – – andere                                  0%         ist bereits 0 %\n3505            Dextrine und andere modifizierte\nStärken (z. B. Quellstärke oder ver-\nesterte Stärke); Leime auf der Grund-\nlage von Stärken, Dextrinen oder\nanderen modifizierten Stärken:\n3505 10         – Dextrine und andere modifizierte            5%              100 %\nStärken\n3505 20         – Leime                                       5%              100 %\n3809            Appretur- und Endausrüstungsmittel,\nBeschleuniger zum Färben oder Fixie-\nren von Farbstoffen und andere Er-\nzeugnisse und Zubereitungen (z. B.\nzubereitete Schlichtemittel und Zube-\nreitungen zum Beizen), von der in der\nTextilindustrie, Papierindustrie, Leder-\nindustrie oder ähnlichen Industrien\nverwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                      1037\nLibanesischer              Warenbezeichnung                         A                     B                       C\nZollcode                         (1)\nZurzeit        Senkung des Zolls            Besondere\nangewandter           in Spalte A (2)        Bestimmungen\nZoll\n3809 10           – auf der Grundlage von Stärke oder               0%               ist bereits 0 %\nStärkederivaten\n3823              Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination:\n3823 11           – – Stearinsäure                                  0%               ist bereits 0 %\n3823 12           – – Ölsäure                                       0%               ist bereits 0 %\n3823 13           – – Tallölfettsäuren                              0%               ist bereits 0 %\n3823 19           – – andere:\n3823 19 10        – – – andere Fettsäuren, mit einem                0%               ist bereits 0 %\nSäuregehalt von 85 GHT oder\nmehr\n3823 19 20        – – – saure Öle aus der Raffination,              0%               ist bereits 0 %\nausgenommen Olivenöl\n3823 19 90        – – – andere                                      0%               ist bereits 0 %\n3824              Zubereitete Bindemittel für Gießerei-\nformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter\nIndustrien (einschließlich Mischungen\nvon Naturprodukten), anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n3824 60           – Sorbit, ausgenommen Waren der                   5%                    100 %\nUnterposition 2905 44\n(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis\nzu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes.\nBei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.\n(2) Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für den Mindestzoll noch für den Verbrauchszoll in Spalte C.","1038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhaltsübersicht\nTitel I                                                                 Titel VI\nAllgemeines                                                             Methoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 1 Begriffsbestimmungen\nArtikel 31 Gegenseitige Amtshilfe\nTitel II                             Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise\nBestimmung des Begriffs                        Artikel 33 Streitbeilegung\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“                       Artikel 34 Sanktionen\nArtikel 2 Allgemeines                                                    Artikel 35 Freizonen\nArtikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung\nTitel VII\nArtikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung\nCeuta und Melilla\nArtikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\nArtikel 36 Anwendung des Protokolls\nArtikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse\nArtikel 37 Besondere Bestimmungen\nArtikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nArtikel 8 Maßgebende Einheit\nTitel VIII\nArtikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nSchlussbestimmungen\nArtikel 10 Warenzusammenstellungen\nArtikel 38 Änderung des Protokolls\nArtikel 11 Neutrale Elemente\nArtikel 39 Durchführung des Protokolls\nTitel III                            Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren\nTerritoriale Auflagen\nAnhänge\nArtikel 12 Territorialitätsprinzip\nA n h a n g I:   Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nArtikel 13 Unmittelbare Beförderung\nA n h a n g II:  Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\nArtikel 14 Ausstellungen                                                                  ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müs-\nsen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nTitel IV                             A n h a n g IIa: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\nZollrückvergütung und Zollbefreiung                                     ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müs-\nsen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die\nArtikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (geändert)                  Ursprungseigenschaft zu verleihen\nA n h a n g III: Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4\nTitel V                                               nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen\nNachweis der Ursprungseigenschaft                      A n h a n g IV: Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nArtikel 16 Allgemeines                                                                    und den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1\nArtikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1                                                         A n h a n g V:   Erklärung auf der Rechnung\nArtikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1    A n h a n g VI: Gemeinsame Erklärungen\nArtikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1\nArtikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der                                          Titel I\nGrundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nArtikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der                                  Allgemeines\nRechnung\nArtikel 22 Ermächtigter Ausführer                                                                           Artikel 1\nArtikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-\nArtikel 25 Einfuhr in Teilsendungen\nbestimmungen:\nArtikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\na) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich\nArtikel 27 Belege                                                             Zusammenbau oder besondere Vorgänge.\nArtikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nb) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten\nArtikel 29 Abweichungen und Formfehler                                        oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-\nArtikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge                                       wendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                          1039\nc) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-    b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormate-\nteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang               rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig\nbestimmt ist.                                                       gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass\ndiese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Arti-\nd) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.\nkels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\ne) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur              sind.\nDurchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-\ndelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den\nArtikel 3\nZollwert) festgelegt wird.\nBilaterale Ursprungskumulierung\nf)  „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der\ndem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt         (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nwird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbei-       schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Libanon,\ntung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert      wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet\naller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller       worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-\ninländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet       dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vor-\nwerden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt       genommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1\nwird.                                                           genannte Behandlung hinausgeht.\ng) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten          (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Libanons sind,\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt          gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nder Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet\ngestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-\nGemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt     dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vor-\nwird.                                                           genommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1\ngenannte Behandlung hinausgeht.\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der\nWert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß\nanzuwenden ist.                                                                               Artikel 4\ni)  „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses                             Diagonale Ursprungskumulierung\nabzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die        (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder,\nnicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das          die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assozia-\nErzeugnis hergestellt worden ist.                               tionsabkommens gehören, im Sinne der Abkommen zwischen\nj)  „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- der Gemeinschaft und Libanon und diesen Ländern sind, gelten\nstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten              vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-        Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn sie dort bei der Herstellung\nsem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).       eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien\nbrauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet\nk) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor-        worden zu sein.\nmaterialien in eine bestimmte Position.\nDieser Absatz gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vor-\nl)  „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von       materialien mit Ursprung in der Türkei.\neinem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen\nFrachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit         (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger          erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnis-\nversandt werden.                                                se der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn der dort erzielte Wert-\nzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung\nm) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.       in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt.\nAnderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeug-\nnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil\nTitel II                             am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vor-\nBestimmung des Begriffs                           materialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“                        Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Libanon in ausreichen-\noder „Ursprungserzeugnisse“                         dem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.\n(3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Vor-\nArtikel 2                              aussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die\nUrsprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben\nAllgemeines\nhaben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-        Gemeinschaft und Libanon teilen einander über die Kommission\nerzeugnisse der Gemeinschaft:                                       der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkom-\nmen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft\njeweiligen Ursprungsregeln mit.\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;\n(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von\nund der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-\nworden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-\nInformationspflichten.\ngesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im\nSinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder ver-\narbeitet worden sind.                                                                         Artikel 5\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-                              Vollständig gewonnene\nerzeugnisse Libanons:                                                                  oder hergestellte Erzeugnisse\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon voll-           (1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Libanon vollständig gewon-\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind;                  nen oder hergestellt gelten:","1040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene               ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden\nmineralische Erzeugnisse;                                     Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-\nstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nlebende Tiere;                                                   (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;                Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;                         verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt\nsind.\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-\nfen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw.           Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei\nLibanons aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;                  Jahre lang Anwendung.\ng) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich      (3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-       Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-\nstellt werden;                                                ses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1\ndennoch verwendet werden,\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-     a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des\nter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-       Erzeugnisses nicht überschreitet;\nwendet werden können;                                         b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhun-\ni)   bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende         dertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormateria-\nAbfälle;                                                          lien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses\nAbsatzes nicht überschritten werden.\nj)   aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb\nder eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern         Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des\nsie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-        Harmonisierten Systems.\nrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.\nuntergrunds ausüben;\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a\nbis j hergestellte Waren.                                                                    Artikel 7\n(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in           Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nAbsatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und\nFabrikschiffe,                                                        (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-\narbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des\na) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Libanon\nArtikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-\nins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,\neigenschaft zu verleihen:\nb) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nLibanons führen,\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-\nc) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen            ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons oder           lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von\neiner Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser      anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\nStaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vor-       Behandlungen);\nsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\nder Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitglied-\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\nstaaten der Gemeinschaft oder Libanons sind und – im Falle\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nvon Personengesellschaften und Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital min-       c) i)   Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\ndestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-          menstellen von Packstücken;\nrechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nStaaten gehört,\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nd) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-                anderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht und\nd) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen\ne) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri-          Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder\ngen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons            auf ihren Umschließungen;\nbesteht.\ne) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener\nArten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der\nArtikel 6                               Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-\nIn ausreichendem Maße                           len, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse                      Libanons zu gelten;\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht f)  einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus-         einem vollständigen Erzeugnis;\nreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nder Liste in Anhang II erfüllt sind.\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen\nh) Schlachten von Tieren.\nfallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,\ndie an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-       (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden           menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\nmüssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,    des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in\ndas nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft        Libanon an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver-\nerworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-      arbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                        1041\nArtikel 8                              a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die aus-\ngeführten Waren sind und\nMaßgebende Einheit\nb) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-\n(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist\nfenden Drittland oder während des Transports keine Behand-\ndie für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems\nlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres\nmaßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\nZustands erforderliche Maß hinausgeht.\nDaraus ergibt sich,\na) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis-                                          Artikel 13\nsen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige                              Unmittelbare Beförderung\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit\ndarstellt;                                                         (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präfe-\nrenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Proto-\nb) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in          kolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der\ndieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht         Gemeinschaft und Libanon oder im Durchgangsverkehr durch\nwerden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.        die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert\n(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5       werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung\nzum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis         bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls\neingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-            auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in\nsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                                 diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwa-\nchung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes\nbleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine\nArtikel 9\nauf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nUrsprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-      Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons beför-\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen              dert werden.\nzusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der\n(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\nsetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des\ngesondert in Rechnung gestellt werden.\nEinfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:\nArtikel 10                             a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nvom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nWarenzusammenstellungen\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-                 Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.           i)   genaue Beschreibung der Erzeugnisse,\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen            ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-                    oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-\neigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,              ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft\niii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung\nfuhrland oder\nnicht überschreitet.\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sons-\nArtikel 11                                 tigen beweiskräftigen Unterlagen.\nNeutrale Elemente\nArtikel 14\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis\nist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner                                   Ausstellungen\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu             (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein\nwerden:                                                              anderes Drittland als eines der in Artikel 4 genannten Länder ver-\na) Energie und Brennstoffe,                                          sandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft\noder nach Libanon verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die\nb) Anlagen und Ausrüstung,                                           Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden\nc) Maschinen und Werkzeuge,                                          glaubhaft dargelegt wird,\nd) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung          a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft\ndes Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.                oder aus Libanon in das Ausstellungsland versandt und dort\nausgestellt hat,\nb) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in\nTitel III                                 der Gemeinschaft oder in Libanon verkauft oder überlassen\nhat,\nTerritoriale Auflagen\nc) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der\nAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-\nArtikel 12\nsandt worden waren, versandt worden sind und\nTerritorialitätsprinzip\nd) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 müssen die in Titel II genannten     stellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur\nBedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne                 Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.\nUnterbrechung in der Gemeinschaft oder in Libanon erfüllt\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-\nwerden.\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-\n(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus             landes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin\nLibanon in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder ein-     sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.\ngeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnis-   Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\nse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden          Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-\nkann glaubhaft dargelegt werden,                                     gestellt worden sind.","1042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\n(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und                                Titel V\nHandwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche\nVeranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher                  Nachweis der Ursprungseigenschaft\nÜberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu\nprivaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in                                     Artikel 16\nLäden oder Geschäftslokalen.\nAllgemeines\n(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der\nTitel IV                             Einfuhr nach Libanon und Ursprungserzeugnisse Libanons er-\nhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen\nZollrückvergütung und Zollbefreiung                     dieses Abkommens, sofern\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nArtikel 15                                 in Anhang IV vorgelegt wird oder\nVerbot der Zollrück-                        b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\nvergütung und der Zollbefreiung                          eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut\n(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der              auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen\nGemeinschaft, in Libanon oder in einem der in Artikel 4 genann-          Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so\nten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnis-           genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit\nsen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V             möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“\nein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dür-           genannt).\nfen in der Gemeinschaft oder in Libanon nicht Gegenstand einer         (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse\nwie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung       im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen\nsein.                                                               die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder   Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.\nin Libanon geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der\nHerstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormateria-\nlien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise                                     Artikel 17\nerstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Er-\nVerfahren für die Ausstellung\nstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nfaktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vor-\nmaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht         (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\ndagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in         behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,\nLibanon in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.              der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\nvon seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis\nhat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdien-           (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\nlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei     diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheini-\nder Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien       gung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV aus.\nohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt           Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nworden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden        landes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-      Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,\nden sind.                                                           so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Waren-\nbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im\nzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig aus-\nSinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-\ngefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein\nzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellun-\nwaagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des\ngen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse\nFeldes durchzustreichen.\nohne Ursprungseigenschaft handelt.\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-\ndieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung\nbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-\neines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeug-\nnigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen\nnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei\nUnterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betref-\nder Ausfuhr gilt.\nfenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-\n(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens    setzungen dieses Protokolls vorzulegen.\nsechs Jahre lang keine Anwendung.\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\n(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Libanon abwei-       behörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Libanons\nchend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder          ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs-\nBefreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungs-         erzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Arti-\nerzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher        kel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und\nWirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:                   die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\na) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-        (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung\nmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %         EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die\noder einem gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren      Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der\nSatz erhoben;                                                   übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie\nsind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu\nb) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten\nverlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des\nSystems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem\nAusführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete\ngegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Satz erho-\nKontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-\nben.\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass\nVor Ablauf der in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Über-        die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-\ngangszeit wird dieser Absatz überprüft.                             füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                           1043\nbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-    sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zoll-\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.                           stellen in der Gemeinschaft oder in Libanon durch eine oder\nmehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das\nDiese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der\nDatum der Ausstellung anzugeben.\nZollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-      nisse befinden.\nbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehal-\nten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.\nArtikel 21\nArtikel 18\nVoraussetzungen für die\nNachträglich ausgestellte                                Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\n(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenver-        auf der Rechnung kann ausgefertigt werden\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,      a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22\noder\na) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-\nsehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht           b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-\nausgestellt worden ist oder                                          ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren\nWert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der        (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\nEinfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.       wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nder Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genann-\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem    ten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen\nAntrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich      Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\ndie Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die\nGründe für den Antrag anzugeben.                                       (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung      jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,      Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in          Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-\nden entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.                       legen.\n(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung        (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\nEUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:             mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\n„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“,                 einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der\n„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,                Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvor-\n„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,                  schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann\n„EK¢OΘEN EK T¿N YªTEP¿N“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,                  auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie\n„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,                      mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.\n„UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „                       “.                     (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-     händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.           des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-\nfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für\nArtikel 19                             jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so\nAusstellung eines Duplikats                      identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                       (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-      Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-           werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei\nbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat     Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt\nbeantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-        wird.\nfuhrpapiere ausgefertigt wird.\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nversehen:                                                                                          Artikel 22\n„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,                                         Ermächtigter Ausführer\n„DUPLICATE“, „ANTI PA¼O“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,                 (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Aus-\n„KAKSOISKAPPALE“, „             “.                                  führer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-     häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.           ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse\nErklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir- eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehör-\nkung von diesem Tag.                                                den für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der\nArtikel 20                             übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.\nAusstellung                                (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der                ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-\nGrundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises            nenden Voraussetzungen abhängig machen.\nWerden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in             (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine\nLibanon der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der   Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung\nursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand         anzugeben ist.","1044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-                                Artikel 27\ngung durch den ermächtigten Ausführer.\nBelege\n(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-\nBei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3\nrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\ngenannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,\nAbsatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2\nfür die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der\nErklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-\nBewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.\nerzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Arti-\nkel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und\nArtikel 23                          die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann\nes sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise\na) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten\n(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem\nangewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb\nWaren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner\ndieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.\ninternen Buchführung;\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlan-\nb) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-\ndes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt\nlung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der\nwerden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange-\nGemeinschaft oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt\nnommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher\nworden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-\nUmstände nicht eingehalten werden konnte.\nschriften verwendet werden;\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nc) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Libanon an den\nfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nbetreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\narbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in\nLibanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie\nArtikel 24                               nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-\nVorlage der Ursprungsnachweise                        den;\nDie Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-     d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\nlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-          der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nlegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-          der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern\nnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die         diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon nach Maß-\nEinfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers              gabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genann-\nergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor-       ten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln aus-\naussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.             gestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln\ndieses Protokolls übereinstimmen.\nArtikel 25\nEinfuhr in Teilsendungen                                                  Artikel 28\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-                          Aufbewahrung von\nbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-                    Ursprungsnachweisen und Belegen\nlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der              (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nAbschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des    bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3\nHarmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a    genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzube-\nzum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist    wahren.\nden Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-\nziger Ursprungsnachweis vorzulegen.                                 (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie\ndie in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei\nArtikel 26\nJahre lang aufzubewahren.\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis                       (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an  kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen     Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines         aufzubewahren.\nUrsprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen,             (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-\nsofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und   legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\nerklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nsind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel\nbestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der\nZollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten\nBlatt abgegeben werden.                                                                       Artikel 29\nAbweichungen und Formfehler\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\ngelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen           (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nbestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-       den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,\nfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren       die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die\nHaushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder     Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht\ndurch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-    allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,\ntung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen   dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\nerfolgt.\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-   nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,\nsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von         wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben\nReisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.       in dem Papier entstehen lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                       1045\nArtikel 30                            Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der\nBuchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-\nIn Euro ausgedrückte Beträge\ndienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.\n(1) Beträge in der Landeswährung des Ausfuhrlandes, die den\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum\nin Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Aus-\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\nfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bie-\nder Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.\nten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für\n(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhr-    notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.\nland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um\nwenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in\ndie Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.\nRechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der\nAnhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen\nWährung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der\nlassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als\nin Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines\nerkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mit-\nder in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden\ngeteilten Betrag an.\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\n(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in     erfüllt sind.\ndie Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes-\n(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag\nwährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.\ndes Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort\n(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in      eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden\nden Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft           Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder\nund Libanons werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Liba-         den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu\nnons vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Über-         können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Ge-\nprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in    währung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außer-\nden Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern;        gewöhnliche Umstände vorliegen.\nferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser\nBeschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck                                    Artikel 33\nkann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu\nändern.                                                                                      Streitbeilegung\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren\nTitel VI                             des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine\nPrüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen\nMethoden der                             Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro-\nZusammenarbeit der Verwaltungen                       tokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.\nStreitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des\nArtikel 31                            Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Lan-\nGegenseitige Amtshilfe                       des beizulegen.\n(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft                                    Artikel 34\nund Libanons übermitteln einander über die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel,                                    Sanktionen\ndie ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrs-           Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein\nbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die           Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-\nAnschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser       fertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nBescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zustän-       erlangen.\ndig sind.\n(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu                                     Artikel 35\ngewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Libanon einander                                    Freizonen\nüber ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen            (1) Die Gemeinschaft und Libanon treffen alle erforderlichen\nauf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen       Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ur-\nNachweisen.                                                        sprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in\neiner Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht\nArtikel 32                            oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands\ngerichteten Behandlungen unterzogen werden.\nPrüfung der Ursprungsnachweise\n(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-\n(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt\nden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nstichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des\noder Libanons mit Ursprungsnachweis in eine Freizone einge-\nEinfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere,\nführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen\nder Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\nwerden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrs-\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\nbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbei-\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden       tung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.\ndes Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und\ndie Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf\nder Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehör-                                    Titel VII\nden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der\nGründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung                                 Ceuta und Melilla\ndes Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle\nUnterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf\nArtikel 36\ndie Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis\nschließen lassen.                                                                       Anwendung des Protokolls\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes        (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst\ndurchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von     nicht Ceuta und Melilla.","1046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\n(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon erhalten bei der Ein-           ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zoll-                 Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls                       Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\nNr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der                gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften                     reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nfür Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft                     Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.\ngewährt wird. Libanon gewährt bei der Einfuhr von unter dieses        (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nAbkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und\nMelilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der     (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\nGemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemein-          pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder\nschaft gewährt wird.                                               in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Libanon“ und\n„Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen\n(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ur-         Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4\nsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll       der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung\nvorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37          auf der Rechnung einzutragen.\nsinngemäß.\n(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-\ndung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nArtikel 37\nBesondere Bestimmungen\nTitel VIII\n(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar beför-\ndert worden sind, gelten                                                                 Schlussbestimmungen\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\na) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-                                  Artikel 38\nnen oder hergestellt worden sind;                                                Änderung des Protokolls\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung         Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen die-\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten            ses Protokolls zu ändern.\nErzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\ni)  dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-                               Artikel 39\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind                           Durchführung des Protokolls\noder\nDie Gemeinschaft und Libanon treffen jeweils für ihren Bereich\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls      die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-\nUrsprungserzeugnisse Libanons oder der Gemein-         nahmen.\nschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-\nzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden                                  Artikel 40\nBe- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7\nDurchfuhr- und Lagerwaren\nAbsatz 1 hinausgehen;\nWaren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und\n2. als Ursprungserzeugnisse Libanons:\nsich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit\na) Erzeugnisse, die in Libanon vollständig gewonnen oder       befinden oder in der Gemeinschaft oder in Libanon unter die\nhergestellt worden sind;                                   Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager-\noder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen\nb) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von ande-\ndieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Ein-\nren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen\nfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt\nhergestellt worden sind, vorausgesetzt,\neine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlan-\ni)  dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus- des ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind       Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vor-\noder                                                   gelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                          1047\nAnhang I\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1                                                        3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-\nlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nIn der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,\ngehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\ndie zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-\nUrsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit-\ndem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des\ngehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nProtokolls angesehen werden können.\nschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial\nohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nBemerkung 2                                                             tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\ndung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-\n2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die her-\narbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\ngestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder\nsolchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\ndas Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2\ndie Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für        3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-\ndiese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede        tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der\nEintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3            Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der\noder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in          hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die beson-\nSpalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in             deren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel\nSpalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des           gegebenenfalls enthält.\nKapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.\nJedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormateria-\n2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen           lien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormateria-\nzusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre-                lien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien\nchend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in           jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien\nallgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in             derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass\nSpalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach         Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels           Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1      haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.\nzusammengefasst sind.                                         3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\n2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die          aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden             bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils          lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle\nder Position, auf die sich die entsprechende Regel in              verwendet werden.\nSpalte 3 oder 4 bezieht.                                           Beispiel:\n2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten              Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4            sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in             dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4         ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3       dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl\nanzuwenden.                                                        die einen als auch die anderen oder beide verwenden.\n3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nBemerkung 3                                                             aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden\n3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeug-         muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die\nnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und             Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer\nzur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,              Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich\ngelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft          Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).\nin dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug-            Beispiel:\nnisse verwendet werden oder in einem anderen Unterneh-\nmen in der Gemeinschaft oder in Libanon.                           Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nschließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\nBeispiel:                                                          produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass      wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,\nder Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs-           die nicht aus Getreide hergestellt werden.\neigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen         Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\ndarf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi-         einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\ntion ex 7224 hergestellt.                                          gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft              Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\naus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet              Beispiel:\nwurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die\nBei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des\nRegel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der\nex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne\nBerechnung der Wertanteile für den Motor kann der\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-\ngeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-\nUnternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der\nlen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine\nGemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne\nStufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.\nUrsprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her-\nstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne           3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs-\nUrsprungseigenschaft gerechnet.                                    sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-","1048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-             – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\ngezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne\n– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,\nUrsprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen\nVomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus                – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\ndürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweili-          – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\ngen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über-\nschritten werden.                                                    – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\n– andere synthetische Spinnfasern,\nBemerkung 4\n– künstliche Spinnfasern aus Viskose,\n4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-       – andere künstliche Spinnfasern,\ntisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-         – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts             Polyethersegmenten, auch umsponnen,\nanderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die\ngekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,                – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\naber noch nicht gesponnen sind.                                         Polyestersegmenten, auch umsponnen,\n4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi-           – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine             von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-                 Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-\nwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche               niumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsich-\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                               tigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen\nKunststofffolie eingefügt ist,\n4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als      – andere Erzeugnisse der Position 5605.\nBeispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden      Beispiel:\nVormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder\nsynthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier              Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\nverwendet werden können.                                             Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\ntion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\n4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder               synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe-           die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\ntischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder               chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nkünstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501               bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.\nbis 5507.\nBeispiel:\nBemerkung 5                                                               Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\n5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung            Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin-             synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\ngungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver-         ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\nwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die              die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus\nzusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamt-                   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\ngewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus-           oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht\nmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).                     entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder\ngekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen\n5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse an-              vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen bei-\ngewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund-               den Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes\nmaterialien hergestellt sind.                                        verwendet werden.\nTextile Grundmaterialien sind                                        Beispiel:\n– Seide,                                                             Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\n– Wolle,                                                             aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\ngewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\n– grobe Tierhaare,\nMischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\n– feine Tierhaare,                                                   Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene\n– Rosshaar,                                                          Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten\nBaumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.