{"id":"bgbl2-2003-17-11","kind":"bgbl2","year":2003,"number":17,"date":"2003-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/17#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_17.pdf#page=53","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-06-13T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003  661\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen\nVom 13. Juni 2003\nDas Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission\nfür das Zivilstandswesen (BGBl. 1974 II S. 915, 916) ist nach Absatz 3 des Einzi-\ngen Artikels des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll\n(BGBl. 1974 II S. 915, 917) für\nUngarn                                                   am 15. Oktober 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Mai 2001 (BGBl. II S. 616).\nBerlin, den 13. Juni 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 2003\nDas in Dakar am 13. Mai 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 13. Mai 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","662                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-\ndie Regierung der Republik Senegal –                satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            findet dieses Abkommen Anwendung.\nSenegal,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,                                                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nder Republik Senegal beizutragen,                                   soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-        sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nrungsverhandlungen vom 10. Oktober 2002 –                           31. Dezember 2010.\n(2) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nArtikel 1                              ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Senegal und beziehungsweise\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                                            Artikel 3\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ninsgesamt 16 000 000,– EUR (in Worten: sechzehn Millionen\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nEuro) für die Vorhaben\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n1. „Ländliche Elektrifizierung Kaolack und Fatick“ bis zu           Senegal erhoben werden.\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro);\n2. „Förderung von erneuerbaren Energien“ bis zu 1 500 000,–                                      Artikel 4\nEUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro);            Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus\n3. „Fährverbindung Dakar–Ziguinchor“ bis zu 6 000 000,– EUR         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(in Worten: sechs Millionen Euro);                             porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n4. „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva“ bis zu 3 500 000,–\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nEUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro)\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser      desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nVorhaben festgestellt worden ist; sowie für das Vorhaben            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n5. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ bis zu 1 000 000,– EUR (in\nWorten: eine Million Euro).\nArtikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Der in Ziffer 3.3.1 des Protokolls der deutsch-senegalesischen\nland und der Regierung der Republik Senegal durch andere            Regierungsverhandlungen vom 6. Dezember 1990 für das Vor-\nVorhaben ersetzt werden.                                            haben „Elektrifizierung des unteren Senegaltals“ zugesagte"]}