{"id":"bgbl2-2003-18-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":18,"date":"2003-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/18#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_18.pdf#page=34","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-06-13T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 21. Mai 2003\nS t . V i n c e n t u n d d i e G r e n a d i n e n hat der Regierung des Königreichs\nder Niederlande als Verwahrer am 2. Mai 2002 notifiziert, dass es sich mit\nWirkung vom 27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit,\nals durch das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-\nländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 63).\nBerlin, den 21. Mai 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 2003\nDas in N’Djamena am 7. Mai 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 7. Mai 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2003                         699\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nund\ndie Regierung der Republik Tschad –                    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          land und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           haben ersetzt werden.\nTschad,                                                               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nvertiefen,                                                         maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 2\nder Republik Tschad beizutragen,                                      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nunter Bezugnahme auf Ziffer 2.1 des Protokolls vom 6. Dezem-     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nber 2002 der deutsch-tschadischen Regierungsverhandlungen –        Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nArtikel 1                             soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nes der Regierung der Republik Tschad und beziehungsweise           sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-              31. Dezember 2010.\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         (2) Die Regierung der Republik Tschad, soweit sie nicht selbst\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt     Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n13 500 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen fünfhundert-       lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\ntausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:              den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\na) „Familienplanung/HIV/AIDS Prävention IV“ bis zu 3 500 000,–     Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nEUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro);\nb) „Dezentrales ländliches Entwicklungsprogramm in Mayo                                        Artikel 3\nDalla und La Kabbia (PRODAKA)“ bis zu 5 000 000,– EUR\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\n(in Worten: fünf Millionen Euro);\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nc) „Dezentrales ländliches Entwicklungsprogramm Assongha-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nBiltine-Quaddai (PRODABO)“ bis zu 5 000 000,– EUR (in          und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nWorten: fünf Millionen Euro),                                  Republik Tschad erhoben werden."]}