\n– Baumwolle,\nBeispiel:\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n– Flachs,                                                            Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\n– Hanf,                                                              Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nverwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-\n– Jute und andere textile Bastfasern,\nrialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein\n– Sisal und andere textile Agavefasern,                              Mischerzeugnis.\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,       5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus\n– synthetische Filamente,                                            Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.\n– künstliche Filamente,\n5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus\n– elektrische Leitfilamente,                                         Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend\n– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,                         aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-\nstofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit\n– synthetische Spinnfasern aus Polyester,\ndurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen\n– synthetische Spinnfasern aus Polyamid,                             Kunststoff geklebt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                         1049\nBemerkung 6                                                            a) die Vakuumdestillation,\n6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit         b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,\neiner auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich-           c) das Kracken,\nnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut-\nter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in       d) das Reformieren,\nSpalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren          e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\nvorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,\ndass sie zu einer anderen Position gehören als das herge-         f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nstellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises            Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\ndes hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.                   Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\nmit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder\n6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien,                  Bauxit,\ndie nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht\ng) die Polymerisation,\ndarauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe-\nschränkt verwendet werden.                                        h) die Alkylierung,\nBeispiel:                                                         ij) die Isomerisation,\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm-      k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwe-\ntes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet             feln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der\nwerden muss, schließt dies nicht die Verwendung von                   Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H.\nMetallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe              vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),\nnicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben            l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nGrund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht              ren, ausgenommen einfaches Filtern,\nausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-\nhalten.                                                           m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung\nmit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer\n6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden               Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu\nVormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes                anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei\nder verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft              der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                   beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der\nPosition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydro-\nBemerkung 7                                                                finishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbeson-\ndere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als\n7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707,          begünstigtes Verfahren,\n2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:\nn) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische\na) die Vakuumdestillation,                                            Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,                     nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich\nder Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,\nc) das Kracken,\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Posi-\nd) das Reformieren,                                                   tion ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hoch-\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,                       frequenz-Entladung,\nf)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,              p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender               (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen           und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als\n0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.\nmit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder\nBauxit,                                                  7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,\nex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen\ng) die Polymerisation,\nwie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers,\nh) die Alkylierung,                                               Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten\nSchwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit\ni)  die Isomerisation.\nunterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen die-\n7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,         ser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die\n2711 und 2712 gelten:                                             Ursprungseigenschaft.","1050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA n h a n g II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nNicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu\nkonsultieren.\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                    (3)               oder               (4)\nKapitel 1        Lebende Tiere                          Alle Tiere des Kapitels 1 müssen\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein\nKapitel 2        Fleisch und genießbare Schlacht-       Herstellen, bei dem alle ver-\nnebenerzeugnisse                       wendeten Vormaterialien der Kapi-\ntel 1 und 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sind\nKapitel 3        Fische und Krebstiere, Weichtiere      Herstellen, bei dem alle verwen-\nund andere wirbellose Wassertiere      deten Vormaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 4        Milch und Milcherzeugnisse; Vogel-     Herstellen, bei dem alle verwen-\neier; natürlicher Honig; genießbare    deten Vormaterialien des Kapitels 4\nWaren tierischen Ursprungs, ander-     vollständig gewonnen oder herge-\nweit weder genannt noch inbegrif-      stellt sind\nfen, ausgenommen:\n0403             Buttermilch, saure Milch und saurer    Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere        – alle verwendeten Vormaterialien\nfermentierte oder gesäuerte Milch         des Kapitels 4 vollständig gewon-\n(einschließlich Rahm), auch einge-        nen oder hergestellt sind und\ndickt oder aromatisiert, auch mit\n– alle verwendeten Fruchtsäfte\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\n(ausgenommen Ananas-, Limo-\nmitteln, Früchten, Nüssen oder\nnen-, Limetten- und Pampelmu-\nKakao\nsensäfte) der Position 2009 Ur-\nsprungswaren sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 5        Andere Waren tierischen Ursprungs,     Herstellen, bei dem alle verwen-\nanderweit weder genannt noch in-       deten Vormaterialien des Kapitels 5\nbegriffen, ausgenommen:                vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex 0502             Borsten von Hausschweinen oder         Reinigen, Desinfizieren, Sortieren\nWildschweinen, zubereitet              und Gleichrichten von Borsten\nKapitel 6        Lebende Pflanzen und Waren des         Herstellen, bei dem\nBlumenhandels\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 6 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003             1051\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\nKapitel 7   Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und        Herstellen, bei dem alle verwende-\nKnollen, die zu Ernährungszwecken    ten Vormaterialien des Kapitels 7\nverwendet werden                     vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nKapitel 8   Genießbare Früchte und Nüsse;        Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von\n– alle verwendeten Früchte voll-\nMelonen\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 9   Kaffee, Tee, Mate und Gewürze,       Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                         deten Vormaterialien des Kapitels 9\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n0901        Kaffee, auch geröstet oder ent-      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf-  Position\nfeehäutchen; Kaffeemittel mit belie-\nbigem Kaffeegehalt\n0902        Tee, auch aromatisiert               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nex 0910        Gewürzmischungen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nKapitel 10  Getreide                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 10\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 11  Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke;   Herstellen, bei dem alle verwende-\nInulin; Kleber von Weizen, ausge-    ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und\nnommen:                              Knollen der Position 0714 oder\nFrüchte vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\nex 1106        Mehl, Grieß und Pulver von getrock-  Trocknen und Mahlen von Hül-\nneten ausgelösten Hülsenfrüchten     senfrüchten der Position 0708\nder Position 0713\nKapitel 12  Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver-  Herstellen, bei dem alle ver-\nschiedene Samen und Früchte;         wendeten Vormaterialien des Kapi-\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heil-     tels 12 vollständig gewonnen oder\ngebrauch; Stroh und Futter           hergestellt sind\n1301        Schellack; natürliche Gummen,        Herstellen, bei dem der Wert aller\nHarze, Gummiharze und Oleoresine     verwendeten Vormaterialien der\n(z. B. Balsame)                      Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1302        Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflan-\nzen, auch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungsstoffe     Herstellen aus nicht modifizierten\nvon Pflanzen, modifiziert         Schleimen und Verdickungsstoffen","1052        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)               oder               (4)\n– andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 14  Flechtstoffe und andere Waren          Herstellen, bei dem alle verwende-\npflanzlichen Ursprungs, anderweit      ten Vormaterialien des Kapitels 14\nweder genannt noch inbegriffen         vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 15  Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nÖle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;       Position, ausgenommen aus Vor-\ngenießbare       verarbeitete   Fette; materialien derselben Position wie\nWachse tierischen und pflanzlichen     die hergestellte Ware\nUrsprungs, ausgenommen:\n1501        Schweinefett (einschließlich Schweine-\nschmalz) und Geflügelfett, ausgenom-\nmen solches der Position 0209 oder\n1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0203, 0206\noder 0207 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n– anderes                              Herstellen aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen\nvon Schweinen der Position 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502        Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, ausgenommen solches der\nPosition 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0201, 0202,\n0204 oder 0206 oder aus Knochen\nder Position 0506\n– anderes                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n1504        Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, von Fischen oder Meeres-\nsäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1504\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien der Kapitel 2\nund 3 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\nex 1505        Lanolin, raffiniert                    Herstellen aus Wollfett der Position\n1505","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003               1053\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)               oder               (4)\n1506        Andere tierische Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen, auch raffiniert, je-\ndoch nicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1506\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n1507 bis    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:\n1515                                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\n– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Ko-\nkosöl (Kopraöl), Palmkernöl und     Position, ausgenommen aus Vor-\nBabassuöl, Tungöl (Holzöl), Oitici- materialien derselben Position wie\ncaöl, Myrtenwachs, Japanwachs,      die hergestellte Ware\nFraktionen von Jojobaöl und Öle\nzu technischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n– feste Fraktionen, ausgenommen        Herstellen aus anderen Vormate-\nvon Jojobaöl                        rialien der Positionen 1507 bis 1515\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten pflanzlichen Vormaterialien voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsind\n1516        Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen, bei dem\nÖle sowie deren Fraktionen, ganz\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder teilweise hydriert, umgeestert,\ndes Kapitels 2 vollständig gewon-\nwiederverestert oder elaidiniert,         nen oder hergestellt sind und\nauch raffiniert, jedoch nicht weiter-\nverarbeitet                            – alle verwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien der\nPositionen 1507, 1508, 1511 und\n1513 verwendet werden.\n1517        Margarine; genießbare Mischungen       Herstellen, bei dem\nund Zubereitungen von tierischen\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder pflanzlichen Fetten und Ölen\nder Kapitel 2 und 4 vollständig\nsowie von Fraktionen verschiedener\ngewonnen oder hergestellt sein\nFette und Öle dieses Kapitels,\nmüssen und\nausgenommen genießbare Fette\nund Öle sowie deren Fraktionen der     – alle verwendeten pflanzlichen\nPosition 1516                             Vormaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien der\nPositionen 1507, 1508, 1511 und\n1513 verwendet werden.\nKapitel 16  Zubereitungen von Fleisch, Fischen     Herstellen:\noder von Krebstieren, Weichtieren\n– aus Tieren des Kapitels 1 und/\nund anderen wirbellosen Wasser-\noder\ntieren\n– bei dem alle verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 3 voll-\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex Kapitel 17  Zucker und Zuckerwaren, ausge-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnommen:                                Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","1054        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder              (4)\nex 1701        Rohr- und Rübenzucker sowie che-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nmisch reine Saccharose, fest, mit     verwendeten Vormaterialien des\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen    Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1702        Andere Zucker, einschließlich che-\nmisch reine Lactose, Maltose,\nGlucose und Fructose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma-\noder Farbstoffen; Invertzuckercre-\nme, auch mit natürlichem Honig ver-\nmischt; Zucker und Melassen, kara-\nmellisiert:\n– chemisch      reine  Maltose   und  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFructose                           Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1702\n– andere Zucker, fest, mit Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon Aroma- oder Farbstoffen        verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien Ursprungs-\nwaren sind\nex 1703        Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nRaffination von Zucker, mit Zusatz    verwendeten Vormaterialien des\nvon Aroma- oder Farbstoffen           Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt          Herstellen\n(einschließlich weiße Schokolade)\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 18  Kakao     und    Zubereitungen   aus  Herstellen\nKakao\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n1901        Malzextrakt;     Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stär-\nke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig ent-\nfetteter Kakao, von weniger als\n40 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Lebensmittelzube-\nreitungen aus Waren der Po-\nsitionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt\nan Kakao oder mit einem Gehalt an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1055\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)              oder               (4)\nKakao, berechnet als vollständig\nentfetteter Kakao, von weniger als\n5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n– Malzextrakt                        Herstellen aus Getreide des Kapi-\ntels 10\n– andere                             Herstellen\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n1902         Teigwaren, auch gekocht oder\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z. B. Spaghetti, Makka-\nroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,\nRavioli, Cannelloni; Couscous, auch\nzubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,       Herstellen, bei dem alles verwen-\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische, dete Getreide und seine Folge-\nKrebstiere oder andere wirbellose produkte (ausgenommen Hart-\nWassertiere enthaltend            weizen und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\n– mehr als 20 GHT Fleisch,           Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische, – alles verwendete Getreide und\nKrebstiere oder andere wirbellose    seine Folgeprodukte (ausgenom-\nWassertiere enthaltend               men Hartweizen und seine Folge-\nprodukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sind und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nder Kapitel 2 und 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sind\n1903         Tapiokasago und Sago aus anderen     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken,        Position, ausgenommen aus Kar-\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-    toffelstärke der Position 1108\ngleichen\n1904         Lebensmittel, durch Aufblähen oder   Herstellen\nRösten von Getreide oder Getrei-\ndeerzeugnissen hergestellt (z. B.    – aus Vormaterialien jeder Position,\nCornflakes); Getreide (ausgenom-        ausgenommen aus Vormateria-\nmen Mais) in Form von Körnern oder      lien der Position 1806,\nFlocken oder anders bearbeiteten     – bei dem alle verwendeten Getrei-\nKörnern, ausgenommen Mehl, Grüt-        de und Mehl (ausgenommen\nze und Grieß, vorgekocht oder in        Hartweizen und Mais der Sorte\nanderer Weise zubereitet, anderweit     „Zea Indurata“ sowie ihre Folge-\nweder genannt noch inbegriffen          produkte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sind und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1056        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\n1905        Backwaren,       auch    kakaohaltig;  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHostien, leere Oblatenkapseln von      Position, ausgenommen aus Vor-\nder für Arzneiwaren verwendeten        materialien des Kapitels 11\nArt, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke\nund ähnliche Waren\nex Kapitel 20  Zubereitungen von Gemüse, Früch-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nten, Nüssen oder anderen Pflanzen-     deten Früchte, Gemüse oder Nüsse\nteilen, ausgenommen:                   vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sind\nex 2001        Yamswurzeln, Süßkartoffeln und         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nähnliche genießbare Pflanzenteile,     Position, ausgenommen aus Vor-\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT       materialien derselben Position wie\noder mehr, mit Essig oder Essigsäu-    die hergestellte Ware\nre zubereitet oder haltbar gemacht\nex 2004 und    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nex 2005        oder Flocken, anders als mit Essig     Position, ausgenommen aus Vor-\noder Essigsäure zubereitet oder        materialien derselben Position wie\nhaltbar gemacht                        die hergestellte Ware\n2006        Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nschalen und andere Pflanzenteile,      verwendeten Vormaterialien des\nmit Zucker haltbar gemacht (durch-     Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\ntränkt und abgetropft, glasiert oder   Preises der hergestellten Ware nicht\nkandiert)                              überschreitet\n2007        Konfitüren, Fruchtgelees, Mar-         Herstellen\nmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\npasten, durch Kochen hergestellt,\nausgenommen aus Vormateria-\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nlien derselben Position wie die\nanderen Süßmitteln\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2008        – Schalenfrüchte ohne Zusatz von       Herstellen, bei dem der Wert aller\nZucker oder Alkohol                 verwendeten Schalenfrüchte und\nÖlsamen mit Ursprungseigenschaft\nder Positionen 0801, 0802 und 1202\nbis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– Erdnussbutter; Mischungen auf        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nder Grundlage von Getreide;         Position, ausgenommen aus Vor-\nPalmherzen; Mais                    materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n– andere, ausgenommen Früchte          Herstellen\n(einschließlich Schalenfrüchte), in\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nanderer Weise als in Wasser oder\nausgenommen aus Vormateria-\nDampf gekocht, ohne Zusatz von\nlien derselben Position wie die\nZucker, gefroren\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1057\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n2009        Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen\nmost) und Gemüsesäfte, nicht ge-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol,\nausgenommen aus Vormateria-\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nlien derselben Position wie die\nanderen Süßmitteln\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 21  Verschiedene Lebensmittelzuberei-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntungen, ausgenommen:                 Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n2101        Auszüge, Essenzen und Konzen-        Herstellen\ntrate aus Kaffee, Tee oder Mate und\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nZubereitungen auf der Grundlage\nausgenommen aus Vormateria-\ndieser Waren oder auf der Grundla-      lien derselben Position wie die\nge von Kaffee, Tee oder Mate; gerös-\nhergestellte Ware und\ntete Zichorien und andere geröstete\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essen-   – bei dem alle verwendeten Zicho-\nzen und Konzentrate hieraus             rien vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würz-\nmittel; Senfmehl, auch zubereitet,\nund Senf:\n– Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Würzsoßen und zubereitete     Position, ausgenommen aus Vor-\nWürzsoßen; zusammengesetzte       materialien derselben Position wie\nWürzmittel                        die hergestellte Ware. Jedoch darf\nSenfmehl, auch zubereitet, oder\nSenf verwendet werden.\n– Senfmehl, auch zubereitet, und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSenf                               Position\nex 2104        Zubereitungen zum Herstellen von     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSuppen oder Brühen; Suppen und       Position, ausgenommen aus zube-\nBrühen                               reiteten oder haltbar gemachten\nGemüsen der Positionen 2002 bis\n2005\n2106        Lebensmittelzubereitungen, ander-    Herstellen\nweit weder genannt noch inbe-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\ngriffen\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 22  Getränke, alkoholhaltige Flüssig-    Herstellen\nkeiten und Essig, ausgenommen:\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem alle verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen","1058        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n2202        Wasser, einschließlich Mineral-     Herstellen\nwasser und kohlensäurehaltiges      – aus Vormaterialien jeder Posi-\nWasser, mit Zusatz von Zucker,        tion, ausgenommen aus Vor-\nanderen Süßmitteln oder Aroma-        materialien derselben Position\nstoffen und andere nichtalkohol-      wie die hergestellte Ware,\nhaltige Getränke, ausgenommen       – bei dem der Wert aller verwen-\nFrucht und Gemüsesäfte der Posi-      deten Vormaterialien des Kapi-\ntion 2009                             tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– bei dem alle verwendeten Frucht-\nsäfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Pampel-\nmusensäfte) Ursprungswaren sind\n2207        Ethylalkohol mit einem Alkoholge-   Herstellen\nhalt von 80 % vol oder mehr, unver- – aus Vormaterialien jeder Position,\ngällt; Ethylalkohol und Branntwein    ausgenommen aus Vormateria-\nmit beliebigem Alkoholgehalt, ver-    lien der Position 2207 oder 2208\ngällt                                 und\n– bei dem alle verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sind oder bei dem, wenn\nalle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren sind,\nArrak bis zu einem Anteil von 5 %\nvol verwendet werden darf\n2208        Ethylalkohol mit einem Alkohol-     Herstellen\ngehalt von weniger als 80 % vol,    – aus Vormaterialien jeder Position,\nunvergällt; Branntwein, Likör und     ausgenommen aus Vormateria-\nandere alkoholhaltige Getränke        lien der Position 2207 oder 2208\nund\n– bei dem alle verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sind oder bei dem, wenn\nalle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren sind,\nArrak bis zu einem Anteil von 5 %\nvol verwendet werden darf\nex Kapitel 23  Rückstände und Abfälle der          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nLebensmittelindustrie; zubereitetes Position, ausgenommen aus Vor-\nFutter, ausgenommen:                materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 2301        Mehl von Walen; Mehl und Pellets    Herstellen, bei dem alle verwen-\nvon Fischen oder von Krebstieren,   deten Vormaterialien der Kapitel 2\nvon Weichtieren oder anderen wir-   und 3 vollständig gewonnen oder\nbellosen Wassertieren, ungenießbar  hergestellt sind\nex 2303        Rückstände aus der Maisstärke-      Herstellen, bei dem aller verwendete\ngewinnung (ausgenommen einge-       Mais vollständig gewonnen oder\ndicktes Maisquellwasser) mit einem  hergestellt ist\nauf die Trockenmasse bezogenen\nProteingehalt von mehr als 40 GHT\nex 2306        Olivenölkuchen und andere Rück-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nstände aus der Gewinnung von Oli-   deten Oliven vollständig gewonnen\nvenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sind\nvon mehr als 3 GHT\n2309        Zubereitungen von der zur Fütte-    Herstellen, bei dem\nrung verwendeten Art                – alles verwendete Getreide, aller\nverwendete Zucker, alle verwen-\ndeten Melassen, alles verwendete\nFleisch und alle verwendete Milch\nUrsprungswaren sind und\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 3 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003             1059\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)              oder               (4)\nex Kapitel 24  Tabak und verarbeitete Tabaker-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nsatzstoffe, ausgenommen:              deten Vormaterialien des Kapi-\ntels 24 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sind\n2402        Zigarren (einschließlich Stumpen),    Herstellen, bei dem mindestens\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak  70 GHT des verwendeten unverar-\noder Tabakersatzstoffen               beiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sind\nex 2403        Rauchtabak                            Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten unverar-\nbeiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sind\nex Kapitel 25  Salz; Schwefel; Steine und Erden;     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nGips, Kalk und Zement, ausgenom-      Position, ausgenommen aus Vor-\nmen:                                  materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 2504        Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-\nKohlenstoff angereichert, gereinigt   halts, Reinigen und Mahlen von kris-\nund gemahlen                          tallinem Rohgrafit\nex 2515        Marmor, durch Sägen oder auf an-      Zerteilen von Marmor, auch bereits\ndere Weise lediglich zerteilt, in     zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nBlöcken oder in quadratischen oder    als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten, mit einer Dicke andere Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 2516        Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein    Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch Sä-      zerteilten, mit einer Dicke von mehr\ngen oder auf andere Weise lediglich   als 25 cm, durch Sägen oder auf\nzerteilt, in Blöcken oder quadrati-   andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten, mit\neiner Dicke von 25 cm oder weniger\nex 2518        Dolomit, gebrannt                     Brennen     von   nicht  gebranntem\nDolomit\nex 2519        Natürliches     Magnesiumcarbonat     Herstellen aus Vormaterialien jeder\n(Magnesit), gebrochen, in luftdicht   Position, ausgenommen aus Vor-\nverschlossenen Behältnissen; Mag-     materialien derselben Position wie\nnesiumoxid, auch chemisch rein,       die hergestellte Ware. Jedoch darf\nausgenommen geschmolzene Mag-         natürliches      Magnesiumcarbonat\nnesia und totgebrannte (gesinterte)   (Magnesit) verwendet werden.