{"id":"bgbl2-2003-17-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":17,"date":"2003-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/17#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_17.pdf#page=42","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Berlin - Warschau (Warszawa) und Dresden - Breslau (Wroclaw)","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["650                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-              diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-     2008.\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,                                   Artikel 3\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die Kreditanstalt\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Republik Südafrika erhoben werden.\nRepublik Südafrika zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, wei-\ntere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und Betreuung des                                    Artikel 4\nin Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 2\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nArtikel 5\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nder entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 4. April 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. P e t e r s\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nShaheen Rajie\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen\nBerlin – Warschau (Warszawa) und Dresden – Breslau (Wroclaw)\nVom 5. Juni 2003\nDas in Görlitz am 30. April 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Infrastruktur der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der\nEisenbahnverbindungen Berlin – Warschau (Warszawa)\n(C-E 20) sowie Dresden – Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30)\nist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 30. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Juni 2003\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nLohrberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003                            651\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Infrastruktur der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung\nder Eisenbahnverbindungen Berlin – Warschau (Warszawa) (C-E 20)\nsowie Dresden – Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30)\nDas Bundesministerium für Verkehr,                 a) Ausbau der bestehenden Strecke Warschau (Warszawa) –\nBau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland               Posen (Poznan) – Reppen (Rzepin) – polnisch-deutsche\nGrenze mit Anpassung an die Höchstgeschwindigkeit von\nund\n160 km/h sowie an die Parameter der Übereinkommen AGC\nder Minister für Infrastruktur der Republik Polen –           und AGTC bezüglich ihrer Streckendurchlassfähigkeit und\nder Belastungsklasse bis Ende des Jahres 2006,\nin der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen und\nb) Ausbau der bestehenden Strecke Breslau (Wroclaw) – Lieg-\nsicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nnitz (Legnica) – Kohlfurt (Wegliniec) – Zgorzelec – polnisch-\nland und der Republik Polen auf den von internationaler Bedeu-\ndeutsche Grenze mit Anpassung an die Höchstgeschwindig-\ntung gekennzeichneten Eisenbahnstrecken C-E 20 und E 30/\nkeit von 160 km/h sowie an die Parameter der Übereinkom-\nC-E 30 unter Berücksichtigung der Europäischen Übereinkom-\nmen AGC und AGTC bezüglich ihrer Streckendurchlassfähig-\nmen über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs\nkeit und der Belastungsklasse bis Ende des Jahres 2006,\n(Übereinkommen AGC) und über wichtige Linien des interna-\ntionalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende          c) Ausbau der bestehenden Strecke Kohlfurt (Wegliniec) – pol-\nEinrichtungen (Übereinkommen AGTC) zu schaffen,                        nisch-deutsche Grenze – (Richtung Horka) einschließlich\nElektrifizierung sowie Anpassung ihrer Streckendurchlass-\nin dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der Ver-            fähigkeit und der Belastungsklasse an die Parameter des\nbesserung der Eisenbahnverbindungen zwischen den Haupt-                Übereinkommens AGTC.\nstädten und anderen wichtigen Ballungszentren beider Staaten          (2) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind\nsowie der Entlastung von Straßengrenzübergängen Rechnung zu        folgende Maßnahmen auf deutscher Seite vorgesehen:\ntragen,\na) Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-polnische Grenze\nim Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs die-              – Frankfurt/Oder – Berlin auf bis zu 160 km/h Höchstge-\nses Abkommens mit den Plänen der Entwicklung der europäi-              schwindigkeit sowie Anpassung ihrer Streckendurchlass-\nschen Schieneninfrastruktur –                                          fähigkeit und der Belastungsklasse an die Parameter der\nÜbereinkommen AGC und AGTC bis Ende des Jahres 2006,\nsind wie folgt übereingekommen:                                 b) Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-polnische Grenze\n– Görlitz – Dresden auf eine Geschwindigkeit von 120–160\nArtikel 1                               km/h sowie Anpassung ihrer Streckendurchlassfähigkeit und\nder Belastungsklasse an die Parameter des Übereinkom-\nZielsetzung des Abkommens                            mens AGC, einschließlich einer langfristigen Elektrifizierung,\n(1) Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen für einen   c) 2-gleisiger Ausbau einschließlich Elektrifizierung der Strecke\nmodernen und sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bun-               deutsch-polnische Grenze – Horka – Hoyerswerda sowie An-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Polen schaffen, ins-          passung ihrer Streckendurchlassfähigkeit und der Belas-\nbesondere durch Umsetzung notwendiger Maßnahmen zum                    tungsklasse an die Parameter des Übereinkommens AGTC.