{"id":"bgbl2-2003-21-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":21,"date":"2003-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_21.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit bei Beseitigung von Nuklearwaffen","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003                          817\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit\nbei Beseitigung von Nuklearwaffen\nVom 16. Juli 2003\nDas in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Atomenergie\nder Russischen Föderation über Zusammenarbeit zur\nGewährleistung der Sicherheit bei Beseitigung von\nNuklearwaffen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nAbkommen\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation\nüber Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit bei\nBeseitigung von Nuklearwaffen\nDas Auswärtige Amt                             (2) Das Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation\nder Bundesrepublik Deutschland                    wird die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und\nDienstleistungen ausschließlich für Zwecke der Gewährleistung\nund\nder Sicherheit bei Beseitigung von Nuklearwaffen einsetzen.\ndas Ministerium für Atomenergie\nder Russischen Föderation –                                                 Artikel 2\nauf der Grundlage des Abkommens vom 16. Dezember 1992              Die Vertragsparteien unterrichten einander, sofern sie Zustän-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und          digkeiten zur Durchführung dieses Abkommens auf andere Stel-\nder Regierung der Russischen Föderation über Hilfeleistung für     len übertragen.\ndie Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu\nreduzierenden nuklearen und chemischen Waffen –                                                Artikel 3\n(1) Die Gesamtkosten für Ausrüstungsgegenstände und\nhaben Folgendes vereinbart:                                     Dienstleistungen, die nach diesem Abkommen von deutscher\nSeite geleistet werden, können nicht den im jeweiligen Jahr der\nArtikel 1                               Anwendung des Abkommens im Haushalt der Bundesrepublik\nDeutschland für nukleare Abrüstungshilfe an die Russische\n(1) Zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit bei Beseiti-\nFöderation eingestellten Betrag übersteigen.\ngung von Nuklearwaffen wird das Auswärtige Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland dem Ministerium für Atomenergie der Rus-         (2) Die Auslieferung des Geräts zur Gewährleistung der Sicher-\nsischen Föderation Ausrüstungsgegenstände und Dienstleistun-       heit bei Beseitigung von Nuklearwaffen und der damit zusam-\ngen, wie in der Anlage zu diesem Abkommen spezifiziert, zur Ver-   menhängenden Dienstleistungen beginnt innerhalb von sechs\nfügung stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.       Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens.","818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\n(3) In Übereinstimmung mit diesem Abkommen werden Aus-               nische Ausrüstungsgegenstände aus, falls möglich, in russischer\nrüstungsgegenstände zur Gewährleistung der Sicherheit bei               Sprache. Falls erforderlich, führt die deutsche Seite eine Einwei-\nBeseitigung von Nuklearwaffen in Moskau ausgeliefert, sofern            sung für russische Experten in Moskau oder Deutschland durch.\nnicht etwas anderes vereinbart wird.                                    Die russische Seite trägt alle Kosten für Betrieb und Unterhalt\ndieser Ausrüstungsgegenstände vom Zeitpunkt ihrer Übergabe\nArtikel 4                                   an.\nDas Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation                                        Artikel 7\nprüft den Erhalt der Leistungen und bestätigt dem Auswärtigen\nAmt der Bundesrepublik Deutschland deren Empfang innerhalb                  Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wird die Liste\nvon acht Tagen nach Erhalt. Gerät, welches nicht mit den ver-           der in der Anlage genannten Ausrüstungsgegenstände und\neinbarten Spezifizierungen übereinstimmt, wird innerhalb von            Dienstleistungen in Abhängigkeit von den durch die deutsche\n30 Tagen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-                Seite bereitgestellten Mitteln und von dem Bedarf der russischen\nland über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in               Seite fortgeschrieben.\nMoskau zurückgegeben.\nArtikel 8\nArtikel 5                                       Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft,\nVertreter der deutschen Seite haben das Recht, dreimal inner-        jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der\nhalb eines Kalenderjahrs und nach Vorankündigung von 30 Tagen           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nden Bestand der Ausrüstungsgegenstände, welche in Über-                 der Russischen Föderation über Hilfeleistung für die Russische\neinstimmung mit diesem Abkommen geliefert werden, zu über-              Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden\nprüfen, wenn möglich am jeweiligen Einsatzort.                          nuklearen und chemischen Waffen. Es gilt für die Dauer eines\nJahres und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr,\nsofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate\nArtikel 6\nvor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt\nDie deutsche Seite stattet das Ministerium für Atomenergie der       wird. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Abkommen\nRussischen Föderation mit den Bedienungsanleitungen für tech-           bedürfen der schriftlichen Einigung der Vertragsparteien.\nGeschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Blech\nFür das Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation\nW. M i c h a i l o w\nAnlage\nAusrüstungsgegenstände, deren Lieferung ab 1993 durch die deutsche Seite zur Gewähr-\nleistung der Sicherheit bei Beseitigung von Nuklearwaffen geplant ist:\n1.   1 Strahlenmessfahrzeug\n2.   1 Kleinmanipulator\n3.   1 Großmanipulator\n4. 25 Pressluftatmer und Schutzanzüge\n5.   1 Stromgenerator\n6.   1 fahrbares Strahlenmesslabor\n7. 25 Geräte zur Kontaminationsüberwachung\n8.   1 Hochdruckschneideanlage\n9.   5 Gasschneidbrenner\n10.    5 Plasmaschneidanlagen"]}