{"id":"bgbl2-2003-20-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":20,"date":"2003-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/20#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_20.pdf#page=36","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2003-08-08T00:00:00Z","page":788,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2003\nDritte Verordnung\nzur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 8. August 2003\nEs verordnen\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) das\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nArtikel 1\nDie mit Beschluss vom 29. und 30. Mai 2002 durch das Protokoll 26 von der\nZentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg angenommene Ände-\nrung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt\ndurch den Beschluss vom 27. und 28. November 2002 (VkBl. 2002 S. 905) geän-\ndert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 8. August 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nProtokoll 26\nÄnderung der Polizeiverordnung\ninfolge Einführung des Standards Inland ECDIS\n(§ 4.06) – (2000-I-16)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur Anpassung an den technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Schiffsführung nach\nEinführung des Standards Inland ECDIS,\nauf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,\nbeschließt die Änderung des § 4.06 Nr.1 Buchstabe a der Rheinschifffahrtspolizei-\nverordnung, die in der Anlage diesem Beschluss beigefügt ist.\nDiese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.\nAnlage zu Protokoll 26\n§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur\nAnzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für\nInland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des\nFahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigations-\nmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zu-\nständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen\nBaumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem\nGerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;“."]}