{"id":"bgbl2-2003-19-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-04T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 725\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 2. Juli 2003\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für\nAlbanien                                              am 22. September 2003\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1686).\nBerlin, den 2. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber schulische Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 2003\nDas in Prag am 20. Dezember 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen\nRepublik über schulische Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 9 Abs. 1\nam 24. Februar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber schulische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in weiteren ausgewählten Unterrichtsfächern in deutscher\nSprache zu vermitteln, die ihnen ermöglichen, das deutsche\nund                                     Reifezeugnis und damit auch die allgemeine Befähigung zum\ndie Regierung der Tschechischen Republik -                  Studium an deutschen Hochschulen zu erlangen.\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern                                      Artikel 3\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\n(1) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik schafft\nin dem Wunsch, durch eine bessere Kenntnis der deutschen          die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen\nSprache und Kultur im tschechischen Volk einen wertvollen             erfolgreichen deutschen Sprachunterricht und deutschsprachi¬\nBeitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen            gen Fachunterricht in weiteren ausgewählten Fächern an den in\nzwischen beiden Ländern zu leisten,                                   Artikel 2 genannten Schulen.\n(2) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik sorgt für\nin der Überzeugung, durch die Einrichtung von besonderen          die Einstellung der erforderlichen deutschen und tschechischen\nFormen von deutschsprachigem Unterricht an ausgewählten              Lehrkräfte durch die jeweilige Schule oder durch einen anderen\ntschechischen Schulen einen bedeutenden Beitrag zur Vertie¬           zuständigen Arbeitgeber. An den Schulen mit zweisprachigen\nfung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik         Abteilungen ernennt der Schulleiter der entsprechenden Schule\nDeutschland und der Tschechischen Republik, zur umfassenden          einen deutschen Lehrer als stellvertretenden Schulleiter für diese\nFörderung der deutschen Sprache und zum gegenseitigen                Abteilung (im Weiteren: Leiter der zweisprachigen Abteilung).\nKennenlernen von Geschichte und Kultur zu leisten,\n(3) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik stellt\nin der Absicht, die im Vertrag zwischen der Bundesrepublik       sicher, dass der deutsche Sprachunterricht und der deutsch¬\nDeutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera¬           sprachige Unterricht in weiteren ausgewählten Unterrichts¬\ntiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche         fächern, der zum Sprachdiplom II beziehungsweise zur deut¬\nZusammenarbeit vom 27. Februar 1992 vereinbarte Vertiefung           schen allgemeinen Hochschulreife für das Studium an deutschen\nder schulischen Zusammenarbeit zu verwirklichen                      Hochschulen führen soll, von den Schulbehörden der Tschechi¬\nschen Republik gemäß den für diese Abschlüsse geltenden deut¬\nund unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der            schen Lehrplänen organisiert wird.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              (4) Die Schüler der zweisprachigen Abteilungen beenden ihre\nder Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit           Ausbildung mit der Reifeprüfung, nach deren erfolgreichem\nvom 30. September 1999 -                                            Ablegen sie die deutsche allgemeine Hochschulreife für das\nStudium an deutschen Hochschulen sowie das tschechische\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abiturzeugnis erhalten, das zur Bewerbung um einen Studien¬\nplatz an einer tschechischen Hochschule berechtigt.\nArtikel 1\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                        Artikel 4\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Republik                 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich\nüber schulische Zusammenarbeit (im Weiteren „Abkommen über\nbereit, die in Artikel 2 dieses Abkommens über schulische\nschulische Zusammenarbeit ) regelt die schulische Zusammen¬\nZusammenarbeit genannten Schulen im Rahmen ihrer Möglich¬\narbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche¬         eiten zu unterstützen. Zu diesem Zweck vermittelt und entsen¬\nchischen Republik im Hinblick auf Schulen in der Tschechischen       det sie Lehrkräfte, schlägt die Leiterin/den Leiter der zweispra¬\nRepublik, an denen die Schüler deutsche Abschlüsse erwerben\nchigen Abteilung vor und ernennt einen Prüfungsbeauftragten.