{"id":"bgbl2-2003-15-7","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-20T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["558                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 2003\nDas in Taschkent am 23. April 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Trinkwasserversor-\ngung Chorezm 2002) ist nach seinem Artikel 5\nam 23. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Trinkwasserversorgung Chorezm 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000 EUR\n(in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben Trinkwasser-\nund\nversorgung Chorezm, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                    würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vor-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nUsbekistan,                                                            beitrags erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-\nzu vertiefen,                                                          rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nblik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         ses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             trags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Usbekistan beizutragen,\nund der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 13. Mai\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\n2002, die Verbalnote Nummer 532/02 der Deutschen Botschaft\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nTaschkent vom 5. Juli 2002 und die Verbalnote Nummer 10/9926\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\ndes Außenministeriums der Republik Usbekistan vom 12. Juli\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\n2002 –\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Usbekistan und von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgenden           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBetrag zu erhalten:                                                    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der"]}