{"id":"bgbl2-2003-14-9","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2003-04-30T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 30. April 2003\nDas in Berlin am 27. März 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-\ntan über Technische Zusammenarbeit wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDie Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkom-\nmens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1 erfüllt sind.\nBonn, den 30. April 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tadschikistan\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                        (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\ndie Regierung der Republik Tadschikistan –                  lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren                (2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                   die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung         zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und      als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\nVölker,                                                               jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche             einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                              festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\ntragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ligten und der zeitliche Ablauf gehören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                            527\nArtikel 2                            2. befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das\nBereichen vorsehen:\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-\n1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-           freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch\nrichtungen in der Republik Tadschikistan;                        für in der Republik Tadschikistan beschafftes Material;\n2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               3. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nhaben;\n3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                        4. stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen tadschikischen\nFach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                   Zeitplan hierfür festgelegt werden;\n1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,     5. sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und             bald wie möglich durch tadschikische Fachkräfte fortgeführt\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;       werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik          mens in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik\nDeutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-       Tadschikistan oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet\nsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                                   werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deut-\n2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden         schen Auslandsvertretung oder der von dieser benannten\nals „Material“ bezeichnet);                                      Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fort-\nbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-\n3. durch Aus- und Fortbildung von tadschikischen Fach- und           über verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Bundesrepublik       mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbei-\nDeutschland, in der Republik Tadschikistan oder in anderen       ten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser tadschiki-\nLändern;                                                         schen Fachkräfte;\n4. in anderer geeigneter Weise.                                   6. erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt        aus- und fortgebildete tadschikische Staatsangehörige abge-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende        legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-         eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-\nweichendes vorsehen:                                                 und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\n1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                     7. gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\n2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-       ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\ntragen;                                                       8. stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von\n3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-       der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den\nhalb der Republik Tadschikistan;                                 Projektvereinbarungen übernommen werden;\n4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materials;      9. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\n5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2               mens und der Projektvereinbarungen befassten tadschiki-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon       schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 2 genannten             unterrichtet werden.\nAbgaben und Lagergebühren;\nArtikel 4\n6. Aus- und Fortbildung von tadschikischen Fach- und Füh-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ngeltenden deutschen Richtlinien.                              dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-    1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-          fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei        Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-\nseinem Eintreffen in der Republik Tadschikistan in das Eigentum      tragen;\nder Republik Tadschikistan über; das Material steht den geför-    2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Tad-\nderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Auf-         schikistan einzumischen;\ngaben uneingeschränkt zur Verfügung.\n3. die Gesetze der Republik Tadschikistan zu befolgen und\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet     Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\ndie Regierung der Republik Tadschikistan darüber, welche Trä-\nger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer   4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\nFörderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.           der sie beauftragt sind;\nDie beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im    5. mit den amtlichen Stellen der Republik Tadschikistan ver-\nFolgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.                     trauensvoll zusammenzuarbeiten;\n6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nArtikel 3                               nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen\nund in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-\nLeistungen der Regierung der Republik Tadschikistan:\ntragen.\nSie\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n1. stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Tad-   dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nschikistan die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-    rung der Republik Tadschikistan eingeholt wird. Die durchfüh-\nschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die rende Stelle bittet die Regierung der Republik Tadschikistan\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten      unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\ndie Einrichtung liefert;                                      sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von","528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nzwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der               für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nRepublik Tadschikistan ein, so gilt dies als Zustimmung.                 Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Tadschikistan die\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit    b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-             während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher             tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\nWeise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                 bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt\nwenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen              ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\nwird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Tadschikis-          Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\ntan so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.                       gerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ven-\nArtikel 5                                    tilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und\nkautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen\n(1) Die Regierung der Republik Tadschikistan sorgt für den             ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände\nSchutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-                 unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;\nkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nHierzu gehört insbesondere Folgendes:                                c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\nfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,           anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer                 Bedarfs;\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte         d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf            und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nwelcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der                 und Aufenthaltsgenehmigungen.\nRepublik Tadschikistan gegen die entsandten Fachkräfte nur\nim Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend                                       Artikel 6\ngemacht werden.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-      bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-        der Vertragsparteien.\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer                                       Artikel 7\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-\nhen.                                                                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die        Republik Tadschikistan notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                  Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis         sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nzung, die die Regierung der Republik Tadschikistan ihnen\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\ngewährt, hingewiesen wird.\ndenn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\n(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan                       des jeweiligen Zeitabschnitts auf diplomatischem Wege schrift-\nlich kündigt.\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im          (3) Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine              Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt     Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Berlin am 27. März 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, tadschikischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des tadschikischen Wortlauts ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nNasarow"]}