{"id":"bgbl2-2003-18-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":18,"date":"2003-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/18#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_18.pdf#page=36","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können","law_date":"2003-06-13T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["700               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2003\nArtikel 4                                   das Vorhaben „Arbeitsintensiver Pistenbau“ vorgesehene und\nmit Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Republik Tschad überlässt bei den sich aus\nin Jaunde vom 21. September 1999 für das Vorhaben „Straße\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nGuelengdeng-Bongor-Eré“ reprogrammierte Finanzierungsbei-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\ntrag in Höhe von 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen Deut-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nsche Mark; nachrichtlich 4 090 355,– EUR), wird mit einem\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nBetrag von 1 400 000,– EUR (in Worten: eine Million vierhundert-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\ntausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich zu den im Abkom-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nmen vom 26. Oktober 2001 über Finanzielle Zusammenarbeit\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nzugesagten Mitteln für das Vorhaben „Arbeitsintensiver Pisten-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbau“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDer im Abkommen vom 10. September 1998 zwischen unse-\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N’Djamena am 7. Mai 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Freund\nFür die Regierung der Republik Tschad\nMahamat Saleh Annadif\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge,\nAusrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut\nund/oder verwendet werden können\nVom 13. Juni 2003\nDie N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globa-\nler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und\nTeile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können\n(BGBl. 2001 II S. 250) am 30. April 2003 die E r s t r e c k u n g des Übereinkom-\nmens auf die N i e d e r l ä n d i s c h e n A n t i l l e n notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Januar 2003 (BGBl. II S. 102).\nBerlin, den 13. Juni 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}