{"id":"bgbl2-2003-17-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":17,"date":"2003-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/17#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_17.pdf#page=40","order":2,"title":"Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel","law_date":"2003-07-12T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":40,"num_pages":1,"content":["648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003\nVerordnung\nzur Neufassung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nund zur Neufassung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nVom 12. Juli 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5\nAbs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2\nzuletzt durch Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nund die §§ 5 und 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August\n2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a genannten\nSicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und Sachver-\nständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft:\nArtikel 1\nDie von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg am\n29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossene Neufassung der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und\ndie von der Moselkommission in Trier am 12. Juni 2002 beschlossene Neu-\nfassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nwerden in Kraft gesetzt. Die Neufassungen werden als Anlagen zu dieser Ver-\nordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.\n(2) Von den nach Absatz 1 in Kraft getretenen Vorschriften des ADNR sind die\nAbschnitte 8.1.10 und 8.6.4, die Unterabschnitte 7.2.4.11, 7.2.4.15, 8.1.2.3\nBuchstabe a und h, die Unterabschnitte 8.1.6.6 und 9.3.3.26 und Absatz 9.3.2.25.2\nBuchstabe f letzter Satz und Buchstabe g, die Absätze 9.3.2.25.10, 9.3.2.26,\n9.3.3.25.2 Buchstabe f letzter Satz und Buchstabe g und Absatz 9.3.3.25.10\nausgenommen.\n(3) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat mit Beschluss vom\n29. November 2001 und vom 30. Mai 2002 und mit Wirkung vom 1. Januar 2003\ndie Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR),\ndie mit Beschluss vom 15. Februar 1994 angenommen wurde, einschließlich der\nnachträglichen Änderungen und der auf Grund von Artikel 3 ADNR beschlosse-\nnen zeitweiligen Vorschriften, aufgehoben.\nBerlin, den 12. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe\n*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt."]}