{"id":"bgbl2-2003-15-12","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=24","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2003-05-28T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["568                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 28. Mai 2003\nDas in London am 9. Mai 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland über den gegen-\nseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem\nArtikel 14 Abs. 1\nam 9. Mai 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Mai 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   ein, die entweder hergestellt sind oder sich in der Herstellung\nbefinden;\nund\n2. bedeutet „Auftragnehmer“ eine natürliche oder juristische\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs\nPerson, die einen Vertrag schließt oder vertraglich gebunden\nGroßbritannien und Nordirland\nist;\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\n3. bedeutet „Auftrag“ oder „Unterauftrag“ eine im Rechtsweg\ndurchsetzbare Vereinbarung, nach deren Bedingungen die\nin dem Wunsch, den Geheimschutz von Verschlusssachen\nParteien beiderseitige Verpflichtungen eingehen;\nzu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der\nBundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs         4. bedeutet „Verschlusssachenauftrag“ einen Auftrag, der als\nGroßbritannien und Nordirland oder zwischen ihren Auftrag-              Verschlusssachen eingestufte (geheimschutzmäßig gekenn-\nnehmern ausgetauscht werden –                                           zeichnete) Informationen enthält oder die Erzeugung, Ver-\nwendung oder Übermittlung von Verschlusssachen einbe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       zieht;\n5. bedeutet „Dokument“ jede Art von Schreiben, Mitteilungen,\nArtikel 1                                   Niederschriften, Berichten, Memoranden, Fernmeldemittei-\nlungen, Skizzen, Lichtbildern, Filmen, Land- oder Seekarten,\nBegriffsbestimmungen\ngraphischen Darstellungen, Plänen, Notizbüchern, Kohle-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                         papier, Schreibmaschinen-Farbbändern und so weiter oder\njede andere Art verkörperter Information (zum Beispiel Band-\n1. bedeuten „Verschlusssachen“ jede eingestufte Information in\naufnahmen, Magnetaufnahmen, Lochkarten, Bänder und so\nForm einer mündlichen oder sichtbaren Mitteilung oder eines\nweiter);\nDokuments mit eingestuftem Inhalt oder in Form der fernmel-\ndetechnischen oder elektronischen Übertragung eines einge-     6. bedeutet „herausgebende Regierung“ die Regierung oder die\nstuften Spruchs oder in verkörperter Form. Der Begriff „ver-        zuständige Behörde des Staates, in dem die Verschluss-\nkörperte Form“ schließt Geräte, Ausrüstungen und Waffen             sache ihren Ursprung hat;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                            569\n7. bedeutet „empfangende Regierung“ die Regierung oder die         gen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Regierung\nzuständige Behörde des Staates, an den die Verschluss-        festgelegt worden sind.\nsache übermittelt wird.\n(8) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels darf die emp-\n(2) Die Vertragsparteien legen fest, dass die folgenden         fangende Regierung nach diesem Abkommen übermittelte Infor-\nGeheimschutzkennzeichnungen und Geheimhaltungsgrade ver-           mationen an Regierungsbedienstete oder Auftragnehmer mit\ngleichbar und von diesem Abkommen erfasst sind:                    Aufenthalt in einem Drittstaat oder an internationale Organisa-\nBundesrepublik Deutschland                  Vereinigtes Königreich tionen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der heraus-\nGroßbritannien und     gebenden Regierung weitergeben.\nNordirland                (9) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nSTRENG GEHEIM                               TOP SECRET             grads STRENG GEHEIM/TOP SECRET durch eine Person mit\nder alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird ohne\nGEHEIM                                      SECRET                 vorherige Genehmigung der herausgebenden Regierung ge-\nVS-VERTRAULICH                              CONFIDENTIAL           währt.\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH RESTRICTED.                             (10) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-\ngrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET\n(3) Dieses Abkommen gilt nicht für den Austausch von atoma-     durch eine Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer\nren, biologischen oder chemischen Informationen (ABC-Informa-      Vertragspartei des Rahmenübereinkommens vom 27. Juli 2000\ntionen), die sich auf Geräte und Materialien beziehen, die als     zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen\n„Massenvernichtungswaffen (MVW)“ bezeichnet werden.                Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich Schweden,\ndem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Groß-\nArtikel 2                            britannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der\nSicherheitsmaßnahmen                          Umstrukturierung und der Tätigkeit der europäischen Rüstungs-\nindustrie wird ohne vorherige Genehmigung der herausgeben-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-    den Regierung gewährt.\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den\nGeheimschutz aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die             (11) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-\nzwischen ihnen übermittelt werden oder die im Zusammenhang         grade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET\nmit einem Verschlusssachenauftrag, den eine Vertragspartei im      durch eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit einer Ver-\nHoheitsgebiet oder im Zuständigkeitsbereich der anderen Ver-       tragspartei als auch die eines Staates der Europäischen Union\ntragspartei vergibt, an einen Auftragnehmer oder eine Einrich-     oder eines NATO-Staates besitzt, wird ohne vorherige Geneh-\ntung übermittelt werden, sich in dessen beziehungsweise deren      migung der herausgebenden Regierung gewährt. Bezüglich\nGewahrsam befinden oder von ihm beziehungsweise ihr erstellt       jedes sonstigen Zugangs, der nicht durch die vorgenannten\nwerden.                                                            