{"id":"bgbl2-2003-19-21","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=27","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Premier Technology Group (Nr. DOCPER-TC-10-01)","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003       739\n2004 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juni 2003 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 538 vom\n16. Juni 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Juni 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Premier Technology Group“\n(Nr. DOCPER-TC-10-01)\nVom 16. Juli 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch\ndas Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und\ndas Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer\nTruppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-\nländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530;\n1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juni 2003 eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-\nungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Premier Technology Group“\n(Nr. DOCPER-TC-10-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel am\n16. Juni 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, den 16. Juni 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 541 vom 16. Juni 2003 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,\nhat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Premier\nTechnology Group einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-10-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Premier Technology Group zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Premier Technology Group wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der U.S. Army Medical Research Unit-Europe durch medizinische\nForschungsstudien im Bereich des Gesundheitsschutzes der Truppe. Unterstützung\nfür wissenschaftliche Studien zur Erforschung der Neurobiologie im Zusammenhang\nmit der Einsatzbelastung von Soldaten und der entsprechenden Auswirkungen auf die\nLeistung. Diese Studien umfassen die direkte Verhaltensbeobachtung von einzelnen\nSoldaten und kleinen Einheiten, Erhebungen, Einzelbefragungen, physiologische Über-\nwachung, Datensammlung und -auswertung nach neuesten wissenschaftlichen\nMethoden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Early Intervention Project\nManager und Early Intervention Medical Researcher.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, wer-\nden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Premier Technology Group wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-10-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Premier Technology Group endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. April 2003 bis 27. April 2004"]}