{"id":"bgbl2-2003-15-2","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung","law_date":"2003-05-02T00:00:00Z","page":548,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\n(6) Der im Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen der                wird mit einem Betrag in Höhe von bis zu 680 000,– EUR (in Wor-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              ten: sechshundertachtzigtausend Euro) reprogrammiert und als\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1994            Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Ländliche Wasserver-\nfür das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds/FEC“ vorgese-            sorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nhene Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 2 000 000,– DM (in         würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Vor-\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EUR:             haben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonderen\n1 022 583,76) wird mit einem Betrag in Höhe von bis zu                  Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\n1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzig-               rungsbeitrags erfüllt.\ntausend fünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig\nCent) reprogrammiert und für das Vorhaben „Ländliche Wasser-               (8) Das im Abkommen vom 26. Juni 2000 zwischen der Regie-\nversorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-               rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das         Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für\nVorhaben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonde-           das Vorhaben „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter III\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-           (PMH III)“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag in Höhe\nrungsbeitrags erfüllt.                                                  von 2 400 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen vierhundert-\ntausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben\n(7) Das im Abkommen vom 8. Januar 1993 zwischen der                  „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter in den Nordprovin-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              zen“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1991            keit festgestellt worden ist.\nfür das Vorhaben „Forstvorhaben“ vorgesehene Darlehen, das\nim Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-                                          Artikel 6\nreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 für das\nVorhaben „Progamm zur Rehabilitierung großer landwirtschaft-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlicher Bewässerungsperimeter (PAGI II)“ reprogrammiert wurde,           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. September 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T r a u t w e i n\nGrosse Wiesmann\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nBouhlal\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 2. Mai 2003\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.\n1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat\nin Kraft treten:\nÄquatorialguinea                                                       am 8. Mai 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 2003 (BGBl. II S. 250).\nBerlin, den 2. Mai 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier"]}