{"id":"bgbl2-2003-18-21","kind":"bgbl2","year":2003,"number":18,"date":"2003-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/18#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-18-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_18.pdf#page=46","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung über Richtlinien für den Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen in der beruflichen Bildung","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 20. Juni 2003\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restau-\nrierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 in der Neufassung der Satzung\nvom 21. Oktober 1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 in\nVerbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAserbaidschan                                         am       3. Februar 2002\nBotsuana                                              am       2. Februar 2002\nGeorgien                                              am 23. Dezember 2001\nSlowakei                                              am 24. November 2000\nUruguay                                               am          9. März 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. September 2001 (BGBl. II S. 974).\nBerlin, den 20. Juni 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nüber Richtlinien für den Austausch von\nJugendlichen und Erwachsenen in der beruflichen Bildung\nVom 24. Juni 2003\nDie in Oslo am 2. Juni 2003 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Bildung und Forschung des Königreichs\nNorwegen über Richtlinien für den Austausch von Ju-\ngendlichen und Erwachsenen in der beruflichen Bildung\nist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1\nam 2. Juni 2003\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 2003\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nS. B u r g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2003                         711\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Bildung und Forschung\ndes Königreichs Norwegen\nüber Richtlinien für den Austausch von\nJugendlichen und Erwachsenen in der beruflichen Bildung\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung           vorgesehen. Ziel ist es, durch Verbesserung der Ausbildung von\nder Bundesrepublik Deutschland                    Fachkräften die Qualität der Arbeit zu steigern, indem\nund                                a) die Möglichkeit geschaffen wird, die Lehrmethoden im Part-\ndas Ministerium für Bildung und Forschung                  nerland – einschließlich der Ausbildung am Arbeitsplatz – in\ndes Königreichs Norwegen –                          dem Bereich kennen zu lernen, in dem der/die Betreffende\neine Ausbildung im Heimatland absolviert;\nin dem Wunsch, gemäß der Zielsetzung des Europäischen\nWirtschaftsraums die Beziehungen zwischen den beiden Län-         b) ein besseres Verständnis der Organisation des Arbeitslebens\ndern im Bereich der beruflichen Bildung für Jugendliche zu stär-      und der Bildung in dem betreffenden Arbeitsbereich im Part-\nken und die grenzüberschreitende Mobilität zu fördern,                nerland angestrebt wird;\nin dem Wunsch, junge Menschen bei der Aufnahme einer Aus-      c) ein Beitrag zur persönlichen Entwicklung geleistet wird;\nbildung sowie Auszubildende und ihre Lehrer und Ausbilder in      d) Verständnis für eine andere Kultur und Sprache geweckt und\nEinrichtungen mit gemeinsamer Zielsetzung zu fördern und              zur Überwindung von Vorurteilen beigetragen wird.\ndamit die deutsch-norwegische Zusammenarbeit zu stärken und\nweiterzuentwickeln,                                                                           Artikel 3\nin Anerkennung der Notwendigkeit eines besseren Verständ-         (1) Die Austauschmaßnahmen\nnisses des jeweils anderen Bildungssystems durch Vergleich der\nInhalte, Methoden und Ergebnisse,                                 a) stehen Personen, die sich in der Ausbildung befinden, offen;\nin dem Wunsch, die Berufschancen von Jugendlichen und          b) haben eine Mindestdauer von drei Wochen und können als\nErwachsenen zu verbessern, indem ihnen die Möglichkeit gege-          Einzelmaßnahmen oder als Maßnahmen für Gruppen von\nben wird, durch einen Aufenthalt in einem Partnerland ihr Wissen      höchstens 20 Teilnehmern durchgeführt werden;\nin einem bestimmten Bereich zu erweitern,                         c) zielen auf Gegenseitigkeit, können aber mit einer ungleichen\nin dem Wunsch, ein tieferes Verständnis anderer Kulturen zu        Anzahl von Teilnehmern aus beiden Ländern durchgeführt\nfördern und zur Überwindung von Vorurteilen beizutragen,              werden;\nin der einvernehmlichen Absicht, eine gemeinsame Arbeits-      d) sollten eine kultur- und sprachspezifische Vorbereitung ent-\ngruppe zu fördern und damit eine Plattform für die systematische      halten;\nZusammenarbeit zwischen den verschiedenen in der Berufsbil-       e) berücksichtigen auch Lehrer und Ausbilder in Berufsbil-\ndung tätigen Organisationen zu schaffen und sie zu einem Ort für      dungseinrichtungen und Betrieben.