{"id":"bgbl2-2003-15-1","kind":"bgbl2","year":2003,"number":15,"date":"2003-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-04-29T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2003\nDas in Bonn am 10. September 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 10. September 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nund\nDarlehen in Höhe von bis zu insgesamt 45 250 000,– EUR (in\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                  Worten: fünfundvierzig Millionen zweihundertfünfzigtausend\nEuro) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n1. „Windpark Essaouira“ ein Darlehen in Höhe von bis zu insge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nsamt 25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nMarokko,\nEuro),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          2. „Abwasserentsorgung ländlicher Zentren III“ ein Darlehen in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            Höhe von bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun\nzu vertiefen,                                                            Millionen Euro),\n3. „Sektorprogramm Wasserversorgung II“ ein Darlehen in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nHöhe von bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten:\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               zehn Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      4. „Trinkwasserversorgung in der Region Loukkos“ ein Darlehen\nim Königreich Marokko beizutragen,                                       in Höhe von bis zu insgesamt 1 250 000,– EUR (in Worten:\neine Million zweihundertfünfzigtausend Euro),\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 9. bis 10. Septem-        wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nber 2002 in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regie-             festgestellt worden ist.\nrungsverhandlungen –\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nsind wie folgt übereingekommen:                                    grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten\nBeträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland\nbestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nArtikel 1\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 41 590 000,–\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        EUR (in Worten: einundvierzig Millionen fünfhundertneunzig-\nes der Regierung des Königreichs Marokko und/oder anderen,           tausend Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003                       547\nziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau   gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nfür die in Absatz 1 genannten Vorhaben zu übernehmen. Die         gen.\nBürgschaften sind für folgende Vorhaben vorgesehen:\n1. „Windpark Essaouira“ eine Bürgschaft in Höhe von bis zu ins-                                Artikel 5\ngesamt 25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millio-\nnen Euro),                                                      (1) Das im Abkommen vom 30. Oktober 1985 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n2. „Sektorprogramm Wasserversorgung II“ eine Bürgschaft in\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1985\nHöhe von bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten:\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Guelmin und Tan Tan“ vor-\nzehn Millionen Euro),\ngesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 1 000 000,– EUR\n3. „Trinkwasserversorgung in der Region Loukkos“ eine Bürg-       (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für\nschaft in Höhe von bis zu insgesamt 6 590 000,– EUR (in Wor- das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben „Abwas-\nten: sechs Millionen fünfhundertneunzigtausend Euro).        serentsorgung ländlicher Zentren III“ verwendet, wenn nach Prü-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            (2) Das im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nVorhaben ersetzt werden.                                          des Königsreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der  1993 für das Vorhaben „Programm zur Rehabilitierung großer\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-         landwirtschaftlicher Bewässerungsperimeter (PAGI II)“ vorgese-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-    hene Darlehen in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-       Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,62)\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-          wird mit einem Betrag in Höhe von 3 740 000,– EUR (in Worten:\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von      drei Millionen siebenhundertundvierzigtausend Euro) reprogram-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses     miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4\nAbkommen Anwendung.                                               erwähnte Vorhaben „Trinkwasserversorgung in der Region Louk-\nkos“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 2                               (3) Das im Abkommen vom 26. Juni 2000 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nKönigreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\ndas Vorhaben „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter III\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(PMH III)“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag in Höhe\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nvon 1 600 000,– EUR (in Worten: eine Million sechshundert-\nlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ntausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-\nAbsatz 1 Nummer 4 erwähnte Vorhaben „Trinkwasserversorgung\nsage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nin der Region Loukkos“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndie entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\ndiese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember          (4) Der im Abkommen vom 1. Juli 1993 zwischen der Regie-\n2010.                                                             rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht    Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt    das Vorhaben „Trinkwasserversorgung Youssoufia/Chemaia und\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-     anliegende Dörfer“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1     einem Betrag in Höhe von bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei\nzu schließenden Verträge garantieren.                             Millionen Euro) reprogrammiert und für das Vorhaben „Zapf-\nstellenprogramm II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko wird, soweit sie     derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nnicht Empfängerin der Darlehensbeträge ist, etwaige Rückzah-      das Vorhaben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-      besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nden Darlehensverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-     Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(5) Das im Abkommen vom 29. November 1991 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1990\nArtikel 3\nfür das Vorhaben „Trockenlandwirtschaft Loukkos III“ vorgese-\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche      hene Darlehen, das sowohl im Abkommen vom 28. November\nSteuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt     1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluss und der        und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle\nDurchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich    Zusammenarbeit 1993 für eine Begleitmaßnahme für das Vor-\nMarokko zu entrichten sind, so dass die Kreditanstalt für Wieder- haben „Programm zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im      Bewässerungsperimeter (PAGI II)“, als auch im Abkommen vom\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.                                 31. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit 1994 für eine Begleitmaßnahme für\nArtikel 4                            das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds/FEC“ reprogram-\nmiert wurde, wird mit einem Betrag in Höhe von bis zu\nDie Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich   221 347,54 EUR (in Worten: zweihunderteinundzwanzigtausend\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-           dreihundertsiebenundvierzig Euro und vierundfünfzig Cent)\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und          reprogrammiert und für das Vorhaben „Ländliche Wasserver-\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten    sorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,   würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Vor-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-    haben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonderen\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen       Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- rungsbeitrags erfüllt."]}