{"id":"bgbl2-2003-21-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":21,"date":"2003-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts","law_date":"2003-08-15T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\nZweites Gesetz\nüber die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts\nVom 15. August 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 25. Juni 2002 und 23. September 2002 vom Rat der\nEuropäischen Union gefassten Beschluss zur Änderung des dem Beschluss des\nRates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner\nunmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl.\n1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Vertrags von Amsterdam\nzur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, die Verträge zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängen-\nder Rechtsakte (BGBl. 1998 II S. 386), wird zugestimmt. Der Beschluss wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem die Änderung des Direktwahlakts nach Artikel 3 Abs. 1\ndes Beschlusses für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 15. August 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003                         811\nBeschluss des Rates\nvom 25. Juni 2002 und 23. September 2002\nzur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen\nder Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss\n76/787/EGKS, EWG, Euratom\n(2002/772/EG, Euratom)\nDer Rat der Europäischen Union –                                           (2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der\nGrundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-\nModalitäten zulassen.\nmeinschaft, insbesondere auf Artikel 190 Absatz 4,\n(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und ge-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-\nheim.“\ngemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absätze 3 und 4,\nnach Kenntnisnahme des Entwurfs des Europäischen Par-               3. Artikel 2 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:\nlaments1),\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments2),                                                     „Artikel 2\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                          Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können\ndie Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parla-\n(1) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der           ments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments sollte geändert             andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem\nwerden, damit allgemeine unmittelbare Wahlen gemäß den               insgesamt in Frage zu stellen.\nallen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stattfinden\nkönnen, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit                                        Artikel 2A\nerhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss\nFür die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Min-\ngeregelt sind, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzu-\ndestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit\nwenden.\nnicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.\n(2) Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der ge-\nänderten Fassung dieses Beschlusses sollten seine Bestim-                                        Artikel 2B\nmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere                Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahl-\nKonsolidierung erfolgen kann –                                       kampfkosten der Wahlbewerber festlegen.“\nhat folgende Bestimmungen erlassen, deren Annahme nach\nihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mit-       4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\ngliedstaaten empfiehlt:\na) Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 wer-\nden zu den Absätzen 1 und 2.\nArtikel 1                                 b) Im neuen Absatz 1 werden die Worte „Diese fünfjährige\nWahlperiode“ durch die Worte „Der Fünfjahreszeitraum,\nDer Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der                 für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum                         gewählt werden,“ ersetzt.\nBeschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates3) (nach-\nstehend „Akt von 1976“) wird gemäß diesem Artikel wie folgt               c) Im neuen Absatz 2 wird der Verweis auf „Absatz 2“\ngeändert:                                                                      durch den Verweis auf „Absatz 1“ ersetzt.\n5. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. Im Akt von 1976 werden die Worte „Abgeordneten des\nEuropäischen Parlaments“ durch die Worte „Mitglieds“ bzw.             „(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen\n„Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt, ausge-            die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom\nnommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss.                8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\npäischen Gemeinschaften für sie gelten.“\n2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:\n6. Artikel 5 wird aufgehoben.\n„Artikel 1\n(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Euro-  7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:\npäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf               a) In Absatz 1\nder Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzel-\nstimmen gewählt.                                                         i)  werden am Ende des dritten Gedankenstrichs die\nWorte „oder des Gerichts erster Instanz“ angefügt;\n1) ABI. C 292 vom 21. September 1998, S. 66.                                   ii) wird zwischen dem dritten und vierten Gedanken-\n2)\nstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:\nStellungnahme vom 12. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-\nlicht).                                                                         „– Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zen-\n3) ABI. L 278 vom 8. Oktober 1976, S. 1.                                               tralbank;“;","812              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\niii) wird zwischen dem derzeitigen vierten und fünften             Worte „Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahl-\nGedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:           ergebnis erst dann amtlich bekannt geben,“ ersetzt.\n„– Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemein-           c) Absatz 3 wird gestrichen.\nschaften;“;\niv) werden im derzeitigen fünften Gedankenstrich die       10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:\nWorte „Mitglied des Beratenden Ausschusses der           a) In Absatz 1 werden die Worte „Der in Artikel 9 Absatz 1\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                genannte Zeitraum“ durch die Worte „Der Zeitraum, in\noder“ gestrichen;                                            dem die Wahlen stattfinden,“ ersetzt.\nv) werden im derzeitigen sechsten Gedankenstrich die           b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „so setzt\nWorte „der Europäischen Gemeinschaft für Kohle               der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments\nund Stahl,“ gestrichen und die Worte „Verträge über          einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens\ndie Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge          einen Monat vor ...“ durch die Worte „so setzt der Rat\nzur Gründung ...“;                                           mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3 genann-\nvi) erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:              ten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäi-\nschen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum\n„– im aktiven Dienst stehender Beamter oder                  fest, der frühestens zwei Monate vor ...“ ersetzt.\nBediensteter der Organe der Europäischen\nGemeinschaften oder der ihnen angegliederten         c) In Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 22 des Ver-\nEinrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien              trags über die Gründung der Europäischen Gemein-\noder der Europäischen Zentralbank.