{"id":"bgbl2-2003-14-21","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=31","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-05-13T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003                              543\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mai 2003\nDas in Managua am 12. April 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Schulden-\ndiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds der\nWeltbank für den multilateralen Schuldendienst der\nzentralamerikanischen Staaten“) ist nach seinem Artikel 4\nam 12. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben\n„Schuldendiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds der Weltbank\nfür den multilateralen Schuldendienst der zentralamerikanischen Staaten“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicaragua beizutragen,\nund\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                    unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Consultative Group\nin Stockholm vom 25. bis 28. Mai 1999 –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                sind wie folgt übereingekommen:\nNicaragua,\nArtikel 1\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nzu vertiefen,                                                        es der Regierung der Republik Nicaragua, für das Vorhaben\n„Schuldendiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       der Weltbank für den multilateralen Schuldendienst der zentral-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           amerikanischen Staaten“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,","544                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                                                          Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nFrankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von                               von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finan-\ninsgesamt 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-                          zierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet\nsche Mark) zu erhalten.                                                                 diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                             (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                               selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-                              Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nhaben ersetzt werden, wobei die nicht für den ursprünglichen                            schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nZweck verwendeten Mittel ihren Zuschusscharakter verlieren                              über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nund als Darlehen gewährt werden.\nArtikel 3\nArtikel 2                                           Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und                           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Nicaragua\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-                            erhoben werden.\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 4\nRechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1\ngenannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Managua am 12. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. P e t e r s m a n n\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. M a u r i c i o G o m e z L a c a y o"]}