{"id":"bgbl2-2003-17-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":17,"date":"2003-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/17#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_17.pdf#page=45","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003                              653\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 2003\nDas in Kairo am 4. Juli 2002 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 7. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Wert von bis zu insgesamt 52 500 000,– EUR (in Worten: zwei-\nundfünfzig Millionen und fünfhunderttausend Euro) für die nach-\nund\nfolgend genannten Vorhaben zu erhalten:\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –\na) „Instandsetzung des Stauwehrs Assiut“ bis zu insgesamt\n34 350 000,– EUR (in Worten: vierunddreißig Millionen und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndreihundertundfünfzigtausend Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nRepublik Ägypten,                                                       b) „Förderung der Klein- und Mittelindustrie“ bis zu insgesamt\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            c) „Verbesserung des Bewässerungssystems“ bis zu insgesamt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               3 150 000,– EUR (in Worten: drei Millionen und einhundert-\nzu vertiefen,                                                               undfünfzigtausend Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              den ist.\nDie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Konditio-\nÄgypten beizutragen,                                                    nen lauten für die unter Buchstaben a und b aufgeführten Darle-\nhen:\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n2. bis 3. Juli 2002 –                                                   – 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\n– 0,75 vom Hundert Zinsen;\nsind wie folgt übereingekommen:\nund für das unter Buchstabe c aufgeführte Darlehen:\nArtikel 1                                  – 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\n– 2,00 vom Hundert Zinsen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen im          grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a","654                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003\nund b genannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik          Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nDeutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei          in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nVorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften\nvon bis zu insgesamt 103 000 000,– EUR (in Worten: einhundert-                                   Artikel 4\nunddrei Millionen Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten\nder Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für              Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in Absatz 1            den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nBuchstaben a und b genannten Vorhaben zu übernehmen. Die              Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nBürgschaften teilen sich wie folgt auf:                               und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n– für das Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a bis zu insgesamt         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n88 000 000,– EUR (in Worten: achtundachtzig Millionen Euro),       kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n– für das Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b bis zu insgesamt         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro).             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                        Artikel 5\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          (1) Das im Abkommen vom 21. Oktober 1998 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren           arbeit 1998 für das Vorhaben „Förderung von Klein- und Mittel-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-            industrie (KMI)/SEDO“ vorgesehene Darlehen wird in Höhe von\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben          bis zu insgesamt 20 451 675,25 EUR (in Worten: zwanzig Millio-\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-         nen vierhunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsieb-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                 zig Euro und fünfundzwanzig Cent) reprogrammiert und als\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu          Darlehen zusätzlich für das Vorhaben „Instandsetzung des Stau-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           wehrs Assiut“ zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung dessen\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                (2) Der im Abkommen vom 21. Oktober 1998 zwischen der\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-\nArtikel 2                                 arbeit 1998 für das Vorhaben „Selbsthilfeorientierte Stadtent-\nwicklung Telal Zeinhoum“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag\nDie Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten Beträ-     wird in Höhe von 8 691 961,98 EUR (in Worten: acht Millionen\nge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-         sechshunderteinundneunzigtausendneunhunderteinundsechzig\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            Euro und achtundneunzig Cent) reprogrammiert und als Finan-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-           zierungsbeitrag für das Vorhaben „Beteiligungsorientierte Stadt-\ngern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge           entwicklung Manshiet Nasser, Phase II“ zur Verfügung gestellt,\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik               wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die             und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme der selbst-\nZusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,          hilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem           setzungen für die Finanzierung im Wege eines Finanzierungs-\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise              beitrages erfüllt.\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nArtikel 3\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die           Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit          gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Kairo am 4. Juli 2002 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Gnodtke\nH. S a h l m a n n\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nFaiza Aboul Naga"]}