{"id":"bgbl2-2003-19-22","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=29","order":22,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ACS Defense, Inc., Anteon Corporation und Lockheed Martin Services Inc. (Nr. DOCPER-AS-01-07, DOCPER-AS-12-02 und DOCPER-AS-21-01)","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003         741\nist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nteilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-\nlich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juni 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 541 vom\n16. Juni 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Juni 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „ACS Defense, Inc.“, „Anteon Corporation“ und\n„Lockheed Martin Services Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-01-07, DOCPER-AS-12-02 und DOCPER-AS-21-01)\nVom 16. Juli 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n16. Juni 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „ACS\nDefense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-07), „Anteon Corporation“ (Nr. DOCPER-\nAS-12-02) und „Lockheed Martin Services Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-21-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Juni 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 16. Juni 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 542 vom 16. Juni 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-07 mit einer Laufzeit vom 9. April 2003\nbis 26. November 2006 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDirekte Unterstützung für den Führungsstab beim Hauptquartier des United States\nEuropean Command (HQ USEUCOM), Abteilung für Nachrichtenwesen (ECJ2), mit-\ntels Einsatztechnik, Einsatzplanung und Systemanalyse. Zu den Aufgaben zählen Kri-\nseneinsatzplanung, Einsatzunterstützung, Übungen und Ausbildung, Auswertung und\nGewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung von nationalen und hauptquar-\ntierspezifischen Planungs- und Zielsetzungsgrundsätzen. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Senior Engineer-Operational Targeteer (Anhang II.j.), Senior\nSystem Analyst (Anhang II.k.) und Senior Engineer-Operations Engineer (Anhang II.u.).\nb) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-02 mit einer Laufzeit vom 24. Januar\n2003 bis 23. Januar 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nKoordinierung mit dem Projektleiter der Joint Logistics Warfighter Initiative (JLWI), um\nalle Einheiten zu benennen, die für die JLWI-Ausweitung vorgesehen sind. Analyse\nder Integrationsnotwendigkeit, um die erforderliche Hardware, Software und andere\nProdukte, die für eine erfolgreiche Integration der JLWI-Funktionen gebraucht wer-\nden, zu benennen und zu beschaffen. Koordinierung und Ausführung der eigentlichen\nIntegration bei den benannten Einheiten und Durchführung erster Anwenderschulun-\ngen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Engineer-Operations\nEngineer (Anhang II.u.).\nc) Das Unternehmen Lockheed Martin Services Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-21-01 mit einer Laufzeit vom\n1. Oktober 2000 bis 30. September 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der 66th Military Intelligence Group mittels analytischer Produkte bei\neiner Reihe von Aufgaben, darunter Schulungserfordernisse, Einsatzszenarien, Beur-\nteilung von Einsatzorten, Beurteilung von Schwachstellen, Einsatzkonzepte und\nDurchführbarkeitsbeurteilungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nMilitary Intelligence Planner (Anhang II.f.).\n2.    Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3.    Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4.    Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 verein-\nbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72\nAbsatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden\nArbeitnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1\nBuchstaben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003          743\ntätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern\ndes zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn,\ndass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5.   Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6.   Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7.   Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines\nVertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juni 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 542 vom\n16. Juni 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Juni 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}