Absätze dieses Artikels erfasst ist, wird nach dem in Absatz 12\nNummern 1 bis 5 beschriebenen Konsultationsverfahren vor-\n(2) Verschlusssachen ist mindestens der gleiche Geheim-         gegangen.\nschutz zu gewähren, wie er von der empfangenden Regierung für\neigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungs-            (12) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ngrads nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens gefordert wird.     grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher durch eine\nPerson, die nicht die in den Absätzen 9 bis 11 beschriebene/n\n(3) Die empfangende Regierung hat den Zugang zu Verschluss-     Staatsangehörigkeit/en besitzt, unterliegt der vorherigen Konsul-\nsachen auf diejenigen Personen zu beschränken, welche die          tation mit der herausgebenden Regierung. Das Konsultations-\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer      verfahren in Bezug auf diese Personen wird wie unter den Num-\nim Fall von als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/                     mern 1 bis 5 beschrieben durchgeführt.\nRESTRICTED eingestuften Informationen – in Übereinstimmung\nmit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften für den          1. Die Vertragsparteien benachrichtigen und konsultieren einan-\nZugang zu Verschlusssachen des entsprechenden Geheim-                  der, wenn Staatsangehörigen von Nichtvertragsparteien der\nhaltungsgrads sicherheitsüberprüft und ermächtigt sind.                Zugang zu Verschlusssachen aus einem bestimmten Vorha-\nben/Programm gewährt werden muss.\n(4) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-\ntragsparteien, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und      2. Dieses Verfahren wird vor Beginn oder gegebenenfalls im\ndort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren            Laufe eines Vorhabens/Programms eingeleitet.\nnationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragten        3. Die Informationen sind auf die Staatsangehörigkeit der\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen          betreffenden Personen beschränkt.\nBehörden vorgenommen.\n4. Eine Vertragspartei, die eine solche Benachrichtigung erhält,\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer            prüft, ob der Zugang zu ihren Verschlusssachen durch\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der          Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei annehmbar ist\nanderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits-        oder nicht.\nempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der\nzuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt,        5. Solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit dem\nwobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt         Ziel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, ist\nwerden.                                                                die Entscheidung des Herausgebers der Verschlusssache\nhinzunehmen.\n(6) Eine von der nationalen Sicherheitsbehörde beziehungs-\nweise beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen              (13) Um jedoch den Zugang zu Verschlusssachen zu verein-\nzuständigen innerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei aus-     fachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programmbezo-\ngestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung wird von der        genen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten Doku-\nanderen Vertragspartei für Beschäftigungen anerkannt, bei          menten, die von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehör-\ndenen der Zugang zu Verschlusssachen ihres jeweiligen Landes       den beziehungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden gebilligt\nerforderlich ist.                                                  sind, zu vereinbaren, dass die in Absatz 12 Nummern 1 bis 5 die-\nses Artikels geregelten Zugangsbeschränkungen weniger streng\n(7) Sofern nicht schriftlich einer gegenteiligen Regelung aus-\nsein können oder gar nicht erforderlich sind.\ndrücklich zugestimmt wird, darf die empfangende Regierung\nVerschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch ihre            (14) Verlangt die herausgebende Regierung aus Gründen der\nBekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies              nationalen Sicherheit, dass der Zugang zu Verschlusssachen des\ngeschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkun-         Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder","570                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nhöher ausschließlich auf Personen beschränkt wird, welche die    8. die Forderung, dass der Auftragnehmer vorbehaltlich der\nalleinige Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien      unter Nummer 7 dieses Artikels festgelegten Bestimmungen\nbesitzen, so werden diese Informationen mit dem entsprechen-         die Verschlusssachen an keine Person, die nicht ausdrücklich\nden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatzvermerk „Nur für                von der herausgebenden Regierung ermächtigt worden ist,\ndeutsche/britische Staatsangehörige bestimmt“ versehen.              weitergeben beziehungsweise ihre Weitergabe an eine sol-\nche Person gestatten darf;\n(15) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen\nHoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicher-   9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige\nheitsinspektionen und für die Einhaltung der innerstaatlichen        Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten\nGeheimschutzvorschriften.                                            Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden\nArtikel 3                               Verschlusssachen zu unterrichten hat.\nVerschlusssachenaufträge\nArtikel 5\nEine zuständige Behörde, die beabsichtigt, einen Verschluss-\nsachenauftrag an einen Auftragnehmer in dem Staat der anderen            Geheimschutzkennzeichnung von Informationen\nVertragspartei zu vergeben oder einen Auftragnehmer in ihrem        (1) Die herausgebende Regierung hat sicherzustellen, dass die\nStaat zur Vergabe eines solchen Auftrags zu ermächtigen, hat die empfangende Regierung in Kenntnis gesetzt wird\nvorherige Versicherung der zuständigen Behörde der anderen\nVertragspartei dahin gehend einzuholen, dass der vorgesehene     1. von der den Informationen zugewiesenen Geheimschutz-\nAuftragnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungsgrad             kennzeichnung, wobei die ordnungsgemäße Kennzeichnung\nsicherheitsüberprüft ist und auch geeignete Geheimschutz-            sicherzustellen ist, und von den Bedingungen für die Überlas-\nvorkehrungen getroffen hat, um einen angemessenen Schutz             sung und den Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung\nder Verschlusssachen zu gewährleisten. Dies gilt nicht, wenn         sowie\nder Verschlusssachenauftrag ausschließlich Verschlusssachen      2. von allen späteren Änderungen der zugewiesenen Geheim-\ndes Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-                     schutzkennzeichnungen.\nBRAUCH/RESTRICTED umfasst.\n(2) Die empfangende Regierung hat sicherzustellen, dass\nDie genannte Versicherung beinhaltet die Verpflichtung sicher-\nzustellen, dass die Geheimschutzverfahren des überprüften Auf-   1. Verschlusssachen mit den entsprechenden Geheimschutz-\ntragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutz-       kennzeichnungen oder nationalen Geheimhaltungsgraden\nvorschriften und -bestimmungen stehen und von der Regierung          entsprechend Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens gekenn-\ndes Auftragnehmers überwacht werden.                                 zeichnet werden;\n2. die zugewiesenen Geheimschutzkennzeichnungen nicht ge-\nArtikel 4                               ändert werden, außer wenn eine diesbezügliche schriftliche\nErlaubnis von der herausgebenden Regierung oder in deren\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen                   Auftrag erteilt worden ist.\nIn Aufträge, die nach Eingang der Versicherung nach Artikel 3    (3) Um vergleichbare Geheimschutznormen zu erreichen und\ndieses Abkommens vergeben werden, ist eine Geheimschutz-         aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei der anderen Ver-\nklausel aufzunehmen, die mindestens die folgenden Bestimmun-     tragspartei auf deren Ersuchen Informationen über ihre Geheim-\ngen enthält:                                                     schutznormen und über die Verfahren und Vorgehensweisen\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der        zur Gewährleistung des Schutzes von Verschlusssachen mit-\nvergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-       zuteilen.\nhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-\nmung mit diesem Abkommen;                                                                  Artikel 6\n2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-                   Übermittlung von Verschlusssachen\nteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nsachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und\nGEHEIM/TOP SECRET werden zwischen den Vertragsparteien\nzur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen\nnur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regie-\nermächtigt sind;\nrung übermittelt.\n3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-\nTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET werden zwi-\nben sind;\nschen den Vertragsparteien in der Regel als diplomatisches\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-    Kuriergepäck von Regierung zu Regierung oder auf von den\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-     nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragten\nsachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn-       Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gebilligten Wegen\nzeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftig-     übermittelt. Diese Informationen sind mit dem Geheimhaltungs-\nkeit ergeben;                                                grad und mit der Angabe des Herkunftslands zu versehen.\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des          (3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;                      DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED oder VS-VERTRAU-\nLICH/CONFIDENTIAL können auch auf den in den Absätzen 4\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nund 5 dieses Artikels geregelten Wegen übermittelt werden.\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-\ndet und aufbewahrt werden sollen;                               (4) In dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Nutzung des\ndiplomatischen Kuriergepäcks von Regierung zu Regierung den\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer die Verschluss-\nErfordernissen nicht gerecht wird, dürfen Verschlusssachen\nsache(n) nur einer Person bekannt geben darf, welche die\ndes Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der\ndurch private Zustelldienste übermittelt werden, sofern die\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran\nfolgenden Kriterien erfüllt sind:\nbeteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN\nDIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuften Verschluss-           1. Der Zustelldienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-            ansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen\ngrad sicherheitsüberprüft worden ist;                            ein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung, einschließ-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                          571\nlich des lückenlosen Nachweises der Verantwortlichkeit für        (4) Für Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen bei\nden Gewahrsam mittels eines Quittungs- und Nachweis-           staatlichen Stellen der anderen Vertragspartei oder Einrichtun-\nbuchs oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachfor-          gen eines Auftragnehmers, bei denen der Zugang zu Verschluss-\nschungssystems, eingerichtet.                                  