{"id":"bgbl2-2003-19-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommens","law_date":"2003-06-30T00:00:00Z","page":722,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf\nVom 27. Juni 2003\nK a n a d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Juni 2003\nnach Artikel 93 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II\nS. 1699) notifiziert, dass es die Anwendung des Übereinkommens auf das Terri-\ntorium N u n a v u t erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n11. März 1993 (BGBl. II S. 738) und 25. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2871).\nBerlin, den 27. Juni 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommens\nVom 30. Juni 2003\nDas in Kabul am 17. Februar 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Außenministerium der\nÜbergangsregierung von Afghanistan über die Einrich-\ntung einer medizinischen Unterstützungskomponente\nzum Wiederaufbau der afghanischen Polizei (Sitz- und\nStatusabkommen) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1\nam 17. Februar 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. Juni 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003                        723\nAbkommen\nzwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Außenministerium der Übergangsregierung von Afghanistan\nüber die Einrichtung einer medizinischen Unterstützungs-\nkomponente zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei\n(Sitz- und Statusabkommen)\nDas Auswärtige Amt                        3. „Medizinisches Fachpersonal“ bezeichnet alle Personen, die\nder Bundesrepublik Deutschland                       durch den Malteser Hilfsdienst e.V. (MHD) als Kontingent-\nangehörige für den Betrieb der Medizinischen Unterstüt-\nund\nzungskomponente entsandt werden.\ndas Außenministerium der Übergangsregierung\nvon Afghanistan –                         4. „Projektbüro Kabul“ bezeichnet das Projektbüro des Bun-\ndesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewusstsein der im Dezember 2001 auf dem Petersberg               zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei im Rahmen des\ngeschlossenen Bonner Vereinbarung über vorläufige Regelungen            Stabilitätspaktes Afghanistan in Kabul.\nin Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher\nInstitutionen und des von afghanischer Seite geäußerten festen\nArtikel 2\nWillens, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu beenden und\ndie nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, Stabilität                       Einrichtung und Tätigkeit der\nund die Achtung der Menschenrechte im Lande zu fördern,                        Medizinischen Unterstützungskomponente\n(1) Das Außenministerium der Übergangsregierung von Afgha-\nangesichts der besonderen Rolle, die dabei der Unterstüt-\nnistan stimmt der Entsendung, der Einrichtung und dem Betrieb\nzungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA)\nder Medizinischen Unterstützungskomponente durch den Mal-\nebenso zukommt wie der bilateralen Zusammenarbeit mit\nteser Hilfsdienst e.V. zu. Das Auswärtige Amt als entsendendes\nbefreundeten Nationen,\nFachressort der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkann auf eigene Kosten die Medizinische Unterstützungskompo-\nin Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souve-\nnente zur weiteren Unterstützung des Wiederaufbaus der afgha-\nränität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans,\nnischen Polizei einrichten. Sitz der Medizinischen Unterstüt-\nzungskomponente ist Kabul.\nin Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine\npolitische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen der Demo-           (2) Die Medizinische Unterstützungskomponente gliedert sich\nkratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit in Freiheit  in die Bereiche „Behandlungseinrichtung“ und „Unterkunfts-\nselbst zu bestimmen,                                                bereich“. Die Behandlungseinrichtung wird auf dem Gelände der\nPolizeiakademie errichtet. Das Innenministerium der Übergangs-\nin dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan die   regierung von Afghanistan stellt der Medizinischen Unterstüt-\ndringliche Durchführung von Übergangsregelungen und -maß-           zungskomponente hierzu ein Gebäude zur Verfügung, welches\nnahmen erfordert und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund        durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland in\nder in der Vergangenheit bestandenen bilateralen Kooperation im     Absprache mit dem Innenministerium der Übergangsregierung\nPolizeibereich die Übernahme einer Führungsrolle zur Koordinie-     von Afghanistan, dem Projektbüro Kabul und dem Malteser Hilfs-\nrung der internationalen Unterstützung für den Wiederaufbau der     dienst e.V. für diese Zwecke instand gesetzt wird. Der Unter-\nafghanischen Polizei zugesagt hat,                                  kunftsbereich wird durch den Malteser Hilfsdienst e.V. in Eigen-\nverantwortung angemietet, er erhält denselben Status wie das\nunter besonderer Würdigung der im Rahmen der in hervor-          Projektbüro Kabul.