{"id":"bgbl2-2003-14-8","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Änderung des deutsch-spanischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"2003-04-30T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003         525\nBekanntmachung\nüber die Änderung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nVom 30. April 2003\nDie in Madrid durch Notenwechsel vom 27. November\n1995/28. Oktober 1996 geschlossene Vereinbarung zur\nÄnderung des Artikels 8 des Abkommens vom 14. No-\nvember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nSpanien über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich (BGBl. 1996 II S. 332) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 28. Oktober 1996\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. April 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBotschaft                                                 Madrid, den 27. November 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien unter Bezugnahme auf seine Verbal-\nnote Nr. 185/19 vom 19. April 1995 mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland damit einverstanden ist, den 6. April 1995 als Tag des Inkrafttretens des am\n14. November 1994 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über die Anerkennung\nvon Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu betrachten.\nDie Botschaft beehrt sich ferner, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland den Abschluss folgender Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Spanien zur Änderung des Artikels 8 des\noben genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n„Artikel 8 des Abkommens vom 14. November 1994 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien wird durch\nfolgenden Absatz ergänzt:\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich\ndie Geltungsdauer stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern das Abkommen nicht von\neiner Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.“\nFalls sich die Regierung des Königreichs Spanien mit diesem Vorschlag einverstanden\nerklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung des König-\nreichs Spanien zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien\nbilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, dem Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien erneut seine ausgezeichnete\nHochachtung zu versichern.\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Spanien\nMadrid"]}