{"id":"bgbl2-2003-21-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":21,"date":"2003-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_21.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung zur Festlegung des Gebührensatzes für Albanien und die Tschechische Republik für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)","law_date":"2003-08-15T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003                       821\nAnlage\nzum Abkommen vom 22. Oktober 1993\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation\nfür Probleme der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen\nüber die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten\nVernichtung chemischer Waffen\nDas Auswärtige Amt gewährt im Haushaltsjahr 1993 nicht rück-          Geförderte Maßnahmen: Ingenieurleistungen für die Pilot-\nzahlbare Beiträge bis zu nachstehender Höhe für Leistungen            anlage.\ndeutscher Firmen zur Vernichtung chemischer Waffen im\nHoheitsgebiet der Russischen Föderation für die Umsetzung          2. 1 748 140,– DM (in Worten: einemillionsiebenhundertacht-\nfolgender Verträge:                                                   undvierzigtausendeinhundertundvierzig Deutsche Mark) zur\nteilweisen Umsetzung des Vertrags vom 7. Juli 1993 zwi-\n1. 3 180 100,– DM (in Worten: dreimillioneneinhundertachtzig-         schen dem Ministerium für Verteidigung der Russischen\ntausendeinhundert Deutsche Mark) zur teilweisen Umsetzung         Föderation und der Firma Dr. Köhler GmbH, Burg, Bundes-\ndes Vertrags vom 1. Juli 1993 über wissenschaftlich-techni-       republik Deutschland, zur Vernichtung von chemischen Waf-\nsche Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Vertei-          fen nebst Änderung vom 1. Oktober 1993.\ndigung der Russischen Föderation und der Firma L.U.B., Lurgi\nUmwelt-Beteiligungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Bun-          Projekt: Entwicklung eines Handling-Systems und Lieferung\ndesrepublik Deutschland, betreffend die Fragen der Vernich-       von Gerät zur Vernichtung von Lewisit, Yperit und deren\ntung chemischer Waffen nebst Änderung vom 16. August 1993.        Gemischen.\nProjekt: Errichtung einer industriemäßig arbeitenden Pilot-       Geförderte Maßnahmen: Ingenieurleistungen für ein Dekonta-\nanlage im Gebiet Saratow zur Entsorgung der dort lagernden        minationssystem Fässer/Zisternen stationär und mobil und\nchemischen Kampfstoffe, vornehmlich Lewisit, im Wege der          Ingenieurleistungen für und Lieferung eines mobilen Labors\nHydrolyse/Elektrolyse und der thermischen Entsorgung.             speziell zur Kampfstoff- und Umweltanalytik.\nBekanntmachung\nzur Festlegung des Gebührensatzes\nfür Albanien und die Tschechische Republik\nfür den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum\nnach dem Internationalen Übereinkommen über die\nZusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 15. August 2003\nDie erweiterte Kommission hat am 3. Juli 2003 die nachstehenden Beschlüsse\nzur Festlegung des Gebührensatzes für Albanien und die Tschechische Republik\nfür den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum gefasst.\nDie Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Inter-\nnationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt\n„EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Verein-\nbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBl. 1984 II S. 69), das durch Artikel 289 der Verordnung vom 29. Okto-\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der\nFS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geän-\ndert worden ist, bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 2003 (BGBl. II S. 573).\nBerlin, den 15. August 2003\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nDanelke","822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\nBeschluss Nr. 73\nzur Festlegung des Gebührensatzes für die Tschechische Republik\nfür den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6\nAbsatz 1(a);\ngestützt auf die Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für\nStreckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, die mehrfach geän-\ndert wurden, zuletzt durch den Beschluss Nr. 52 vom 16. Juli 1999, nachstehend als\n„Grundsätze“ bezeichnet;\nin der Erwägung, dass durch die derzeitige Krise der Luftfahrtbranche außergewöhn-\nliche Maßnahmen gerechtfertigt sind, um die Nutzer des gemeinsamen Systems der von\nEUROCONTROL erhobenen Streckengebühren zu unterstützen;\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfasst hiermit folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nUnbeschadet der Bestimmungen der Grundsätze beträgt der Gebührensatz für die\nTschechische Republik für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum\n34,80 Euro.\nGeschehen zu Brüssel am 3. Juli 2003\nJ. T u r e c k ý\nPräsident der Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003      823\nBeschluss Nr. 74\nzur Festlegung des Gebührensatzes für Albanien\nfür den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsiche-\nrungs-Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6\nAbsatz 1(a);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfasst hiermit folgenden Beschluss:\nEinziger Artikel\nDer Gebührensatz für Albanien für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum\nbeträgt 52,57 Euro.\nGeschehen zu Brüssel am 3. Juli 2003\nJ. T u r e c k ý\nPräsident der Kommission"]}