{"id":"bgbl2-2003-17-3","kind":"bgbl2","year":2003,"number":17,"date":"2003-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/17#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_17.pdf#page=41","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003                                649\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 2003\nDas in Pretoria am 4. April 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Ländliche\nElektrifizierung (Photovoltaik))“ ist nach seinem Artikel 5\nam 4. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Ländliche Elektrifizierung (Photovoltaik)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Südafrika –                    es der Republik Südafrika, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              insgesamt 15 850 048,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen acht-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               hundertfünfzigtausendachtundvierzig Euro) für das Vorhaben\nSüdafrika,                                                             „Ländliche Elektrifizierung (Photovoltaik)“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nvertiefen,                                                             Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                rung der Bunderepublik Deutschland der Regierung der Republik\nSüdafrika, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     haben ein Darlehn bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nder Republik Südafrika beizutragen,                                    rungsbeitrags zu erhalten.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrikani-             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nschen Regierungsverhandlungen vom 26. Juli 2000 –                      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika durch andere Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnet Vorhaben"]}