\nden regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch über\nInhalte, Prüfungen, Methoden und neue Entwicklungen in der           (2) Die Teilnahme von Benachteiligten an den Austauschmaß-\nBerufsbildung zu machen,                                          nahmen ist gegebenenfalls zu fördern.\nunter Berücksichtigung des Informationsaustauschs im Rah-         (3) Eine Teilnahme von Ausbildern, Lehrern und Verantwort-\nmen der gemeinsamen Beteiligung an den Bildungsprogrammen         lichen in der Verwaltung von Berufsbildungseinrichtungen ist\nder Europäischen Union sowie der Weiterentwicklung dieser         ebenfalls möglich, wenn die anderen Bedingungen erfüllt sind\nProgramme –                                                       und das Ziel die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in der\nberuflichen Bildung ist.\nhaben Folgendes vereinbart:\n(4) Eine Erweiterung des Teilnehmerkreises auf Mitarbeiter\nhöherer Ebenen der Berufsbildung, zum Beispiel wissenschaft-\nArtikel 1                             liche Experten, in der Lehrerausbildung tätiges Lehrpersonal und\nDie Vertragsparteien richten ein gemeinsames Programm für      Lehrplanexperten, wird angestrebt.\nden Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich            (5) Wenn es für das Austauschprogramm für notwendig und\nder beruflichen Bildung ein. Der Austausch im Rahmen eines        angemessen erachtet wird, können Seminare, Workshops oder\ngrundlegenden Ausbildungsgangs wird so gestaltet, dass er als     Studienbesuche von Berufsbildungsexperten organisiert werden.\nanerkannter Bestandteil der Berufsausbildung im Heimatland\ngelten kann.\nArtikel 4\nArtikel 2                                (1) Es wird eine gemeinsame deutsch-norwegische Arbeits-\ngruppe eingerichtet, die jährlich tagt und folgende Aufgaben hat:\nDas Austauschprogramm ist speziell für Jugendliche in der\nBerufsausbildung, für Lehrer in Berufsbildungseinrichtungen und   a) Vorschläge zu Bedingungen, Struktur und Umfang der Maß-\nfür andere Mitarbeiter, deren Arbeit Bezug zur Berufsbildung hat,     nahmen des Austauschprogramms vorlegen, über die ab-","712                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.                                                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nschließend die Ministerien entscheiden. Diese Beschlüsse                         (2) Was weitere, zum Beispiel in Verbindung mit der Organi-\nwerden in einem Aktionsplan dokumentiert, der einer jähr-                     sation anfallende Kosten betrifft, bestreitet jedes Land seine\nlichen Prüfung unterliegt;                                                    eigenen Ausgaben selbst.\nb) Zuständigkeit für die Überwachung der im Aktionsplan                                (3) In der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich Berufs-\ngenannten Maßnahmen;                                                          bildung auf die Ausbildung im dualen System.\nc) Bewertung der im Rahmen dieser Vereinbarung erzielten\nFortschritte und Ergebnisse und Beratung zu Veränderungen                                                     Artikel 6\nund Verbesserungen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung\n(2) Die Richtlinien des Programms werden gemeinsam fest-                         in Kraft.\ngelegt.\n(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer eines Jahres\ngeschlossen. Sie verlängert sich danach stillschweigend um\nArtikel 5\njeweils ein Jahr, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien\n(1) Bei der praktischen Durchführung der Austauschmaß-                           mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Gel-\nnahmen gilt das „Entsendeprinzip“.                                                  tungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Oslo am 2. Juni 2003 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür das Ministerium\nfür Bildung und Forschung des Königreichs Norwegen\nKristin Clemet"]}