{"id":"bgbl2-2003-15-4","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-14T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 14. Mai 2003\nDas in Baku am 8. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen\nRepublik über Technische Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 7 Abs. 1\nam 21. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nund\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\ndie Regierung der Aserbaidschanischen Republik –             festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der\nVertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren            Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und         (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nVölker und                                                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche            a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                                   richtungen in der Aserbaidschanischen Republik;\nsind wie folgt übereingekommen:                                    b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nArtikel 1                                      tragsparteien einigen.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       (2) Die Förderung kann erfolgen\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für                Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.               technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-             das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden                Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt            sandte Fachkräfte“ bezeichnet;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                             551\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden            ligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nals „Material“ bezeichnet);                                        Baku oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend\nBewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur\nc) durch Aus- und Fortbildung von aserbaidschanischen Fach-\nsolche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,\nund Führungskräften und Wissenschaftlern in der Aserbaid-\nnach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an\nschanischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland\ndem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für ange-\noder in anderen Ländern;\nmessene Bezahlung dieser aserbaidschanischen Fachkräfte.\nd) in anderer geeigneter Weise.\n6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt           die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende            aserbaidschanische Staatsangehörige abgelegt haben, ent-\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas                sprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen\nAbweichendes vorsehen:                                                  Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegs-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                           möglichkeiten oder Laufbahnen.\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-      7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten      bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\ntragen;                                                            stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-      8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben\nhalb der Aserbaidschanischen Republik;                             erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese\nLeistungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materials;\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b               sind.\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\n9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abga-\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-\nben und Lagergebühren;\nlen in der Aserbaidschanischen Republik rechtzeitig und\nf)   Aus- und Fortbildung von aserbaidschanischen Fach- und             umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nArtikel 4\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei       dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nseinem Eintreffen in der Aserbaidschanischen Republik in das        a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nEigentum der Aserbaidschanischen Republik über. Das Material            nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\nsteht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften           festgelegten Ziele beizutragen;\nfür ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Aserbaidscha-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet        nischen Republik einzumischen;\ndie Regierung der Aserbaidschanischen Republik darüber,\nc) die Gesetze der Aserbaidschanischen Republik zu befolgen\nwelche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-\nund die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben\nbeauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen    d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nwerden im Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.              üben, mit der sie beauftragt sind;\ne) mit den amtlichen Stellen der Aserbaidschanischen Republik\nArtikel 3                                  vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nDie Regierung der Aserbaidschanischen Republik erbringt für        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndie Vorhaben die folgenden Leistungen:                              dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Aser-\n1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Aserbaid-     baidschanischen Republik eingeholt wird. Die durchführende\nschanischen Republik die erforderlichen Grundstücke und        Stelle bittet die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,        unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\nsoweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland      sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von\ndie Einrichtung auf ihre Kosten liefert.                       zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der\nAserbaidschanischen Republik ein, so gilt dies als Zustimmung.\n2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-      (3) Wünscht die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nzen, Flughafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent-       die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig\nlichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass     mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden      aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle        cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nauch für in der Aserbaidschanischen Republik beschafftes       wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nMaterial.                                                      wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Aserbaidschanischen\nRepublik so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\n3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nVorhaben.\nArtikel 5\n4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen aserbaid-\nschanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den          (1) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik sorgt für\nProjektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt     den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nwerden.                                                        kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nHierzu gehört insbesondere Folgendes:\n5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\nso bald wie möglich durch aserbaidschanische Fachkräfte        a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nfortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen die-         die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nses Abkommens in der Aserbaidschanischen Republik, in der          ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus-            verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\noder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Betei-     kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch,","552                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nauf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der              gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar\nAserbaidschanischen Republik gegen die entsandten Fach-               geworden oder abhanden gekommen sind;\nkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\ngeltend gemacht werden;\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-          anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-             Bedarfs;\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nstehen;\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nArtikel 6\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nzwischen den Vertragsparteien.\nzung, die die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nihnen gewährt, hingewiesen wird.\nArtikel 7\n(2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nRegierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nAbkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Bestimmung des\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt\nInkrafttretensdatums ist der Tag des Eingangs der letzten Notifi-\nfür Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nkation.\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                                 (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\ndenn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\ndes jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nkautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\nGebrauch bestimmten Gegenstände. Dazu gehört auch je                 (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nHaushalt ein Kraftfahrzeug. Die abgaben- und kautionsfreie        seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-\nEinfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls          nischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Baku am 8. Dezember 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des aserbaidschanischen Wortlauts ist\nder russische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Siebeck\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nAbid Scharifow"]}