{"id":"bgbl2-2003-22-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":22,"date":"2003-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-21T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n825\nTeil II                                                                                              G 1998\n2003                       Ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003                                                                                                             Nr. 22\nTag                                                                   Inhalt                                                                                             Seite\n21. 5. 2003 Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                   825\n21. 7. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal\nder Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            827\n21. 7. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Euro-\npäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    828\n26. 8. 2003 Bekanntmachung der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Ab-\nkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen\nin der seit dem 1. April 2002 geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      828\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 2003\nDas in Berlin am 14. Januar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002) wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten erfolgt,\nsobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 5 erfüllt\nsind.\nBonn, den 21. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               blik Armenien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages\nund\nein Darlehen zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Armenien –\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund der Regierung der Republik Armenien durch andere Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nArmenien,\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\nzu vertiefen,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Republik Armenien beizutragen,                                   Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-         tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finan-\nrungsgespräche vom 22. bis 23. April 2002 in Eriwan –                zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nsind wie folgt übereingekommen:                                   von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen ebenfalls Anwendung.\nArtikel 1                                  (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und Absatz 5 werden in\nes der Regierung der Republik Armenien und anderen, von bei-         Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von             verwendet werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nBeträge zu erhalten:                                                                              Artikel 2\n1. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 3 834 689,11           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nEUR (in Worten: drei Millionen achthundertvierunddreißig-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ntausendsechshundertneunundachtzig Euro und elf Cent) für        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndas Vorhaben „Überregionaler Kreditgarantiefonds Südkau-        Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nkasus – Armenien“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-         zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als   desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe die beson-    liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nFinanzierungsbeitrages erfüllt;                                 Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 511 291,88 EUR        sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n(in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig       31. Dezember 2010.\nEuro und achtundachtzig Cent) für notwendige Begleitmaß-           (2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Kreditgarantie-       Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nfonds, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit            lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass er als Kreditgaran- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\ntiefonds für mittelständische Betriebe die besonderen Vor-      Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt.\nArtikel 3\n(2) Ziel des Vorhabens ist es, durch einen Garantiefonds\nDie Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\nKapitalmarktmittel für lokale Banken zu mobilisieren, um damit\nfür Wiederaufbau und die von ihr zur Durchführung dieses Vorha-\nkleinen und mittleren Unternehmen dauerhaften Zugang zum\nbens beauftragten Personen oder Firmen von sämtlichen Steu-\nKapitalmarkt zu gewähren.\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort       hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-     Verträge in der Republik Armenien erhoben werden. Die durch-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-          führenden Organisationen sowie die Organisationen, die im"]}