\nMagnesia\nex 2520        Gips, zu zahnärztlichen Zwecken       Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                  verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524        Asbestfasern                          Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525        Glimmerpulver                         Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall\nex 2530        Farberden, gebrannt oder gemahlen     Brennen oder Mahlen von Farb-\nerden\nKapitel 26  Erze sowie Schlacken und Aschen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","1060        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\nex Kapitel 27  Mineralische Brennstoffe, Mineral-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nöle und Erzeugnisse ihrer Destilla-   Position, ausgenommen aus Vor-\ntion; bituminöse Stoffe; Mineral-     materialien derselben Position wie\nwachse, ausgenommen:                  die hergestellte Ware\nex 2707        Öle, in denen die aromatischen Be-    Raffination und/oder ein oder meh-\nstandteile in Bezug auf die nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nmatischen Bestandteile gewichts-\noder\nmäßig überwiegen und die ähnlich\nsind den Mineralölen und anderen      andere Verfahren, bei denen alle\nErzeugnissen der Destillation des     verwendeten Vormaterialien in eine\nHochtemperatur-Steinkohlenteers,      andere Position als die hergestellte\nbei deren Destillation bis 250 °C     Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\nmindestens 65 RHT übergehen           fen Vormaterialien derselben Posi-\n(einschließlich der Benzin-Benzol-    tion wie die hergestellte Ware ver-\nGemische), zur Verwendung als         wendet werden, wenn ihr Gesamt-\nKraft- oder Heizstoffe                wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2709        Öl aus bituminösen Mineralien, roh    Schwelung bituminöser Mineralien\n2710        Erdöl und Öl aus bituminösen Mine-    Raffination und/oder ein oder meh-\nralien, ausgenommen rohe Öle;         rere begünstigte(s) Verfahren 2)\nZubereitungen mit einem Gehalt an\noder\nErdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien von 70 GHT oder mehr,      andere Verfahren, bei denen alle\nin denen diese Öle den Charakter      verwendeten Vormaterialien in eine\nder Waren bestimmen, anderweit        andere Position als die hergestellte\nweder genannt noch inbegriffen; Öl-   Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\nabfälle                               fen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2711        Erdgas und andere gasförmige Koh-     Raffination und/oder ein oder meh-\nlenwasserstoffe                       rere begünstigte(s) Verfahren 2)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2712        Vaselin; Paraffin, mikrokristallines  Raffination und/oder ein oder meh-\nErdölwachs, paraffinische Rück-       rere begünstigte(s) Verfahren 2)\nstände („slack wax“), Ozokerit,\noder\nMontanwachs, Torfwachs, andere\nMineralwachse und ähnliche durch      andere Verfahren, bei denen alle\nSynthese oder andere Verfahren ge-    verwendeten Vormaterialien in eine\nwonnene Erzeugnisse, auch gefärbt     andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2713        Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und     Raffination und/oder ein oder meh-\nandere Rückstände aus Erdöl oder      rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nÖl aus bituminösen Mineralien\noder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1061\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder               (4)\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2714        Naturbitumen und Naturasphalt;        Raffination und/oder ein oder meh-\nbituminöse oder ölhaltige Schiefer    rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nund Sande; Asphaltite und Asphalt-\noder\ngestein\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n2715        Bituminöse Mischungen auf der         Raffination und/oder ein oder meh-\nGrundlage von Naturasphalt oder       rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,\noder\nMineralteer oder Mineralteerpech\n(z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitu- andere Verfahren, bei denen alle\nmen)                                  verwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex Kapitel 28  Anorganische chemische Erzeug-        Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; anorganische oder organi-      Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nsche Verbindungen von Edel-           materialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmetallen, von Seltenerdmetallen,      die hergestellte Ware. Jedoch dür-     ses der hergestellten Ware nicht\nvon radioaktiven Elementen oder       fen Vormaterialien derselben Posi-     überschreitet\nvon Isotopen, ausgenommen:            tion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2805        „Mischmetall“                         Herstellen durch elektrolytische\noder thermische Behandlung, bei\ndem der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2811        Schwefeltrioxid                       Herstellen aus Schwefeldioxid          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 2833        Aluminiumsulfate                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialen 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","1062        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder               (4)\nex 2840        Natriumperborat                       Herstellen aus Dinatriumtetraborat-     Herstellen, bei dem der Wert\npentahydrat                             aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 29  Organische chemische Erzeugnis-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nse, ausgenommen:                      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2901        Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur    Raffination und/oder ein oder meh-\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-      rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nstoffe\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2902        Cyclane und Cyclene (ausgenom-        Raffination und/oder ein oder meh-\nmen Azulene), Benzol, Toluol, Xylo-   rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nle, zur Verwendung als Kraft- oder\noder\nHeizstoffe\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 2905        Metallalkoholate von Alkoholen die-   Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nser Position oder von Ethanol         Position, einschließlich aus anderen    aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien der Position 2905.       lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nJedoch dürfen Metallalkoholate die-     ses der hergestellten Ware nicht\nser Position verwendet werden,          überschreitet\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n2915        Gesättigte acyclische einbasische     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,      Position. Jedoch darf der Wert aller    aller verwendeten Vormateria-\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-      verwendeten Vormaterialien der          lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 20 v. H.       ses der hergestellten Ware nicht\noder Nitrosoderivate                  des Ab-Werk-Preises der herge-          überschreitet\nstellten Ware nicht überschreiten.\nex 2932        – Innere Ether und ihre Halogen-,     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-   Position. Jedoch darf der Wert aller    aller verwendeten Vormateria-\nvate                               verwendeten Vormaterialien der          lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPosition 2909 20 v. H. des Ab-Werk-     ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware nicht    überschreitet\nüberschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1063\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                oder               (4)\n– Cyclische Acetale und innere       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halogen-,     Position                                aller verwendeten Vormateria-\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-                                           lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nvate                                                                       ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n2933        Heterocyclische Verbindungen, nur    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit Stickstoff als Heteroatom(e)     Position. Jedoch darf der Wert aller    aller verwendeten Vormateria-\nverwendeten Vormaterialien der Posi-    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntionen 2932 und 2933 20 v. H. des       ses der hergestellten Ware nicht\nAb-Werk-Preises der hergestellten       überschreitet\nWare nicht überschreiten.\n2934        Nucleinsäuren und ihre Salze, auch   Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nchemisch nicht einheitlich; andere   Position. Jedoch darf der Wert aller    aller verwendeten Vormateria-\nheterocyclische Verbindungen         verwendeten Vormaterialien der Posi-    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H.     ses der hergestellten Ware nicht\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-     überschreitet\nten Ware nicht überschreiten.\nex 2939        Mohnstrohkonzentrate mit einem       Herstellen, bei dem der Wert aller\nGehalt an Alkaloiden von 50 GHT      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\noder mehr                            des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30  Pharmazeutische Erzeugnisse, aus-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\ngenommen:                            Position, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nVormaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet.\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostischen Zwe-\ncken zubereitet; Antisera und ande-\nre Blutfraktionen sowie modifizierte\nimmunologische Erzeugnisse, auch\nin einem biotechnologischen Ver-\nfahren hergestellt; Vaccine, Toxine,\nKulturen von Mikroorganismen (aus-\ngenommen Hefen) und ähnliche Er-\nzeugnisse:\n– Waren, bestehend aus zwei oder     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera-  Position, einschließlich aus anderen\npeutischen oder prophylaktischen   Vormaterialien der Position 3002.\nZwecken gemischt worden sind,      Jedoch dürfen Vormaterialien dieser\noder ungemischte Waren zu die-     Beschreibung verwendet werden,\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf-  wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nmachungen für den Einzelverkauf    Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– andere:\n– – menschliches Blut                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– – tierisches Blut, zu therapeuti-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschen oder prophylaktischen     Position, einschließlich aus anderen\nZwecken zubereitet              Vormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.","1064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\n– – Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin, Blutglobu-    Position, einschließlich aus anderen\nline und Serumglobine           Vormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– – Hämoglobin, Blutglobuline und    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobuline                  Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– – andere                           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n3003 und    Arzneiwaren (ausgenommen Er-\n3004        zeugnisse der Positionen 3002,\n3005 oder 3006):\n– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntion 2941                          Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden, wenn\nihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\n– andere                             Herstellen\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet, und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 3006        Pharmazeutische Abfälle im Sinne     Es ist an dem in der anfänglichen\nder Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30     Einreihung festgelegten Ursprung\ndes Erzeugnisses festzuhalten.\nex Kapitel 31  Düngemittel, ausgenommen:            Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1065\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder                (4)\nex 3105        Mineralische oder chemische Dün-     Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\ngemittel, zwei oder drei der düngen-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und                                          lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nKalium enthaltend; andere Dünge-                                             ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels                                          überschreitet\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nin Tabletten oder ähnlichen Formen\nVormaterialien derselben Position\noder in Packungen, mit einem Roh-\nwie die hergestellte Ware verwen-\ngewicht von 10 kg oder weniger,\ndet werden, wenn ihr Gesamtwert\nausgenommen:\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\n– Natriumnitrat                         hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, und\n– Calciumcyanamid\n– bei dem der Wert aller verwen-\n– Kaliumsulfat\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\n– Kaliummagnesiumsulfat                 Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 32  Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni-   Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nne und ihre Derivate; Farbstoffe,    Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nPigmente und andere Farbmittel;      materialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;     die hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nTinten, ausgenommen:                 fen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 3201        Tannine und ihre Salze, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen        Herstellen, bei dem der Wert\nund andere Derivate                  pflanzlichen Ursprungs                  aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3205        Farblacke; Zubereitungen im Sinne    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel    Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nauf der Grundlage von Farblacken 3)  materialien der Positionen 3203,        lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3204 und 3205. Jedoch dürfen            ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien der Position 3205        überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 33  Ätherische Öle und Resinoide;        Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körperpflege-    Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\noder Schönheitsmittel, ausgenom-     materialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmen:                                 die hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n3301        Ätherische Öle (auch terpenfrei ge-  Herstellen aus Materialien jeder        Herstellen, bei dem der Wert\nmacht), einschließlich „konkrete“    Position, einschließlich aus Vorma-     aller verwendeten Vormateria-\noder „absolute“ Öle; Resinoide; ex-  terialien einer anderen Warengrup-      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntrahierte Oleoresine; Konzentrate    pe 4) dieser Position. Jedoch dürfen    ses der hergestellten Ware nicht\nätherischer Öle in Fetten, nicht     Vormaterialien derselben Waren-         überschreitet\nflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähn-   gruppe wie die hergestellte Ware\nlichen Stoffen, durch Enfleurage     verwendet werden, wenn ihr Ge-\noder Mazeration gewonnen; terpen-    samtwert 20 v. H. des Ab-Werk-\nhatige Nebenerzeugnisse aus äthe-    Preises der hergestellten Ware nicht\nrischen Ölen; destillierte, aromati- überschreitet.\nsche Wässer und wässrige Lösun-\ngen ätherischer Öle","1066        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)               oder               (4)\nex Kapitel 34  Seifen, organische grenzflächen-    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\naktive Stoffe, zubereitete Wasch-   Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmittel, zubereitete Schmiermittel,  materialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nkünstliche Wachse, zubereitete      die hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nWachse, Schuhcreme, Scheuer-        fen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\npulver und dergleichen, Kerzen und  tion wie die hergestellte Ware ver-\nähnliche Erzeugnisse, Modellier-    wendet werden, wenn ihr Gesamt-\nmassen, „Dentalwachs“ und Zube-     wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nreitungen für zahnärztliche Zwecke  der hergestellten Ware nicht über-\nauf der Grundlage von Gips, ausge-  schreitet.\nnommen:\nex 3403        Zubereitete Schmiermittel, weniger  Raffination und/oder ein oder meh-\nals 70 GHT an Erdöl oder Öl aus     rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware\nverwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\n3404        Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n– auf der Grundlage von Paraffin,   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Erdölwachsen oder von        Position, ausgenommen aus Vor-\nWachsen aus bituminösen Mine-    materialien derselben Position wie\nralien oder von paraffinischen   die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nRückständen                      fen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\n– andere                            Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus:              aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n– hydrierten Ölen, die den Charak-\nses der hergestellten Ware nicht\nter von Wachsen haben, der Posi-\nüberschreitet\ntion 1516,\n– Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Konstitu-\ntion und technischen Fettalkoho-\nlen, die den Charakter von Wach-\nsen haben, der Position 3823 und\n– Vormaterialien der Position 3404\nJedoch dürfen diese Vormaterialien\nverwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 35  Eiweißstoffe; modifizierte Stärke;  Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nKlebstoffe; Enzyme, ausgenommen:    Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                        1067\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                     (3)                oder               (4)\n3505        Dextrine und andere modifizierte\nStärken (z. B. Quellstärke oder ver-\nesterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen\noder anderen modifizierten Stärken:\n– veretherte Stärken und veresterte      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nStärken                               Position, einschließlich aus anderen    aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien der Position 3505        lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                                 Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 1108           lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3507        Zubereitete Enzyme, anderweit we-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nder genannt noch inbegriffen             verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36  Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nnische Artikel; Zündhölzer; Zünd-        Position, ausgenommen aus Vorma-        aller verwendeten Vormateria-\nmetall-Legierungen; leicht entzünd-      terialien derselben Position wie die    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nliche Stoffe                             hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vor-   ses der hergestellten Ware nicht\nmaterialien derselben Position wie      überschreitet\ndie hergestellte Ware verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 37  Erzeugnisse zu fotografischen oder       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nkinematografischen Zwecken, aus-         Position, ausgenommen aus Vorma-        aller verwendeten Vormateria-\ngenommen:                                terialien derselben Position wie die    lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen Vor-   ses der hergestellten Ware nicht\nmaterialien derselben Position wie      überschreitet\ndie hergestellte Ware verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet.\n3701        Fotografische Platten und Planfilme,\nsensibilisiert, nicht belichtet, aus\nStoffen aller Art (ausgenommen\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);\nfotografische Sofortbild-Planfilme,\nsensibilisiert, nicht belichtet, auch in\nKassetten:\n– Sofortbild-Planfilme für Farbauf-      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nnahmen, in Kassetten                  Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 3701 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3702. Jedoch dürfen Vormaterialien      ses der hergestellten Ware nicht\nder Position 3702 verwendet wer-        überschreitet\nden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\n– andere                                 Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 3701 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3702. Jedoch dürfen Vormaterialien      ses der hergestellten Ware nicht\nder Position 3701 und 3702 verwen-      überschreitet\ndet werden, wenn ihr Gesamtwert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet.","1068        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)               oder               (4)\n3702        Fotografische Filme in Rollen, sensi-   Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nbilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\naller Art (ausgenommen Papier,          materialien der Position 3701 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPappe oder Spinnstoffe); fotogra-       3702                                    ses der hergestellten Ware nicht\nfische Sofortbild-Rollfilme, sensibili-                                         überschreitet\nsiert, nicht belichtet\n3704        Fotografische Platten, Filme, Pa-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\npiere, Pappen und Spinnstoffwaren,      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nbelichtet, jedoch nicht entwickelt      materialien der Positionen 3701 bis     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n3704                                    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 38  Verschiedene Erzeugnisse der che-       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmischen Industrie, ausgenommen:         Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien derselben Posi-      überschreitet\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet.\nex 3801        – Kolloider Grafit in öliger Suspen-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nsion; halbkolloider Grafit; kohlen-  verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nstoffhaltige Pasten für Elektroden   des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– Grafit in Form von Pasten, aus        Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\neiner Mischung von mehr als          verwendeten Vormaterialien der          aller verwendeten Vormateria-\n30 GHT von Grafit mit Mineralölen    Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nbestehend                            Preises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet                           überschreitet\nex 3803        Tallöl, raffiniert                      Raffinieren von rohem Tallöl            Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3805        Sulfatterpentinöl, gereinigt            Reinigen durch Destillieren oder        Herstellen, bei dem der Wert\nRaffinieren von rohem Sulfatterpen-     aller verwendeten Vormateria-\ntinöl                                   lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3806        Harzester                               Raffinieren von Harzsäuren              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3807        Schwarzpech, auch lediglich Pech        Destillieren von Holzteer               Herstellen, bei dem der Wert\ngenannt                                                                         aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3808        Insektizide, Rodentizide, Fungizide,    Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide, Keimhemmungsmittel und       verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nPflanzenwuchsregulatoren, Desinfek-     des Ab-Werk-Preises der herge-\ntionsmittel und ähnliche Erzeug-        stellten Ware nicht überschreitet\nnisse, in Formen oder Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf oder als\nZubereitungen oder Waren (z. B.\nSchwefelbänder,        Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegenfänger)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1069\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n3809         Appretur- oder Endausrüstungs-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nmittel, Beschleuniger zum Färben      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\noder Fixieren von Farbstoffen und     des Ab-Werk-Preises der herge-\nandere Erzeugnisse und Zuberei-       stellten Ware nicht überschreitet\ntungen (z. B. zubereitete Schlichte-\nmittel und Zubereitungen zum Bei-\nzen), von der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder\nähnlichen Industrien verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n3810         Zubereitungen zum Abbeizen von        Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flussmittel und andere      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder        des Ab-Werk-Preises der herge-\nLöten von Metallen; Pasten und Pul-   stellten Ware nicht überschreitet\nver zum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zube-\nreitungen von der als Überzugs-\noder Füllmasse für Schweißelektro-\nden oder Schweißstäbe verwende-\nten Art\n3811         Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives für\nMineralöle (einschließlich Kraftstof-\nfe) oder für andere, zu denselben\nZwecken wie Mineralöle verwende-\nte Flüssigkeiten:\n– zubereitete Additives für Schmier-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nöle, Erdöl oder Öl aus bituminö-   verwendeten Vormaterialien der\nsen Mineralien enthaltend          Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3812         Zubereitete Vulkanisationsbeschleu-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nniger; zusammengesetzte Weich-        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmacher für Kautschuk oder Kunst-      des Ab-Werk-Preises der herge-\nstoffe, anderweit weder genannt       stellten Ware nicht überschreitet\nnoch inbegriffen; zubereitete Anti-\noxidationsmittel und andere zu-\nsammengesetzte Stabilisatoren für\nKautschuk oder Kunststoffe\n3813         Gemische und Ladungen für Feuer-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte;     Feuerlöschgranaten   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nund Feuerlöschbomben                  des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3814         Zusammengesetzte organische Lö-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nsungs- und Verdünnungsmittel, an-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ngriffen; Zubereitungen zum Entfer-    stellten Ware nicht überschreitet\nnen von Farben oder Lacken\n3818         Chemische Elemente, zur Verwen-       Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen    des Ab-Werk-Preises der herge-\nFormen; chemische Verbindungen        stellten Ware nicht überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert","1070       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\n3819         Flüssigkeiten     für   hydraulische  Herstellen, bei dem der Wert aller\nBremsen und andere zubereitete        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nFlüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der herge-\nübertragung, kein Erdöl oder Öl aus   stellten Ware nicht überschreitet\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder mit einem Gehalt an Erdöl oder\nÖl aus bituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n3820         Zubereitete Gefrierschutzmittel und   Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Ent-    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\neisen                                 des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3822         Diagnostik- oder Laborreagenzien      Herstellen, bei dem der Wert aller\nauf einem Träger und zubereitete      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nDiagnostik- oder Laborreagenzien,     des Ab-Werk-Preises der herge-\nauch auf einem Träger, ausge-         stellten Ware nicht überschreitet\nnommen Waren der Position 3002\noder 3006; zertifizierte Referenz-\nmaterialien\n3823         Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäu-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nren; saure Öle aus der Raffination Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n– technische Fettalkohole             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3823\n3824         Zubereitete Bindemittel für Gieße-\nreiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n– folgende Waren dieser Position:     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\n– – zubereitete Bindemittel für\nmaterialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nGießereiformen oder Gießerei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-     ses der hergestellten Ware nicht\nkerne auf der Grundlage von\nfen Vormaterialien derselben Posi-     überschreitet\nnatürlichen Harzprodukten\ntion wie die hergestellte Ware ver-\n– – Naphtensäuren, ihre wasser-       wendet werden, wenn ihr Gesamt-\nunlöslichen Salze und ihre       wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nEster                            der hergestellten Ware nicht über-\n– – Sorbit, ausgenommen Sorbit        schreitet.\nder Position 2905\n– – Petroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der\nEthanolamine; thiophenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus bitu-\nminösen Mineralien und ihre\nSalze\n– – Ionenaustauscher\n– – Absorbentien zum Vervollstän-\ndigen des Vakuums in elektri-\nschen Röhren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                      1071\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder                (4)\n– – nicht ausgebrauchte Gasreini-\ngungsmassen\n– – Ammoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\n– – Sulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze und\nihre Ester\n– – Fusselöle und Dippelöle\n– – Mischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\n– – Kopierpasten auf der Grund-\nlage von Gelatine, auch auf\nUnterlagen aus Papier oder\nTextilien\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3901 bis    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,\n3915        Schnitzel und Bruch, ausgenommen\nWaren der Positionen ex 3907 und\n3912, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisations-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil        – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\neines Monomers am Gesamtge-                                                 lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nhalt des Polymers von mehr als                                              ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\n99 GHT                                                                      überschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden\nBegrenzung der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 5)\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des          aller verwendeten Vormateria-\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 5)                        überschreitet\nex 3907        – Copolymere, aus Polycarbonat-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nund Acrylnitril-Butadien-Styrol-    Position, ausgenommen aus Vor-\nCopolymeren (ABS)                   materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion wie die hergestellte Ware ver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet. 5)\n– Polyester                           Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und/oder Herstellen\naus Tetrabrompolycarbonat (Bis-\nphenol A)\n3912        Cellulose und ihre chemischen Deri-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nvate, anderweit weder genannt         verwendeten Vormaterialien der-\nnoch inbegriffen, in Primärformen     selben Position wie die hergestellte\nWare 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet","1072       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                oder              (4)\n3916 bis    Halb- und Fertigerzeugnisse aus\n3921        Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917,\nex 3920 und ex 3921, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter be-        Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\narbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des          aller verwendeten Vormateria-\nbearbeitung oder anders als nur   Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nquadratisch oder rechteckig zu-   Preises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\ngeschnitten; andere Erzeugnisse,  überschreitet                           überschreitet\nweiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n– andere:\n– – Additionshomopolymerisations-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil    – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\neines Monomers am Gesamt-         materialien 50 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ngehalt des Polymers von mehr      Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nals 99 GHT                        nicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 5)\n– – andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des          aller verwendeten Vormateria-\nKapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware nicht    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 5)                        überschreitet\nex 3916 und    Profile, Rohre und Schläuche          Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nex 3917                                                                                      aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3920        – Folien und Filme aus Ionomeren      Herstellen aus einem Salz eines         Herstellen, bei dem der Wert\nthermoplastischen Kunststoffs, der      aller verwendeten Vormateria-\nein Mischpolymer aus Ethylen und        lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nMetacrylsäure, teilweise neutrali-      ses der hergestellten Ware nicht\nsiert durch metallische Ionen,          überschreitet\nhauptsächlich Zink und Natrium, ist\n– Folien aus regenerierter Cellu-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nlose, aus Polyamid oder Poly-     verwendeten Vormaterialien der-\nethylen                           selben Position wie die hergestellte\nWare 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3921        Bänder aus Kunststoffen, metal-       Herstellen aus hochtransparenten        Herstellen, bei dem der Wert\nlisiert                               Polyesterfolien mit einer Dicke von     aller verwendeten Vormateria-\nweniger als 23 Mikron 6)                lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3922 bis    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\n3926                                              verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003             1073\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder               (4)\nex Kapitel 40  Kautschuk und Waren daraus, aus-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\ngenommen:                              Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4001        Geschichtete Platten aus Kautschuk     Aufeinanderschichten von Platten\nfür Sohlenkrepp                        aus Naturkautschuk\n4005        Kautschukmischungen, nicht vulka-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-\nten, Blättern oder Streifen            nommen Naturkautschuk, 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n4012        Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, Überreifen\nund Felgenbänder, aus Kautschuk:\n– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-    Runderneuern     von    gebrauchten\nkammerreifen, runderneuert, aus     Reifen\nKautschuk\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 4011 oder\n4012\nex 4017        Waren aus Hartkautschuk                Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41  Häute, Felle (andere als Pelzfelle)    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nund Leder, ausgenommen:                Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4102        Rohe Felle von Schafen oder Läm-       Enthaaren von Schaffellen oder\nmern, enthaart                         Lammfellen\n4104 bis    Gegerbte, auch getrocknete Häute       Nachgerben      von   vorgegerbtem\n4106        und Felle, enthaart, auch gespalten,   Leder\naber nicht zugerichtet                 oder\nHerstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n4107,       Nach dem Gerben oder Trocknen          Herstellen aus Vormaterialien jeder\n4112 und    zugerichtetes Leder, einschließlich    Position, ausgenommen aus Vor-\n4113        Pergament- oder Rohhautleder,          materialien der Positionen 4104 bis\nenthaart, auch gespalten, ausge-       4113\nnommen Leder der Position 4114\nex 4114        Lackleder und folienkaschierte Lack-   Herstellen aus Vormaterialien der\nleder; metallisierte Leder             Positionen 4104 bis 4106, 4112\noder 4113, wenn ihr Gesamtwert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nKapitel 42  Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nartikel, Handtaschen und ähnliche      Position, ausgenommen aus Vor-\nBehältnisse; Waren aus Därmen          materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 43  Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren daraus, ausgenommen:             Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","1074        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder              (4)\nex 4302        Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen   Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nFormen                              den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n– andere                               Herstellen aus nicht zusammenge-\nsetzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfellen\n4303        Bekleidung, Bekleidungszubehör und     Herstellen aus nicht zusammenge-\nandere Waren, aus Pelzfellen           setzten gegerbten oder zugerich-\nteten Pelzfellen der Position 4302\nex Kapitel 44  Holz und Holzwaren; Holzkohle,         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nausgenommen:                           Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4403        Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    Herstellen aus Rohholz, auch ent-\nzugerichtet                            rindet oder vom Splint befreit\nex 4407        Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln, Schleifen oder an den Enden\noder gesäumt, gemessert oder ge-       Verbinden\nschält, mit einer Dicke von mehr als\n6 mm, gehobelt, geschliffen oder an\nden Enden verbunden\nex 4408        Furnierblätter (einschließlich der     An den Kanten Verbinden, Hobeln,\ndurch Messern von Lagenholz ge-        Schleifen oder an den Enden Ver-\nwonnenen Blätter) und Blätter für      binden\nSperrholz, mit einer Dicke von 6 mm\noder weniger, an den Kanten ver-\nbunden, und anderes Holz, in der\nLängsrichtung gesägt, gemessert\noder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, ge-\nschliffen oder an den Enden verbun-\nden\nex 4409        Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten, Enden oder Flächen profi-\nliert, auch gehobelt, geschliffen\noder an den Enden verbunden:\n– geschliffen oder an den Enden        Schleifen oder an den Enden Ver-\nverbunden                           binden\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nex 4410 bis    Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nex 4413        und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen, elektrische Lei-\ntungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415        Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf die\nmeln und ähnliche Verpackungs-         erforderlichen Maße zugeschnitte-\nmittel, aus Holz                       nen Brettern\nex 4416        Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Fassstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile         beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                        nicht weiter bearbeitet\nex 4418        – Bautischler- und Zimmermanns-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\narbeiten, aus Holz                  Position, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nVerbundplatten mit Hohlraummittel-\nlagen und Schindeln („shingles“ und\n„shakes“) verwendet werden.