\nkönnen.\n(2) Die von der deutschen Seite gewährte pädagogische\nArti kel 2                              Unterstützung kann außerdem beinhalten:\nDie zuständige Stelle der Tschechischen Republik richtet in      a) die pädagogische Beratung,\nAbstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nb) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie\nan ausgewählten Gymnasien in der Tschechischen Republik\ndie Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,\na) Klassen mit besonderen Formen des erweiterten deutschen\nc) die Teilnahme von tschechischen Lehrern an Fortbildungs¬\nSprachunterrichts (im Weiteren: „Klassen mit dem Programm\nkursen,\n,Deutsches Sprachdiplom II 1) ein, mit dem Ziel, den Schülern\nzu ermöglichen, die Zweite Stufe des Deutschen Sprach-         d) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\ndiploms (im Weiteren: Sprachdiplom II) der Ständigen Kon¬            für die Kenntnis und Verbreitung der deutschen Sprache\nferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik              bieten,\nDeutschland (im Weiteren: „Kultusministerkonferenz ) zu\ne) die Einbeziehung der Schüler de in Artikel 2 dieses Abkom¬\nerlangen. Das Sprachdiplom II gilt als Nachweis der für ein\nmens über schulische Zusammenarbeit genannten Schulen\nHochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland erfor¬\nin den deutsch-tschechischen Schüieraustausch.\nderlichen Deutschkenntnisse,\nb) Klassen mit besonderen Formen des erweiterten deutschen                                        Artikel 5\nSprachunterrichts und dem Unterricht in weiteren ausge¬\nwählten Fächern (im Weiteren: zweisprachige Abteilungen)            (1) Die Einzelheiten der Vermittlung und Entsendung deutscher\nein, mit dem Ziel, den Schülern dieser Abteilungen neben       Lehrkräfte für die Tätigkeit an Schulen in der Tschechischen\ndeutschen Sprachkenntnissen auch erforderliche Kenntnisse      Republik werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003                              727\n(2) Ergänzende Bestimmungen, die die Arbeitsbedingungen            Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Republik\nund gegenseitigen Zuständigkeiten der vermittelten deutschen           abgestimmt sind.\nLehrkräfte an Schulen mit deutsch-tschechischen Abteilungen\neinschließlich der Leiter der zweisprachigen Abteilungen betref-                                   Artikel 8\nfen, werden durch die dem Abkommen beigefügte Anlage gere¬\ngelt, die integraler Bestandteil dieses Abkommens ist. Für den             (1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II\nStatus der deutschen Lehrkräfte gelten die Bestimmungen des            und für die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     für das Studium an deutschen Hochschulen gelten die Prüfungs¬\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Republik               ordnungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils gültigen\nüber kulturelle Zusammenarbeit vom 30. September 1999.                 Fassung. Im Unterrichtsfach tschechische Sprache und Literatur\nund in den Unterrichtsfächern, die in tschechischer Sprache\nunterrichtet werden, legen die Schüler die Reifeprüfung nach den\nArtikel 6\ngeltenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik ab.\n(1) Schulklassen nach Artikel 2 dieses Abkommens können\n(2) Die Prüfungen zum Sprachdiplom II werden an der Schule\nauch von deutschen Staatsangehörigen und Schülern aus Dritt¬\nunter dem Vorsitz der vom Zentralen Ausschuss für das deut-\nstaaten besucht werden, sofern sie die Aufnahmebedingun en\nerfüllen.                                                              sche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz beauftragten\ndeutschen Lehrkraft durchgeführt.\n(2) Über die Aufnahme dieser Schüler entscheidet der Schul¬\n(3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nleiter in Absprache mit dem Leiter der zweisprachigen Abteilung.\nfür das Studium an deutschen Hochschulen ist ein Beauftragter\nder Kultusministerkonferenz Prüfungsvorsitzender. Mitglied des\nArtikel 7                                  Prüfungsausschusses ist auch ein von der zuständigen Behörde\n(1) Die zweisprachige Abteilung umfasst sechs (acht) aufeinan¬    der tschechischen Vert agspartei benannter Vertreter.