sachen des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFI-\nDENTIAL, GEHEIM/SECRET erforderlich ist, gilt folgendes Ver-\n2. Der Zustelldienst muss über Annahme und Auslieferung einer\nfahren:\nSendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand\ndessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,       1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derartige\noder er muss auf einem Frachtbeleg mit Registriernummer            Besuche unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu\nden Empfangsnachweis führen.                                       besuchenden Einrichtung vorbereitet.\n3. Der Zustelldienst muss gewährleisten, dass die Sendung          2. Bei diesen Besuchen müssen außerdem folgende Voraus-\ndem Empfänger innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis zu          setzungen erfüllt sein:\neinem bestimmten Datum und Zeitpunkt zugestellt wird.\na) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck.\n4. Der Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten oder Unter-\nauftragnehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Ein-          b) Eine zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmers\nhaltung der genannten Vorschriften muss jedoch beim                    verfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid.\nZustelldienst verbleiben.                                          c) Vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu-\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR                 chenden Einrichtung vom Sicherheitsbevollmächtigten\nDEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED werden zwischen den                          der entsendenden Einrichtung die Bestätigung über die\nVertragsparteien nach den innerstaatlichen Vorschriften des                Sicherheitsüberprüfung des Besuchers unmittelbar vor-\nAbsenders übermittelt, die auch die Nutzung privater Zustell-              gelegt werden. Zur Feststellung der Identität muss der\ndienste vorsehen können.                                                   Besucher im Besitz eines Personalausweises oder Reise-\npasses zur Vorlage bei den Sicherheitsorganen der zu\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-                    besuchenden Einrichtung sein.\nTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher dürfen auf elektroni-\nschem Wege nicht offen übermittelt werden. Unabhängig von              d) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten\nder Art der Übermittlung sind für die Verschlüsselung von als              aa) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit ihrer\nVS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher eingestuften                             nationalen Sicherheitsbehörde beziehungsweise be-\nVerschlusssachen nur Verschlüsselungssysteme zu verwenden,                      auftragten Sicherheitsbehörde sicherzustellen, dass\ndie von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden be-                     eine zu besuchende Unternehmenseinrichtung im\nziehungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden genehmigt                        Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids\nsind. Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED                              ist;\neingestufte Verschlusssachen werden elektronisch (zum Bei-\nspiel mittels Punkt-zu-Punkt-Computerverbindungen) über ein                bb) der entsendenden und der zu besuchenden Einrich-\nöffentliches Netz wie das Internet nur unter Verwendung                         tung, über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung\nhandelsüblicher, von den zuständigen innerstaatlichen Behör-                    zu erzielen.\nden gegenseitig anerkannter Verschlüsselungseinrichtungen              e) Der Sicherheitsbevollmächtigte einer zu besuchenden\nübermittelt oder abgerufen. Telefongespräche, Videokonferen-               Unternehmenseinrichtung oder gegebenenfalls einer\nzen oder Übermittlungen per Fax, die als VS-NUR FÜR DEN                    staatlichen Stelle muss sicherstellen, dass Listen aller\nDIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED              eingestufte   Verschluss-           Besucher geführt werden, die deren Namen, den Namen\nsachen enthalten, dürfen jedoch offen erfolgen, wenn ein ge-               der von ihnen vertretenen Organisation, das Ablaufdatum\nnehmigtes Verschlüsselungssystem nicht zur Verfügung steht.                der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, Datum/Daten\n(7) Wenn Verschlusssachen von erheblichem Umfang zu über-               des Besuchs/der Besuche und den (die) Name(n) der\nmitteln sind, werden das Beförderungsmittel, der Transportweg              besuchten Person(en) enthalten. Diese Listen sind min-\nund (gegebenenfalls) der Begleitschutz im jeweiligen Einzelfall            destens fünf Jahre lang aufzubewahren.\nvon den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam            f)  Die nationale Sicherheitsbehörde beziehungsweise be-\nfestgelegt.                                                                