\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1075\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\nex 4421        Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;    Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                  ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\nex Kapitel 45  Kork und Korkwaren, ausgenom-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmen:                                  Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n4503        Waren aus Naturkork                   Herstellen aus Kork der Position\n4501\nKapitel 46  Flechtwaren und Korbmacherwaren       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nKapitel 47  Halbstoffe aus Holz oder ande-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nren cellulosehaltigen Faserstoffen;   Position, ausgenommen aus Vor-\nPapier oder Pappe (Abfälle und        materialien derselben Position wie\nAusschuss) zur Wiedergewinnung        die hergestellte Ware\nex Kapitel 48  Papier und Pappe; Waren aus           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,   Position, ausgenommen aus Vor-\nausgenommen:                          materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 4811        Papier und Pappe, nur liniert oder    Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                               Papierherstellung des Kapitels 47\n4816        Kohlepapier, präpariertes Durch-      Herstellen aus Vormaterialien für die\nschreibepapier und anderes Ver-       Papierherstellung des Kapitels 47\nvielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Position\n4809), vollständige Dauerschablo-\nnen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n4817        Briefumschläge, Kartenbriefe, Post-   Herstellen\nkarten (ohne Bilder) und Korres-\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\npondenzkarten, aus Papier oder\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nPappe; Zusammenstellungen solcher\nterialien derselben Position wie\nSchreibwaren aus Papier, in Schach-\ndie hergestellte Ware und\nteln, Taschen und ähnlichen Behält-\nnissen, aus Papier oder Pappe         – bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 4818        Toilettenpapier                       Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 47\nex 4819        Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,   Herstellen\nTüten und andere Verpackungs-\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\nmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nwatte oder Vliesen aus Zellstoff-\nterialien derselben Position wie\nfasern\ndie hergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","1076        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                     (3)                oder             (4)\nex 4820        Briefpapierblöcke                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 4823        Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-    Herstellen aus Vormaterialien für die\nwatte und Vliese aus Zellstofffasern, Papierherstellung des Kapitels 47\nzugeschnitten\nex Kapitel 49  Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nandere Erzeugnisse des grafischen     Position, ausgenommen aus Vor-\nGewerbes; hand- oder maschinen-       materialien derselben Position wie\ngeschriebene Schriftstücke und        die hergestellte Ware\nPläne, ausgenommen:\n4909        Bedruckte oder illustrierte Post-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkarten; Glückwunschkarten und be-     Position, ausgenommen aus Vor-\ndruckte Karten mit persönlichen       materialien der Position 4909 oder\nMitteilungen, auch illustriert, auch  4911\nmit Umschlägen oder Verzierungen\naller Art\n4910        Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender,        Herstellen\nderen auswechselbarer Block auf    – aus Vormaterialien jeder Position,\neiner Unterlage angebracht ist,       ausgenommen aus Vormateria-\ndie nicht aus Papier oder Pappe       lien derselben Position wie die\nbesteht\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 4909 oder\n4911\nex Kapitel 50  Seide, ausgenommen:                   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 5003        Abfälle von Seide (einschließlich     Krempeln oder Kämmen von Abfäl-\nnicht abhaspelbare Kokons, Garn-      len von Seide\nabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5004 bis    Seidengarne, Schappeseidengarne       Herstellen aus 7)\nex 5006        oder Bouretteseidengarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003           1077\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder             (4)\n5007        Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 7)\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 51  Wolle, feine und grobe Tierhaare;   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nGarne und Gewebe aus Rosshaar,      Position, ausgenommen aus Vor-\nausgenommen:                        materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5106 bis    Garne aus Wolle, feinen oder gro-   Herstellen aus 7)\n5110        ben Tierhaaren oder Rosshaar        – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5111 bis    Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\n5113        ben Tierhaaren oder Rosshaar:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 7)\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie","1078        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder             (4)\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 52  Baumwolle, ausgenommen:             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5204 bis    Nähgarne und andere Garne aus       Herstellen aus 7)\n5207        Baumwolle                           – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5208 bis    Gewerbe aus Baumwolle:\n5212        – in Verbindung mit Kautschuk-      Herstellen aus einfachen Garnen 7)\nfäden\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 53  Andere pflanzliche Spinnstoffe;     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPapiergarne und Gewebe aus          Position, ausgenommen aus Vor-\nPapiergarnen, ausgenommen:          materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5306 bis    Garne aus anderen pflanzlichen      Herstellen aus 7)\n5308        Spinnstoffen; Papiergarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1079\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                     (3)                oder             (4)\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5309 bis     Gewebe aus anderen pflanzlichen\n5311         Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-       Herstellen aus einfachen Garnen 7)\nfäden\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– Jutegarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5401 bis     Garne, Monofile und Nähgarne aus     Herstellen aus 7)\n5406         synthetischen oder künstlichen Fila-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nmenten\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5407 und     Gewebe aus Garnen aus syntheti-\n5408         schen oder künstlichen Filamenten:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus einfachen Garnen 7)\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,","1080        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder             (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5501 bis    Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-\n5507        fasern                              terialien oder aus Spinnmasse\n5508 bis    Garne und Nähgarne aus syn-         Herstellen aus 7)\n5511        thetischen oder künstlichen Spinn-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nfasern\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5512 bis    Gewebe aus synthetischen oder\n5516        künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschuk-      Herstellen aus einfachen Garnen 7)\nfäden\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1081\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\nex Kapitel 56  Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 7)\nalgarne; Bindfäden, Seile und Taue;  – Kokosgarnen,\nSeilerwaren, ausgenommen:\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5602        Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n– Nadelfilze                         Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch können\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604        Fäden und Schnüre aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstof-\nfen; Streifen und dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, Garne aus\nSpinnstoffen, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden und -kordeln,       Herstellen aus Kautschukfäden und\nmit einem Überzug aus Spinn-      -kordeln, nicht mit einem Überzug\nstoffen                           aus Spinnstoffen\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5605        Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 7)\nauch umsponnen, bestehend aus        – natürlichen Fasern,\nStreifen und dergleichen der Posi-\ntion 5404 oder 5405 oder aus Gar-    – synthetischen oder künstlichen\nnen aus Spinnstoffen, in Verbindung     Spinnfasern, nicht gekrempelt\nmit Metall in Form von Fäden, Strei-    oder gekämmt oder nicht anders\nfen oder Pulver oder mit Metall         für die Spinnerei bearbeitet,\nüberzogen                            – chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","1082        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n5606        Gimpen, umsponnene Streifen und     Herstellen aus 7)\ndergleichen der Position 5404 oder\n– natürlichen Fasern,\n5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene        – synthetischen oder künstlichen\nGarne aus Rosshaar); Chenille-         Spinnfasern, nicht gekrempelt\ngarne; „Maschengarne“                  oder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\nKapitel 57  Teppiche und andere Fußboden-\nbeläge, aus Spinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                     Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet.\nJutegewebe kann als Teppichgrund\nverwendet werden.\n– aus anderem Filz                  Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokos- oder Jutegarnen,\n– Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\nJutegewebe kann als Teppichgrund\nverwendet werden.\nex Kapitel 58  Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-\nserien; Posamentierwaren; Sticke-\nreien, ausgenommen:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1083\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder kardiert oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5805         Tapisserien, handgewebt (Gobelins,   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFlandrische Gobelins, Aubusson,      Position, ausgenommen aus Vor-\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-   materialien derselben Position wie\nserien als Nadelarbeit (z. B. Petit  die hergestellte Ware\nPoint, Kreuzstich), auch konfek-\ntioniert\n5810         Stickereien als Meterware, Streifen  Herstellen\noder als Motive\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n5901         Gewebe, mit Leim oder stärke-        Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von der\nzum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartona-\ngen oder zu ähnlichen Zwecken ver-\nwendeten Art; Pausleinwand; präpa-\nrierte Malleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für\ndie Hutmacherei verwendeten Art\n5902         Reifencordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen Vor-  Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90 GHT\n– andere                             Herstellen aus chemischen Vorma-\nterialien oder aus Spinnmasse\n5903         Gewebe, mit Kunststoff getränkt,     Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit       oder\nLagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902    Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,","1084        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5904        Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß-   Herstellen aus Garnen 7)\nbodenbeläge, aus einer Spinnstoff-\nunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten\n5905        Wandverkleidungen     aus     Spinn-\nstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt, bestri-   Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n– andere                             Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5906        Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken       Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere Gewebe aus syntheti-        Herstellen aus chemischen Vorma-\nschem Filamentgarn, mit einem      terialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n– andere                             Herstellen aus Garnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1085\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder             (4)\n5907         Andere Gewebe, getränkt, bestri-      Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte Ge-\noder\nwebe für Theaterdekorationen, Ate-\nlierhintergründe oder dergleichen     Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5908         Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; Glühstrümpfe\nund schlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt:\n– Glühstrümpfe, getränkt              Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n5909 bis     Waren des technischen Bedarfs aus\n5911         Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe, andere   Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nals aus Filz der Position 5911     Geweben oder Lumpen der Posi-\ntion 6310\n– Gewebe, auch verfilzt, von der auf  Herstellen aus 7)\nPapiermaschinen oder zu ande-\n– Kokosgarnen,\nren technischen Zwecken ver-\nwendeten Art, auch getränkt oder   – folgenden Vormaterialien:\nbestrichen, schlauchförmig oder    – – Garne aus Polytetrafluorethy-\nendlos, mit einfacher oder mehr-        len 8),\nfacher Kette und/oder einfachem\noder mehrfachem Schuss oder        – – Garne aus Polyamid, gezwirnt\nflach gewebt, mit mehrfacher            und bestrichen, getränkt oder\nKette und/oder mehrfachem               überzogen mit Phenolharz,\nSchuss der Position 5911           – – Garne aus aromatischem Poly-\namid, hergestellt durch Poly-\nkondensation von Metapheny-\nlendiamin und Isophthalsäure,\n– – Monofile aus      Polytetrafluor-\nethylen 8)\n– – Garne aus synthetischen Spinn-\nfasern aus Poly(ρ-Phenylen-\nterephthalamid),\n– – Garne aus Glasfasern, bestri-\nchen mit Phenoplast und um-\nsponnen mit Acrylfasern 8),\n– – Monofile aus Copolyester, aus\neinem Polyester, einem Tereph-\nthalsäureharz, 1,4-Cyclohexan-\ndinethanol und Isophthalsäure\nbestehend,\n– – natürlichen Fasern,","1086        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\n– – synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert\noder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bear-\nbeitet, oder\n– – chemischen          Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 60  Gewirke und Gestricke               Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 61  Bekleidung und Bekleidungszu-\nbehör, aus Gewirken oder Ge-\nstricken:\n– hergestellt durch Zusammen-       Herstellen aus Garnen 7) 9)\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepass-\nten gewirkten oder gestrickten\nTeilen\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nex Kapitel 62  Bekleidung und Bekleidungszube-     Herstellen aus Garnen 7) 9)\nhör, ausgenommen aus Gewirken\noder Gestricken, ausgenommen:\nex 6202,       Bekleidung für Frauen, Mädchen      Herstellen aus Garnen 9)\nex 6204,       oder Kleinkinder, bestickt; anderes\noder\nex 6206,       konfektioniertes Bekleidungszube-\nex 6209 und    hör für Kleinkinder, bestickt       Herstellen aus nicht bestickten Ge-\nex 6211                                            weben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet 9)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1087\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\nex 6210 und    Feuerschutzausrüstung aus Gewe-      Herstellen aus Garnen 9)\nex 6216        ben, mit einer Folie aus alumini-    oder\nsiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet 9)\n6213 und    Taschentücher Ziertaschentücher,\n6214        Schals, Umschlagtücher, Hals-\ntücher, Kragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren:\n– bestickt                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 7) 9)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet 9)\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen Gar-\nnen 7) 9)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert alles verwendeten unbedruck-\nten Gewebes der Positionen 6213\nund 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6217        Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungszubehör,\nausgenommen solche der Posi-\ntion 6212:\n– bestickt                           Herstellen aus Garnen 9)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 9)\n– Feuerschutzausrüstung aus Ge-      Herstellen aus Garnen 9)\nweben, mit einer Folie aus alumi- oder\nnisiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet 9)\n– Einlagen für Kragen und Man-       Herstellen\nschetten, zugeschnitten           – aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware und","1088        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen aus Garnen 9)\nex Kapitel 63  Andere konfektionierte Spinnstoff-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nwaren; Warenzusammenstellungen;      Position, ausgenommen aus Vor-\nAltwaren und Lumpen, ausgenom-       materialien derselben Position wie\nmen:                                 die hergestellte Ware\n6301 bis    Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-\n6304        nen usw.; andere Waren zur Innen-\nausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen         Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere:\n– – bestickt                         Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 9) 10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n– – andere                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 9) 10)\n6305        Säcke und Beutel zu Verpackungs-     Herstellen aus 7)\nzwecken                              – natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n6306        Planen und Markisen; Zelte; Segel\nfür Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge; Camping-\nausrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                   Herstellen aus 7) 9)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 7) 9)\n6307        Andere konfektionierte Waren, ein-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich Schnittmuster zum Her-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nstellen von Bekleidung               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308        Warenzusammenstellungen,        aus  Jede Ware in der Warenzusam-\nGeweben und Garn, auch mit Zu-       menstellung muss die Regel erfül-\nbehör, für die Herstellung von Tep-  len, die anzuwenden wäre, wenn sie\npichen, Tapisserien, bestickten      nicht in der Warenzusammenstel-\nTischdecken oder Servietten oder     lung enthalten wäre. Jedoch dürfen\nähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-   Waren ohne Ursprungseigenschaft\nmachungen für den Einzelverkauf      verwendet werden, wenn ihr Ge-\nsamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003            1089\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)                oder              (4)\nex Kapitel 64  Schuhe, Gamaschen und ähnliche        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren; Teile davon ausgenommen:       Position, ausgenommen aus Zu-\nsammensetzungen aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brandsohle\noder anderen Bodenteilen verbun-\nden sind, der Position 6406\n6406        Schuhteile (einschließlich Schuh-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\noberteile, auch an Sohlen befestigt,  Position, ausgenommen aus Vor-\nnicht jedoch an Laufsohlen); Ein-     materialien derselben Position wie\nlegesohlen, Fersenstücke und ähn-     die hergestellte Ware\nliche herausnehmbare Waren; Ga-\nmaschen und ähnliche Waren sowie\nTeile davon\nex Kapitel 65  Kopfbedeckungen und Teile davon,      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nausgenommen:                          Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n6503        Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen oder    fasern 9)\nHutplatten der Position 6501 herge-\nstellt, auch ausgestattet\n6505        Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, gewirkt oder gestrickt oder aus  fasern 9)\nStücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen hergestellt,\nauch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66  Regenschirme, Sonnenschirme, Geh-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit-  Position, ausgenommen aus Vor-\npeitschen und Teile davon, ausge-     materialien derselben Position wie\nnommen:                               die hergestellte Ware\n6601        Regenschirme und Sonnenschirme        Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nschirme und ähnliche Waren)           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 67  Zugerichtete Federn und Daunen        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nund Waren aus Federn oder Dau-        Position, ausgenommen aus Vor-\nnen; künstliche Blumen; Waren aus     materialien derselben Position wie\nMenschenhaaren                        die hergestellte Ware\nex Kapitel 68  Waren aus Steinen, Gips, Zement,      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen        Position, ausgenommen aus Vor-\nStoffen, ausgenommen:                 materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 6803        Waren aus Tonschiefer oder aus        Herstellen aus bearbeitetem Schie-\nPressschiefer                         fer\nex 6812        Waren aus Asbest oder aus Mi-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschungen auf der Grundlage von        Position\nAsbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814        Waren aus Glimmer, einschließlich     Herstellen aus bearbeitetem Glim-\nagglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem\nGlimmer, auf Unterlagen aus Papier,   oder rekonstituiertem Glimmer)\nPappe oder aus anderen Stoffen\nKapitel 69  Keramische Waren                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","1090        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 70  Glas und Glaswaren, ausgenommen:       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 7003,       Glas mit absorbierender Schicht        Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004 und                                           Position 7001\nex 7005\n7006        Glas der Position 7003, 7004 oder\n7005, gebogen, mit bearbeiteten\nKanten, graviert, gelocht, emailliert\noder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen:\n– Glasplatten (Substrate) von einer    Herstellen aus Glasplatten (Subs-\ndielektrischen Metallschicht über-  traten) der Position 7006\nzogen, nach den Normen des\nSEMII 11) Halbleiter\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7007        Vorgespanntes Einschichten-Sicher-     Herstellen aus Vormaterialien der\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-    Position 7001\nheitsglas (Verbundglas)\n7008        Mehrschichtige Isolierverglasungen     Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7009        Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus Vormaterialien der\neinschließlich Rückspiegel             Position 7001\n7010        Flaschen,      Glasballons,    Korb-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe,       Position, ausgenommen aus Vor-\nRöhrchen, Ampullen und andere          materialien derselben Position wie\nBehältnisse aus Glas, zu Transport-    die hergestellte Ware\noder Verpackungszwecken; Kon-\noder\nservengläser; Stopfen, Deckel und\nandere Verschlüsse aus Glas            Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\nGesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7013        Glaswaren zur Verwendung bei           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nTisch, in der Küche, bei der Toilette, Position, ausgenommen aus Vor-\nim Büro, zur Innenausstattung oder     materialien derselben Position wie\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-        die hergestellte Ware\nmen Waren der Position 7010 oder       oder\n7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr\nGesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzie-\nren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn\nihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019        Waren aus Glasfasern (ausgenom-        Herstellen aus\nmen Garne)\n– ungefärbten       Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen       (Rovings)\noder Garnen, geschnittenem\nTextilglas\noder\n– Glaswolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003           1091\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)               oder              (4)\nex Kapitel 71  Echte Perlen oder Zuchtperlen,       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nEdelsteine oder Schmucksteine,       Position, ausgenommen aus Vor-\nEdelmetalle, Edelmetallplattierungen materialien derselben Position wie\nund Waren daraus; Fantasie-          die hergestellte Ware\nschmuck; Münzen, ausgenommen:\nex 7101        Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nheitlich zusammengestellt, zur Er-   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nleichterung der Versendung vor-      des Ab-Werk-Preises der herge-\nübergehend aufgereiht                stellten Ware nicht überschreitet\nex 7102,       Edelsteine und Schmucksteine (na-    Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103 und    türliche, synthetische oder rekons-  Edelsteinen oder Schmucksteinen\nex 7104        tituierte), bearbeitet               (natürliche, synthetische oder re-\nkonstituierte)\n7106,       Edelmetalle:\n7108 und                                         Herstellen aus Vormaterialien jeder\n– in Rohform\n7110                                             Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 7106, 7108\noder 7110\noder\nelektrolytisches, thermisches oder\nchemisches Trennen von Edelme-\ntallen der Position 7106, 7108 oder\n7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Posi-\ntion 7106, 7108 oder 7110 unterein-\nander oder mit unedlen Metallen\n– als Halbzeug oder Pulver           Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform\nex 7107,       Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 7109 und    als Halbzeug                         plattierten Metallen, in Rohform\nex 7111\n7116        Waren aus echten Perlen oder         Herstellen, bei dem der Wert aller\nZuchtperlen, aus Edelsteinen oder    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nSchmucksteinen (natürlichen, syn-    des Ab-Werk-Preises der herge-\nthetischen oder rekonstituierten)    stellten Ware nicht überschreitet\n7117        Fantasieschmuck                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht vergoldet, versilbert\noder platiniert, wenn der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 72  Eisen und Stahl, ausgenommen:        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7207        Halbzeug aus Eisen oder nicht        Herstellen aus Vormaterialien der\nlegiertem Stahl                      Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder 7205","1092        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)              oder               (4)\n7208 bis    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-     Herstellen aus Eisen oder nicht\n7216        draht, Stabstahl und Profile aus     legiertem Stahl in Rohblöcken\nEisen oder nicht legiertem Stahl     (Ingots) oder anderen Rohformen\nder Position 7206\n7217        Draht aus Eisen oder nicht legiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen\nStahl                                oder nicht legiertem Stahl der Posi-\ntion 7207\nex 7218,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus nicht rostendem Stahl\n7219 bis    nisse, Walzdraht, Stabstahl und      in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7222        Profile aus nicht rostendem Stahl    Rohformen der Position 7218\n7223        Draht aus nicht rostendem Stahl      Herstellen aus Halbzeug aus nicht\nrostendem Stahl der Position 7218\nex 7224,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus Stahl in Rohblöcken\n7225 bis    nisse, Walzdraht, Stabstahl und      (Ingots) oder anderen Rohformen\n7228        Profile aus anderem legierten Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder\nnicht legiertem Stahl\n7229        Draht aus anderem legierten Stahl    Herstellen aus Halbzeug aus ande-\nrem legierten Stahl der Position\n7224\nex Kapitel 73  Waren aus Eisen oder Stahl, ausge-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnommen:                              Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 7301        Spundwanderzeugnisse                 Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302        Oberbaumaterial für Bahnen, aus      Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen,      Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenverbindungsstangen und ande-\nres Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen be-\nsonders hergerichtetes Material\n7304,       Rohre und Hohlprofile, aus Eisen     Herstellen aus Vormaterialien der\n7305 und    (ausgenommen Gusseisen) oder         Position 7206, 7207, 7218 oder\n7306        Stahl                                7224\nex 7307        Rohrformstücke, Rohrverschluss-      Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-\nstücke und Rohrverbindungsstücke     deschneiden, Entgraten und Sand-\naus nicht rostendem Stahl (ISO       strahlen von Schmiederohlingen,\nNr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren     deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-\nTeilen bestehend                     Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7308        Konstruktionen und Konstruktions-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nteile (z. B. Brücken und Brücken-    Position, ausgenommen aus Vor-\nelemente, Schleusentore, Türme,      materialien derselben Position wie\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge-    die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nrüste, Dächer, Dachstühle, Tore,     fen durch Schweißen hergestellte\nTüren, Fenster und deren Rahmen      Profile der Position 7301 nicht ver-\nund Verkleidungen, Tor- und Tür-     wendet werden.