{"id":"bgbl2-2003-15-6","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-20T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["556                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 2003\nDas in Eriwan am 12. März 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001/2002) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 4. Juli 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001/2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 1. Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 15 338 756,44 Euro,\nund\nin Worten: fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtau-\ndie Regierung der Republik Armenien –                         sendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro, 44) für die Vorhaben\na) Sanierung kommunaler Infrastruktur in weiteren Regionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nim Werte von bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 10 225 837,62 Euro,\nArmenien,\nin Worten: zehn Millionen zweihundertfünfundzwanzig-\ntausendachthundertsiebenunddreißig Euro, 62),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               b) Förderung der Privatwirtschaft/KMU im Werte von bis zu\nzu vertiefen,                                                                    10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich: 5 112 918,81 Euro, in Worten: fünf\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                  Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Euro, 81),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nben festgestellt worden ist;\nder Republik Armenien beizutragen,\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,– DM\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                     (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark: nachrichtlich:\n9. bis 11. Mai 2001 –                                                       2 556 459,41 Euro, in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\nsechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig Euro, 41)\nsind wie folgt übereingekommen:                                          für das Vorhaben Beschaffung von medizinischer Ausrüstung\nfür Krankenhäuser,\nArtikel 1                                      wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nes der Regierung der Republik Armenien und beziehungsweise\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,             (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                       ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                            557\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung            (2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nder Republik Armenien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau         selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-           Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                               Mark beziehungsweise in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nder Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nden Verträge garantieren.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Armenien durch andere                (3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2                Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-         lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder         den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als        Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die                                      Artikel 3\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-         Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\nden.                                                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Armenien\nRegierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt           erhoben werden.\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere                                     Artikel 4\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ndieses Abkommen Anwendung.                                            rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 2\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-            Genehmigungen.\nlehen und beziehungsweise oder der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in\nArtikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem           rung der Republik Armenien der Regierung der Bundesrepublik\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und beziehungs-              Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nweise oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für              setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.       Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 12. März 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Wulf Bartels\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVartan Khachatryan"]}