{"id":"bgbl2-2003-23-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":23,"date":"2003-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/23#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_23.pdf#page=49","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2003            953\nOpen Skies Treaty, if such observation             tum durch den Betrieb des Beobach-\nflight was conducted using an observation          tungsluftfahrzeugs während eines Beob-\naircraft designated and provided by the            achtungsflugs zur Durchführung des Ver-\nobserved Party under Article VI of the             trags über den Offenen Himmel verursacht\nTreaty.                                            worden ist, wenn dieser Beobachtungsflug\nmit einem nach Artikel VI des Vertrags vom\nbeobachteten Vertragsstaat benannten\nund zur Verfügung gestellten Beobach-\ntungsluftfahrzeug durchgeführt wurde.\nFurther, the United States will seek com-          Ferner werden die Vereinigten Staaten\npensation from the observed Party in any           von dem beobachteten Vertragsstaat\ncase in which injury or damage to the              Schadensersatz in jedem Fall verlangen, in\nUnited States, including but not limited to        dem den Vereinigten Staaten einschließlich\nany of its flight representatives, sensor          ihrer Flugvertreter, Sensorbediener oder\noperators and inspectors, is caused by the         Inspektoren, aber nicht beschränkt auf\noperation of the observation aircraft during       diese, ein Körper- oder sonstiger Schaden\nan observation flight in the course of imple-      durch den Betrieb des Beobachtungsluft-\nmentation of the Open Skies Treaty and             fahrzeugs während eines Beobachtungs-\nif such observation flight was conducted           flugs zur Durchführung des Vertrags über\nusing an observation aircraft designated           den Offenen Himmel verursacht worden ist,\nand provided by the observed Party pur-            wenn dieser Beobachtungsflug mit einem\nsuant try Article VI of the Treaty.”               nach Artikel VI des Vertrags vom beob-\nachteten Vertragsstaat benannten und zur\nVerfügung gestellten Beobachtungsluft-\nfahrzeug durchgeführt wurde.“\nBerlin, den 4. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juli 2003\nDas in Pretoria am 4. April 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Kommunale\nInfrastruktur III“) ist nach seinem Artikel 5\nam 4. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK. H i n r i c h s","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Kommunale Infrastruktur III“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nund\ndieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Südafrika –\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nSüdafrika,                                                             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           und des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den\nvertiefen,                                                             in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    des 31. Dezember 2008.\nder Republik Südafrika beizutragen,\n(2) Die Regierung der Republik Südafrika wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrika-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehnsnehmerin aufgrund des nach\nnischen Regierungsverhandlungen vom 26. Juli 2000 –\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                     Die Regierung der Republik Südafrika stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nes der Entwicklungsbank des Südlichen Afrika, von der Kredit-          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehn in Höhe       Südafrika erhoben werden.\nvon insgesamt 14 571 818,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen\nfünfhunderteinundsiebzigtausendachthundertachtzehn Euro) so-\nwie einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 766 937,82 EUR (in                                      Artikel 4\nWorten: siebenhundertsechsundsechzigtausendneunhundertsieben-              Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\nunddreißig Euro und zweiundachtzig Cent) für das Vorhaben              aus der Gewährung des Darlehns und des Finanzierungsbeitrags\n„Kommunale Infrastrukturhilfe III“ zu erhalten, wenn nach Prü-         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt wor-          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nden ist.                                                               Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nund der Regierung der Republik Südafrika durch andere Vor-             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nhaben ersetzt werden.                                                  Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 5\nEntwicklungsbank des Südlichen Afrika zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 4. April 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA.- M. P e t e r s\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nShaheen Rajie"]}