\nschwellen, Tür- und Fensterläden,\nGeländer), aus Eisen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte Ge-\nbäude der Position 9406; zu Kon-\nstruktionszwecken vorgearbeitete\nBleche, Stäbe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003           1093\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\nex 7315        Gleitschutzketten                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der\nPosition 7315 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 74  Kupfer und Waren daraus, ausge-     Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vorma-\nterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7401        Kupfermatte, Zementkupfer (gefäll-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntes Kupfer)                         Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7402        Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nanoden zum elektrolytischen Raffi-  Position, ausgenommen aus Vor-\nnieren                              materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7403        Raffiniertes Kupfer und Kupfer-\nlegierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer               Herstellen aus Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare\n– Kupferlegierungen und raffinier-  Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\ntes Kupfer, das andere Elemente  in Rohform, oder aus Abfällen und\nenthält                          Schrott, aus Kupfer\n7404        Abfälle und Schrott, aus Kupfer     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n7405        Kupfervorlegierungen                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus, ausge-     Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7501 bis    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und   Herstellen aus Vormaterialien jeder\n7503        andere Zwischenerzeugnisse der      Position, ausgenommen aus Vor-\nNickelmetallurgie; Nickel in Roh-   materialien derselben Position wie\nform; Abfälle und Schrott, aus      die hergestellte Ware\nNickel","1094        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                oder              (4)\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus, aus-     Herstellen\ngenommen:                            – aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                 Herstellen\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet oder\nHerstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von\nnicht legiertem Aluminium oder Ab-\nfällen und Schrott, aus Aluminium\n7602        Abfälle und Schrott aus Aluminium    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, aus-     Herstellen\ngenommen Gewebe, Gitter und          – aus Vormaterialien jeder Position,\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und      ausgenommen aus Vormateria-\nStreckbleche aus Aluminium              lien derselben Position wie die\nhergestellte Ware. Jedoch dürfen\nGewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckble-\nche aus Aluminium verwendet\nwerden, und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 77     Reserviert für eine eventuelle künf-\ntige Verwendung im Harmonisierten\nSystem\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus, ausge-        Herstellen\nnommen:                              – aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei                  Herstellen    aus   Barrenblei  oder\nWerkblei\n– anderes                            Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Abfälle und Schrott der Position\n7802 nicht verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003           1095\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\n7802        Abfälle und Schrott, aus Blei        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 79  Zink und Waren daraus, ausge-        Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n7901          Zink in Rohform                    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Abfälle und Schrott der Position\n7902 nicht verwendet werden.\n7902        Abfälle und Schrott, aus Zink        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex Kapitel 80  Zinn und Waren daraus, ausge-        Herstellen\nnommen:\n– aus Vormaterialien jeder Posi-\ntion, ausgenommen aus Vormate-\nrialien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8001        Zinn in Rohform                      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Abfälle und Schrott der Position\n8002 nicht verwendet werden.\n8002 und    Abfälle und Schrott, aus Zinn;       Herstellen aus Vormaterialien jeder\n8007        andere Waren aus Zinn                Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nKapitel 81  Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                      verwendeten Vormaterialien der-\nselben Position wie die hergestellte\nWare 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware","1096        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\nex Kapitel 82  Werkzeuge, Schneidwaren und Ess-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nbestecke, aus unedlen Metallen;      Position, ausgenommen aus Vor-\nTeile davon, aus unedlen Metallen,   materialien derselben Position wie\nausgenommen:                         die hergestellte Ware\n8206        Zusammenstellungen von Werk-         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nzeugen aus zwei oder mehr der        Position, ausgenommen aus Vor-\nPositionen 8202 bis 8205, in Aufma-  materialien der Positionen 8202 bis\nchungen für den Einzelverkauf        8205. Jedoch darf die Warenzusam-\nmenstellung auch Waren der Posi-\ntionen 8202 bis 8205 enthalten,\nwenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet.\n8207        Auswechselbare Werkzeuge zur         Herstellen\nVerwendung in mechanischen oder\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nnichtmechanischen Handwerkzeu-\nausgenommen aus Vormateria-\ngen oder in Werkzeugmaschinen\nlien derselben Position wie die\n(z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefzie-\nhergestellte Ware und\nhen, Gesenkschmieden, Stanzen,\nLochen, zum Herstellen von Innen-    – bei dem der Wert aller verwen-\nund Außengewinden, Bohren, Rei-         deten Vormaterialien 40 v. H. des\nben, Räumen, Fräsen, Drehen,            Ab-Werk-Preises der hergestell-\nSchrauben), einschließlich Zieh-        ten Ware nicht überschreitet\nwerkzeuge und Pressmatrizen zum\nZiehen oder Strang- und Fließpres-\nsen von Metallen, und Erd-, Ge-\nsteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208        Messer und Schneidklingen, für       Herstellen\nMaschinen oder mechanische Ge-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nräte\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8211        Messer mit schneidender Klinge       Herstellen aus Vormaterialien jeder\n(ausgenommen Messer der Posi-        Position, ausgenommen aus Vor-\ntion 8208), auch gezahnt (ein-       materialien derselben Position wie\nschließlich Klappmesser für den      die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nGartenbau)                           fen Klingen und Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden.\n8214        Andere Schneidwaren (z. B. Haar-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschneide- und -scherapparate,        Position, ausgenommen aus Vor-\nSpaltmesser, Hackmesser, Wiege-      materialien derselben Position wie\nmesser für Metzger/Fleischhauer      die hergestellte Ware. Jedoch dür-\noder für den Küchengebrauch, Pa-     fen Griffe aus unedlen Metallen ver-\npiermesser); Instrumente und Zu-     wendet werden.\nsammenstellungen, für die Hand-\noder Fußpflege (einschließlich Na-\ngelfeilen)\n8215        Löffel,    Gabeln,    Schöpflöffel,  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-    Position, ausgenommen aus Vor-\nmesser, Buttermesser, Zuckerzan-     materialien derselben Position wie\ngen und ähnliche Waren               die hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1097\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 83  Verschiedene Waren aus unedlen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMetallen, ausgenommen:               Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 8302        Beschläge und ähnliche Waren, für    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nGebäude; automatische Türschließer   Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen andere Vormaterialien der Posi-\ntion 8302 verwendet werden, wenn\nihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\nex 8306        Statuetten und andere Ziergegen-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstände, aus unedlen Metallen         Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen andere Vormaterialien der Posi-\ntion 8306 verwendet werden, wenn\nihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 84  Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,    Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;                                             aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nTeile davon, ausgenommen:                                                    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8401        Brennstoffelemente für Kernreak-     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\ntoren                                Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware 12)               ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8402        Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-    Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,                                              aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\ndie sowohl heißes Wasser als auch                                            lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nNiederdruckdampf erzeugen kön-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nnen; Kessel zum Erzeugen von                                                 überschreitet\nhergestellte Ware und\nüberhitztem Wasser\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8403 und    Zentralheizungskessel, ausgenom-     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404        men solche der Position 8402; Hilfs- Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\napparate für Zentralheizungskessel   materialien der Position 8403 oder      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\n8404                                    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8406        Dampfturbinen                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8407        Hub- und Rotationskolbenverbren-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren mit Fremdzündung        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","1098        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\n8408        Kolbenverbrennungsmotoren          mit Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndieselmotoren)                         des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8409        Teile, erkennbar ausschließlich oder   Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntion 8407 oder 8408 bestimmt           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8411        Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro-     Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\npellertriebwerke und andere Gas-       – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nturbinen                                 ausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8412        Andere Motoren        und     Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschinen                                verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8413        Rotierende Verdrängerpumpen            Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n– aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8414        Ventilatoren für industrielle Zwecke   Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8415        Klimageräte, bestehend aus einem       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nVorrichtungen zum Ändern der           des Ab-Werk-Preises der herge-\nTemperatur und des Feuchtigkeits-      stellten Ware nicht überschreitet\ngehalts der Luft, einschließlich sol-\ncher, bei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418        Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nund Tiefkühltruhen und andere Ein-     – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nrichtungen, Maschinen, Apparate          ausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit       lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nelektrischer oder anderer Aus-           hergestellte Ware,                   überschreitet\nrüstung; Wärmepumpen, ausge-\n– bei dem der Wert aller verwen-\nnommen Klimageräte der Posi-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\ntion 8415\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                  1099\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)                oder              (4)\nex 8419        Maschinen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Pappindus-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ntrie                                                                       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n25 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8420        Kalander und Walzwerke (ausge-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnommen Metallwalzwerke und Glas-                                           aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nwalzmaschinen) sowie Walzen für                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\ndiese Maschinen                                                            ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien derselben Position\nwie die hergestellte Ware 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8423        Waagen (einschließlich Zähl- und    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen),     ausgenommen                                           aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nWaagen mit einer Empfindlichkeit                                           lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für                                        ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nWaagen aller Art                                                           überschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8425 bis    Maschinen, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8428        zum Heben, Beladen, Entladen oder                                          aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nFördern                                                                    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8429        Selbst fahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenver-\ndichter:\n– Straßenwalzen                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und","1100        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                oder               (4)\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8430        Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum Pla-                                              aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nnieren, Verdichten oder Bohren des                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nBodens oder zum Abbauen von                                                   ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nErzen oder anderen Mineralien;                                                überschreitet\nnicht überschreitet und\nRammen und Pfahlzieher; Schnee-\nräumer                                – innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8431        Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nbestimmt                              des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439        Maschinen und Apparate zum Her-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nstellen von Halbstoff aus cellulose-                                          aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nstellen oder Fertigstellen von Papier                                         ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\noder Pappe                                                                    überschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n25 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8441        Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von Pa-                                              aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\npierhalbstoff, Papier oder Pappe,                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\neinschließlich Schneidemaschinen                                              ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\naller Art                                                                     überschreitet\nnicht überschreitet und\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien derselben\nPosition wie die hergestellte Ware\n25 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8444 bis    Maschinen für die Textilindustrie     Herstellen, bei dem der Wert aller\n8447        aus diesen Positionen                 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8448        Hilfsmaschinen und -apparate für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8445                                  des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8452        Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1101\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n– Steppstichnähmaschinen, deren       Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nweniger oder mit Motor 17 kg\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\noder weniger wiegt\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft, die zum Zusammenbau\ndes Kopfes (ohne Motor) ver-\nwendet werden, den Wert aller\nverwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet und\n– der Mechanismus für die Ober-\nfadenführung, der Greifer mit\nAntriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-Zack-\nStich Ursprungswaren sind\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8456 bis     Werkzeugmaschinen und Maschi-         Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466         nen, Teile und Zubehör, aus diesen    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPositionen                            des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8469 bis     Büromaschinen und -apparate           Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472         (Schreibmaschinen, Rechenmaschi-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnen, automatische Datenverarbei-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ntungsmaschinen, Vervielfältigungs-    stellten Ware nicht überschreitet\nmaschinen, Büroheftmaschinen)\n8480         Gießerei-Formkästen; Grundplatten     Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür Formen; Gießereimodelle; For-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmen für Metalle (andere als solche    des Ab-Werk-Preises der herge-\nzum Gießen von Ingots, Masseln        stellten Ware nicht überschreitet\noder dergleichen), Metallcarbide,\nGlas, mineralische Stoffe, Kaut-\nschuk oder Kunststoffe\n8482         Wälzlager (Kugellager, Rollenlager    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                       – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8484         Metalloplastische Dichtungen; Sätze   Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Zusammenstellungen von Dich-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntungen verschiedener stofflicher Be-  des Ab-Werk-Preises der herge-\nschaffenheit, in Beuteln, Kartons     stellten Ware nicht überschreitet\noder ähnlichen Umschließungen;\nmechanische Dichtungen\n8485         Teile von Maschinen, Apparaten        Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nweder genannt noch inbegriffen,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nausgenommen Teile mit elektrischer    stellten Ware nicht überschreitet\nIsolierung, elektrischen Anschluss-\nstücken, Wicklungen, Kontakten oder\nanderen charakteristischen Merk-\nmalen elektrotechnischer Waren","1102        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                oder               (4)\nex Kapitel 85  Elektrische Maschinen, Apparate,      Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektrotech-        – aus Vormaterialien jeder Position,    aller verwendeten Vormateria-\nnische Waren, Teile davon; Tonauf-      ausgenommen aus Vormateria-           lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nnahme- oder Tonwiedergabegeräte,        lien derselben Position wie die       ses der hergestellten Ware nicht\nBild- und Tonaufzeichnungs- oder        hergestellte Ware und                 überschreitet\n-wiedergabegeräte, für das Fern-\nsehen, Teile und Zubehör für diese    – bei dem der Wert aller verwen-\nGeräte, ausgenommen:                    deten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8501        Elektromotoren und elektrische Ge-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nneratoren, ausgenommen Strom-         – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nerzeugungsaggregate                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden\nBegrenzung der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien der\nPosition 8503 10 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n8502        Stromerzeugungsaggregate        und   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden\nBegrenzung der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien der\nPosition 8501 oder 8503 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8504        Stromversorgungseinheiten für auto-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nmatische     Datenverarbeitungsma-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschinen                               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8518        Mikrofone und Haltevorrichtungen      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in Ge-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nhäusen; elektrische Tonfrequenzver-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nstärker; elektrische Tonverstärker-     Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\neinrichtungen                           nicht überschreitet und               überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8519        Plattenspieler, Schallplattenspieler, Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nKassettenabspielgeräte und andere     – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nTonwiedergabegeräte, ohne einge-        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nbaute Tonaufnahmevorrichtung            Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                   1103\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)               oder               (4)\n8520        Magnetbandgeräte und andere Ton-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naufnahmegeräte, auch mit einge-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nbauter Tonwiedergabevorrichtung                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8521        Videogeräte zur Bild- und Tonauf-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe, auch                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmit eingebautem Videotuner                                                  lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8522        Teile und Zubehör, erkennbar aus-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich oder hauptsächlich für   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nGeräte der Positionen 8519 bis       des Ab-Werk-Preises der herge-\n8521 bestimmt                        stellten Ware nicht überschreitet\n8523        Tonträger und ähnliche zur Auf-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnahme vorgerichtete Aufzeichnungs-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nträger, ohne Aufzeichnung, aus-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37       stellten Ware nicht überschreitet\n8524        Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche Auf-\nzeichnungsträger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schall-\nplattenherstellung dienenden Matri-\nzen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die     Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8523 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8525        Sendegeräte für den Funksprech-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegrafieverkehr, den                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nRundfunk oder das Fernsehen, auch                                           lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nmit eingebautem Empfangsgerät,                                              ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nTonaufnahmegerät oder Tonwieder-                                            überschreitet\nnicht überschreitet und\ngabegerät; Fernsehkameras; Stand-\nbild-Videokameras und andere Vi-     – der Wert aller verwendeten Vor-\ndeokameraaufnahmegeräte; Digital-      materialien ohne Ursprungseigen-\nkameras                                schaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet","1104        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n8526        Funkmessgeräte        (Radargeräte), Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nFunknavigationsgeräte und Funk-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nfernsteuergeräte                                                            lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8527        Empfangsgeräte für den Funk-         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafieverkehr                                          aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\noder den Rundfunk, auch in einem                                            lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\ngemeinsamen Gehäuse mit einem                                               ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nTonaufnahme- oder Tonwieder-                                                überschreitet\nnicht überschreitet und\ngabegerät oder einer Uhr kombiniert\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8528        Fernsehempfangsgeräte, auch mit      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\neingebautem Rundfunkempfangs-                                               aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ngerät oder Ton- oder Bildaufzeich-                                          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nnungs- oder -wiedergabegerät;                                               ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nVideomonitore und Videoprojek-                                              überschreitet\nnicht überschreitet und\ntoren\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8529        Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Posi-\ntionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n– erkennbar     ausschließlich   für Herstellen, bei dem der Wert aller\nVideogeräte zur Bild- und Ton-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\naufzeichnung oder -wiedergabe     des Ab-Werk-Preises der herge-\nbestimmt                          stellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8535 und    Elektrische Geräte zum Schließen,    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8536        Unterbrechen, Schützen oder Ver-                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nbinden von elektrischen Stromkrei-                                          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nsen                                    Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 8538 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                     1105\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                oder              (4)\n8537       Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit                                               aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmehreren Geräten der Position 8535                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\noder 8536 ausgerüstet, zum elek-                                              ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\ntrischen Schalten oder Steuern oder                                           überschreitet\nnicht überschreitet und\nfür die Stromverteilung, einschließ-\nlich solcher mit eingebauten In-      – innerhalb der oben stehenden\nstrumenten oder Geräten des Kapi-        Begrenzung der Wert aller ver-\ntels 90, sowie numerische Steue-         wendeten Vormaterialien der\nrungen, ausgenommen Vermitt-             Position 8538 10 v. H. des Ab-\nlungseinrichtungen der Position          Werk-Preises der hergestellten\n8517                                     Ware nicht überschreitet\nex 8541       Dioden, Transistoren und ähnliche     Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-                                              aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nmen noch nicht in Mikroplättchen                                              lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nzerschnittene Scheiben (Wafers)                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8542       Elektronische integrierte Schaltun-\ngen und zusammengesetzte elek-\ntronische Mikroschaltungen (Mikro-\nbausteine):\n– monolithische integrierte Schal-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ntungen                             – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Position\n8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet oder\ndas Verfahren der Diffusion (bei dem\ndurch selektives Aufbringen eines\ngeeigneten Dotierungsstoffes auf ein\nHalbleitersubstrat integrierte Schal-\ntungen gebildet werden), auch wenn\nder Zusammenbau und/oder das Tes-\nten in einem in den Artikeln 3 und 4\nnicht genannten Land stattfinden\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung, der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Position\n8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n8544       Isolierte (auch lackisolierte oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nKabel (einschließlich Koaxialkabel)   des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Lei- stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Anschlussstücken;\nKabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Lei-\nter enthaltend oder mit Anschluss-\nstücken versehen","1106        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n8545        Kohleelektroden,       Kohlebürsten,  Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und Ele-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmentekohlen und andere Waren für      des Ab-Werk-Preises der herge-\nelektrotechnische Zwecke aus Gra-     stellten Ware nicht überschreitet\nfit oder anderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n8546        Elektrische Isolatoren aus Stoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                             verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8547        Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller\noder nur mit in die Masse einge-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\npressten einfachen Metallteilen zum   des Ab-Werk-Preises der herge-\nBefestigen (z. B. mit eingepressten   stellten Ware nicht überschreitet\nHülsen mit Innengewinde), für elek-\ntrische Maschinen, Apparate, Gerä-\nte oder Installationen, ausgenom-\nmen