{"id":"bgbl2-2003-14-20","kind":"bgbl2","year":2003,"number":14,"date":"2003-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2003/14#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2003-14-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2003/bgbl2_2003_14.pdf#page=30","order":20,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Abkommen vom 21. Juli 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung","law_date":"2003-05-12T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003\nmen (und anderweitig verwendet). Diese Mittel können weder                                         Artikel 4\nreprogrammiert noch in späteren Jahren verwendet werden.\nDie Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\n(3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst        der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-          porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der               unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                             tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 3                                    erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nArtikel 5\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nJemen erhoben werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 23. Dezember 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W e r n e r Z i m p r i c h\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. A h m e d M o h a m e d S o f a n\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Abkommen vom 21. Juli 1959\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und\nRechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\nder Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom\n9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung\nVom 12. Mai 2003\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 zu dem Zusatz-\nabkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zum Abkom-\nmen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-\nzösischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen-\nseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl.\n2002 II S. 2370) wird bekannt gemacht, dass das Zusatzabkommen nach\nseinem Artikel 3 Abs. 1\nam 1. Juni 2003\nin Kraft tritt.\nNach Artikel 3 Abs. 2 dieses Zusatzabkommens sind seine Bestimmungen auf\ndie Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2002 bezogen wurden.\nBerlin, den 12. Mai 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}