\nder folgende Klassenstufen. Unterrichtssprachen sind Tsche¬                (4) In der Prüfung im Unterrichtsfach tschechische Sprache\nchisch und Deutsch. In den ersten zwei (vier) Klassenstufen, in       und Literatur und in den Fächern, die in tschechischer Sprache\ndenen die Schüler ihre Pflichtschulzeit beenden, ist Tschechisch      unterrichtet werden, ist ein Beauftragter des Ministeriums für\nUnterrichtssprache. Ab der dritten (fünften) Klassenstufe kommt       Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Republik\nDeutsch als zweite Unterrichtssprache hinzu.                          Vorsitzender der Prüfungskommission.\n(2) Der Umfang des deutschen Sprachunterrichts und des                  (5) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\ndeutschsprachigen Unterrichts in ausgewählten Fächern in den          für das Studium an deutschen Hochschulen nimmt das Pflicht-\neinzelnen Klassenstufen wird in den Stundenplänen festgelegt.          fach tschechische Sprache und Literatur die Stellu g der Lan¬\n(3) Der deutschsprachige Unterricht in ausgewählten Unter¬         dessprache im Sinne der Bestimmun en der Prüfungsordnung\nrichtsfächern erstreckt sich zumindest auf Mathematik, zwei            ein.\nnaturwissenschaftliche Fächer (Physik, Chemie, Biologie) und\nGeschichte, ausgenommen tschechische Geschichte, die in                                             Artikel 9\ntschechischer Sprache unterrichtet wird.\n(1) Dieses Abkommen über schulische Zusammenarbeit tritt an\n(4) Die Gesamtwochenstundenzahlen aus den Anteilen des            dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert\nin deutscher und des in tschechischer Sprache erteilten Unter-        haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nrichts werden zwischen dem Ministerium für Schulwesen,                Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nJugend und Sport der Tschechischen Republik und der Kultus¬           der letzten Mitteilung.\nministerkonferenz (im Weiteren: zuständige Behörden) für die ein¬          (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\nzelnen Klassenstufen festgelegt.\ngeschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-\n_ (5) Für die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer gelten     tere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Regierun en\ndie aufgrund von Absprachen der zuständigen Behörden fest¬            spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen G ltungsdauer\ngelegten und vom Ministerium für Schulwesen, Jugend und               auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nSport der Tschechischen Republik angenommenen deutschen                    (3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens über schulische\nLehrpläne und Richtlinien. In den letzten zwei Jahrgängen richtet    Zusammenarbeit werden die in diesem Abkommen über schuli¬\nsich der Unterricht in diesen Fächern nach den Lehrinhaiten und      sche Zusammenarbeit vereinbarten Maßnahmen mit em Ende\nArbeitsmethoden, die für die gymnasiale Oberstufe in der Bun¬        desjenigen Schuljahrs eingestellt, in dem das Abkommen außer\ndesrepublik Deutschland gelten und mit dem Ministerium für           Kraft tritt.\nGeschehen zu Prag am 20. Dezember 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in tschechischer und deutscher Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGraf Lambsdorff\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nE. Zeman","728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber schulische Zusammenarbeit\nDas Ziel der Anlage ist die Sicherstellung einer engen Zusam¬         Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit dem Schulleiter.\nmenarbeit zwischen tschechischen Schulen mit zweisprachigen            Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulleiter\nAbteilungen und den an diese Schulen vermittelten deutschen            und Leiter der zweisprachigen Abteilung sowie eine ständige\nLehrkräften durch ergänzende Bestimmungen bezüglich der                gegenseitige Abstimmung über alle Fragen der zweisprachi¬\nArbeitsbedingungen und der gegenseitigen Zuständigkeiten.              gen Abteilung unerlässlich.\nA. Allgemeine Bestimmungen                                         C. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der zweisprachigen\n1. Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem neuen         Abteilung\ndeutschen Lehrer werden die Unterlagen dem Leiter der\n1. Unterrichtsziele und -inhalte\nzweisprachigen Abteilung an der betreffenden Schule über¬\nsandt, der dem Schulleiter die Einstellung nach der Bewer¬         a) Dem Leiter der zweisprachigen Abteilung obliegt die fach¬\ntung der pädagogischen und fachlichen Eignung vorschlägt.              liche und methodisch-didaktische Koordination des\nVoraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit              deutschsprachigen Unterrichts und der damit verbunde¬\nLehrern, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem                nen Aufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstimmung\nDienstverhältnis stehen, ist die Beurlaubung des betreffen¬            zwischen der deutschsprachigen Abteilung und der\nden Lehrers durch seinen deutschen Dienstherrn.                        