\nragender Zusammenarbeit zwischen dem afghanischen Innen-\n(3) Die Medizinische Unterstützungskomponente wird im\nministerium und dem deutschen Projektbüro erzielten Fortschritte\nRahmen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in\nfür den Wiederaufbau afghanischer Polizeikräfte,\nAfghanistan (UNAMA) tätig, die Behandlungseinrichtung steht\nsomit auch für Personal der UNAMA zur Verfügung. Das Innen-\nunter Bekräftigung der Absicht, diese Zusammenarbeit auch\nministerium der Übergangsregierung von Afghanistan gewährt\nweiterhin fortzusetzen,\nausgewiesenem UNAMA-Personal hierzu uneingeschränkten\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Zugang zur Behandlungseinrichtung auf dem Gelände der Poli-\nzeiakademie Kabul.\nArtikel 1                                (4) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Medizinischen Unter-\nstützungskomponente werden wie folgt festgelegt:\nDefinitionen\n1. Unterstützung der medizinischen Versorgung im Rahmen des\nIn diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke                 Polizeiaufbaus, insbesondere bei Planung, Begleitung und\nfolgende Bedeutung:                                                     Durchführung der Einstellungsuntersuchungen von Rekruten;\n1. „Medizinische Unterstützungskomponente“ bezeichnet die\n2. Sicherstellung der medizinischen Versorgung von UNAMA-\nauf dem Gelände der Afghanischen Polizeiakademie befind-\nPersonal;\nlichen Einrichtungen, Anwesen und Gebäude und andere\nAnlagen in Kabul/Afghanistan, die zur Wahrnehmung ihrer        3. Beteiligung an der Erste-Hilfe-Ausbildung von Lehrgangsteil-\noffiziellen Aufgaben dauerhaft oder zeitweilig genutzt werden.     nehmern an der Polizeiakademie;\n2. „Angehörige der medizinischen Unterstützungskomponente“          4. Mitwirkung an der medizinischen Versorgung des Personals\nbezeichnet deren Leiter, seinen Stellvertreter, das medizini-      der Polizeiakademie und des Innenministeriums der Über-\nsche Fachpersonal sowie die afghanischen Mitarbeiter.              gangsregierung von Afghanistan;","724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\n5. Unterstützung des medizinischen Personals der bestehen-               Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen\nden Polizeiklinik Kabul im Rahmen der verfügbaren Kapazi-            Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsicht-\ntäten.                                                               lich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenom-\nmenen Handlungen.\nArtikel 3\n5. Für während des Aufenthaltes von dem medizinischen Fach-\nStatus der                                    personal in Afghanistan begangene Straftaten aller Art wird\nMedizinischen Unterstützungskomponente                         die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise auf die zuständigen\nund deren Angehöriger                               deutschen Gerichte übertragen.\n(1) Die Vorschriften des Übereinkommens vom 13. Februar               (2) Die Medizinische Unterstützungskomponente genießt\n1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen       bezüglich der für den amtlichen Gebrauch erforderlichen und\ngelten nach folgender Maßgabe auch für die Einrichtungen der         eingeführten Gegenstände Befreiung von allen Steuern, Zöllen\nMedizinischen Unterstützungskomponente:                              und sonstigen Abgaben.\n1. Die Medizinische Unterstützungskomponente, ihr Vermögen              (3) Die afghanischen Mitarbeiter der Medizinischen Unterstüt-\nund ihr Guthaben genießen Immunität von der Gerichtsbar-         zungskomponente dürfen in keiner Weise in Bezug auf dienst-\nkeit des Gastlandes.                                             liche Handlungen und Äußerungen verfolgt werden. In jedem\n2. Die Räumlichkeiten der Medizinischen Unterstützungskom-           Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft beziehungsweise\nponente sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihr Guthaben,       Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter der MU\ngleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der   abschließend.\nDurchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und\njeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende                                    Artikel 4\nGewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung\ndes Gastlandes entzogen.                                                            Inkrafttreten und Beendigung\n3. Die Archive der Medizinischen Unterstützungskomponente               (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag der Unterzeichnung in\nund alle ihr angehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen      Kraft.\nSchriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befin-\n(2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres. Es verlän-\nden.\ngert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate, wenn\n4. Die deutschen Angehörigen der Medizinischen Unterstüt-            nicht eine der Vertragsparteien es einen Monat vor Ablauf der\nzungskomponente genießen Immunität von Festnahme und             jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.\nGeschehen zu Kabul am 17. Februar 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nPascal Richter\nFür das Außenministerium der Übergangsregierung\nvon Afghanistan\nA. Anwarzai"]}