\nAusbau der Schieneninfrastruktur auf folgenden Strecken, die die\nwichtigsten Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Ländern             (3) Diese Maßnahmen werden in Abhängigkeit von der Verfüg-\ndarstellen:                                                        barkeit der erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Ver-\ntragspartei durchgeführt.\na) Berlin – Frankfurt/Oder – Reppen (Rzepin) – Posen (Poznan) –\nWarschau (Warszawa) (C-E 20),\nArtikel 3\nb) Dresden – Görlitz – Zgorzelec – Kohlfurt (Wegliniec) – Liegnitz\nFahrzeiten\n(Legnica) – Breslau (Wroclaw) (E 30/C-E 30) einschließlich\nAbzweig Hoyerswerda – Horka – Kohlfurt (Wegliniec) (C 30).       Die Vertragsparteien streben an, dass durch die in Artikel 2\nAbsätze 1 und 2 genannten Maßnahmen die Fahrzeit für folgende\n(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass mit dem Ausbau\nVerbindungen schrittweise verringert wird:\ndes Eisenbahnpersonenverkehrs zwischen beiden Staaten\nzugleich auch die Standards für den Güterverkehr, darunter auch    a) Berlin – Frankfurt/Oder – Reppen (Rzepin) – Posen (Poznan) –\nfür den Kombinierten Güterverkehr, erhöht werden.                      Warschau (Warszawa) von bisher etwa 6 Stunden auf nicht\nmehr als 5 Stunden für Züge der Kategorien EC und IC mit\nklassischen Eisenbahnfahrzeugen,\nArtikel 2\nb) Dresden – Görlitz – Zgorzelec – Kohlfurt (Wegliniec) – Liegnitz\nGegenstand des Abkommens\n(Legnica) – Breslau (Wroclaw) von bisher 4 Stunden 30 Minu-\n(1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind          ten auf etwa 3 Stunden 45 Minuten für Züge der Kategorien\nfolgende Maßnahmen auf polnischer Seite vorgesehen:                    EC und IC mit klassischen Eisenbahnfahrzeugen.","652               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003\nArtikel 4                                      schritte bei der Entwicklung des Eisenbahnverkehrs zwi-\nschen den Staaten der Vertragsparteien sowie Vorlage dieser\nBegleitmaßnahmen\nBerichte an die für Verkehrsfragen zuständigen Minister.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich,\na) die Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisierung                                         Artikel 6\nder technischen Bedingungen im Eisenbahnverkehr zwischen                                 Folgevereinbarungen\nden Staaten der Vertragsparteien erlaubt,\nDie zuständigen Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Hoheits-\nb) Maßnahmen umzusetzen, die im Rahmen des geltenden                   gebiet der Staaten der Vertragsparteien können entsprechende\nRechts zur Beseitigung von Hindernissen im Überschreiten           Vereinbarungen über die Koordinierung der Vorbereitung und\nder gemeinsamen Grenze im internationalen Eisenbahnver-            Realisierung von Maßnahmen gemäß diesem Abkommen ab-\nkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien beitragen.          schließen.\nBasis für diese Maßnahmen können folgende Dokumente sein:\nArtikel 5\na) „Memorandum der Bahnen zur Modernisierung des Eisen-\nUmsetzung                                        bahnkorridors Berlin – Warschau“ (E 20) vom 17. Juni 1994,\n(1) Die Vertragsparteien berufen eine gemeinsame Arbeits-           b) „Memorandum der Bahnen zur Modernisierung des Eisen-\ngruppe, diese wird sich aus Vertretern der für Verkehrsfragen              bahnkorridors Dresden/Berlin – Wroclaw“ (E 30 und C-E 30)\nzuständigen Ministerien unter Teilnahme von Vertretern der                 vom 12. Oktober 2001.\nEisenbahnen zusammensetzen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet\nder Staaten der Vertragsparteien haben; sie trifft sich in der Regel                                Artikel 7\neinmal jährlich.\nInkrafttreten\n(2) Aufgaben der Arbeitsgruppe gemäß Absatz 1 sind insbe-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsondere:\nKraft.\na) Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen dieses Abkom-\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den\nmens,\nVertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert\nb) Beobachtung der Verkehrsentwicklung und Initiierung von             oder ergänzt werden.\ngemeinsamen Arbeiten mit dem Ziel der Erhöhung der Ver-\n(3) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2010 und ver-\nkehrsleistung sowie der Verkehrsstandards auf den in Arti-\nlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn\nkel 1 genannten Strecken,\nes nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalen-\nc) Erstellung gemeinsamer Berichte über die Realisierung der           derjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt\nZiele gemäß Buchstabe b und sich daraus ergebender Fort-           wird.\nGeschehen zu Görlitz am 30. April 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland\nManfred Stolpe\nFür den Minister für Infrastruktur der Republik Polen\nMarek Pol"]}