Isolatoren der Position 8546;\nIsolierrohre und Verbindungsstücke\ndazu, aus unedlen Metallen, mit\nInnenisolierung\n8548        Abfälle und Schrott von elektrischen  Herstellen, bei dem der Wert aller\nPrimärelementen, Primärbatterien      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nund Akkumulatoren; ausgebrauchte      des Ab-Werk-Preises der herge-\nelektrische Primärelemente, Primär-   stellten Ware nicht überschreitet\nbatterien und Akkumulatoren; elek-\ntrische Teile von Maschinen, Appa-\nraten und Geräten, in Kapitel 85\nanderweit weder genannt noch in-\nbegriffen\nex Kapitel 86  Schienenfahrzeuge und ortsfestes      Herstellen, bei dem der Wert aller\nGleismaterial, Teile davon; mecha-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnische (auch elektromechanische)      des Ab-Werk-Preises der herge-\nSignalgeräte für Verkehrswege, aus-   stellten Ware nicht überschreitet\ngenommen:\n8608        Ortsfestes Gleismaterial; mecha-      Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nnische (auch elektromechanische)      – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nSignal-, Sicherungs-, Überwachungs-     ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\noder Steuergeräte für Schienenwege      lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\noder dergleichen, Straßen, Binnen-      hergestellte Ware und                überschreitet\nwasserstraßen, Parkplätze oder Park-\n– bei dem der Wert aller verwen-\nhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nTeile davon\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87  Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschienengebundene Landfahrzeuge,      des Ab-Werk-Preises der herge-\nTeile davon und Zubehör, ausge-       stellten Ware nicht überschreitet\nnommen:\n8709        Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,     Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,    – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen       ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzum Kurzstreckentransport von           lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nWaren verwendeten Art; Zugkraft-        hergestellte Ware und                überschreitet\nkarren, von der auf Bahnhöfen ver-\n– bei dem der Wert aller verwen-\nwendeten Art; Teile davon\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8710        Panzerkampfwagen und andere           Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nselbst fahrende gepanzerte Kampf-     – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile       ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndavon                                   lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                  1107\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)               oder               (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8711        Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungsmo-\ntor mit einem Hubraum von:\n– – 50 cm3 oder weniger             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– – mehr als 50 cm3                 Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– andere                            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 8712        Fahrräder, ohne Kugellager          Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 8714          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8715        Kinderwagen und Teile davon         Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n– aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8716        Anhänger, einschließlich Sattel-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nanhänger, für Fahrzeuge aller Art;  – aus Vormaterialien jeder Position,   aller verwendeten Vormateria-\nandere nicht selbst fahrende Fahr-    ausgenommen aus Vormateria-          lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzeuge; Teile davon                    lien derselben Position wie die      ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware und                überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","1108        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 88  Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge,       Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon, ausgenommen:              Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware                   ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 8804        Rotierende Fallschirme                 Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, einschließlich aus anderen    aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien der Position 8804        lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8805        Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge;  Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nAbbremsvorrichtungen für Schiffs-      Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\ndecks und ähnliche Landehilfen für     materialien derselben Position wie      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nLuftfahrzeuge; Bodengeräte zur         die hergestellte Ware                   ses der hergestellten Ware nicht\nFlugausbildung; Teile davon                                                    überschreitet\nKapitel 89  Wasserfahrzeuge und schwimmen-         Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nde Vorrichtungen                       Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien derselben Position wie      lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-      ses der hergestellten Ware nicht\nfen Rümpfe der Position 8906 nicht      überschreitet\nverwendet werden.\nex Kapitel 90  Optische, fotografische oder kine-     Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nmatografische Instrumente, Appa-                                               aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nrate und Geräte; Mess-, Prüf- oder                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nPräzisionsinstrumente,      -apparate    lien derselben Position wie die       ses der hergestellten Ware nicht\nund -geräte; medizinische und chir-                                            überschreitet\nhergestellte Ware und\nurgische Instrumente, Apparate und\nGeräte; Teile und Zubehör für diese    – bei dem der Wert aller verwen-\nInstrumente, Apparate und Geräte,        deten Vormaterialien 40 v. H. des\nausgenommen:                             Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9001        Optische Fasern und Bündel aus         Herstellen, bei dem der Wert aller\noptischen Fasern; Kabel aus opti-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschen Fasern, ausgenommen sol-         des Ab-Werk-Preises der herge-\nche der Position 8544; polari-         stellten Ware nicht überschreitet\nsierende Stoffe in Form von Folien\noder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel\nund andere optische Elemente, aus\nStoffen aller Art, nicht gefasst (aus-\ngenommen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9002        Linsen, Prismen, Spiegel und andere    Herstellen, bei dem der Wert aller\noptische Elemente, aus Stoffen aller   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nArt, für Instrumente, Apparate und     des Ab-Werk-Preises der herge-\nGeräte, gefasst (ausgenommen sol-      stellten Ware nicht überschreitet\nche aus optisch nicht bearbeitetem\nGlas)\n9004        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähn-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nliche Waren                            des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9005        Ferngläser, Fernrohre, optische Tele-  Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\nskope und Montierungen dafür           – aus Vormaterialien jeder Position,    aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen aus Vormateria-           lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nlien derselben Position wie die       ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware,                    überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                  1109\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)               oder               (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9006        Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und  Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für fotografische                                           aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nZwecke sowie Fotoblitzlampen,                                              lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nausgenommen Fotoblitzlampen mit                                            ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nelektrischer Zündung                  hergestellte Ware,                   überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9007        Filmkameras und Filmvorführappa-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nnahme- oder Tonwiedergabege-                                               lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nräten                                                                      ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware,\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9011        Optische Mikroskope, einschließ-    Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nlich solcher für Mikrofotografie,                                          aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nMikrokinematografie oder Mikro-                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nprojektion                                                                 ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware,\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9014        Andere Navigationsinstrumente, -ap- Herstellen, bei dem der Wert aller\nparate und -geräte                  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015        Instrumente, Apparate und Geräte    Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie, Topografie, Foto- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ngrammetrie, Hydrografie, Ozeano-    des Ab-Werk-Preises der herge-\ngrafie, Hydrologie, Meteorologie    stellten Ware nicht überschreitet\noder Geophysik, ausgenommen\nKompasse; Entfernungsmesser","1110        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder                (4)\n9016        Waagen mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit Ge-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nwichten                               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017        Zeichen-, Anreiß- oder Rechen-        Herstellen, bei dem der Wert aller\ninstrumente und -geräte (z. B.        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nZeichenmaschinen,       Pantografen,  des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechen-      stellten Ware nicht überschreitet\nschieber und Rechenscheiben);\nLängenmessinstrumente und -gerä-\nte, für den Handgebrauch (z. B.\nMaßstäbe und Maßbänder, Mikro-\nmeter, Schieblehren und andere\nLehren), in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9018        Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instru-\nmente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich Szintigrafen und andere\nelektromedizinische Apparate und\nGeräte, sowie Apparate und Geräte\nzum Prüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungsstühle     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   Position, einschließlich anderer Vor-   aller verwendeten Vormateria-\noder Speifontänen                  materialen der Position 9018            lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und                 überschreitet\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9019        Apparate und Geräte für Mechano-      Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und                                                 aller verwendeten Vormateri-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\n-geräte; Apparate und Geräte für                                              alien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nPsychotechnik; Apparate und Ge-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nräte für Ozontherapie, Sauerstoff-                                            überschreitet\nhergestellte Ware und\ntherapie oder Aeorosoltherapie,\nBeatmungsapparate zum Wieder-         – bei dem der Wert aller verwen-\nbeleben und andere Apparate und         deten Vormaterialien 40 v. H. des\nGeräte für Atmungstherapie              Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9020        Andere     Atmungsapparate       und  Herstellen                              Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken, ausge-                                                 aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nnommen       Schutzmasken       ohne                                          lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nmechanische Teile und ohne aus-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nwechselbares Filterelement                                                    überschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9024        Maschinen, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDruckfestigkeit, Elastizität oder     des Ab-Werk-Preises der herge-\nanderer mechanischer Eigenschaf-      stellten Ware nicht überschreitet\nten von Materialien (z. B. von Metal-\nlen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1111\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n9025         Dichtemesser (Aräometer, Senk-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwim-          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmende Instrumente, Thermometer,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nPyrometer, Barometer, Hygrometer      stellten Ware nicht überschreitet\nund Psychrometer auch mit Regis-\ntriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert\n9026         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDurchfluss, Füllhöhe, Druck oder      des Ab-Werk-Preises der herge-\nanderen veränderlichen Größen von     stellten Ware nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen (z. B.\nDurchflussmesser,       Flüssigkeits-\nstand- oder Gasstandanzeiger, Ma-\nnometer,       Wärmemengenzähler),\nausgenommen Instrumente, Appa-\nrate und Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür physikalische oder chemische      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nUntersuchungen (z. B. Polarimeter,    des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und       stellten Ware nicht überschreitet\nUntersuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Visko-\nsität, Porosität, Dilatation, Ober-\nflächenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder fotometrische Messungen (ein-\nschließlich Belichtungsmesser); Mi-\nkrotome\n9028         Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler,   einschließlich\nEichzähler dafür:\n– Teile und Zubehör                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9029         Andere Zähler (z. B. Tourenzähler,    Herstellen, bei dem der Wert aller\nProduktionszähler, Taxameter, Kilo-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmeterzähler oder Schrittzähler);      des Ab-Werk-Preises der herge-\nTachometer und andere Geschwin-       stellten Ware nicht überschreitet\ndigkeitsmesser, ausgenommen sol-\nche der Position 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030         Oszilloskope, Spektralanalysatoren    Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nund Geräte zum Messen oder Prü-       des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen elektrischer Größen; Instrumen-   stellten Ware nicht überschreitet\nte, Apparate und Geräte zum Mes-\nsen oder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen ionisie-\nrenden Strahlen","1112        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n9031        Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfen, in Kapitel 90 anderweit weder   des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; Profil-    stellten Ware nicht überschreitet\nprojektoren\n9032        Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                           verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9033        Teile und Zubehör (in Kapitel 90     Herstellen, bei dem der Wert aller\nanderweit weder genannt noch in-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nbegriffen) für Maschinen, Apparate,  des Ab-Werk-Preises der herge-\nGeräte, Instrumente oder andere      stellten Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren, ausgenommen:         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9105        Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9109        Andere Uhrwerke (ausgenommen         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzt                                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusam-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nmengesetzte, vollständige Uhrwer-                                           aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nke (Schablonen); unvollständige, zu-                                        lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nsammengesetzte Uhrwerke; Uhr-          Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nrohwerke                               nicht überschreitet und              überschreitet\n– innerhalb der oben stehenden Be-\ngrenzung der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien der Posi-\ntion 9114 10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9111        Gehäuse für Uhren der Position       Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\n9101 oder 9102, Teile davon                                                 aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                   1113\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)                oder              (4)\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9112        Gehäuse für andere Uhrmacher-        Herstellen                             Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                                                          aller verwendeten Vormateria-\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen aus Vormateria-\nses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position wie die\nüberschreitet\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9113        Uhrarmbänder und Teile davon:\n– aus unedlen Metallen, auch ver-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ngoldet oder versilbert oder aus   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nEdelmetallplattierungen           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 92  Musikinstrumente; Teile und Zube-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nhör für diese Instrumente            verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93  Waffen und Munition; Teile davon     Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                          verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 94  Möbel;      medizinisch-chirurgische Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nMöbel; Bettausstattungen und ähn-    Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nliche Waren; Beleuchtungskörper,     materialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nanderweit weder genannt noch in-     die hergestellte Ware                  ses der hergestellten Ware nicht\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-                                         überschreitet\nschilder, beleuchtete Namens-\nschilder und dergleichen; vorge-\nfertigte Gebäude, ausgenommen:\nex 9401 und    Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403        nicht gepolsterten Baumwollge-       Position, ausgenommen aus Vor-         aller verwendeten Vormateria-\nweben mit einem Quadratmeter-        materialien derselben Position wie     lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ngewicht von 300 g oder weniger       die hergestellte Ware                  ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPositionen 9401 oder 9403, wenn\n– ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– alle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren und in\neine andere Position als die Posi-\ntion 9401 oder 9403 einzureihen\nsind","1114        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\n9405        Beleuchtungskörper (einschließlich   Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,       verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nanderweit weder genannt noch in-     des Ab-Werk-Preises der herge-\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-  stellten Ware nicht überschreitet\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen, mit fest ange-\nbrachter Lichtquelle, und Teile da-\nvon, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9406        Vorgefertigte Gebäude                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 95  Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nartikel und Sportgeräte; Teile davon Position, ausgenommen aus Vor-\nund Zubehör, ausgenommen:            materialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\n9503        Anderes Spielzeug; maßstabgetreu     Herstellen\nverkleinerte Modelle und ähnliche\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nModelle zur Unterhaltung, auch mit\nausgenommen aus Vormateria-\nAntrieb; Puzzles aller Art\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 9506        Golfschläger und Teile davon         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware. Jedoch dür-\nfen Rohformen zum Herstellen von\nGolfschlägern verwendet werden.\nex Kapitel 96  Verschiedene Waren, ausgenom-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmen:                                 Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nex 9601 und    Waren aus tierischen, pflanzlichen   Herstellen aus bearbeiteten Vorma-\nex 9602        und mineralischen Schnitzstoffen     terialien derselben Position\nex 9603        Besen, Bürsten und Pinsel (ein-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher, die Teile von   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-      des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeugen sind), von Hand zu führende   stellten Ware nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pin-\nselköpfe; Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus Kau-\ntschuk oder ähnlichen geschmeidi-\ngen Stoffen, ausgenommen Reisig-\nbesen und dergleichen sowie Bürs-\nten und Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaar\n9605        Reisezusammenstellungen zur Kör-     Jede Ware in der Warenzusam-\nperpflege, zum Nähen, zum Reini-     menstellung muss die Regel erfül-\ngen von Schuhen oder Bekleidung      len, die anzuwenden wäre, wenn sie\nnicht in der Warenzusammenstel-\nlung enthalten wäre. Jedoch dürfen\nWaren ohne Ursprungseigenschaft\nmitverwendet werden, wenn ihr\nGesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                                     1115\nBe- oder Verarbeitungen von Materialien ohne\nHS-Position                  Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                        (3)                  oder                  (4)\n9606             Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen             Herstellen\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nausgenommen aus Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware und\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9608             Kugelschreiber; Schreiber und Mar-           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkierstifte, mit Filzspitze oder anderer      Position, ausgenommen aus Vor-\nporöser Spitze; Füllfederhalter und          materialien derselben Position wie\nandere Füllhalter; Durchschreib-             die hergestellte Ware. Jedoch kön-\nstifte; Füllbleistifte; Federhalter,         nen Schreibfedern oder Schreib-\nBleistifthalter und ähnliche Waren;          federspitzen derselben Position ver-\nTeile davon (einschließlich Kappen           wendet werden.\nund Klipse), ausgenommen Waren\nder Position 9609\n9612             Bänder für Schreibmaschinen und              Herstellen\nähnliche Bänder, mit Tinte oder\n– aus Vormaterialien jeder Position,\nanders für Abdrucke präpariert,\nausgenommen aus Vormateria-\nauch auf Spulen oder in Kassetten;\nlien derselben Position wie die\nStempelkissen, auch getränkt, auch\nhergestellte Ware und\nmit Schachteln\n– bei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 9613             Feuerzeuge mit piezoelektrischer             Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                                      verwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 9613 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614             Tabakpfeifen, einschließlich Pfei-           Herstellen aus Pfeifenrohformen\nfenköpfe\nKapitel 97       Kunstgegenstände,          Sammlungs-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstücke und Antiquitäten                      Position, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien derselben Position wie\ndie hergestellte Ware\nFußnoten:\n1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.\n3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Her-\nstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer\n(d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.\n7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.\n9) Siehe Bemerkung 6.\n10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.\n11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.\n12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.","1116        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA n h a n g IIa\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder              (4)\nex 0904,       Gemischte Gewürze                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nex 0905,                                             verwendeten Vormaterialien 55 v. H.\nex 0906,                                             des Ab-Werk-Preises der Ware\nex 0907,                                             nicht überschreitet\nex 0908,\nex 0909 und\nex 0910\nex 1512        Sonnenblumenöl                        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 1904        Lebensmittel, durch Aufblähen oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nRösten von Mais hergestellt           verwendeten Vormaterialien 60 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 2005        Gemüse und Mischungen von Ge-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nmüsen, anders als mit Essig oder      ten Vormaterialien in eine andere\nEssigsäure zubereitet oder haltbar    Position als die Ware einzureihen\ngemacht, nicht gefroren, ausge-       sind\nnommen Erzeugnisse der Position\n2006, ausgenommen Gemüse, Kar-\ntoffeln, Bohnen, Spargel und Oliven,\nhomogenisiert\nex 2008        geröstete Erdnüsse, Haselnüsse,       Herstellen, bei dem der Wert aller\nPistazien, Kaschu-Nüsse und an-       verwendeten Vormaterialien 60 v. H.\ndere Nüsse, einschließlich Mischun-   des Ab-Werk-Preises der Ware\ngen                                   nicht überschreitet\n3924        Geschirr, andere Haushalts- oder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nHauswirtschaftsartikel,    Hygiene-   verwendeten Vormaterialien 60 v. H.\noder Toilettengegenstände, aus        des Ab-Werk-Preises der Ware\nKunststoffen                          nicht überschreitet\n7214        Stabstahl aus Eisen oder nicht le-    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen\ngiertem Stahl, nur geschmiedet, nur   oder nicht legiertem Stahl der Posi-\nwarmgewalzt, nur warmgezogen          tion 7207\noder nur warmstranggepresst, auch\nnach dem Walzen verwunden\nex 8504        Vorschaltgeräte für Gasentladungs-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nlampen                                verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8506        Elektrische Primärelemente und Pri-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nmärbatterien, ausgenommen Man-        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ngandioxid-, Quecksilberoxid-, Sil-    des Ab-Werk-Preises der Ware\nberoxid-, Lithium- und Luft-Zink-     nicht überschreitet\nElemente und Batterien\nex 8507        Blei-Akkumulatoren, einschließlich    Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheider (Separatoren) dafür, auch    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nin quadratischer oder rechteckiger    des Ab-Werk-Preises der Ware\nForm                                  nicht überschreitet\nex 9032        Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln, ausgenommen Ther-         verwendeten Vormaterialien 60 v. H.\nmostate und Druckregler; Stabilisa-   des Ab-Werk-Preises der Ware\ntoren                                 nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1117\nA n h a n g III\nListe der Ursprungserzeugnisse der Türkei,\nfür die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen\nKapitel 1\nKapitel 2\nKapitel 3\n0401 bis 0402\nex 0403 –       Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere\nfermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt\noder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten oder Kakao\n0404 bis 0410\n0504\n0511\nKapitel 6\n0701 bis 0709\nex 0710 –       Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\nex 0711 –       Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vor-\nläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem\nSalz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe\nzugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet\n0712 bis 0714\nKapitel 8\nex Kapitel 9 –       Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903\nKapitel 10\nKapitel 11\nKapitel 12\nex 1302 –       Pektin\n1501 bis 1514\nex 1515 –       Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine\nFraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert\nex 1516 –       Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder\nteilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-\nniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl\n(sog. Opalwachs)\nex 1517 und\nex 1518 –       Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette\nex 1522 –       Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder\npflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras\nKapitel 16\n1701\nex 1702 –       Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose\nund Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farb-\nstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen\n1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10\n1703\n1801 und 1802","1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nex 1902 –     Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wir-\nbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch und\nSchlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, ent-\nhaltend\nex 2001 –     Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der\nGattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit\nEssig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht\n2002 und 2003\nex 2004 –     Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006,\nausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl oder Grieß, und Zuckermais,\nin Form von Flocken\nex 2005 –     Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position\n2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais\n2006 und 2007\nex 2008 –     Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise\nzubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-\ngenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartof-\nfeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von\n5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare\nPflanzenteile\n2009\nex 2106 –     Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen\n2204\n2206\nex 2207 –     Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,\ngewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nex 2208 –     Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt,\ngewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen\n2209\nKapitel 23\n2401\n4501\n5301 und 5302","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003              1119\nA n h a n g IV\nFormblätter\nfür die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den\nAntrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nDruckanweisungen\n1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 u 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanon können\nsich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die\nsie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese\nErmächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die\nAnschrift oder ein Kennzeichen enthalten, anhand dessen die Druckerei identifiziert\nwerden kann. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch einge-\ndruckt sein kann.","1120                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                       Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n.............................................\nund\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                           .............................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                     5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                       -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                         -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                          7. Bemerkungen\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                          9. Roh-                   10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                               gewicht                     nungen\n(kg) oder                   (Ausfüllung\nandere                      freigestellt)\nMaße\n(l, m3\nusw.)