{"id":"bgbl2-2003-21-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":21,"date":"2003-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_21.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten Vernichtung chemischer Waffen","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003                        819\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten\nVernichtung chemischer Waffen\nVom 16. Juli 2003\nDas in Moskau am 22. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Komitee beim Präsidenten\nder Russischen Föderation für Probleme der Überein-\nkommen über chemische und biologische Waffen über\ndie Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerech-\nten Vernichtung chemischer Waffen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 22. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nAbkommen\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation\nfür Probleme der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen\nüber die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten Vernichtung\nchemischer Waffen\nDas Auswärtige Amt                          13. Januar 1993 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über\nder Bundesrepublik Deutschland                    das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des\n– im Weiteren „Auswärtiges Amt“ genannt –                Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher\nWaffen –\nund\ndas Komitee beim Präsidenten                        sind wie folgt übereingekommen:\nder Russischen Föderation\nfür Probleme der Übereinkommen\nüber chemische und biologische Waffen                                             Artikel 1\n– im Weiteren „Komitee“ genannt –                      Das Auswärtige Amt unterstützt das Komitee bei der möglichst\nbaldigen, verlässlichen und sicheren Vernichtung chemischer\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens            Waffen unter Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung einer\nvom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundes-            Umweltverschmutzung durch die Förderung der Zusammen-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Födera-       arbeit zwischen deutschen Firmen oder Firmengruppen und rus-\ntion über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Elimi- sischen Stellen.\nnierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen und chemischen\nWaffen,\nArtikel 2\nmit dem Ziel, der russischen Seite eine möglichst baldige,          Die russischen Stellen und deutschen Firmen oder Firmen-\nverlässliche und sichere Eliminierung chemischer Waffen unter       gruppen legen in vertraglichen Absprachen den Bedarf an Pro-\nangemessener Berücksichtigung der Unversehrtheit der Umwelt         grammen für Forschungsarbeiten, technologische Projekte, voll-\nzu ermöglichen, entsprechend den Bestimmungen des am                ständige technologische Anlagen, Ausrüstungen, Geräte sowie","820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\nan Ausbildung, spezifischen Betriebsdienstleistungen und ande-        mentation über die nach Maßgabe dieses Abkommens durch-\nren Dienstleistungen, die zur Verwirklichung der Zusammenarbeit       geführten Arbeiten ein.\nerforderlich sind, fest.\nArtikel 6\nDie Vertragsparteien unterrichten einander, sofern sie Zustän-\nArtikel 3\ndigkeiten zur Durchführung dieses Abkommens anderen Stellen\nDas Auswärtige Amt fördert die in Artikel 1 genannte Zusam-        übertragen.\nmenarbeit im Rahmen der im Haushaltsjahr 1993 sowie in den\nfolgenden Jahren verfügbaren Mittel im Wege nicht rückzahl-                                       Artikel 7\nbarer Beiträge für die Umsetzung der in der Anlage genannten             Mit der Überwachung der praktischen Durchführung der\nVerträge zwischen deutschen Firmen oder Firmengruppen und             Zusammenarbeit bei der sicheren Vernichtung chemischer Waf-\nrussischen Stellen.                                                   fen wird die am 18. Juni 1993 nach Maßgabe von Artikel 8 des\nAbkommens vom 16. Dezember 1992 eingesetzte Gemeinsame\nArtikel 4                                 Kommission beauftragt, in der für Aufgaben dieses Abkommens\nVertreter des Auswärtigen Amts, des Komitees, des russischen\n(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und nach Billigung         staatlichen Auftraggebers sowie der an der Durchführung dieses\nder entsprechenden Verträge zwischen deutschen Firmen oder            Abkommens beteiligten Organisationen und Firmen beider Sei-\nFirmengruppen und russischen Stellen durch das Auswärtige             ten vertreten sein werden.\nAmt und das Komitee werden die in der Anlage genannten nicht\nrückzahlbaren Beiträge nach Maßgabe der in diesen Verträgen\ngenannten Termine fällig.                                                                         Artikel 8\nDieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es\n(2) Die Übergabe der zu liefernden technologischen Anlagen,\ngilt für die Dauer eines Jahres und verlängert sich nach Überprü-\nAusrüstungen, Geräte und Materialien zur Gewährleistung einer\nfung der Arbeitsergebnisse durch die Gemeinsame Kommission\nmöglichst baldigen, verlässlichen und sicheren Vernichtung che-\nund nach Präzisierung der Arbeitsprogramme stillschweigend\nmischer Waffen nach Maßgabe dieses Abkommens erfolgt in\num jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, dass eine Vertrags-\nMoskau oder mit Zustimmung beider Seiten am Ort der Durch-\npartei das Abkommen mindestens drei Monate vor Ablauf der\nführung der Versuchsarbeiten, sofern die in Absatz 1 genannten\njeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt. Das Abkommen\nVerträge nichts anderes bestimmen.\nkann vor Beendigung der Verträge zwischen deutschen Firmen\noder Firmengruppen und russischen Stellen nicht gekündigt wer-\nArtikel 5                                 den. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Abkommen\nVertreter des Auswärtigen Amts können nach vorheriger Noti-        bedürfen der schriftlichen Einigung der Vertragsparteien.\nfizierung mit einer Frist von 30 Tagen die Nutzung der Mittel\ndurch deutsche Firmen oder Firmengruppen nach Maßgabe des                Die vertragsgemäße Lieferung von verschiedenen Ausrüstun-\nAbkommens vom 16. Dezember 1992 möglichst an ihrem Ver-               gen und Materialien durch deutsche Firmen erfolgt unter den in\nwendungsort überprüfen. Das Recht zur Überprüfung schließt            Artikel 7 des Rahmenabkommens vom 16. Dezember 1992 vor-\ndie Einsichtnahme in die vorhandene Berichtslegung oder Doku-         gesehenen Bedingungen.\nGeschehen zu Moskau am 22. Oktober 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Heyken\nFür das Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation\nfür Probleme der Übereinkommen über chemische und\nbiologische Waffen\nKunzewitsch"]}