gesamten Schule.\n2. Bei schwerwiegenden fachlichen Beanstandungen fordert               b) In der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Ein¬\nder Leiter der zweisprachigen Abteilung in Abstimmung mit              haltung der Lehrpläne für die deutschsprachigen Fächer\ndem Schulleiter den betreffenden Lehrer zur Änderung des              stellt er sicher, dass die deutschen Lernziele erreicht und\nbeanstandeten Verhaltens auf. Bei andauernder schwerer                die Vorschriften der Tschechischen Republik beachtet\nfachlicher Beanstandung, über die Einvernehmen des Leiters             werden.\nder zweisprachigen Abteilung mit dem Schulleiter hergestellt\nc) Für Lehrpläne für Bildungsgänge, die zur Erlangung deut¬\nwerden muss, kann die deutsche Seite die Beurlaubung des\nscher Abschlüsse führen, holt er die Genehmigung der\nLehrers aus dem Schuldienst eines deutschen Landes vorzei¬\nzuständigen deutschen Stellen ein.\ntig widerrufen. Die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung\ndes Leiters der zweisprachigen Abteilung ist nur im Einver¬       d) Bei Prüfungen in der deutschen Sprache und in den\nnehmen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik                 Unterrichtsfächern, die in deutscher Sprache abgelegt\nDeutschland und dem Ministerium für Schulwesen, Jugend                 werden, übernimmt der Leiter der zweisprachigen Abtei¬\nund Sport der Tschechischen Republik möglich. In Abstim¬               lung die im Rahmen der geltenden Reifeprüfungsordnung\nmung mit dem Ministerium für Schulwesen, Jugend und                    wahrzunehmenden Aufgaben.\nSport muss das Auswärtige Amt der Bundesrepublik\n2. Lehrkräfte\nDeutschland den Leiter der zweisprachigen Abteilung vorher\nzu einer Änderung des beanstandeten Verhaltens aufgefor¬           a) Der Leiter der zweisprachigen Abteilung besucht die\ndert haben.                                                           deutschen Lehrkräfte regelmäßig im Unterricht, jedenfalls\nim ersten Dienstjahr und vor einer Verlängerung des\n3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Lehrers bemüht sich das\nArbeitsverhältnisses. Der Leiter der zweisprachigen\nBundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslands¬\nAbteilung fertigt eine Leistungsbeschreibung an, die er\nschulwesen - im Rahmen des Möglichen, einen neuen Lehrer\ndem Schulleiter zur Kenntnisnahme vorlegt. Der Schul¬\nzu vermitteln.\nleiter legt die Leistungsbeschreibung dem Ministerium für\n4. Die deutschen Lehrkräfte können von Vertretern der zustän¬               Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Repu¬\ndigen tschechischen Schulbehörden, vom Leiter der zwei¬                blik vor der Entscheidung über eine Verlängerung des\nsprachigen Abteilung, von Vertretern des Bundesverwal¬                Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis vor.\ntungsamts - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - und\nb) Über eine eventuelle Dienstbefreiung der deutschen Lehr¬\neinem Beauftragten der Kultusministerkonferenz im Unter¬\nkräfte entscheidet der Schulleiter nach vorheriger Stellung¬\nricht besucht werden.\nnahme des Leiters der zweisprachigen Abteilung.\n5. In dienstlichen Angelegenheiten müssen der Leiter der zwei¬\n3. Schulorganisation\nsprachigen Abteilung und die deutschen Lehrer den jeweili¬\ngen Dienstweg einhalten.                                          a) Der Leiter der zweisprachigen Abteilung sorgt in Abstim¬\nmung mit dem Schulleit r für die fachliche und organisa¬\nB. Leiter der zweisprachigen Abteilung                                      torische Gestaltung des deutschsprachigen Unterrichts.\n1. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland                   b) Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den zustän¬\nschlägt dem Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport               digen deutschen Stellen (Auslandsvertretung, Bundes¬\nder Tschechischen Republik einen qualifizierten Pädagogen              verwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschul¬\nfür einen Zeitraum von höchstens acht Jahren als Leiter der            wesen Kultusministerkonferenz).\nzweisprachigen Abteilung vor.                                    c) Der Leiter der zweisprachigen Abteilung vertritt gemein¬\n2. Der Leiter der zweisprachigen Abteilung ist nach dem Schul¬               sam mit dem Schulleiter die zweisprachige Abteilung\nleiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrer. Pädagogische              gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlichkeit."]}