\n11. SICHTVERMERK DER                                                                                 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nZOLLBEHÖRDE                                                                                          EXPORTEURS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird                                                                   Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-\nbescheinigt.\ngenannten Waren die Voraussetzungen\nAusfuhrpapier 2)                                                                                     erfüllen, um diese Bescheinigung zu er-\nArt/Muster                                                                                           langen.\nNr........................................................\nStempel\nvom ......................................................\nZollbehörde ..........................................\nAusstellender/s Staat/Gebiet\n.............................................................                                        ..................................................................\n(Ort, Datum)                                                                                            (Ort, Datum)\n.............................................................                                        ..................................................................\n(Unterschrift)                                                                                          (Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                                                                        1121\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                           14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)\n❏   von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt wor-\nden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen\n❏   nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Rich-\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht. (Siehe\nund Richtigkeit ersucht.                                                                     beigefügte Bemerkungen)\n............................................................................              ............................................................................\n(Ort, Datum)                                                                              (Ort, Datum)\nStempel                                                                                   Stempel\n............................................................................              ............................................................................\n(Unterschrift)                                                                            (Unterschrift)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzu-\nnehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.\nJede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde\ndes ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","1122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                  Nr. A              000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den\nPräferenzverkehr zwischen\n.............................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)\nund\n.............................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)               7. Bemerkungen\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                        9. Roh-           10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                           gewicht            nungen\n(kg) oder          (Ausfüllung\nandere             freigestellt)\nMaße\n(l, m3\nusw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                                                                                       1123\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                    dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                  den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                        folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,          auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und\nder Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;\nBEANTRAGT                   die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort, Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder\ndie in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.","1124    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nAnhang V\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu\nwerden.\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. …1)) der Waren, auf die sich dieses\nHandelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist,\npräferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.\nSpanische Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización\naduanera n° …1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos\ngozan de un origen preferencial …2).\nDänische Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes\ntilladelse nr. …1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har\npræferenceoprindelse i …2).\nGriechische Fassung\nO εêαγωγας των πρïϊÞντων πïυ καλàπτïνται απÞ τï παρÞν γγραφï (Àδεια\nτελωνεÝïυ υπ^ αριθ. …1)) δηλñνει Þτι, εκτÞς εÀν δηλñνεται σαφñς Àλλως, τα\nπρïϊÞντα αυτÀ εÝναι πρïτιµησιακÜς καταγωγÜς …2).\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document (customs authorization No …1))\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … prefe-\nrential origin 2).\nFranzösische Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière\nn° …1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle …2).\nItalienische Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doga-\nnale n. …1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferen-\nziale …2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning\nnr. …1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze\ngoederen van preferentiële … oorsprong zijn 2).\nPortugiesische Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-\nrização aduaneira nº …1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial …2).\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan: o …1)) ilmoittaa, että nämä tuot-\nteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita 2).\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd\nnr. …1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande\n… ursprung2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                                              1125\nArabische Fassung\n.............................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und\nName des Unterzeichners in Druckschrift)\n1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22\ndes Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser\nStelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer\nausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelas-\nsen werden.\n2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung\nganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des\nProtokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss,\nentfällt auch der Name des Unterzeichners.","1126         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nA n h a n g VI\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung\nzur Übergangszeit für die Ausstellung\nbzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen\n1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der\nGemeinschaft und Libanons zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen\nEUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 3. Mai 1977 unterzeichneten\nKooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im\nSinne des Protokolls Nr. 4 an.\n2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons geben Ersuchen um\nnachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren\nnach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt\nwerden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zum\nAbkommen durchgeführt.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend das Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im\nFürstentum Andorra werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nim Sinne des Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-\ngenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Libanon als\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-\ngenannten Erzeugnisse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1127\nProtokoll Nr. 5\nüber die gegenseitige Amtshilfe\nder Verwaltungsbehörden im Zollbereich\nArtikel 1                              (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die\nersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nBegriffsbestimmungen\nund Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-\nbestimmungen:                                                    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nder Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\na) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der von der Gemeinschaft bzw.       das Zollrecht begehen oder begangen haben;\nLibanon erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nüber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und        b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-\nderen Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der        den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der\nVerbote, Beschränkungen und Kontrollen.                           Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\nb) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,      c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert\ndie ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.      werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass\nc) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die-        sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an           werden sollen;\ndie ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerich- d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder\ntet wird.                                                         benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme\nd) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine         besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.           benutzt werden sollen.\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung\noder die versuchte Verletzung des Zollrechts.                                             Artikel 4\nAmtshilfe ohne Ersuchen\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für\nGeltungsbereich                          sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre   Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und      Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt    über Erkenntnisse verfügen über\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu\n– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\ngewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung\nErachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von\nund Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.\nInteresse sein könnten;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für  – neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die       das Zollrecht angewandt werden;\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen      – Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zu-\nunberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung     widerhandlungen gegen das Zollrecht sind;\nvon Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen\nwerden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung        – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\ndieser Erkenntnisse zustimmen.                                      Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht begehen oder begangen haben;\n(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder\nBußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.                   – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme be-\nsteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nArtikel 3                              benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\nAmtshilfe auf Ersuchen\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte                              Artikel 5\nBehörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus-                              Zustellung/Bekanntgabe\nkünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen-\ndung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften     Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die er-\nüber festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zoll- suchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.                          und Verwaltungsvorschriften\n(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte   – die Zustellung aller Schriftstücke,\nBehörde der ersuchenden Behörde mit,\n– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\na) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-      die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-\npartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe   tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens;                  Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.\nb) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten    Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um\nWaren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-          Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amts-\ntragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter     sprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-\nAngabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.           senen Sprache zu stellen.","1128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nArtikel 6                                                         Artikel 9\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen                                        Ausnahmen von der\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu                    Verpflichtung zur Amtshilfe\nstellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für        (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung\nseine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können    bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach\nmündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver-            Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem\nzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.                       Protokoll\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende An-         a) die Souveränität Libanons oder eines Mitgliedstaates, der\ngaben enthalten:                                                        nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträch-\na) ersuchende Behörde,                                                  tigt werden könnte oder\nb) Maßnahme, um die ersucht wird,                                  b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens,                                  liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbeson-\ndere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sons-\ntige rechtliche Elemente,                                      c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nwürde.\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter-      (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nsuchung richtet,                                               Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-\nsuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträch-\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-        tigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit\ngeführten Ermittlungen.                                        der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe\n(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten   unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-\nBehörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzu-       aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.\nlegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 bei-\n(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle\ngefügten Unterlagen.\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-   suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;    Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nin der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet\nwerden.                                                               (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung\nder ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe\nder Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.\nArtikel 7\nErledigung der Amtshilfeersuchen\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die                                    Artikel 10\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nInformationsaustausch und Datenschutz\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-         (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den\nsem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu über-    Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für\nmitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen be-         den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt wer-\nziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere       den. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den\nBehörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen            Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechts-\nbefasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.        vorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der\n2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-       entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten         Rechtsvorschriften.\nVertragspartei.                                                       (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-         wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-       mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertrags-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen       partei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan\nbei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen     hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einan-\nanderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete        der Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebe-\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersu-      nenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemein-\nchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.          schaft geltenden Rechtsvorschriften.\n(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-            (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-       künfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einge-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen       leiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung\nbei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.      für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können\ndaher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und ein-\ngesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in\nArtikel 8                            Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsver-\nForm der Auskunftserteilung                     fahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständi-\nge Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das      die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über\nErgebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche  eine solche Verwendung zu unterrichten.\nSchriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.\n(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt\nProtokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-\nwerden.\nkünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schrift-\n(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,     liche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft\nwenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-     erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser\nunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.               Behörde festgelegten Beschränkungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003                    1129\nArtikel 11                          zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens\nan diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.\nSachverständige und Zeugen\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im\nheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-\nRahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\nvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.\ntungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-\nheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten\nArtikel 14\nund dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte\nKopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder-                       Andere Übereinkünfte\nlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz-    (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-\noder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in wel-     schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\ncher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher\nBerechtigung der Beamte befragt werden soll.                     – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien\naus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\n– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über\nArtikel 12\ngegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-\nKosten der Amtshilfe                          ten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen\nwerden;\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfal-    – lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den\nlenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls              Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-          die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst an-      den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäi-\ngehören.                                                            schen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-\nstaaten unberührt.\nArtikel 13                             (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen\ndieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen\nDurchführung                          über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden  staaten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen\nLibanons einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kom-   werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Pro-\nmission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls       tokolls unvereinbar sind.\nden Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen.       (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die\nSie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prak-    Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen\ntischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den        des vom Assoziationsausschuss nach Artikel 12 des Assozia-\ngeltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den       tionsabkommens eingesetzten Ausschusses zu klären.","1130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                           Anhang 2    Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Arti-\nkel 38\ndes Königreichs Belgien,\nund die Protokolle 1 bis 5, nämlich:\ndes Königreichs Dänemark,                                      Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher\nErzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ur-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                sprung in Libanon in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher\nder Hellenischen Republik,                                                     Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ur-\nsprung in der Gemeinschaft nach Libanon\ndes Königreichs Spanien,\nProtokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der\nder Französischen Republik,                                                    Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbei-\ntungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3\nIrlands,                                                                       Anhang 1 betreffend Vereinbarungen über Ein-\nfuhren landwirtschaftlicher Verarbei-\nder Italienischen Republik,                                                                tungserzeugnisse mit Ursprung in\nLibanon in die Gemeinschaft\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nAnhang 2 betreffend Vereinbarungen über Ein-\nfuhren landwirtschaftlicher Verarbei-\ndes Königreichs der Niederlande,\ntungserzeugnisse mit Ursprung in der\nGemeinschaft nach Libanon\nder Republik Österreich,\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nder Portugiesischen Republik,                                                  mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der\nder Republik Finnland,                                                         Verwaltungen\nProtokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehör-\ndes Königreichs Schweden,                                                      den im Zollbereich\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,     Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten Libanons haben ferner die folgenden,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-       dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:\nschen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische\nUnion, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                                    Gemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens\nder Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein-\nschaft“ genannt,                                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens\neinerseits und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens\ndie Bevollmächtigten der Republik Libanon, im Folgenden        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens\n„Libanon“ genannt,                                                Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens\nandererseits,                                                     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens\ndie am 17. Juni 2002 in Luxemburg zur Unterzeichnung des\nEuropa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-        Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkom-\nstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits, im      mens)\nFolgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\nhaben bei der Unterzeichnung die folgenden Texte angenom-      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens\nmen:\nGemeinsame Erklärung zu Visa\ndas Abkommen,\nErklärungen\nseine Anhänge 1 und 2, nämlich:\nder Europäischen Gemeinschaft\nAnhang 1      Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten land-\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei\nwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaft-\nlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-  Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Ab-\nKapitel 25 bis 97 fallen                            kommens\nGeschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausend-\nundzwei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003             1131\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens\nDie Vertragsparteien erklären, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Liberalisierung\nihres Handels Maßnahmen zur Anpassung und Umstrukturierung der libanesischen Wirt-\nschaft voraussetzt, die Auswirkungen auf die Haushaltsmittel und das Tempo des Wieder-\naufbaus in Libanon haben könnten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, Anstrengungen zur Erzielung einer gerech-\nten, umfassenden und dauerhaften Friedensregelung für den Nahen Osten zu unter-\nstützen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse\nim Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und\ndes beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens zwei Jahre nach Unter-\nzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Ausfuhr giftiger Abfälle zu verbieten, und\ndie Europäische Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, Libanon bei der Suche nach Lösun-\ngen für die mit diesen Abfällen zusammenhängenden Probleme zu helfen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens\nUm der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Errichtung der Freihandelszonen zwischen\nLibanon und den anderen Mittelmeerländern erforderlich ist, sagt die Gemeinschaft zu,\nAnträge auf vorzeitige Anwendung der diagonalen Kumulierung mit diesen Ländern wohl-\nwollend zu prüfen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens\nDie Durchführung der in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenarbeit hängt davon\nab, dass ein libanesisches Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und die für seine Anwendung\nzuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-\ntum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-\nrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen einschließlich der ver-\nwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Rechte an Patenten, die gewerb-\nlichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen,\ndie Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise\nsowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser\nVerbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertrau-\nlicher Informationen über Know–how.\nArtikel 38 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, anderen als den in\nAnhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften beizutreten.\nDie Gemeinschaft unterstützt die Libanesische Republik mit technischer Hilfe in ihren\nBemühungen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 38 zu erfüllen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass der produktive Sektor Libanons modernisiert\nwerden muss, um ihn besser an die Wirklichkeit der Weltwirtschaft und der europäischen\nWirtschaft anzupassen.\nDie Gemeinschaft kann Libanon bei der Durchführung eines Unterstützungsprogramms für\ndie umzustrukturierenden und zu modernisierenden Wirtschaftszweige unterstützen, um\ndie Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich aus der Liberalisierung des Handels und ins-\nbesondere aus dem Abbau der Zölle ergeben könnten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Absatz 2 genannten interna-\ntionalen Normen auch die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegten Normen\ngehören.","1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003\nGemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern\n(Artikel 65 des Abkommens)\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung aus-\nländischer Arbeitnehmer beimessen, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind. Die\nMitgliedstaaten kommen überein, dass jeder von ihnen bereit ist, auf Ersuchen Libanons\nbilaterale Abkommen über die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen sowie\ndie Ansprüche auf Sozialleistungen libanesischer Arbeitnehmer auszuhandeln, die in ihrem\nGebiet rechtmäßig beschäftigt sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\nDie Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von\nStätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.\nSie kommen überein, in dem Bemühen zusammenzuarbeiten, die Rückgabe des Teils des\nkulturellen Erbes Libanons zu gewährleisten, der seit 1974 rechtswidrig aus dem Land\ngebracht wurde.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens\na) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Aus-\nlegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 86 genannten\n„besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch\neine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\n– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\nder Erfüllung des Abkommens,\n– im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des\nAbkommens.\nb) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne\nvon Artikel 86 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden.\nTrifft eine Vertragspartei nach Artikel 86 eine Maßnahme in einem besonders dringen-\nden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch\nnehmen.\nGemeinsame Erklärung zu Visa\nDie Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von\nVisa vereinfacht und beschleunigt werden können, insbesondere für Personen, die bona\nfide aktiv an der Umsetzung des Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Inves-\ntoren, Akademiker, Praktikanten und Regierungsbeamte; berücksichtigt werden auch\nEhegatten und minderjährige Kinder von Personen, die im Gebiet der anderen Vertrags-\npartei einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei\nDie Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemein-\nschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich im Verhältnis zu Dritt-\nstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung\nder Gemeinschaft anzupassen, zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen\nund mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften\nGrundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Libanon daher auf, so bald wie mög-\nlich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 35 des Abkommens\nDie Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 35\nAbsatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Krite-\nrien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben."]}