{"id":"bgbl2-2003-21-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":21,"date":"2003-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_21.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":815,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003                            815\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber Hilfeleistung für die Russische Föderation\nbei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen\nund chemischen Waffen\nVom 16. Juli 2003\nDas in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Föderation\nüber Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eli-\nminierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen und\nchemischen Waffen ist nach seinem Artikel 11\nam 11. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eliminierung\nder von ihr zu reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der\nRegierung der Russischen Föderation unentgeltliche Hilfe bei der\ndie Regierung der Russischen Föderation –              Eliminierung von nuklearen und der Vernichtung von chemischen\nWaffen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, die nach\nin dem Bestreben, die allseitige Zusammenarbeit zwischen der     Maßgabe multilateraler und bilateraler Übereinkünfte sowie\nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation im        anderer Verpflichtungen über Rüstungskontrolle und Abrüstung\nEinklang mit der Gemeinsamen Erklärung vom 21. November            zu reduzieren oder zu eliminieren sind. Die Vertragsparteien\n1991 weiterzuentwickeln und zu vertiefen,                          einigen sich auf konkrete Maßnahmen, die zum Ziel haben, der\nrussischen Seite eine möglichst baldige, verlässliche und sichere\nim Bewusstsein der Notwendigkeit, neue Strukturen der Sicher-    Eliminierung dieser Waffen unter angemessener Berücksich-\nheit und Zusammenarbeit zu schaffen und zu entwickeln,             tigung der Unversehrtheit der Umwelt zu ermöglichen. Die ge-\nnannten Maßnahmen haben auch in einer solchen Art zu erfol-\nin dem Bestreben, den Prozess der Abrüstung und Rüstungs-        gen, dass das Risiko der Weiterverbreitung dieser Waffenarten\nkontrolle in diesem Zusammenhang energisch weiterzuentwickeln,     ausgeschlossen wird.\nin dem Wunsch, zur Beschleunigung der Eliminierung der in\nArtikel 2\nder Russischen Föderation zu reduzierenden Nuklearwaffen und\nzur Vernichtung der chemischen Waffen beizutragen,                    (1) Zur Durchführung der in Artikel 1 vereinbarten Hilfeleistung\nschließen die Vertragsparteien durch ihre Durchführungsbehörden\nentschlossen, einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung     die notwendigen Vereinbarungen.\nvon nuklearen und chemischen Waffen zu leisten –                      (2) Im Falle von Unvereinbarkeiten zwischen diesem Abkom-\nmen und einzelnen Ausführungsvereinbarungen haben die Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  stimmungen dieses Abkommens vorrangige Geltung.","816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\nArtikel 3                                     (3) Dieser Artikel wird nicht auf Fälle vorsätzlicher Handlungen\nvon Vertretern einer Vertragspartei angewendet, sofern diese die\n(1) Jede Vertragspartei benennt eine Durchführungsbehörde           andere Vertragspartei schädigen und deren innerstaatliches\nzur Umsetzung dieses Abkommens.                                        Recht und/oder die Normen des Völkerrechts verletzen.\n(2) Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Durchführungs-          (4) Falls erforderlich, werden die Vertragsparteien über alle\nbehörde das Auswärtige Amt.                                            im Zusammenhang mit diesem Artikel auftretenden rechtlichen\nFragen Konsultationen abhalten.\n(3) Für die Russische Föderation ist die Durchführungsbehörde\nhinsichtlich der Nuklearwaffen das Ministerium für Atomenergie\nder Russischen Föderation, hinsichtlich der chemischen Waffen                                       Artikel 7\ndas Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation für                Die Vertragsparteien werden im Hinblick auf Personal, Aus-\nProbleme der Übereinkommen über chemische und biologische              rüstungsgegenstände und Materialien, soweit von diesem Ab-\nWaffen.                                                                kommen betroffen, alle erforderlichen Maßnahmen im Verwal-\ntungs-, Steuer- und Zollbereich ergreifen, um dieses Abkommen\nArtikel 4                                  optimal zu erfüllen. Regelungen bezüglich des Personals sowie\nder Ausrüstungsgegenstände und Materialien in den in Artikel 1\nBeide Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass die im\nerwähnten Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkünften\nRahmen dieses Abkommens oder zu schließender Ausführungs-\nwerden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf Personal,\nvereinbarungen zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen nur zu\ndas im Einklang mit diesem Abkommen tätig ist, sowie auf die zu\nden in diesen Vereinbarungen festgelegten Zielen verwendet\nseiner Durchführung notwendigen Ausrüstungsgegenstände und\nwerden. Jede andere Verwendung bedarf des Einvernehmens\nMaterialien entsprechend angewandt.\nzwischen den beiden Vertragsparteien.\nArtikel 8\nArtikel 5                                     Um die praktische Umsetzung dieses Abkommens zu gewähr-\nBeide Vertragsparteien stellen die Möglichkeit sicher, dass die     leisten, wird eine Gemeinsame Kommission eingesetzt, in der\nArt und Weise der Verwendung des im Rahmen von Hilfeleistun-           beide Vertragsparteien vertreten sind. Die Kommission wird nach\ngen bereitgestellten Materials und von Dienstleistungen, die           Maßgabe der Erfordernisse tagen. Die Zusammensetzung der\nnach diesem Abkommen gewährt werden, unter Beachtung der               Delegationen zwecks Teilnahme an den Kommissionstagungen\nBestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von                wird durch jede Vertragspartei bestimmt.\nNuklearwaffen überprüft werden können, wenn möglich an\nOrten, an denen sich diese befinden oder genutzt werden, und                                        Artikel 9\ndurch Einsichtnahme der vorhandenen Berichtslegung oder\nDokumentation. Einzelheiten können in Ausführungsvereinbarun-             Dieses Abkommen berührt nicht Rechte und Pflichten der Ver-\ngen geregelt werden.                                                   tragsparteien, die sich aus anderen von ihnen geschlossenen\ninternationalen Verträgen und Abkommen ergeben.\nArtikel 6\nA r t i k e l 10\n(1) Keine der Vertragsparteien wird gegenüber den in diesem            (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nAbkommen oder in den zu schließenden Ausführungsvereinba-              Es kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs\nrungen genannten Personen Ansprüche erheben im Zusammen-               Monaten schriftlich gekündigt werden.\nhang mit Schäden, die diese bei Durchführung der ihnen nach\ndiesen Übereinkünften übertragenen Aufgaben verursachen.                  (2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertrags-\nparteien geändert werden.\n(2) Wird durch eine der in diesem Abkommen oder in den zu\nschließenden Ausführungsvereinbarungen genannten Personen\nA r t i k e l 11\neinem Dritten gegenüber ein Schaden verursacht, so übernimmt\ndiejenige Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schaden             Dieses Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten\neintritt, die Regelung der damit zusammenhängenden Ansprüche           Unterrichtung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor-\nnach Maßgabe ihrer Gesetze.                                            derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen in Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Blech\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nW. Michailow"]}