{"id":"bgbl2-2003-19-20","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=25","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Anteon Corporation (Nr. DOCPER-TC-01-01)","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 737\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Project Support Services, LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-08-01)\nVom 16. Juli 2003\nDie Vereinbarung vom 15. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Project Support Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-08-01) (BGBl. 2002 II S. 2519)\nist nach ihrer Nummer 6\nam 28. Februar 2003\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Anteon Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-01-01)\nVom 16. Juli 2003\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juni\n2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Anteon\nCorporation“ (Nr. DOCPER-TC-01-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel am\n16. Juni 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 16. Juni 2003\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 538 vom 16. Juni 2003 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Anteon Corpo-\nration einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-TC-01-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Anteon Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Anteon Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-\nbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende\nDienstleistungen erbringen:\nPlanung, Entwicklung, Umsetzung und Koordinierung von Aufgaben im Rahmen\ndes Programms für Patientensicherheit, Identifizierung und Bewertung tatsächlicher\nund potenzieller Risiken sowie Abstimmung eines Plans zur vorsorglichen Risiko-\neinschätzung, um ein Schadensrisiko für direkt behandelte Patienten auszuschließen\nbeziehungsweise zu minimieren. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nCertified Nurse, Physician, Physician Assistant, Dentist, Dental Hygienist, Physical\nTherapist oder Occupational Therapist.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt\nsind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-\nwährt.\n2. Das Unternehmen Anteon Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-01-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Anteon Corporation endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vor-\nausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 2. Januar 2003 bis 1. Januar"]}