{"id":"bgbl2-2003-15-5","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-20T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                           553\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 2003\nDas in Eriwan am 27. Juli 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 28. Juni 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 tragsparteien, die Aufgaben und organisatorische Stellung der\nBeteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nund\ndie Regierung der Republik Armenien –                                                Artikel 2\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren                (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung         a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und           richtungen in der Republik Armenien;\nVölker und\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche             c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                                   tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nsind wie folgt übereingekommen:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nArtikel 1                                      Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-         das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                     Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für                sandte Fachkräfte“ bezeichnet;\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.           b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-             als „Material“ bezeichnet);\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt        c) durch Aus- und Fortbildung von armenischen Fach- und\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-                Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-          Armenien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens                   ren Ländern;\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-       d) in anderer geeigneter Weise.","554                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt          Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende           dieser armenischen Fachkräfte.\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\n6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),\nAbweichendes vorsehen:\ndie im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                          armenische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-         ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten      ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei-\ntragen;                                                            ten oder Laufbahnen gemäß der Gesetzgebung der Republik\nArmenien.\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nhalb der Republik Armenien;                                    7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-             stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nrials;\n8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b die-         erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese\nses Artikels genannten Materials bis zum Standort der Vorha-       Leistungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der\nben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2            Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;                               sind.\nf)  Aus- und Fortbildung von armenischen Fach- und Führungs-       9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils              Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-\ngeltenden deutschen Richtlinien.                                   len in der Republik Armenien rechtzeitig und umfassend über\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-         deren Inhalt unterrichtet werden.\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei                                    Artikel 4\nseinem Eintreffen in der Republik Armenien in deren Eigentum\nüber. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nentsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur       dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nVerfügung.                                                         a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet       nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\ndie Regierung der Republik Armenien darüber, welche Träger,            festgelegten Ziele beizutragen;\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer         b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nFörderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.             Armenien einzumischen;\nDie beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im\nFolgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.                   c) die Gesetze der Republik Armenien zu befolgen und die\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel 3                             d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nDie Regierung der Republik Armenien erbringt für die Vorha-\nben die folgenden Leistungen:                                      e) mit den amtlichen Stellen der Republik Armenien vertrauens-\nvoll zusammenzuarbeiten.\n1. Sie stellt auf ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und\nGebäude für die Vorhaben auf der Grundlage der in Armenien        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ngeltenden Gesetze einschließlich deren Einrichtung zur         dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nVerfügung, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik       rung der Republik Armenien eingeholt wird. Die durchführende\nDeutschland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert.           Stelle bittet die Regierung der Republik Armenien unter Übersen-\ndung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von\nEinzelheiten werden in den noch abzuschließenden Vereinba-     ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten\nrungen über die einzelnen Vorhaben der technischen Zusam-      keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Arme-\nmenarbeit geregelt.                                            nien ein, so gilt dies als Zustimmung.\n2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik        (3) Wünscht die Regierung der Republik Armenien die Abberu-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-    fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nzen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen       Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nöffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt        men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nsicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird.          Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\n3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-  wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b         wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Armenien so\ngelieferte Material.                                           früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\n4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und\nHilfskräfte zur Verfügung. In den Projektvereinbarungen soll                                 Artikel 5\nein Zeitplan hierfür festgelegt werden.                           (1) Die Regierung der Republik Armenien sorgt für den Schutz\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\n5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\nkräfte so bald wie möglich durch armenische Fachkräfte fort-\ngehört insbesondere Folgendes:\ngeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nAbkommens in der Republik Armenien, in der Bundesrepu-         a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nblik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortge-         die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nbildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der       ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan oder            sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für          insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-\ndie Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber,         cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-         Armenien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von\noder Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen           Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                                 555\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-          c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-                   fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-                 anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer                      Bedarfs;\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-\nhen;                                                                  d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die                  und Aufenthaltsgenehmigungen.\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) sie erteilt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis,                                       Artikel 6\nder diese Personen dazu berechtigt, den besonderen Schutz\nund die Unterstützung der Regierung der Republik Armenien                 Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nausgehend von den Bestimmungen dieses Abkommens in                    bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nAnspruch zu nehmen.                                                   beit zwischen den Vertragsparteien.\n(2) Die Regierung der Republik Armenien\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik                                       Artikel 7\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im                     (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine                   Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt          innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der           Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Bestimmung des\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im                     Inkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der letzten Notifi-\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                                  kation.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen                       (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nwährend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-            verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\ntionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch             denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nbestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je Haushalt ein              des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nKraftfahrzeug; die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Aus-\nfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die             (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder                    seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nabhanden gekommen sind;                                               schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Eriwan am 27. Juli 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. M ü l l e r - H o l t k e m p e r\nFür die Regierung der Republik Armenien\nEdward Sandoian"]}