{"id":"bgbl2-2003-19-9","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Entsendung deutscher Lehrkräfte an Schulen in der Tschechischen Republik","law_date":"2003-07-04T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003                           729\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber die Entsendung deutscher Lehrkräfte\nan Schulen in der Tschechischen Republik\nVom 4. Juli 2003\nDas in Prag am 20. Dezember 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen\nRepublik über die Entsendung deutscher Lehrkräfte an\nSchulen in der Tschechischen Republik ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 24. Februar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die Entsendung deutscher Lehrkräfte\nan Schulen in der Tschechischen Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in der Tschechischen Republik (im Weiteren: „Lehrerentsende-\nabkommen“) ist die schulische Zusammenarbeit durch Vermitt-\nund\nlung deutscher Lehrkräfte auf Wunsch der zuständigen Stelle der\ndie Regierung der Tschechischen Republik                Tschechischen Republik für die Arbeit an Schulen in der Tsche-\nchischen Republik. Aufgabe der Lehrkräfte ist, neben ihrer Lehr-\nim Bemühen um die Weiterentwicklung und Vertiefung der            tätigkeit durch die Zusammenarbeit mit den Schulfachkräften der\nZusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Tschechischen Republik zum Aufbau von tschechisch-deut-\nder Tschechischen Republik,                                         schen zweisprachigen Abteilungen (im Weiteren: „zweisprachige\nAbteilungen“) an ausgewählten Schulen der Tschechischen\nin dem Wunsch, in der Zusammenarbeit mit Schulen in der           Republik beizutragen.\nTschechischen Republik durch die Entsendung deutscher Lehr-\nkräfte den Unterricht in der deutschen Sprache zu fördern,\nArtikel 2\nin der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deut-              (1) Das Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport der\nschen Sprache und Kultur in der Tschechischen Republik einen        Tschechischen Republik teilt der Regierung der Bundesrepublik\nbedeutenden Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen          Deutschland auf diplomatischem Weg neun Monate vor Beginn\nBeziehungen zwischen beiden Staaten leisten kann                    eines jeden Schuljahrs seinen Bedarf an Lehrkräften mit einem\nVerzeichnis der betreffenden Schulen in der Tschechischen\nund unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der             Republik, der Unterrichtsfächer und der gewünschten pädagogi-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          schen und fachlichen Eignung mit.\nder Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit\nvom 30. September 1999                                                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt\ndem Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport der Tsche-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   chischen Republik spätestens drei Monate vor Beginn des\nSchuljahres, beziehungsweise vor Aufnahme der Lehrtätigkeit\nder Lehrkräfte auf diplomatischem Weg die Namen, eine Über-\nArtikel 1\nsicht über die Unterrichtsfächer und den Nachweis über den\nZiel des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-             Erwerb der pädagogischen und fachlichen Eignung aller Lehr-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen            kräfte, durch deren Entsendung zur Anstellung in der Tschechi-\nRepublik über die Entsendung deutscher Lehrkräfte an Schulen        schen Republik die Bundesrepublik Deutschland die Zusammen-","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\narbeit zu fördern beabsichtigt. In dieser Mitteilung werden außer        ber 1999, einschließlich der dort vorgesehenen Befreiungen und\ndem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vor-         Vergünstigungen Anwendung.\nschlag auch die jeweiligen Unterrichtsfächer und die Schulen in\n(2) Aufgrund des oben genannten Abkommens benötigen die\nder Tschechischen Republik aufgeführt, an denen die einzelnen\nentsandten Lehrkräfte zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine beson-\nLehrkräfte eingesetzt werden sollen.\ndere Arbeitserlaubnis in der Tschechischen Republik.\nArtikel 3\nArtikel 5\n(1) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte schließen mit den\njeweiligen tschechischen Schulen oder mit den anderen zustän-               Die zuständige Behörde der Tschechischen Republik ernennt\ndigen tschechischen Arbeitgebern einen Arbeitsvertrag, der dem           einen Ansprechpartner, der als Verbindungsperson den deut-\ntschechischen Arbeitsrecht unterliegt. In Übereinstimmung mit            schen Lehrkräften bei der Erörterung der ihnen übertragenen\nden tschechischen Gesetzen haben die deutschen Lehrkräfte                Aufgaben behilflich ist. Die Dienstgespräche des Ansprechpart-\nAnspruch auf Krankenversicherung.                                        ners mit den deutschen Lehrkräften erfolgen über einen von der\ndeutschen Seite benannten Koordinator.\n(2) Wünschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlänge-\nrung des Arbeitsverhältnisses, so treffen sie in dieser Angelegenheit\nbeizeiten eine Vereinbarung, spätestens jedoch sechs Monate                                          Artikel 6\nvor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\nIn Fragen der Schadenshaftung sind die deutschen Lehrkräfte\n(3) Als im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn erhalten die ent-         den tschechischen Lehrkräften gleichgestellt.\nsandten Programmlehrkräfte von der jeweiligen Schule ein\nGehalt, das nach tschechischen Rechtsvorschriften festgelegt\nist. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit gezahlt.                                                 Artikel 7\n(4) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik unter-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nstützt die Lehrkräfte bei der Anmietung/Beschaffung von Woh-\nRegierungen einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen\nnungen oder möblierten Unterkünften.\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nArtikel 4                                     (2) Dieses Lehrerentsendeabkommen wird auf unbestimmte\nZeit geschlossen.\n(1) Auf die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Famili-\nenangehörige finden die statusrechtlichen Bestimmungen des                  (3) Jede Vertragspartei kann das Lehrerentsendeabkommen\nArtikels 15 des Abkommens zwischen der Regierung der Tsche-              auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Geltung des\nchischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik                   Lehrerentsendeabkommens endet sechs Monate nach Erhalt der\nDeutschland über kulturelle Zusammenarbeit vom 30. Septem-               Kündigung durch die andere Vertragspartei.\nGeschehen zu Prag am 20. Dezember 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGraf Lambsdorff\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nE. Z e m a n"]}