{"id":"bgbl2-2003-15-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge","law_date":"2003-05-21T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                             559\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             Usbekistan erhoben werden.\nliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nArtikel 4\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf            Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\ndes 31. Dezember 2010.                                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 23. April 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Hecker\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGaniew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 21. Mai 2003\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge\n(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für\nSaudi-Arabien                                                         am 14. Mai 2003\nnach Maßgabe des nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der\nBeitrittsurkunde am 14. April 2003 angebrachten Vorbehalts\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n“… with a reservation regarding Article 66       „ … mit einem Vorbehalt zu Artikel 66\nso that the recourse to judgement or to          dahin gehend, dass einer gerichtlichen\narbitration should be preceded by agree-         oder schiedsgerichtlichen Beilegung eine\nment between the two countries concer-           Einigung der beiden betreffenden Länder\nned.“                                            darüber vorausgehen sollte.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 51).\nBerlin, den 21. Mai 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}