“                      schaft für Kohle und Stahl,“ gestrichen, die Worte\n„Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ werden durch\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die              die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt, und die\nAbsätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4:                    Worte „des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums“\n„(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr             werden durch die Worte „des Zeitraums, in dem die\n2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament              Wahlen stattgefunden haben,“ ersetzt.\nunvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines\nnationalen Parlaments.                                     11. In Artikel 11 werden die Worte „Bis zum Inkrafttreten des in\nAbweichend von dieser Regel und unbeschadet des                Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlver-\nAbsatzes 3                                                     fahrens“ gestrichen, und der restliche Satz lautet: „Das\nEuropäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglie-\n–     können die Abgeordneten des nationalen irischen          der.“\nParlaments, die in einer folgenden Wahl in das Eu-\nropäische Parlament gewählt werden, bis zur nächs-\n12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:\nten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein\nDoppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist                                         „Artikel 12\nUnterabsatz 1 anwendbar;                                    (1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des\n–     können die Abgeordneten des nationalen Parla-            Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder\nments des Vereinigten Königreichs, die während des       seines Todes oder des Entzugs erlischt.\nFünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen           (2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts\nParlament im Jahr 2004 auch Abgeordnete des              legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines\nEuropäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen          Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den\nzum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ein Dop-         Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu\npelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unter-        besetzen.\nabsatz 1 anwendbar.“\n(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aus-\nc) Im neuen Absatz 3 werden das Wort „festlegen“ durch             drücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des\ndas Wort „ausweiten“ und der Verweis auf „Artikel 7            Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Man-\nAbsatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 7“ ersetzt.           dat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständi-\nd) Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf „Absätze 1 und           gen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische\n2“ durch den Verweis auf „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.         Parlament davon in Kenntnis.\n(4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der\n8. Artikel 7 erhält folgende Fassung:                                 Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen\nBehörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich\n„Artikel 7                            davon in Kenntnis.“\nVorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich\ndas Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den inner-       13. Artikel 14 wird aufgehoben.\nstaatlichen Vorschriften.\nDiese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den    14. Artikel 15 erhält folgende Fassung:\nBesonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen                                           „ArtikeI 15\nkönnen, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht\nin Frage stellen.“                                                    Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, fin-\nnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,\nniederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\n9. Artikel 9 wird wie folgt geändert:                                 nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\na) In Absatz 1 werden die Worte „findet zu dem von jedem\nMitgliedstaat festgelegten Termin statt, der...“ durch die     Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts.“\nWorte „findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festge-\nlegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzei-      15. Anhang I wird aufgehoben.\nten statt, wobei der Termin ...“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Mit der Ermittlung des        16. In Anhang III wird die Erklärung der Regierung der Bundes-\nWahlergebnisses darf erst begonnen werden,“ durch die          republik Deutschland gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003                              813\nArtikel 2                                                             Artikel 3\n(1) Die Artikel des Akts von 1976 und dessen Anhänge in der             (1) Die Änderungen nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 treten\nmit diesem Beschluss geänderten Fassung werden gemäß der               am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem\nÜbereinstimmungstabelle im Anhang dieses Beschlusses, der              die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Beschlusses nach\nBestandteil dieses Beschlusses ist, umnummeriert.                      ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenom-\nmen haben.\n(2) Die Querverweisungen auf die Artikel und die Anhänge des\nAkts von 1976 werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für            (2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des\ndie Bezugnahmen auf diese Artikel und ihre Untergliederungen in        Rates den Abschluss ihrer einzelstaatlichen Verfahren mit.\nden Gemeinschaftsverträgen.\n(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten enthaltenen Verweisun-\ngen auf die Artikel des Akts von 1976 gelten als Bezugnahmen                                      Artikel 4\nauf die Artikel des Akts von 1976 in der gemäß Absatz 1 umnum-\nmerierten Fassung beziehungsweise auf die mit diesem                      Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen\nBeschluss umnummerierten Absätze jener Artikel.                        Gemeinschaften veröffentlicht.\nGeschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nJ. M a t a s i P a l o u\nGeschehen zu Brüssel am 23. September 2002.\nIm Namen des Rates\nDie Präsidentin\nM. F i s c h e r B o e l","814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003\nAnhang\nÜbereinstimmungstabelle\nnach Artikel 2 des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002\nund 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom\nBisherige Nummerierung                                   Neue Nummerierung\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nArtikel 2A                                                  Artikel 3\nArtikel 2B                                                  Artikel 4\nArtikel 3                                                   Artikel 5\nArtikel 4                                                   Artikel 6\nArtikel 5 (aufgehoben)                                      –\nArtikel 6                                                   Artikel 7\nArtikel 7                                                   Artikel 8\nArtikel 8                                                   Artikel 9\nArtikel 9                                                   Artikel 10\nArtikel 10                                                  Artikel 11\nArtikel 11                                                  Artikel 12\nArtikel 12                                                  Artikel 13\nArtikel 13                                                  Artikel 14\nArtikel 14 (aufgehoben)                                     –\nArtikel 15                                                  Artikel 15\nAnhang I (aufgehoben)                                       –\nAnhang II                                                   Anhang I\nAnhang III                                                  Anhang II"]}