{"id":"bgbl2-2003-2-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":2,"date":"2003-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_2.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-27T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2003\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der    Mark; nachrichtlich in Euro 5 112 918,81 Euro, in Worten: fünf\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,           Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn 81/100\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-    Euro) werden mit einem Betrag von 5 112 918,81 Euro (in Wor-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                     ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn\n81/100 Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das unter Arti-\nArtikel 5                                kel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Stromübertragungsleitung\nTakeo-Kampot“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nDie in den Abkommen vom 4. November 1999 sowie                   rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nvom 21. Juni 2000 zwischen unseren beiden Regierungen über\nFinanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Ländliche Tele-\nArtikel 6\nkommunikation II“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon insgesamt 10 000 000,– (in Worten: zehn Millionen Deutsche        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 27. September 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOhlraun\nFür die Regierung des Königreiches Kambodscha\nOuk Rabun\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mekong-Kommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 2002\nDas in Phnom Penh am 24. Oktober 2002 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 24. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2003                             45\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mekong-Kommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Mekong-Kommission –                                                     Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nKommission sowie ihren Mitgliedsländern,                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu vertiefen,                                                        Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           sen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2009.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(2) Die Mekong-Kommission, soweit sie nicht selbst Empfän-\nden Mitgliedsländern der Mekong-Kommission beizutragen,\nger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\nunter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft der\nFinanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der\nBundesrepublik Deutschland vom 21. Dezember 2001 –\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                  Die Mekong-Kommission stellt sicher, dass die Mitglieds-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       länder die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nes der Mekong-Kommission und beziehungsweise oder ande-              und sonstigen öffentlichen Abgaben freistellen, die im Zusam-\nren, von beiden Seiten gemeinsam auszuwählenden Empfän-              menhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,     erwähnten Vertrages in den Mitgliedsländern erhoben werden.\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 5 112 918,81 Euro (in\nWorten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-                                     Artikel 4\nzehn 81/100 Euro) zu erhalten für das Vorhaben „Integrierte             Die Mekong-Kommission stellt sicher, dass bei den sich aus\nForstrehabilitierung im unteren Mekongbecken“, wenn nach Prü-        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt          porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nworden ist.                                                          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       nehmen überlassen bleibt, dass keine Maßnahmen getroffen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nund der Mekong-Kommission durch andere Vorhaben ersetzt              unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nwerden.                                                              schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nmigungen erteilt werden.\nMekong-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nweitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen                                          Artikel 5\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 24. Oktober 2002 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOhlraun\nFür die Mekong-Kommission\nJoern Kristensen"]}