{"id":"bgbl2-2003-19-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":19,"date":"2003-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/19#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_19.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-07-04T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003          731\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden\nim Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region\nVom 4. Juli 2003\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generaldirektor der Orga-\nnisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am\n11. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h -\nf o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit\nWirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-\nslawien, als durch das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die\nAnerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den\nStaaten der europäischen Region (BGBl. 1994 II S. 2321) gebunden betrachtet.\nFerner hat K a s a c h s t a n dem Generaldirektor der Organisation der Ver-\neinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 14. März 1997 noti-\nfiziert, dass es sich als R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sowjetunion\nals durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n13. Februar 1995 (BGBl. II S. 338) und 5. März 1998 (BGBl. II S. 358).\nBerlin, den 4. Juli 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 2003\nDas in Ankara am 12. Juli 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Programm kommunale Infra-\nstruktur I) ist nach seinem Artikel 5\nam 25. Oktober 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Programm kommunale Infrastruktur I)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nund\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vor-\ndie Regierung der Republik Türkei\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermög-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für Wieder-\nTürkei,                                                            aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu vertiefen,                                                      und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nWird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vorhaben durch ein\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nder Republik Türkei beizutragen,\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-        selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nrungskonsultationen vom 7. bis 9. November 2001                    besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 1                              Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nes der Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für    Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:     Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 25 000 000 DM (in Worten: fünf-       habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro      dieses Abkommen Anwendung.\n12 782 297,03) für das Vorhaben „Programm kommunale               (5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Absatz 1\nInfrastruktur I“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit   Nummer 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist;                      solche Maßnahmen verwendet werden.\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 ge-                                      Artikel 2\nnannten Vorhabens bis zu 7 000 000 DM (in Worten: sieben\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 3 579 043,17);\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n3. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38 000 000 DM (in        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nWorten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachricht-     Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nlich in Euro 19 429 091,49) für das unter Nummer 1 genannte    hen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nVorhaben, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben    schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-"]}