auftragte Sicherheitsbehörde der gastgebenden Ver-\ntragspartei ist berechtigt, bei Besuchen von mehr als\nArtikel 7                                     21 Tagen Dauer eine entsprechende Vorankündigung von\nihren zu besuchenden Einrichtungen zu verlangen. Diese\nBesuche                                        nationale Sicherheitsbehörde beziehungsweise beauf-\n(1) Jede Vertragspartei genehmigt zivilen oder militärischen            tragte Sicherheitsbehörde kann daraufhin ihre Genehmi-\nVertretern der anderen Vertragspartei oder Mitarbeitern ihrer Auf-         gung erteilen; sollten jedoch Sicherheitsprobleme auftre-\ntragnehmer Besuche mit Zugang zu Verschlusssachen bei ihren                ten, so konsultiert sie die nationale Sicherheitsbehörde\nstaatlichen Stellen, Organen und Labors sowie bei industriellen            beziehungsweise beauftragte Sicherheitsbehörde des\nEinrichtungen der Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass              Besuchers.\nder Besucher im Besitz der entsprechenden Sicherheitsüber-            (5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen, die als\nprüfungsbescheinigung ist und die Bedingung „Kenntnis nur,         VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuft\nwenn nötig“ erfüllt.                                               sind, werden ebenfalls unmittelbar zwischen der entsendenden\n(2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits-       und der zu besuchenden Einrichtung vereinbart.\nvorschriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchern\ngegenüber bekannt gegebene oder zur Verfügung gestellte                                          Artikel 8\nVerschlusssachen werden so behandelt, als seien sie der das\nbesuchende Personal entsendenden Vertragspartei übergeben                            Verletzung der Bestimmungen\nworden, und entsprechend geschützt.                                            über den Schutz von Verschlusssachen\n(3) Für Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen bei           (1) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von\nstaatlichen Stellen der anderen Vertragspartei oder Einrichtun-    Verschlusssachen, bei denen eine unbefugte Bekanntgabe von\ngen eines Auftragnehmers, bei denen der Zugang zu Verschluss-      Verschlusssachen stattgefunden hat oder vermutet wird, sind\nsachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/TOP                   von der zuständigen Behörde der empfangenden Regierung\nSECRET erforderlich ist, werden förmliche Besuchsanträge auf       unverzüglich der herausgebenden Regierung zur Kenntnis zu\ndem Weg von Regierung zu Regierung vorgelegt.                      bringen.","572                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\n(2) In solchen Fällen haben die zuständigen Behörden Ermitt-                                     Artikel 13\nlungen durchzuführen und im gegebenen Fall Disziplinar-\nKonsultationen\nund/oder Gerichtsverfahren entsprechend den anwendbaren\ninnerstaatlichen Vorschriften einzuleiten. Die andere Vertrags-           Jede Vertragspartei erlaubt Geheimschutzexperten der ande-\npartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist      ren Vertragspartei, von Zeit zu Zeit nach gegenseitiger Vereinba-\nüber das Ergebnis zu unterrichten.                                    rung Besuche in ihrem Hoheitsgebiet abzustatten, um mit ihren\nSicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen für den\nSchutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-\nArtikel 9\npartei zur Verfügung gestellt worden sind, zu erörtern.\nKosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nAbkommens entstehenden Kosten.                                                                      Artikel 14\nInkrafttreten, Überprüfung und Kündigung\nArtikel 10                                   (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nZuständige Behörden                            Kraft.\nZum Zweck der Durchführung dieses Abkommens teilen die                 (2) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung\nVertragsparteien einander ihre jeweils zuständigen Behörden mit.      dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen\nentsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Ver-\nhandlungen über die Änderung des Abkommens auf. In jedem\nArtikel 11                               Fall wird dieses Abkommen zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten\nvon den Vertragsparteien gemeinsam überprüft.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften,\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nAbmachungen und Vereinbarungen\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nAlle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba-               schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung dieses Abkommens\nrungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen             durch eine Vertragspartei sind alle aufgrund dieses Abkommens\nBehörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von             von der anderen Vertragspartei übermittelten oder bei ihr ent-\ndiesem Abkommen unberührt.                                            standenen Verschlusssachen weiterhin nach diesem Abkommen\nzu behandeln.\nArtikel 12                                   (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nAnwendung auf\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nbereits übermittelte Verschlusssachen\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nVerschlusssachen, die zwischen den zuständigen Behörden            irland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nbereits ausgetauscht worden sind, sind auch weiterhin entspre-        der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nchend den innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften der empfan-        unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\ngenden Regierung zu behandeln.                                        nen bestätigt worden ist.\nZu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig\nbefugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu London am 9. Mai 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Matussek\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nDavid Omand"]}