{"id":"bgbl2-2003-2-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":2,"date":"2003-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_2.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-11-27T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["42               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2003\nverschlossenen Laderäumen gehören“\nwerden durch die Worte „zur Überprüfung\naller Teile des Fahrzeugs sowie der ver-\nschlossenen Laderäume ein“ ersetzt.\nAnnex 6, Explanatory Note 0.28                Annexe 6, note explicative 0.28             Anlage 6 Erläuterung 0.28\nDelete paragraph 1 of Explanatory Note 0.28.  Supprimer le paragraphe 1 de la note expli- Erläuterung 0.28 Absatz 1 wird gestrichen.\ncative 0.28.\nDelete the third sentence in paragraph 2 of   Supprimer la troisième phrase du para-      Erläuterung 0.28 Absatz 2 Satz 3 und die\nExplanatory Note 0.28 as well as the para-    graphe 2 de la note explicative 0.28 et     Absatznummer werden gestrichen.\ngraph number.                                 supprimer également la numérotation du\nparagraphe.\nDelete the third (unnumbered) paragraph of    Supprimer le troisième paragraphe (non      Erläuterung 0.28 (unnummerierter) Ab-\nExplanatory Note 0.28.                        numéroté) de la note explicative 0.28.      satz 3 wird gestrichen. [Gemeint ist Ab-\nsatz 2 Satz 4 der Erläuterung 0.28.]\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 2002\nDas in Phnom Penh am 27. September 2002 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des König-\nreiches Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit\n2001 ist nach seinem Artikel 6\nam 27. September 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2003                         43\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. für die Aufstockung des Studien- und Fachkräftefonds bis zu\n1 022 583,76 Euro (in Worten: eine Million zweiundzwanzig-\nund\ntausendfünfhundertdreiundachtzig 76/100 Euro).\ndie Regierung des Königreiches Kambodscha –\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich        Deutschland und der Regierung des Königreiches Kambodscha\nKambodscha,                                                       durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      Regierung des Königreiches Kambodscha zu einem späteren\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nzu vertiefen,                                                     der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   der unter Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                                         Artikel 2\n(1) Die Verwendung der unter Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nPhnom Penh vom 6. und 7. November 2001 –                          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nsind wie folgt übereingekommen:\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 1                             unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\nes der Regierung des Königreiches Kambodscha, von der Kre-        genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-    von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nbeiträge in Höhe von insgesamt 17 895 215,84 Euro (in Worten:     Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nsiebzehn Millionen achthundertfünfundneunzigtausendzweihun-       endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\ndertfünfzehn 84/100 Euro) zu erhalten\n(3) Die Regierung des Königreiches Kambodscha, soweit\n1. für die Vorhaben                                               sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\na) Reproduktive Gesundheit und Sektorbezogenes Gesund-       etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nheitsprogramm bis zu 5 112 918,81 Euro (in Worten: fünf   satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nMillionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn       gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n81/100 Euro),\nb) Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur, insbesondere länd-                             Artikel 3\nlicher Wege und Märkte bis zu 5 112 918,81 Euro (in Wor-\nDie Regierung des Königreiches Kambodscha stellt die Kredit-\nten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nachtzehn 81/100 Euro),\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nc) Stromübertragungsleitung      Takeo-Kampot      bis    zu und Durchführung der unter Artikel 2 erwähnten Verträge im\n2 556 459,41 Euro (in Worten: zwei Millionen fünfhun-     Königreich Kambodscha erhoben werden.\ndertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig\n41/100 Euro),                                                                         Artikel 4\nd) Förderung von Klein- und Mittelbetrieben bis zu\nDie Regierung des Königreiches Kambodscha überlässt bei\n4 090 335,05 Euro (in Worten: vier Millionen neunzigtau-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nsenddreihundertfünfunddreißig 5/100 Euro),\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nhaben festgestellt worden ist;                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-"]}